Verwaltungsrecht

Verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 19.31269

Datum:
16.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13714
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Bei in Verfahren nach dem Asylgesetz außerhalb der Monatsfrist und damit verspätet gestellten Anträgen auf Zulassung der Berufung kommt eine Fristverlängerung von Amts wegen nicht in Betracht (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.30070 2019-01-22 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn die Klägerin hat ihn nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31932 – juris Rn. 2). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 22. Januar 2019 ist nach der in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Postzustellungsurkunde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 20. Februar 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Mittwoch, den 20. März 2019 24:00 Uhr, abgelaufen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 20. März 2019 wurde jedoch erst am 21. März 2019 beim Verwaltungsgericht gestellt und war somit verspätet. Eine – zumal nicht beantragte – Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.33341 – juris Rn. 1; B.v. 17.5.2018 – 9 ZB 18.30931 – juris Rn. 4).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre im Übrigen unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer abzuleiten sind, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 9 ZB 19.30489 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin sich trotz der äußerst schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone selbst in einer fremden Stadt ein Existenzminimum wird erarbeiten können. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander und legt auch nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen dar, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Die bloße Wiedergabe eines Zitats aus einer „aktuellen Veröffentlichung“ des Auswärtigen Amtes, die die Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone aufzeigt, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurden, genügt hierfür nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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