Verwaltungsrecht

Verfristete Beschwerde

Aktenzeichen  9 CS 21.3006

Datum:
21.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42430
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, § 147 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie erst später als zwei Wochen nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts erhoben wird, ohne das ein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 S 21.1119 2021-10-28 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Sie ist daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO).
Die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021 begann hier mit dessen Zustellung an den Antragsteller am 4. November 2021 und endete am 18. November 2021 (vgl. § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdeschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. November 2021 ist erst am 24. November 2021 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Ein Grund für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO) ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021 am 4. November 2021, also bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 (vgl. § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB) vom Bevollmächtigten des Antragstellers begründet worden ist. Der Beschwerdeschriftsatz vom 16. November 2021 enthält weder Antrag noch Begründung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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