Verwaltungsrecht

Verfolgung wegen Homosexualität

Aktenzeichen  M 11 K 16.30600

Datum:
10.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3c Nr. 1, § 71a Abs. 1
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Für die Annahme eines Zweitantrags (§ 71a AsylG) muss sich das Bundesamt gesicherte Erkenntnis über die rechtskräftige negative Sachentscheidung über das in einem Mitgliedstaat vorangegangenen Asylverfahren verschaffen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für Homosexuelle, die im Senegal offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie auch von privater Seite Verfolgungshandlungen wie etwa physische Gewalt erleiden, ohne dass der Staat willens oder in der Lage wäre, hiervor Schutz zu bieten.  (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2016 wird in den Nummern 1 und 3 bis 7 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG); der angefochtene Bescheid ist in den Nummern 1 und 3 bis 7, welche dieser Verpflichtung entgegenstehen, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Der Asylantrag des Klägers ist nicht als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu behandeln.
Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. § 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 – juris Rn. 24ff – bestätigt durch BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris, Pressemitteilung des BVerwG Nr. 104/2016 v. 14.12.2016). Hierbei muss – entgegen der im streitgegenständlichen Bescheid ersichtlichen Auffassung der Antragsgegnerin – der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG, Rn. 3 und 9 m.w.N.). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Eine solche Prüfung beinhaltet unter anderem, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedsstaat hat (VG München, B. v. 03.01.2017 – M 23 S. 16.34080 – juris Rn. 18 f.).
Vorliegend hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar angegeben, dass er einen Asylantrag in Belgien gestellt hat und dieser zweimal angelehnt worden ist. Die Entscheidungen konnte er jedoch nicht vorlegen, da er die erste Ablehnung verloren habe, da er auf der Straße gelebt habe und die zweite Ablehnung ihm ohnehin nur mündlich bekannt gegeben worden sei. Zu den Gründen der Ablehnung hat er nichts weiter angegeben. Auch sonst befindet sich in den Akten hierzu nichts, insbesondere keine Kopie des ersten belgischen Ablehnungsbescheids. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass das Bundesamt eine Anfrage an die belgischen Behörden gerichtet hätte.
Somit steht nicht zweifelsfrei fest, dass das Asylvorbringen des Klägers in Belgien tatsächlich inhaltlich geprüft worden ist. Ein negativer Ausgang durch rechtskräftige Sachentscheidung ist mithin nicht nachgewiesen.
Das Bundesamt hat somit zu Recht eine volle inhaltliche Prüfung des klägerischen Vorbringens durchgeführt.
b) Das Gericht glaubt dem Kläger seine Fluchtgründe. Er hat in der mündlichen Verhandlung die beim Bundesamt bereits geschilderte Sachdarstellung im Wesentlichen stimmig wiederholt, nicht übertrieben und auch sonst einen offenen Eindruck hinterlassen. Das Gericht ist insbesondere von der Homosexualität des Klägers überzeugt sowie davon, dass sich das fluchtauslösende Ereignis so zugetragen hat, wie der Kläger es dargestellt hat.
c) Den in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist zur Situation offen lebender Homosexueller in Senegal zu entnehmen, dass diese sowohl strafrechtlich verfolgt als auch gesellschaftlich diskriminiert werden. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie die Demonstration von Homosexualität in der Öffentlichkeit sind strafbar. Nach Art. 319 des Strafgesetzbuches wird derjenige, der einen „unzüchtigen oder widernatürlichen Akt“ mit einer Person seines Geschlechts begeht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Hinzu kommt eine Geldstrafe von umgerechnet zwischen 150 € und 2.300 €. Das Auswärtige Amt weist in seinen Länderhinweisen ausdrücklich darauf hin, dass das Strafgesetz in letzter Zeit mehrfach angewendet wurde und auch Ausländer hiervon nicht ausgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Reisehinweise, Stand: 24. März 2016; s. ferner Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, Stand: August 2016, S. 9 f., 12). In einem Bericht vom August 2015 beklagt Human Rights Watch eine breite Diskriminierung von Homosexuellen durch die senegalesische Regierung. Auch wurden politische Kampagnen gegen Homosexuelle durch Boulevard-Magazine verzeichnet. Diskriminierung findet durch nicht-staatliche Akteure in der Öffentlichkeit und im familiären Rahmen statt. Der Staat nimmt die Diskriminierung durch Dritte billigend in Kauf (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, Stand: August 2016, S. 12). Auch Amnesty International – Regionalverbund Westafrika berichtet davon, dass Homosexuelle gelegentlich staatlich verfolgt worden seien und nicht durch Behörden geschützt würden. Der Senegal habe es abgelehnt, die Gesetze des Landes so zu ändern, dass Lesben, Schwule oder Bisexuelle vor Diskriminierung geschützt würden (Amnesty International, Amnesty Report 2015, Senegal) – siehe zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 27.4.2016 – Au 1 K 16.30296 – juris Rdnr. 21.
Allerdings führt das VG Bayreuth zur rechtlichen Situation und der strafrechtlichen Verfolgung im Senegal aufgrund von Art. 319 des Strafgesetzbuches aus (VG Bayreuth, U. v. 22.03.2017 – B 4 K 16.31942 – juris Rn. 22 f.):
„Zur Anwendungspraxis des Art. 319 Strafgesetzbuch lässt sich dem Bericht des Auswärtigen Amtes (AA, Seiten 10 und 12) sowie der Antwort der Bundesregierung (ABR, Frage 29) entnehmen, dass der Artikel in Einzelfällen angewandt wird. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes wurden im August 2015 sieben junge Männer, die nach Presseberichten „auf frischer Tat gestellt“ wurden, zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. Laut Antwort der Bundesregierung vom 17.06.2016 gab es seit 2005 bis heute sieben Verurteilungen. Weiter wird dort ausgeführt, dass im Dialog der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit der senegalesischen Regierung über die Abschaffung des Art. 319 Strafgesetzbuch erreicht wurde, dass die Regierung der Republik Senegal die Polizei- und Ermittlungsbehörden angewiesen hat, keine Strafverfolgung oder Anklage nur mehr wegen des Artikels 319 zu betreiben. Auch aus dem Bericht von Amnesty International (Amnesty Report 2016 Senegal) ergeben sich die Verurteilungen von sieben Männern wegen „widernatürlicher Handlungen“ zu sechs Monaten Haft und einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten im August 2015 sowie die Verurteilung eines Mannes ebenfalls wegen „widernatürlicher Handlungen“ zu sechs Monaten Gefängnis im Juli 2015.
Angesichts der Weisungslage betreffend die Strafverfolgungs- und Anklagepraxis sowie der geringen Anzahl von Verurteilungen ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Kläger strafrechtlich verfolgt und verurteilt wird, als verschwindend gering einzuschätzen, auch wenn man berücksichtigt, dass von dem Asylbewerber eine Geheimhaltung seiner Homosexualität im Herkunftsland oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung nicht erwartet werden kann (EuGH, a.a.O.).“
Davon ausgehend sind im Fall des homosexuellen Klägers die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben:
Vorliegend ist ein Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG imit Blick auf die Zugehörigkeit des homosexuellen Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegeben. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, U. v. 7.11.2013 – Rs. C-199/12 – juris Rn. 49). Hiervon ausgehend sind Homosexuelle in Senegal mit Blick auf das nach allen eingeführten Erkenntnismaterialien bestehende strafrechtliche Verbot homosexueller Handlungen in Art. 319 des Strafgesetzbuches als bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. anzusehen.
Es kann letztlich dahinstehen, ob die senegalesische Regierung tatsächlich die Sicherheitsbehörden angewiesen hat, keine Strafverfolgung allein aufgrund von Art. 319 des Strafgesetzbuchs durchzuführen und falls ja, ob diese Weisung tatsächlich befolgt wird, ob mithin eine staatliche Verfolgung Homosexueller im Senegal nicht mehr stattfindet, wie es das VG Bayreuth in seinem Urteil vom 22. März 2017 annimmt (vgl. VG Bayreuth, a.a.O., juris Rn. 22 f.).
Das Gericht ist nämlich davon überzeugt, dass selbst falls all dies zu bejahen wäre, dem Kläger dennoch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht und die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG, insbesondere der Staat nach § 3c Nr. 1 AsylG, weder in Lage noch willens ist, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten.
Aufgrund der Auskunftslage muss davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle, die in Senegal offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen erleiden, wie etwa physische Gewalt i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, ohne dass staatliche Stellen in der Lage oder willens wären, hiervor Schutz i.S.v. § 3 d Abs. 2 AsylG zu bieten. Wie bereits aufgrund der Auskunftslage und der eingeführten Erkenntnismittel festgestellt, nimmt der Staat die Diskriminierung durch Dritte billigend in Kauf (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, Stand: August 2016, S. 12). Auch Amnesty International – Regionalverbund Westafrika berichtet davon, dass Homosexuelle u.a. nicht durch Behörden geschützt würden (Amnesty International, Amnesty Report 2015, Senegal). Da 97% der senegalesischen Bevölkerung der Ansicht sind, dass Homosexualität nicht akzeptiert werden sollte (https://76crimes.com/2016/03/28/senegal-students-attack-alleged-gay-man/; aufgerufen am 16.08.2017) ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch im Sicherheitsapparat homophobe Haltungen weit verbreitet sind und ein Einschreiten zum Schutz Homosexueller daher abgelehnt wird. Zudem sind die Behörden auch nicht in der Lage, ausreichend Schutz vor Verfolgung von privater Seite zu bieten. Es finden sich zahlreiche Artikel im Internet, aus denen hervorgeht, dass mutmaßlich Homosexuelle Opfer spontaner mobartiger Verfolgungshandlungen bzw. von Lynchjustiz werden (vgl nur http://observers.france24.com/en/20160321-senegal-mob-student-suspected-gay). Ein rechtzeitiges Einschreiten gegen derartiges wird in den meisten Fällen schon gar nicht möglich sein.
Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung seine sexuelle Orientierung verbergen, um Verfolgungshandlungen seitens des Staates oder der Gesellschaft zu entgehen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, U. v. 7.11.2013 – Rs. C-199/12 – juris Rn. 76).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Situation Homosexueller in Senegal regionale Unterschiede bestehen, so dass ein interner Schutz nach § 3e AsylG ausscheidet.
Der Klage war daher stattzugeben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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