Verwaltungsrecht

Verfolgungsgefahr kann nicht allein aus in Deutschland erfolgendem öffentlichkeitswirksamen Auftreten als Konvertit abgeleitet werden

Aktenzeichen  14 ZB 17.30670

Datum:
9.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17180
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Prüfung, ob in der Person des jeweiligen Asylantragstellers ein beachtlicher ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt oder nicht, kann nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls geklärt werden, was gegen eine grundsätzliche Bedeutung diesbezüglicher Fragen iSd § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG spricht (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 56145).  (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verfolgungsgefahr kann nicht allein losgelöst von der Ernsthaftigkeit der Konversion und einer aufgrund dessen zu erwartenden aktiven Glaubensbetätigung auch im Iran oder einem erst durch dortigen Verfolgungsdruck erzwungenen Verzicht hierauf aus einem in Deutschland erfolgenden öffentlichkeitswirksamen Auftreten als Konvertit abgeleitet werden (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 54890). (Rn. 14 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 16.30555 2017-02-17 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Vorliegend geltend gemacht ist allein der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Zwar wird in der Einleitungspassage des Zulassungsantrags (dort S. 2) auch § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zitiert, inhaltlich ist aber dort ebenfalls ausschließlich vom Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Rede. Außerdem äußert sich die Antragsbegründung auch im Folgenden nur zu diesem Zulassungsgrund, nicht aber zu dem der Divergenz. Schließlich wird in der Schlusspassage des Zulassungsantrags (dort S. 11) ausschließlich § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zitiert. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 14 ZB 17.390 – juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
3. Klägerseits wird zunächst die Frage als grundsätzlich erachtet,
ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigerweise aus einer nach seiner Überzeugung fehlenden Auseinandersetzung des Betroffenen mit einer von ihm zuvor begangenen Straftat schließen kann, dass seine geltend gemachte Konversion zum Christentum nicht ernsthaft und deshalb unbeachtlich ist.
Allerdings legt die Begründung der Antragsschrift nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, weshalb gerade diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein sollte. In der Antragsbegründung (dort S. 4) wird unter anderem ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung „allein“ auf die seiner Überzeugung nach fehlende ernsthafte Auseinandersetzung des Klägers mit der von ihm begangenen Straftat gestützt. Zur Begründung seiner Auffassung, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Straftat fehle, stütze sich das Verwaltungsgericht „wiederum“ auf eine Stellungnahme einer Justizvollzugsanstalt, während es den gegenteiligen Stellungnahmen der Bewährungshelferin und des Klägers keine Bedeutung beigemessen habe. Vor allem habe das Verwaltungsgericht auf eine fehlende Absicht des Klägers abgestellt, sich nach seiner Haftentlassung bei dem Opfer der von ihm verübten Straftat zu entschuldigen.
Diese Darlegung bildet den Argumentationsweg des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend ab, weswegen damit hinsichtlich der ersten Frage auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt ist, weshalb die aufgeworfene erste Frage entscheidungserheblich sein sollte. So hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt gerade nicht nur als Indiz hinsichtlich der Frage der Auseinandersetzung mit der vom Kläger begangenen Straftat – einer Vergewaltigung – herangezogen (UA S. 20), sondern bereits zuvor allgemeiner in dem von der Justizvollzugsanstalt angenommenen manipulativen Vorgehen des Klägers ein Indiz für die verwaltungsgerichtliche Annahme einer verfahrenstaktischen Motivation der Konversion zum Christentum gesehen (UA S. 19). Außerdem ging es dem Verwaltungsgericht nach der Begründung des angegriffenen Urteils (UA S. 3, 20) nicht um die fehlende Auseinandersetzung mit „einer zuvor begangenen Straftat“ im Allgemeinen, sondern um die fehlende Auseinandersetzung mit den „Folgen“ der gerade vom Kläger begangenen Straftat der Vergewaltigung für das Vergewaltigungsopfer. Mithin hat das Verwaltungsgericht gerade nicht „allein“ aus einer „fehlenden Auseinandersetzung mit einer zuvor begangenen Straftat“, sondern vielmehr aus mehreren Aspekten – Aussage der Justizvollzugsanstalt zur manipulativen Vorgehensweise des Klägers und Unterlassen einer Entschuldigung beim Opfer – auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Konversion zum Christentum geschlossen. Deshalb wird mit der klägerischen Begründung die Entscheidungserheblichkeit gerade der ersten klägerseits formulierten Frage nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
Unabhängig davon ist zu sehen, dass die Prüfung, ob in der Person des jeweiligen Asylantragstellers ein beachtlicher ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt oder nicht, nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen kann, was sich vorwiegend nach der individuellen Disposition des jeweiligen Schutzsuchenden richtet und deshalb nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls geklärt werden kann, was gegen eine grundsätzliche Bedeutung diesbezüglicher Fragen spricht (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar befasst sich die hier aufgeworfene erste Frage nicht direkt mit dem Einzelfallaspekt, ob beim Kläger ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, sondern zielt auf die Klärung ab, ob ein Tatsachengericht einen bestimmten indiziellen Schluss zulässigerweise vornehmen darf. Allerdings wird dabei explizit auch auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgestellt und damit eine untrennbare Anbindung an den jeweiligen konkreten Einzelfall vorgenommen. Dies wiederum führt dazu, dass die Frage in dieser Form nicht allgemein klärungsfähig ist, sondern ihrerseits nur im Einzelfall geprüft werden kann und deshalb einer grundsätzlichen Klärung jedenfalls in dieser Formulierung nicht zugänglich ist. Dabei ist zu sehen, dass es der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 14).
4. Als zweite grundsätzliche Frage wird klägerseits aufgeworfen,
ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigerweise aus einem vorangegangenen, nach seiner Überzeugung asyltaktisch motivierten Religionswechsel des Betroffenen per se schließen kann, dass seine geltend gemachte nachfolgende Konversion zum Christentum nicht ernsthaft erfolgt und deshalb unbeachtlich ist.
Hierzu wird unter anderem ausgeführt, richtiger Weise sei davon auszugehen, dass selbst ein mögliches asyltaktisches Vorgehen des Klägers bei seinem Beitritt zur Religionsgemeinschaft der Bahai nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf entsprechende taktische Erwägungen bei der Taufe des Klägers zulasse.
Auch insoweit legt die Begründung der Antragsschrift nicht hinreichend dar, weshalb gerade die formulierte Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein sollte, und zwar im Hinblick auf den Aspekt, ob „per se“ aus früheren asyltaktisch motivierten Religionswechseln auf die asyltaktische Motivation auch eines späteren geschlossen werden kann. Es ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht „per se“ von dem aus seiner Sicht asyltaktisch motivierten früheren Religionswechsel zu den Bahai auf die asyltaktische Motivation auch des späteren Wechsels zum Christentum geschlossen hat – eine derart allgemeine Aussage lässt sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Kontext (UA S. 20 f.) gerade mit den Besonderheiten des Einzelfalls argumentiert. So hat es explizit offen gelassen, ob bereits der mehrfache Religionswechsel (erst zum Bahaitum, dann zum Christentum) für eine mangelnde Ernsthaftigkeit spricht. Sodann hat es zunächst für den speziellen Fall des Klägers begründet, weshalb – aus seiner Sicht – der frühere Wechsel des Klägers zu den Bahai nicht auf einer inneren Überzeugung basiere, sondern aus asyltaktischer Motivation erfolgt sei (UA S. 21 oben). Auch seine Bewertung, die zweite Konversion des Klägers (zum Christentum) sei durch asyltaktische Erwägungen des Klägers motiviert gewesen, hat es unter anderem mit Hinweis auf das klägerische Vorgehen bei Stellung des Folgeantrags (UA S. 21 oben), also anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, begründet. Vor diesem Hintergrund wird nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, weshalb sich angesichts dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation der in der formulierten abstrakten Frage enthaltene Aspekt, ob „per se“ wie beschrieben geschlussfolgert werden könne, im konkreten Fall überhaupt stellen sollte.
Unabhängig davon ist auch die zweite Frage jedenfalls in der gewählten Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Zwar geht es auch insoweit nicht unmittelbar um die Ernsthaftigkeit einer Konversion, sondern um die Klärung der Zulässigkeit eines bestimmten gerichtlichen Schlusses darauf. Allerdings wird auch insoweit schon wegen der Einbindung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in die Fragestellung ein untrennbarer Zusammenhang mit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls hergestellt, wobei – wie gezeigt – die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion ihrerseits nicht verallgemeinerungsfähig ist, sondern nur im Einzelfall geklärt werden kann (s.o.).
5. Schließlich wird als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen,
ob einem iranischen Asylbewerber unabhängig von der Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum bei Rückkehr in den Iran wegen seines öffentlichkeitswirksamen Auftretens als christlicher Konvertit in Deutschland Verfolgung droht.
In der zugehörigen Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Würdigung davon auszugehen, dass die öffentlichen Äußerungen der Klägers zu seinem Glaubenswechsel zum Christentum von den iranischen Behörden durchaus ernst genommen und sogar als missionarische Tätigkeit gewertet würden. Mit seinen Äußerungen in einem Fernsehbeitrag über zum Christentum konvertierte Flüchtlinge, bei dem sich der Kläger – als einziger betroffener Interviewpartner nicht unkenntlich gemacht – zu seinem Glaubenswechsel dahin geäußert habe, dass ihn der Weg zu Jesus Christus innerlich beruhigt habe, dass er aus Sicht vieler Muslime ein Ungläubiger, ihm dies aber egal sei – dies sei sein Glaube, er sei glücklich damit und es interessiere ihn nicht, was die anderen Menschen über seinen Glauben denken würden –, habe der Kläger sich nicht nur gegen die islamische Religion, sondern auch gegen das geltende iranische Gesetz gestellt. Wäre das Verwaltungsgericht richtiger Weise davon ausgegangen, dass dieser öffentliche Auftritt des Klägers den iranischen staatlichen Stellen bekannt geworden sei und von diesen als missionarische Tätigkeit bewertet werde, hätte es auch eine für den Kläger bestehende Verfolgungsgefahr bejahen müssen.
Auch insoweit genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, weil die Argumentation in der Antragsbegründung nicht mit der abstrakten Formulierung der klägerseits aufgeworfenen Frage korrespondiert. In der formulierten Frage geht es explizit um eine Verfolgungsgefahr „unabhängig von der Ernsthaftigkeit“ einer Konversion. Demgegenüber setzt die Begründung bei dem ganz konkreten, aus Sicht der Klageseite „missionarischen“, medialen Auftreten des Klägers an. Gerade dieser von der Begründung betonte „missionarische“ Aspekt wiederum wird in der formulierten Frage aber nicht aufgegriffen. Ganz im Gegenteil wird dort viel unspezifischer die Vokabel „öffentlichkeitswirksam“ verwendet, so dass die Reichweite der Frage deutlich über die Begründung hinausgeht und deshalb mittels dieser Begründung auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wird.
Unabhängig davon setzt sich die Begründung der angeblichen Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage nicht hinreichend mit der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur (formalen) Konversion iranischer Schutzsuchender als Nachfluchtgrund auseinander.
Es ist geklärt, dass den iranischen Behörden bekannt ist, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland einschließlich Deutschlands dauernden Aufenthalt zu finden, und dass im Verlauf hierzu betriebener Asylverfahren bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden und diesbezügliche Betätigungen stattfinden, die häufig, wenn nicht vorwiegend, dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen (BayVGH, B.v. 2.3.2010 – 14 ZB 10.30050 – juris Rn. 5; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 12 m.w.N.). Geklärt ist weiter, dass seitens der iranischen Behörden Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber in Deutschland realistisch eingeschätzt werden und aus einer solchen Asylantragstellung kein Rückschluss auf die politische Einstellung oder religiöse Gesinnung des Asylbewerbers gezogen wird (BayVGH, B.v. 25.2.2013 – 14 ZB 13.30023 – juris Rn. 3; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 12).
Geklärt ist außerdem, dass es keine Erkenntnisse dahingehend gibt, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 5 f. m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7).
Schließlich ist geklärt, dass es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Konversion maßgeblich darauf ankommt, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7) oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 11 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist die klägerseits aufgeworfene Tatsachenfrage so nicht klärungsbedürftig, weil bereits aus der besagten Rechtsprechung hervorgeht, dass eine Verfolgungsgefahr nicht allein – losgelöst von der Ernsthaftigkeit der Konversion und einer aufgrund dessen zu erwartenden aktiven Glaubensbetätigung auch im Iran oder einem erst durch dortigen Verfolgungsdruck erzwungenen Verzicht hierauf – aus einem in Deutschland erfolgenden öffentlichkeitswirksamen Auftreten als Konvertit abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 5). Dabei hat die Klagepartei auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von dieser Rechtsprechung eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum und einer Äußerung hierzu im deutschen Fernsehen als annähernd wahrscheinlich erscheinen ließen.
6. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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