Verwaltungsrecht

Verfolgungsgeschichte unglaubhaft

Aktenzeichen  W 10 K 19.31481

Datum:
10.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 311
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3b Nr. 4, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 30 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheidet regelmäßig aus, wenn die Fluchtgeschichte widersprüchlich ist oder ungereimtheiten aufweist, indem vorgetragen wird aus einem unbekannten Land direkt in das Bundesgebiet geflogen zu sein. (Rn. 26 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Behördenentscheidungen zu ihren Gunsten (Ziffern 1 bis 4 des Bescheides vom 29.7.2019). In der Folge sind auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5 und 6 des Bescheides) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Das Gericht geht nicht von einem Mangel des bei der Beklagten durchgeführten Asylverfahrens aus, welcher zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Juli 2019 führt. Die vorgetragenen Mängel der Übersetzung ihres Vorbringens in der persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG hätte die Klägerin in Anbetracht ihrer angegebenen guten – wenngleich nicht sehr guten – französischen Sprachkenntnisse zumindest in allgemeiner Form, also ohne Substantiierung einzelner Übersetzungsfehler, rügen können. In der Anhörungsniederschrift ist aber vermerkt, dass die Klägerin keine Einwände gegen die Übersetzung erhoben hat.
2. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht der Klägerin offensichtlich nicht zu, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, auf dem Luft- oder Seeweg und somit nicht über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eingereist zu sein. Da die Mitgliedstaaten der EU als sichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG gelten, ist bei der Einreise über einen solchen Staat die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Dasselbe gilt gemäß § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I für die (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) Norwegen und die Schweiz, weshalb eine Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg stets über einen sicheren Drittstaat erfolgt und deshalb die Asylanerkennung ausgeschlossen ist.
Die Angaben der Klägerin, sie sei aus einem ihr unbekannten Land direkt in das Bundesgebiet geflogen und auf dem Flughafen München gelandet, sind offensichtlich unglaubwürdig. Denn zum einen hat die Klägerin keine Nachweise über ihre Einreise auf dem Luftweg (z.B. Flugtickets, Bordkarten oder ähnliches) vorgelegt. Zum anderen sind ihre Angaben auch nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft, weil sie schon nicht angeben konnte, aus welchem Land sie nach dortiger behaupteter Einreise per Flugzeug aus Kinshasa nach Deutschland weiter geflogen ist. Außerdem sind ihre Angaben dazu widersprüchlich, ob sie in dem unbekannten Land nur in ein anderes Flugzeug umgestiegen ist oder sich dort drei Monate lang aufgehalten hat. Des Weiteren konnte die Klägerin auch nicht die offenkundigen Ungereimtheiten in ihrem Vortrag ausräumen, welche – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – daraus resultieren, dass sie ohne Personaldokumente durch die Passkontrolle gekommen sein will und dass sie nicht bereits bei der behaupteten Einreise am 10./11. bzw. (nach anderen Angaben) am 11./12. Dezember 2018 am Flughafen, sondern erst am 29. Dezember 2018 am Hauptbahnhof polizeilich aufgegriffen wurde, obwohl sie sich noch am Einreisetag bei der Polizei gemeldet haben will. Da die Klägerin die materielle Beweislast für ihre Einreise auf dem Luftweg trägt, ist somit mangels Glaubhaftmachung von einer Einreise auf dem Landweg und damit vom Ausschluss der Asylberechtigung auszugehen.
3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG steht der Klägerin ebenfalls offensichtlich nicht zu, weil der Vortrag der Klägerin wegen der vorhandenen und nicht ausgeräumten Widersprüche und Ungereimtheiten zum einen bereits offensichtlich unglaubhaft ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und zum anderen in Bezug auf ihr Herkunftsland, die Demokratische Republik Kongo, keine erlittene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gemäß §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG begründet (§ 30 Abs. 1 AsylG).
a) Die Angaben der Klägerin sind schon deshalb unglaubhaft, weil sie sowohl hinsichtlich ihrer Identität als auch hinsichtlich ihres Reisewegs offensichtliche, nicht aufgelöste Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So konnte die Klägerin die aufgrund der vom Bundesamt durchgeführten Visaabfrage aufgetretenen Zweifel an ihrer Identität (Geburtsdatum .1994 oder .1989, Personalien) nicht erklären. Soweit sie dazu angegeben hat, der Schleuser habe die vorliegenden Visa aufgrund gefälschter Personaldokumente erwirkt, kann dies zu einer Klärung nicht beitragen. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption im Kongo sind dort gefälschte Personaldokumente bzw. Personaldokumente mit unrichtigem Inhalt leicht zu beschaffen. So können auch Reisepässe mit bestimmtem Inhalt gekauft werden. Auch die für die Ausstellung dieser Dokumente notwendigen Geburtsurkunden und andere Dokumente können bereits gefälscht sein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, DR Kongo v. 8.5.2017, zuletzt aktualisiert am 11.1.2019, S. 26/27). Unabhängig davon führt zur Unglaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie nicht angeben konnte, in welchem Drittland sie sich vor der Weiterreise nach Deutschland aufgehalten haben will. Nicht miteinander vereinbar sind auch ihre unterschiedlichen Angaben zur Verweildauer in diesem Land. Zunächst gab sie an, dort nach dem Flug aus Kinshasa nur in ein anderes Flugzeug umgestiegen zu sein, später korrigierte und steigerte sie diesen Vortrag in erheblicher Weise dahingehend, dass sie sich dort drei Monate lang aufgehalten habe und im Auftrag sowie auf Rechnung des Mannes, mit dem sie zusammen geflogen sei, der Prostitution nachgegangen sei. Schließlich vermögen ihre Angaben zum Reiseweg auch vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass sie – wie bereits ausgeführt – angegeben hat, am 11./12. Dezember 2018 am Flughafen München angekommen sei und sich umgehend bei der Polizei gemeldet habe, wohingegen sie nach Aktenlage erst am 29. Dezember 2018 am Hauptbahnhof München polizeilich erstmals in Erscheinung getreten ist. Diese offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten führen zur Unglaubwürdigkeit des vorgetragenen Fluchtschicksals. Daneben erscheint auch der Vortrag, sie habe ihre Schwiegermutter mit Öl übergossen, übertrieben und wenig realitätsnah. Erheblich gesteigert hat die Klägerin im Klageverfahren ihren Vortrag hinsichtlich des Todes des Kunden im Hotel in Kinshasa. Während sie im Asylverfahren angab, sie habe den Mann bereits reglos und kalt in seinem Hotelzimmer aufgefunden, will sie diesen nun erstochen haben, nachdem er sie vergewaltigt habe.
b) Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Vorfälle in ihrem Herkunftsland Kongo begründet auch keine erlittene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, weil es offensichtlich an einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a beziehungsweise an einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 3b AsylG fehlt. So lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, dass sie im Herkunftsland unter Zwang oder Druck von dritter Seite der Prostitution nachgegangen und dadurch Opfer des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung geworden sei. Dass wirtschaftliche Umstände sie dazu bewegt haben mögen, dieser Art von Tätigkeit nachzugehen, genügt nicht.
Der Umstand, dass die Klägerin wegen des Todes ihres Kunden im Hotelzimmer polizeilich gesucht worden sein will, begründet ohne Hinweise auf diskriminierende oder unverhältnismäßige polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen oder Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2, 3 AsylG ebenfalls keine relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, selbst wenn die Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Prostitution nach dem kongolesischen Strafgesetzbuch erfüllt sein sollten (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 6.12.2018, Bl. 152/153 der Behördenakte). Es ist nicht einmal dargetan, dass gegen die Klägerin überhaupt als Beschuldigte ermittelt wurde und sie demzufolge nicht nur als Zeugin vernommen werden sollte.
Soweit sich die Klägerin auf Anfeindungen und Diskriminierungen beruft, welchen sie als vermeintlich aus Ruanda stammende Person treffen, deckt sich dies zwar mit den Angaben in verschiedenen Erkenntnismitteln. So werden im Kongo Minderheiten, welche die die Sprache Kinyarwanda sprechen und oftmals historisch aus Ruanda stammen, häufig unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit als nicht-kongolesisch diskriminiert und angefeindet, woran staatliche Maßnahmen bisher nichts geändert haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 12). Die Klägerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass derartige Anfeindungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen und damit als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG eingeordnet werden können. Im Übrigen ist die Klägerin nur von ihrer mütterlichen Linie her ruandastämmig und ihre Mutter bereits seit vielen Jahren verstorben. Ihr Vater hingegen ist Kongolese, sodass die Klägerin, die angibt, die Sprache Lingala zu sprechen, von der sie umgebenden Gesellschaft schon nicht als zur Hälfte ruandastämmig erkannt werden dürfte.
c) Der Klägerin droht offensichtlich keine geschlechtsspezifische Verfolgung in der Form der Genitalbeschneidung. Abgesehen davon, dass sie diesen Umstand im Asylverfahren nicht erwähnt hat und es sich somit um ein gesteigertes und damit unglaubhaftes Vorbringen handelt, ist die weibliche Genitalverstümmelung im Kongo zwar nicht ausdrücklich verboten, kann aber beispielsweise als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Soweit ersichtlich, wird sie nur (noch) bei Volksgruppen an der Grenze zum Südsudan praktiziert. Eine Quantifizierung ist mangels zuverlässiger Zahlen jedoch kaum möglich. Die WHO geht von einem Anteil der genitalverstümmelten Frauen an der lokalen weiblichen Bevölkerung von 5% aus (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 15). Damit droht der Klägerin, welche nicht aus den Regionen an der Grenze zum Südsudan stammt, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Genitalbeschneidung.
d) Anderweitige Anhaltspunkte, welche unabhängig vom Vortrag der Klägerin die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland zu einer (staatlichen) Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo führt (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, DR Kongo v. 8.5.2017, zuletzt aktualisiert am 11.1.2019, S. 26).
e) Etwaige in einem (unbekannten) Drittstaat, etwa durch Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, erlittene Rechtsgutsverletzungen sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Denn bei dem unbekannten Drittland handelt es sich weder um das Herkunftsland der Klägerin, an welches der Flüchtlingsschutz anknüpft (vgl. Art. 2 Buchst. n, Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU), noch kommt dieses unbekannte Land als Zielstaat der Abschiebung in Betracht.
4. Der Klägerin steht auch offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu.
a) Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Geschehens besteht offensichtlich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden infolge Folter beziehungsweise unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
b) Der Klägerin steht im Ergebnis auch offensichtlich kein Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu, weil sie wegen der zu unterstellenden gemeinsamen Rückkehr mit ihrem ebenfalls aus der demokratischen Republik Kongo stammenden Lebensgefährten und Vater ihrer minderjährigen Tochter auf eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden kann.
In der Demokratischen Republik Kongo besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt mehr (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 5). Allerdings ist bei der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrenprognose im Falle eines regional begrenzten, nicht landesweiten Konfliktes auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen (st.Rspr., siehe z.B. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17). Im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé und damit auch in der (behaupteten) Herkunftsregion der Klägerin, der Provinz Nord-Kivu, finden nach wie vor noch gewalttätige Auseinandersetzungen statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, DR Kongo v. 8.5.2017, zuletzt aktualisiert am 11.1.2019, S. 13). In den betroffenen Provinzen sind bestimmte Regionen nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen a.a.O.).
Die Klägerin gibt an, in der Stadt Goma in Nord-Kivu geboren, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2003 aber zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach Bukavu gekommen zu sein. Bukavu befindet sich ebenfalls in Kivu, und zwar unmittelbar an der Grenze zu Ruanda. Dort sei die Klägerin bis zum Jahr 2015 geblieben, bevor sie nach Kinshasa zu ihrem Vater und dessen zweiter Frau gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Zu ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau habe sie wegen innerfamiliärer Konflikte keinen Kontakt mehr. Von einer endgültigen Loslösung der Klägerin von ihrer ursprünglichen Herkunftsregion kann unter diesen Umständen keine Rede sein, ebenso wenig kann derzeit mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ihre Angaben insoweit nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist daher bei der Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf die Region Nord-Kivu abzustellen.
aa) Die Sicherheitslage in Nord-Kivu stellt sich derzeit wie folgt dar:
Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der demokratischen Republik Kongo. Bei den andauernden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, die durch Spannungen zwischen den Ethnien befeuert werden (Lagebericht a.a.O., S. 5; BfA, Länderinformationsblatt a.a.O., S. 13). In den betroffenen Provinzen sind Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der regulären kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen an der Tagesordnung. Die UN-Friedensmission MONUSCO und verschiedene Beobachter machen einhellig die Armee, die Polizei sowie den Nachrichtendienst für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (Lagebericht a.a.O., S. 9; BfA, Länderinformationsblatt a.a.O., S. 15). Insbesondere im Osten des Landes kommt die Armee ihren Schutzauftrag gegenüber der Zivilbevölkerung nicht nach. Im Gegenteil fordern gewaltsame Übergriffe auf die Zivilbevölkerung sowie der Einsatz von Waffengewalt gegen Rebellengruppen ohne Rücksicht auf Zivilisten regelmäßig Opfer, auch solche sexualisierter Gewalt (Lagebericht a.a.O., S. 9). Neben den staatlichen Streitkräften sind eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Es sollen bis zu 120 verschiedene bewaffnete Gruppen in den Konflikt verwickelt sein. Teils aus Frustration über die erfolglosen Bemühungen des Staates, Sicherheit zu schaffen, teils aus historischen Gründen existieren neben den Milizen zahlreiche lokale bewaffnete Gruppen (Sammelbegriff “Mai-Mai”), welche aus diversen ethnischen, ökonomischen und (lokal-) politischen Gründen Unsicherheit säen. Die Frontlinien des Konfliktes sind wenig stabil und sich wandelnde Allianzen zwischen einzelnen Gruppierungen verändern die Lage regelmäßig. Die Zivilbevölkerung ist Hauptleidtragende des Konfliktes. Verschiedene Bevölkerungsteile werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (unter anderem Hutu, Tutsi, Nande, Hunde) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyarwanda-Sprechende) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer wahllose Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertriebenen in der Demokratischen Republik Kongo ist im Jahr 2017 um 1,7 Millionen auf insgesamt 4,5 Millionen Personen gestiegen (Lagebericht a.a.O., S. 6). Flüchtlinge müssen nicht selten ein-bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können. Trotz einer Truppenreduzierung im letzten Mandat stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (Lagebericht, a.a.O., S. 7).
bb) Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind in der Person der Klägerin nicht erkennbar, sodass die Gefahrenschwelle zur Auslösung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu ihren Gunsten nur dann überschritten wird, wenn das Ausmaß der Gewalt im Konfliktgebiet prognostisch derart groß ist, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt zu werden droht. Für die dazu erforderliche quantitative und qualitative (wertende) Betrachtung fehlt es an verlässlichen Zahlen über das Verhältnis von Todesopfern bzw. Verletzten zur Anzahl der Einzelereignisse im Konfliktgebiet Nord-Kivu bzw. Nordostkongo.
cc) Dies führt jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes, weil die Klägerin offensichtlich auf eine zumutbare interne Schutzalternative (innerstaatliche Fluchtalternative) verwiesen werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG), sodass ihre subsidiäre Schutzberechtigung ausgeschlossen ist. Generell ist die Annahme einer inländischen Schutzalternative in der Demokratischen Republik Kongo mit Unsicherheiten behaftet, weil die rechtlich garantierte Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet durch faktische Behinderungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von Kontrollstellen von Sicherheitskräften der Regierung, Kampfhandlungen in Konfliktgebieten, verfallende Überlandstraßen und die Ablehnung der Aufnahme von Personen anderer Ethnien bzw. anderer regionaler Herkunft durch die lokale Bevölkerung außerhalb der großen Städte eingeschränkt ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O., S. 16; BfA, Länderinformationsblatt, S. 22/23).
Im Falle der Klägerin stellt dies jedoch kein Hindernis für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative dar, weil die Abschiebung in Kinshasa enden würde. Abschiebungen aus dem Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo sind nur auf dem Luftweg zum Flughafen Kinshasa möglich (Lagebericht a.a.O., S. 22). Die Klägerin wäre damit im Falle der unfreiwilligen Rückkehr nicht gezwungen, durch Gebiete zu reisen, in denen die oben genannten Einschränkungen oder Risiken der Bewegungsfreiheit bestehen. Vielmehr würde sie unmittelbar in ein relativ sicheres Gebiet abgeschoben. Von der Klägerin ist jedoch nicht offensichtlich vernünftigerweise zu erwarten, dass sie sich dort niederlässt. Wenngleich sich die Klägerin bereits mehrere Jahre ihres Lebens in Kinshasa aufgehalten hat und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sein dürfte, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin nicht nur für sich selbst, sondern auch für ein ihre am 16. November 2018 geborene Tochter, mithin für ein Kleinstkind zu sorgen hätte. Es ist aber zu unterstellen, dass die Klägerin nur gemeinsam mit ihrem ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden Lebensgefährten, der auch der (behauptete) Kindsvater ist, zurückkehren würde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es der Klägerin auch ohne familiäre Unterstützung gelingen würde, für ihren Lebensunterhalt und für ihr Kleinstkind zu sorgen, sodass sie in Kinshasa zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums führen könnte.
(1) Die wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo stellt sich als schwierig dar. Die Demokratische Republik Kongo hat derzeit ca. 80 Millionen Einwohner. Zwar ist das Land reich an Rohstoffen, davon profitiert jedoch nur eine sehr kleine Minderheit der Bevölkerung. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei Kindern. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und elementarster sanitärer Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern innenpolitische Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt D.R. Kongo, Stand 11.1.2019, S. 23; Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 5, 19; ACCORD, Anfragebeantwortung zur D.R. Kongo: Informationen zur Lage von Frauen und zur wirtschaftlichen Lage, Stand 19.2.2015, S. 3/4). Es gibt nach Schätzungen nur 1,5 Million formelle Arbeitsplätze, davon über 1 Million im schlecht bezahlten öffentlichen Dienst (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 5). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierung versucht der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden allerdings die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen infolge ständiger Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 23/24; Lagebericht a.a.O., S. 19/20).
(2) Zur Lage der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo ergibt sich aus den Erkenntnismitteln folgendes: Die Verfassung von 2006 sieht ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Dieser Verfassungsgrundsatz wird aber, beispielsweise im Familienrecht, nicht umgesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt D.R. Kongo, Stand 11.1.2019, S. 22). Nicht nur faktisch, sondern auch (einfach-)rechtlich sind Frauen damit dem Ehemann untergeordnet, was sich in der Gehorsamspflicht, der Aufenthaltsbestimmung durch den Ehemann sowie im ehelichen Vermögensrecht ausdrückt. Gewalt und sexueller Missbrauch in der Ehe sind weit verbreitet und werden den Strafverfolgungsbehörden kaum zur Kenntnis gebracht, wenngleich sie in der Öffentlichkeit mittlerweile zunehmend häufiger thematisiert werden (Lagebericht a.a.O., S. 14). Vergewaltigungen geschehen häufig und sind keineswegs auf die Provinzen im Osten des Landes beschränkt. Zwar werden die Täter unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und der internationalen Gemeinschaft mittlerweile stärker verfolgt, dennoch besteht das Problem der Straflosigkeit prinzipiell fort. Vergewaltigungsopfer erleiden nicht selten Diskriminierungen durch die eigene Familie und werden aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen bzw. zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt (Lagebericht a.a.O., S. 14, 21). In den Konfliktgebieten werden Vergewaltigungen als Mittel der Kriegsführung eingesetzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 21/22). Die Zwangsverheiratung von Frauen durch die Eltern bzw. den Familienrat wird vor allem in ländlichen Regionen praktiziert (Lagebericht a.a.O., S. 15). Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen (Lagebericht a.a.O., S. 20). Die wirtschaftliche Lage von Frauen im Kongo ist, auch im Vergleich zu derjenigen der Männer, schlecht. Frauen ist es gesetzlich verboten, nachts zu arbeiten oder eine Arbeit ohne die Zustimmung ihres Ehemannes anzunehmen. Obwohl Frauen 50% der Arbeitskraft des Landes repräsentieren, bestehen für diese größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt als für Männer (ACCORD a.a.O., S. 1 f.). Der Grundsatz der Lohngleichheit wird nicht effektiv umgesetzt (ACCORD a.a.O.). Frauen wird oftmals der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung, Eigentum, Bildung und Informationen verwehrt. Staatliche Programme mit dem Ziel, sexuelle Gewalt gegen Frauen einzuschränken, die politische Teilhabe von Frauen zu erhöhen und die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, haben praktisch wenig Auswirkungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 18; ACCORD a.a.O., S. 3, 21).
(3) Auf die konkrete Situation der Klägerin bezogen folgt aus den dargestellten Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung, dass der Klägerin in Kinshasa nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben am äußersten Rande des Existenzminimums droht, welches einer Verelendung gleichstünde oder gar alsbald in eine lebensbedrohliche Situation münden würde. Zwar kann die Klägerin, ihren diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellt, nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, weil sie mit ihrem in Kinshasa lebenden Vater und dessen Familie zerstritten ist. Das Gericht glaubt insoweit zwar nicht, dass es der Klägerin nicht wieder gelingen würde, Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen. Aufgrund der vorausgehenden innerfamiliären Konflikte erscheint es der Klägerin aber bei summarischer Prüfung nicht zumutbar, wieder zur Familie ihres Vaters zu ziehen, sofern sie von dieser überhaupt wiederaufgenommen würde. Es ist somit darauf abzustellen, dass die Klägerin in Kinshasa nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht ohne ihren Lebensgefährten und Vater ihrer Tochter zurückkehren würde (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris). Wegen der von diesem zu erwartenden Unterstützung kann offensichtlich ausgeschlossen werden, dass der Klägerin mit ihrem Kleinstkind in Kinshasa mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben am äußersten Rande des Existenzminimums drohte, welches einer Verelendung gleichstünde. Bei dem Lebensgefährten und Kindsvater handelt es sich um einen vergleichsweise jungen Mann ohne bekannte gesundheitliche Einschränkungen. Es ist ihm zuzumuten, in Kinshasa zumindest durch Gelegenheitsarbeiten für den Lebensunterhalt seiner Person und seiner Familie zu sorgen. Auch die Klägerin könnte in Anbetracht ihrer Vorbildung – wenngleich nur mit den mit ihrer Situation als Mutter eines Kleinstkindes verbundenen Einschränkungen – zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Somit wäre die Familie auch nicht von der selbst in der Hauptstadt Kinshasa schlechten Versorgungslage und den schlechten sanitären und hygienischen Bedingungen für große Bevölkerungsteile in einem Ausmaß betroffen, das die Grenze zur Verelendung überschreiten würde (vgl. zum Maßstab der drohenden Verelendung als Grenze der Zumutbarkeit nach Art. 3 EMRK: EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris). Diese Einschätzung wird für Personen, die nicht wegen Minderjährigkeit, Krankheit oder aufgrund andere Umstände von den schlechten Lebensverhältnissen stärker als der überwiegende Teil der Rückkehrer in die Hauptstadt Kinshasa betroffen sind, in der ganz überwiegenden bundesdeutschen Rechtsprechung geteilt, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die betroffene Person aus Kinshasa oder aus einem anderen Landesteil der Demokratischen Republik Kongo stammt (OVG NRW, B.v. 28.1.2019 – 4 A 159/18.A – juris Rn. 11 ff. m.V.a. OVG NRW, B.v. 3.2.2006 – 4 A 4227/04.A – juris Rn. 23 ff.; VG Augsburg, U.v. 18.4.2019 – Au 9 K 19.30361 – juris Rn. 43 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 25.1.2019 – 3 L 2586/18.A – juris Rn. 53 ff.; VG München, U.v. 1.8.2018 – M 25 K 17.45748 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 20.7.2018 – M 25 K 17.45860 – juris Rn. 44 ff.; U.v. 27.6.2018 – M 25 K 17.46235 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 20.6.2018 – M 25 K 16.30066 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 5.2.2018 – M 25 K 17.47578 – juris; a.A. [für nicht aus Kinshasa stammende Familie mit Kleinstkind und schwangerer, erkrankter Mutter] VG Minden, U.v. 2.7.2018 – 12 K 1223/18.A – juris Rn. 114 ff.; [für Kleinkind bzw. Säugling mit alleinstehender Mutter] VG Köln, U.v. 7.11.2017 – 5 K 12849/17.A – juris Rn. 27 ff.).
5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass offensichtlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen drohender Verelendung infolge der schlechten Versorgungslage im Kongo oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren zu einer extrem zugespitzten Gefahrenlage für die Klägerin in Betracht kommt. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die vorgetragene Ebolaepidemie, welche in den betroffenen Gebieten eine von § 60a Abs. 1 AufenthG erfasste, alle Einwohner gleichermaßen betreffende allgemeine Gefahr darstellt. Eine besondere Betroffenheit der Klägerin hierdurch ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
6. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Wiedereinreiseverbotes ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere führt es nicht zur Unbestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) und damit Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, dass als Zielstaat nur der “Kongo” und nicht die Demokratische Republik Kongo (in Abgrenzung zur Republik Kongo) genannt ist. Denn aus den Bescheidsgründen geht hervor, dass die Beklagte Abschiebungsverbote nur hinsichtlich des erstgenannten Staates geprüft hat, sodass die Abschiebung (vorbehaltlich einer weitergehenden, auch andere Staaten umfassenden Prüfung) auch nur in diesen Staat erfolgen könnte (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 25.1.2019 – 3 L 2586/18.A – juris Rn. 97 ff.). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache “Gnandi” (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16, Gnandi – juris) ergeben sich jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gesetzten Ausreisefrist, da die Beklagte diese mit Schreiben vom 12. August 2019 dahingehend angepasst hat, dass die Ausreisefrist erst mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und somit in einem Zeitpunkt beginnt, in welchem nach gerichtlicher Überprüfung und somit Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 EU-GR-Charta, Art. 19 Abs. 4 GG) gemäß § 80 AsylG feststeht, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert zwar Zugang zu einem effektiven gerichtlichen Rechtsbehelf, aber nicht zu einem mehrstufigen Instanzenzug (vgl. auch EuGH, U.v. 29.7.2019 – C-654/17 P – juris Rn. 51).
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.


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