Verwaltungsrecht

Vergleich der Gesamturteile der periodischen dienstlichen Beurteilung

Aktenzeichen  AN 1 E 20.01238

Datum:
10.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32208
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 58 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, § 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 26.337,93 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der … 1974 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung der im Bayerischen Ministerialblatt ausgeschriebenen Stelle des Ministerialbeauftragten/der Ministerialbeauftragten für die … (… und …) in … und des Schulleiters/der Schulleiterin der … (Staatliche … und …) mit der Beigeladenen.
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. November 2019, Az. … (BayMBl. 2019 Nr. 486 vom 20.11.2019) wurde die Stelle des Ministerialbeauftragten für die … … in … (m/w/d) mit Wirkung zum 1. August 2020 ausgeschrieben:
„Die Stelle des Ministerialbeauftragten/der Ministerialbeauftragten für die … … (… und …) in … und des Schulleiters/der Schulleiterin der … … … (Staatliche … und …) (m/w/d) ist mit Wirkung vom 1. August 2020 zu besetzen:
An der Staatlichen … mit den Ausbildungsrichtungen Sozialwesen, Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung wurden im Schuljahr 2018/19 623 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen unterrichtet und an der Staatlichen … mit den Ausbildungsrichtungen Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung 87 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht.
Für die Besetzung der Stellen kommen staatliche Beamte und Beamtinnen (m/w/d) des Freistaates Bayern mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen sowie mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht. Erfahrungen in der Lehrerbildung sind von Vorteil.
Eine mindestens vierjährige Erfahrung als Schulleiter/Schulleiterin an Beruflichen Oberschulen, bevorzugt im Aufsichtsbezirk …, ist erforderlich.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen (m/w/d), die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen (m/w/d), die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 und die Bekanntmachung zur Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7) wird ergänzend verwiesen.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen (m/w/d) für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
… Bewerbungen sind zwei Wochen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Bayerischen Ministerialblatt mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdegangs auf dem Dienstweg beim Staatsministerium einzureichen.“
Auf die Stellenausschreibung hin bewarben sich der Antragsteller sowie die mit Beschluss vom 10. Juli 2020 notwendig Beigeladene.
Der … 1974 geborene Antragsteller ist als Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16; seit 1.8.2016) seit … 2014 Leiter der Staatlichen Fachoberschule …, … In der aktuellen Beurteilung vom 20. Februar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom … 2015 bis … 2018, dem Antragsteller eröffnet am 12. September 2019, erhielt er in der Gesamtbeurteilung das Prädikat BG. Im Rahmen der fachlichen Leistungen wurde der Arbeitserfolg sowie das Führungs- und Vorgesetztenverhalten jeweils mit BG bewertet, die Eignung und Befähigung wurde mit HQ bewertet.
Unter Ergänzenden Bemerkungen wurde festgestellt: „[…] unterstützte im Beurteilungszeitraum die Errichtung der Staatlichen Fachoberschule … und leitete die Schule übergangsweise im Schuljahr 2016/2017. Die von ihm geleitete … ist Partner des Leistungssports und unterhält eine Leistungssportklasse und eine Integrationsvorklasse.“
Zur Verwendungseignung wurde (wörtlich) ausgeführt: „Leitende Aufgaben in der Schulaufsicht sowie am ISB, soweit weit überwiegend administrativ-planerische Aufgaben zu leisten sind. den Tätigkeitsschwerpunkt bilden. Für Tätigkeiten mit starkem Gewicht auf der Beratung und der Prozessbegleitung an Schulen ist er im Hinblick auf seine noch nicht entsprechend entwickelte soziale Kompetenz nicht geeignet.“
Das Gesamtergebnis wurde wie folgt begründet: „[…] ist ein Schulleiter, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte seiner Besoldungsgruppe innerhalb der Beruflichen Oberschule gestellt werden. Seine Schule leitet er sehr engagiert und fordert von seinem Kollegium vielfältige Aktivitäten auch über den Unterricht hinaus. Auch den Aufbau der Fachoberschule … hat er tatkräftig und weitgehend nach den organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben des Staatsministeriums unterstützt. Er verfügt über sehr fundierte fachliche Kenntnisse, die ihn allerdings bisweilen dazu verleiten, gegenüber Kolleginnen und Kollegen eine dezidiert selbstbewusste, gelegentlich auch konflikterzeugende Haltung einzunehmen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten lässt andererseits gelegentlich die von einem Beamten der Besoldungsgruppe A16 zu erwartende Souveränität vermissen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erschwert.“
Die … 1963 geborene Beigeladene leitet als Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe A 16; seit 1.3.2013) seit 1. August 2012 sowohl die Berufliche Oberschule … als auch die Berufliche Oberschule … In der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 20. Februar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom … 2015 bis … 2018, der Beigeladenen eröffnet am 7. November 2019, erhielt sie im Gesamturteil das Prädikat HQ. Die drei Einzelmerkmale wurde jeweils mit HQ bewertet.
Unter Ergänzenden Bemerkungen wurde festgestellt: „[…] leitet die Schule mit höchstem Geschick. Mit größtem Erfolg gelingt es ihr, das Lehrerkollegium der beiden von ihr geleiteten Schulen für die Arbeit nach den von der Schulgemeinschaft formulierten Zielen des Schulentwicklungsprogramms zu motivieren. Mit dem von der Schulleiterin äußerst erfolgreich gepflegten kooperativen Führungsstil, der sehr stark ausgeprägten Kommunikationsfähigkeit, gepaart mit von allen Beteiligten respektiertem Durchsetzungsvermögen herrscht an beiden Schulen ein außergewöhnlicher kollegialer und sachorientierter Teamgeist. […] initiierte und vertieft in beispielhafter Weise EUgeförderte Kontakte zu ausländischen Schulen, die sowohl von Lehrern als auch von Schülern intensiv genutzt werden. Mit größtem Engagement gibt […] wertvolle Impulse für die Inklusionsarbeit an der Schule; sie formt auf vorbildliche Weise eine der wenigen Fachoberschulen und Berufsoberschulen mit dem Profil Inklusion.
Die Verwendungseignung wurde für die Schulaufsicht und für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule zuerkannt.
Zur Begründung des Gesamtergebnisses wurde ausgeführt: „[…] ist eine Schulleiterin, die nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen in außergewöhnlicher Weise übertrifft, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besoldungsgruppe innerhalb der Beruflichen Oberschulen gestellt werden.“
Im Auswahlvermerk vom 2. Juni 2020 wurde bezüglich des Antragstellers festgestellt, dass dieser in der aktuellen dienstlichen Beurteilung das Prädikat BG erhalten habe. Seine Verwendungseignung erstrecke sich auf leitende Tätigkeiten in der Schulaufsicht und am ISB, soweit es sich um weit überwiegend planerisch-administrative Tätigkeiten handle. Aus den Vorgaben der KMBek. Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschule und Berufsoberschulen) vom 13. November 2018 (KMWBl. S. 396) ergebe sich jedoch, dass beratende und unterstützende Aufgaben im Sinne einer schulische Prozesse begleitenden Schulaufsicht weit überwiegend im Zentrum der Tätigkeit eines Ministerialbeauftragten stünden und verbunden mit Aufgaben der Personalführung und Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte im Statusamt A 15 mit Amtszulage unter Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung der Schulleiter, den Tätigkeitsschwerpunkt bildeten. Er werde im Folgenden informatorisch in den Leistungsvergleich einbezogen, da er die Überprüfung seiner dienstlichen Beurteilung 2018 beantragt habe, die aufgrund eines derzeit noch laufenden Verfahrens um die Besetzung des Dienstpostens eines Ministerialbeauftragten für die berufliche Oberschule in … und Leiters der Beruflichen Oberschule … noch nicht abgeschlossen habe werden können.
Hinsichtlich der Beigeladenen wurde ausgeführt, dass sie seit 1. August 2012 sowohl Leiterin der Beruflichen Oberschule … als auch der Beruflichen Oberschule … sei. Sie habe in der aktuellen dienstlichen Beurteilung das im Bereich der beruflichen Schulen höchst selten vergebene Spitzenprädikat HQ erhalten und ihr sei die Verwendungseignung Schulaufsicht (Ministerialbeauftragte) zuerkannt worden.
Im Vergleich der periodischen dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2018 ergebe sich folgendes Leistungsbild:
Bewerber
Beigeladene
Antragsteller (informatorisch)
Gesamtprädikat
HQ
BG
2.1.1
HQ
BG
2.1.2
HQ
BG
2.2
HQ
HQ
Damit sei die Beigeladene eindeutig am besten für den zu besetzenden Dienstposten geeignet. Unabhängig von der nur eingeschränkt zuerkannten dienstlichen Verwendungseignung und dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Überprüfung der dienstlichen Beurteilung 2018 komme der Antragsteller für die Besetzung nicht in Frage, da selbst für den Fall, dass er bei einer Revision der dienstlichen Beurteilung 2018 auf die gleichen Prädikate wie die Beigeladene käme, der dann notwendige Rekurs auf die vorherige dienstliche Beurteilung mit einem HQ für die Beigeladene in 2014 und BG für den Antragsteller in 2015 (Erstbeurteilung) klar für die Beigeladene spräche. Daher werde vorgeschlagen, die Stelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule … und des Leiters der Beruflichen Oberschule … mit der Beigeladenen zu besetzen.
Der bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus schloss sich diesem Vorschlag an.
Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle an die Beigeladene zu vergeben.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 zeigten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an, baten um eine detaillierte Begründung der Auswahlentscheidung sowie um Verlängerung der Zweiwochenfrist. Der Antragsgegner bestätigte mit Schreiben vom 29. Juni 2020, dass dem Antragsteller eine weitere zweiwöchige Überlegungsfrist ab Zugang der Fernkopie eingeräumt werde. Die Begründung der Auswahlentscheidung könne dem beigefügten Abdruck des Besetzungsvermerks entnommen werden. Beigefügt werde auch die aktuelle periodische dienstliche Beurteilung für die Beigeladene sowie die vorausgegangene periodische dienstliche Beurteilung 2014.
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen per Telefax am selben Tag, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen und beantragen,
1.Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle Ministerialbeauftragter für die Berufliche Oberschule in … und Leiter der Beruflichen Oberschule … nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zweiwochenfrist, um deren Verlängerung vergeblich gebeten worden sei, am 2. Juli 2020 ablaufe.
Der Antragsteller habe sich auf die durch den Antragsgegner ausgeschriebene Stelle beworben und gegen die Ablehnung seiner Bewerbung Widerspruch eingelegt. Trotz Anforderung habe das Staatsministerium bisher weder die angeforderte detaillierte Begründung der Auswahlentscheidung noch die ebenfalls angeforderte Kopie der aktuellen Beurteilung der erfolgreichen Bewerberin vorgelegt, weshalb das eingeleitete Verfahren schon zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches notwendig sei. Eine Hauptsacheerledigungserklärung bleibe ebenso vorbehalten wie eine inhaltliche Fortsetzung, sobald der Antragsgegner seine Verpflichtungen erfüllt haben werde.
Mit Schreiben gleichen Datums teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass mit gleicher Post beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag gestellt worden sei, da die Anlagen zum Telefax vom 29. Juni 2020 fehlten.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 beantragte der Antragsgegner, den Antrag des Antragstellers vom 30. Juni 2020 abzuweisen.
Die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers entspreche den beamtenrechtlichen Grundsätzen der Bestenauslese. Auf richterliche Bitte werde festgestellt, dass weder die Stelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in … noch die Stelle der Leitung der Beruflichen Oberschule … endgültig besetzt werde, bis über den oben genannten Antrag rechtskräftig entschieden wurde.
Mit weiterem Schreiben vom 6. Juli 2020 wiederholte der Antragsgegner den bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2020 gestellten Antrag und die Zusage, die streitgegenständliche Stelle nicht endgültig zu besetzen.
Es sei festzustellen, dass das Staatsministerium in Reaktion auf ein anwaltliches Schreiben vom 24. Juni 2020 mit KMS vom 29. Juni 2020 versichert habe, die Überlegungsfrist um weitere zwei Wochen hinauszuschieben. Bedauerlicherweise sei von der ansonsten äußerst zuverlässigen Mitarbeiterin, die mit dem Versand der Fernkopie betraut gewesen sei, übersehen worden, die Anlagen beizufügen. Dies hätte jedoch durch einen kurzen Kontakt von Sekretariat zu Sekretariat oder Nachfrage sofort bereinigt werden können. Dadurch sei jedoch die Zusicherung, die sich im Übrigen aus der dauernden Verwaltungspraxis des Staatsministeriums ergebe, nicht unwirksam. Eines Antrages auf einstweilige Anordnung hätte es somit im seinerzeitigen Verfahrensstand nicht bedurft.
Aus dem Auswahlvermerk in Zusammenschau mit den vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen aus den Jahren 2018 und 2014 ergebe sich, dass der Leistungsvergleich so eindeutig zugunsten der Beigeladenen ausgehe, dass der Antragsteller unter jedem denkbaren Aspekt als chancenloser Bewerber anzusehen sei.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte der Antragsgegner mit, dass sich der Jahreszahlungsbetrag in Besoldungsgruppe B 3 auf rund 107.000,00 EUR belaufe.
Die Bevollmächtigten übermittelten mit Schriftsatz vom 13. August 2020 ein Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2020 und machten sich dieses in vollem Umfange zu eigen. Zu Recht betone der Antragsteller, dass erhebliche Zweifel an der Bewertung des Führungsverhaltens der Beigeladenen bestünden und begründe dies im Einzelnen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen keine Verwendungseignung als Ministerialbeauftragte enthalte.
Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2020 sind folgende Gründe für die vom Antragsteller angenommene Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zu entnehmen: Seine periodische Beurteilung 2018 sei mit unbearbeiteten Einwendungen behaftet. Es werde insoweit auf die detaillierten Einwendungen vom 3. März 2020 im Verfahren AN 1 E 19.01666 verwiesen. So habe sich das Einwendungsschreiben des Antragsgegners nicht mit den Einwendungen zur sprachlich und layouttechnisch „entstellten“ Verwendungseignung auseinandergesetzt und berufe sich stattdessen auf einzelne angebliche Kritikpunkte. Im Folgenden setzte sich der Antragsteller mit dem Kritikpunkt der Erteilung von Verwendungseignungen für Studienrätinnen/Studienräten, angeblichen „erheblichen Irritationen“ bei der Stadt … im Zusammenhang mit dem Aufbau der FOS II und der damit verbundenen Verlagerung der Ausbildungsrichtung Technik und der Nichteinrichtung einer schulübergreifenden Funktion als Schulpsychologin für eine Lehrkraft auseinander.
Das Abstellen auf die vorherige Beurteilung der Beigeladenen aus dem Jahre 2014 erscheine nicht zielführend, da das Gesamtprädikat HQ bei der Beigeladenen auf den Einzelprädikaten BG, HQ und HQ beruhe. Beide Erstbeurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers unterschieden sich nur im Hinblick auf das zweite Kriterium Führungsverhalten, das bei der Beigeladenen mit HQ und beim Antragsteller mit BG beurteilt worden sei. Es sei mehr als zweifelhaft, wie die Beigeladene in ihrer Erstbeurteilung als Schulleiterin im Führungsverhalten ein HQ habe erhalten können, wenn sie in dem zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 als Mitarbeiterin des MB … überhaupt keine Führungsverantwortung gehabt habe. Demgegenüber habe er selbst im gesamten Zeitraum Führungsverantwortung für stets mehr als 100 Lehrkräfte an verschiedenen beruflichen Schularten gehabt, zunächst als ständiger Vertreter des Schulleiters der Beruflichen Schulen … … und danach als Schulleiter der … Die Zurückstufung im Gesamtprädikat von ehemals HQ auf BG als Schulleiter sei ihm gegenüber im Eröffnungsgespräch der Beurteilung 2015 mit Verweis auf die Beurteilungsrichtlinien und die Vergleichbarkeit mit anderen Schulleitungen damit begründet worden, dass es sich um die erste Beurteilung als Schulleiter handle und zudem im Beurteilungszeitraum eine Beförderung von A 15 plus Amtszulage auf A 16 erfolgt sei. Allerdings sei auch die Beigeladene im Beurteilungszeitraum befördert und überhaupt erstmals als Schulleiterin mit Führungsverantwortung betraut worden.
Des Weiteren sei fraglich, weshalb auf ein Vorstellungsgespräch habe verzichtet werden können. Im Verfahren um die Stellenbesetzung des Schulleiters der BOS … habe das Staatsministerium nicht auf die vorherige dienstliche Beurteilung abgestellt und stattdessen ein Vorstellungsgespräch durchgeführt. Die je nach Interessenslage unterschiedliche Rechtsauslegung des Staatsministeriums sei für ein Organ der Rechtspflege nicht hinnehmbar.
Die vom Staatsministerium zugesagten umfangreichen Unterlagen zur Stellenbesetzung bestünden im Wesentlichen aus dem Besetzungsvermerk und den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen. Dies diene wohl eher zur Verwirrung aller Beteiligten als zur Aufklärung des Sachverhaltes. Die z.B. für eine derartige Stellenbesetzung übliche und notwendige Stellungnahme der MB-Dienststelle zu den Bewerbungen der Kandidaten fehle allerdings. Es werde darum gebeten, dass das Staatsministerium die für eine derartige Stellenbesetzung tatsächlich maßgeblichen Unterlagen vollständig nachreiche, um gegebenenfalls die Begründung noch zu ergänzen.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2020 verwiesen die Bevollmächtigten des Antragstellers darauf, dass das Staatsministerium erklärt habe, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen nur kommissarisch zu besetzen. Tatsächlich benutze die Beigeladene aber den offiziellen Briefkopf.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 7. September 2020. Die Beigeladene sei mit Wirkung vom 1. August 2020 mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in … beauftragt worden. Dies mache sie auch ausweislich des vollständigen Abdrucks des dem Gericht bisher nur in Auszügen vorgelegten Schreibens eindeutig kenntlich. Die im Briefkopf verwendete Dienststellenbezeichnung gehe auf die Regelung in Nr. 3.1 der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule zurück. Nach dessen Satz 2 laute die Dienststellenbezeichnung „Der/Die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule …“. Nachdem nunmehr eine Oberstudiendirektorin mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Dienststellenleitung beauftragt sei, sei es folgerichtig, für die Dienststellenbezeichnung auch die weibliche Form zu wählen, nachdem eine neutrale Dienststellenbezeichnung nicht vorgesehen sei.
Bezüglich des Rückgriffs auf die vorletzte dienstliche Beurteilung von Antragsteller und Beigeladener habe das Staatsministerium ausweislich des Besetzungsvermerks nicht verkannt, dass die periodische dienstliche Beurteilung des Antragstellers noch streitbehaftet sei. Allerdings sei zur Vermeidung einer zweiten Stellenblockade aufgrund einer streitigen dienstlichen Beurteilung der theoretische Fall beleuchtet worden, dass eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers für das Beurteilungsjahr 2018 zum Ergebnis hätte, dass diese mit einem durchgängigen HQ zu werten wäre und sich damit für die dienstliche Beurteilung 2018 Gleichstand zwischen Antragsteller und Beigeladener ergäbe. Dann wäre zwingend auf die vorherigen periodischen dienstlichen Beurteilungen im Statusamt A 16 zurückzugreifen. Dabei sei die Beigeladene mit HQ, der Antragsteller aber nur mit BG beurteilt. Die Auswahl müsse auf die Beigeladene fallen, der Antragsteller sei somit in jeder denkbaren Konstellation chancenloser Bewerber. Zwar habe ein Antragsteller das Recht auf inzidente Überprüfung der dienstlichen Beurteilung eines Konkurrenten oder einer Konkurrentin, allerdings sei auch hier der weite, nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum des beurteilenden Vorgesetzten zu beachten (vgl. etwa BVerwG vom 19.7.2018 – 1 WB 3/18 – juris Rn. 46). Der Antragsteller trage nichts vor, was geeignet wäre, die Vergabe des Gesamturteils HQ oder die Vergabe der Einzelprädikate HQ im Kriterium Führungsverhalten an die Beigeladene angreifbar zu machen. Jedenfalls stünden dem weder die Beurteilungsrichtlinien noch zur Ausführung der dienstlichen Beurteilung ergangene kultusministerielle Schreiben entgegen. Insbesondere reiche ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren (1. August 2012 bis 31. Dezember 2014) aus, um das Führungsverhalten an vier Schulen belastbar würdigen zu können. Zudem umfasse dieses Beurteilungsmerkmal auch Aspekte wie Organisations- und Planungsvermögen oder Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht, schulischen Akteuren und außerschulischen Partnern, die auch bei der Beurteilung der Lehrkräfte eine Rolle spielten. Die Ausführungen des Antragstellers zu seiner eigenen Erstbeurteilung als Schulleiter seien jedenfalls unbehelflich, da der Antragsteller objektiv nicht als Maß aller Dinge gelten könne. Im Übrigen habe die Beigeladene sowohl in der dienstlichen Beurteilung von 2014 als auch in der dienstlichen Beurteilung 2018 die Verwendungseignung „Schulaufsicht“ erhalten, die im Bereich der beruflichen Schulen den Zugang zu Ämtern an der Regierung, als Ministerialbeauftragter (vgl. Art. 116 Abs. 4 i.V.m. Art. 114 Abs. 5 BayEUG) oder im Staatsministerium eröffne. Wenn in der dienstlichen Beurteilung 2018 explizit „Ministerialbeauftragte“ vermerkt werde und die noch 2014 vergebene Verwendungseignung „Seminarvorstand“ entfallen sei, so zeige dies nur die auch bei der Beigeladenen angewandte präzise Ausdifferenzierung der Verwendungseignung im Bereich der beruflichen Schulen, da sich die Beigeladene im Beurteilungszeitraum weniger stark den Fragen der Lehrerbildung, dafür umso mehr den spezifischen Themenbereichen der Beruflichen Oberschule zugewandt habe.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers verwiesen mit Schriftsatz vom 13. August 2020 auf weiteren Schriftverkehr im Verfahren AN 1 E 19.01666.
Mit weiterem Schreiben vom 13. August 2020, eingegangen per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 14. Oktober 2020, erwiderten die Bevollmächtigten des Antragstellers auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. September 2020 und wiesen darauf hin, dass ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren an insgesamt vier Schulen für eine belastbare Würdigung der Bewertung des Führungsverhaltens der Beigeladenen nicht ausreiche, zumal es sich um die erstmalige Wahrnehmung einer Führungsaufgabe handle und die Beigeladene in dieser Zeit einen Beförderungssprung in die Besoldungsgruppe A 16 durchgeführt habe. Unter Verweis auf die Schülerzahlen und die Anzahl der Lehrkräfte der Fachoberschule/Berufsoberschule … und der Fachoberschule/Berufsoberschule … sei zu bedenken, dass die FOS und BOS … sowie die FOS und BOS … jeweils eine Einheit als so genannte Berufliche Oberschule bildeten. Das Staatsministerium könne die Zahlen zu Schülern und Lehrern, die der Antragsteller dem Internet entnommen habe, nicht bestreiten. Die Ausführungen zur Verwendungseignung „Schulaufsicht“ würden natürlich auch für den Antragsteller gelten, dem diese Verwendungseignung in der Beurteilung 2015 und in dem vom Ltd. OStD … unterschriebenen Beurteilungsentwurf 2018 zugebilligt worden sei. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese Verwendungseignung aus dem endgültigen Beurteilungsentwurf 2018 habe verschwinden können.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020, der Bevollmächtigte des Antragstellers verkenne, dass eine dienstliche Beurteilung bei der Würdigung des Führungs- und Vorgesetztenverhaltens mit den unter Ziff. 2.1.2 zu würdigenden Einzelaspekten Fragen der Qualität, nicht der Quantität aufwerfe. Die objektiven Gegebenheiten der Schulen, wie bei der Beigeladenen vier Schulen in zwei politischen Gemeinden, beim Antragsteller die Größe der Schule und die Mitwirkung beim Aufbau der Fachoberschule …, würden im Prozess der Abwägung und Festsetzung der Beurteilungsstufe natürlich berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte aus dem Verfahren AN 1 E 19.01666 sowie der beigezogenen Behördenakten einschließlich der Personalakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind daher ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da der ausgeschriebene Dienstposten mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle und der Beförderung des ausgewählten Bewerbers ist eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet, sodass dem Begehren des Antragstellers, ihm die ausgeschriebene Stelle zu übertragen, nicht mehr entsprochen werden kann, da die Stellenbesetzung nach einer Beförderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich deshalb mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle (BVerwG, B.v. 15.5.2017 – 2 B 74/16 – juris Rn 6; U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – juris Rn. 27).
Die ausgeschriebene Stelle des Ministerialbeauftragten in der Besoldungsgruppe B3 stellt für den Antragsteller und die Beigeladene ein höherwertiges Statusamt dar. Unabhängig davon, ob das entsprechende statusrechtliche Amt gleichzeitig mit der Übertragung der streitgegenständlichen Stelle übertragen wird oder ob die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung schafft (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 12 f.), liegt ein Anordnungsgrund vor, sodass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der vorläufigen Dienstpostenbesetzung mit der Beigeladenen. Zwar muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 21 ff.) im Falle, dass sich die Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist, bei einer weiteren Auswahlentscheidung die aktuelle dienstliche Beurteilung des ursprünglich ausgewählten und mit der Wahrnehmung des Dienstpostens beauftragten Bewerbers insoweit ausgeblendet werden, als sie die Erfüllung der spezifisch höherwertigen Aufgaben des Dienstpostens betrifft (BVerwG, B.v. 12.12.2017, a.a.O., Rn. 22), jedoch erfolgt eine Ausblendung des Bewährungsvorsprunges durch das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur bei Inanspruchnahme dieser Option durch den Dienstherrn, indem er den unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen (BVerwG, B.v. 12.12.2017, a.a.O., Rn. 28; BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 11). Von dieser Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht.
3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 2. Juni 2020 seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Es erscheint nicht möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde (BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 12).
a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09 – ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 – BayVBl. 2004, 17).
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, a.a.O.; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04 – BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03 – BVerwGE 122, 147).
Über die Eignung des Bewerberfeldes kann in einem gestuften Auswahlverfahren befunden werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris). Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23; BVerwG, B.v. 6.4.2006 – 2 VR 2.05 – juris Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23; ebenso: OVG Lüneburg, B.v. 21.4.2015 – 5 ME 64/15; B.v. 1.3.2016 – 5 ME 10/16).
Anschließend ist die Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 20; B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25).
Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen wer-den, so müssen darüber hinaus – jedenfalls in aller Regel – auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG U.v. 2.3.2000 – 2 C 7.99 – NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstliche Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – NVwZ 2003, 1397; BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 – juris Rn. 26; B.v. 6.11.2007 – 3 CE 07.2163 – juris Rn. 41 f.).
b) Der Antragsgegner durfte den Antragsteller bereits in einer ersten Stufe aufgrund der Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsprofils aus dem Leistungsvergleich ausschließen, da dem Antragsteller in der periodischen Beurteilung 2018 nicht die geforderte Verwendungseignung zugesprochen worden ist.
In der streitgegenständlichen Stellenausschreibung wurde die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragte(r) als konstitutives Anforderungsprofil auf gleiche Weise zum Gegenstand der Stellenausschreibung gemacht, wie in der Stellenausschreibung im Verfahren AN 1 E 19.01666, sodass auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Oktober 2020 verwiesen wird:
„Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt. Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 3 LlbG ist in der dienstlichen Beurteilung abschließend darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. In der dienstlichen Beurteilung ist also auf der Grundlage der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der dabei gezeigten Leistungen eine Aussage über eine mögliche künftige Verwendung zu treffen. Es handelt sich insoweit um eine Prognose. In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein. Dabei hält sich die Forderung, dass die entsprechende Verwendungseignung vorliegen muss, im Rahmen der für die Bestenauslese i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien (BayVGH, B.v. 3. 7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 10; B.v. 22.11.2016 – 3 CE 16.1912 – juris Rn. 23).
Zwar wird die erforderliche Verwendungseignung nicht ausdrücklich in dem Ausschreibungstext erwähnt, ergibt sich aber nach Überzeugung der entscheidenden Kammer ausreichend deutlich aus dem Verweis auf die Richtlinie für Funktionen von Lehrkräften an Staatlichen Beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016. Danach ist entsprechend der Ziff. 2.5.2.2.a) erforderlich, dass bei Funktionsübertragung in Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 und höher, insbesondere für die Funktion des Schulleiters, die grundsätzliche Eignung für die Funktion in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung bzw. der Anlassbeurteilung festgestellt worden sein muss. Da der Ministerialbeauftragte für Berufliche Oberschulen, der in Ziff. 1.1 der Anlage 1 zur o.g. Richtlinie ausdrücklich erwähnt ist, jeweils zugleich auch Leiter einer Beruflichen Oberschule (Fachoberschule/Berufsoberschule) ist, ergibt sich ausreichend deutlich, dass die entsprechende Verwendungseignung sowohl hinsichtlich der Aufgaben der Schulaufsicht als auch hinsichtlich der Schulleitung gegeben sein muss.“
Dazu, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 ausgesprochenen Verwendungseignung zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragssteller nicht die erforderliche Verwendungseignung besitzt, nimmt das Gericht ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen im o.g. Beschluss vom 20. Oktober 2020 Bezug:
„Der Antragsgegner durfte auch davon ausgehen, dass der Antragsteller zwar die Verwendungseignung für die Aufgabe des Schulleiters, nicht aber die Verwendungseignung für den Ministerialbeauftragten besitzt, denn die periodische Beurteilung 2018 stellt insoweit fest, dass der Antragsteller für „leitende Aufgaben der Schulaufsicht sowie am ISB, soweit überwiegend administrativ-planerische Aufgaben zu leisten sind“, geeignet ist, nicht jedoch für „Tätigkeiten mit starkem Gewicht auf der Beratung und der Prozessbegleitung an Schulen“ aufgrund seiner „noch nicht entsprechend entwickelten sozialen Kompetenz“.
Nach der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschule und Berufsoberschule) in Gestalt der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultur vom 18. November 2018, Az. VI.7-BO9125-7b.75 190, nimmt der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule die Beratung der Schulen in allen schulischen Fragen, die Besichtigung der Schulen in regelmäßigen Abständen, die Entscheidungen in den Angelegenheiten, die in der FOBOSO in der jeweils geltenden Fassung dem Ministerialbeauftragten übertragen sind, die Erfüllung der in Rechts- und Verwaltungsvorschriften beschriebenen Aufgaben und der Aufgaben, die das Staatsministerium allgemein und in Einzelfällen zuweist, die Prüfung des laufenden Betriebs privater Fachoberschulen und Berufsoberschulen (inkl. Personal), die Mitwirkung bei der Prüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die Vorbereitung und Leitung von Direktorenkonferenzen, die Organisation der regionalen Lehrerfortbildung, die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte staatlicher Beruflicher Oberschulen, die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten der Direktoren der staatlichen Beruflichen Oberschulen, die Organisation der jährlichen Aussprachetagung mit den Schülersprechern und die Durchführung der Eliteprüfung bayernweit wahr (vgl. https://www.bfbn.de/aufgaben-des-ministerialbeauftragten/). Entsprechend handelt es sich dabei zwar auch um administrativ-planerische Aufgaben der Schulaufsicht, aber überwiegend um beratende und gestaltende Aufgaben, die von der für den Antragsteller ausgesprochenen Verwendungseignung nicht erfasst sind.
Soweit der Antragsteller darauf verwies, dass ihm in der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2017 die Verwendungseignung für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragter noch zuerkannt worden sei, besteht keine „vorgreifliche“ Wirkung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten unabhängig von früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind. Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm erneut die Führungseignung nach Bewährung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 3. Juli 2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 14; B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 36; B.v. 20.1.2014 – 3 ZB 13.1804 – juris Rn. 2).
Mit dem Hinweis, dass aufgrund seiner herausragenden Leistungen und der ausreichend langen Erfahrung in der Funktion als Schulleiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter nicht zuerkannt worden sei, setzt der Antragsteller lediglich seine subjektive Selbsteinschätzung anstelle des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums. Eine entsprechende Herangehensweise ist nicht ausreichend, die durch den Dienstherrn getroffene Einschätzung substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Auch die Tatsache, dass die Anlassbeurteilung 2017, in der die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter zuerkannt worden ist, einen Teilzeitraum der periodischen Beurteilung umfasst, ist nicht geeignet, die Verwendungseignung in der periodischen Beurteilung 2018 als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Aussage zur Verwendungseignung in der Anlassbeurteilung 2017 weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antragsteller zwar für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragter geeignet ist, aber diesbezüglich eine längere Erfahrung in der Funktion des Schulleiters wünschenswert wäre. Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer durchaus bereits eine Einschränkung der Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter. Auch entspricht diese Einschränkung auch der Einlassung des Antragsgegners in dem Schreiben vom 2. Juli 2020 zu den Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der dienstlichen periodischen Beurteilung 2018, wonach aus Sicht des Antragsgegners die Leistungsentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Daneben verblieb nach Eröffnung der Anlassbeurteilung am 25. März 2017 bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 am 31. Dezember 2018 noch ein ausreichend langer Zeitraum, der es dem Dienstherrn ermöglichte, aufgrund von in diesen Zeitraum fallenden Erkenntnissen und Eindrücken seine Bewertung hinsichtlich der Verwendungseignung anzupassen.“
Soweit der Antragsteller wiederholt auf die „sprachlich und layouttechnisch entstellte Verwendungseignung“ hingewiesen hat, ist dem Antragsteller zwar zuzustimmen, dass die Formulierung hinsichtlich Form und Grammatik optimierungsfähig ist. Allerdings steht dies einer Verwendbarkeit der Aussage nicht entgegen, da sich dem Leser unmissverständlich erschließt, was der Beurteiler zum Ausdruck bringen wollte.
c) Trotz der Feststellung im Auswahlvermerk, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfülle, wurde der Antragsteller informatorisch in den Leistungsvergleich einbezogen. Insoweit hätte weder eine nicht ausreichende Dokumentation des konstitutiven Anforderungsprofils noch eine fehlerhafte Bewertung der Verwendungseignung in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung, da der Antragsteller zutreffend festgestellt hat, dass der Antragsteller im Rahmen des Leistungsvergleiches hinter der Beigeladenen liegt (BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 42 ff.).
aa) Der Leistungsvergleich ist aufgrund der aktuellen Beurteilungen durchzuführen.
(1) Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungs-gerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 25 m.w.N.). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31/01 – juris und U.v. 30.4.1981 – 2 C 8/79 – juris).
Einwendungen gegen die Beurteilung – auch gegen die Beurteilung des Mitkonkurrenten – können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947 – juris Rn. 29; B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 19/01 – juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die – mögliche – Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 21.1.2004 – 2 VR 3/03 – juris Rn. 11).
(2) Für die Beurteilungen war gemäß Art. 60 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a) der Beurteilungsrichtlinien das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig. Die Ministerialbeauftragten legen die Entwürfe für die dienstlichen Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der beruflichen Oberschulen – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – nach maßgeblicher Vorarbeit dem Staatsministerium vor.
Dieses Verfahren unter Beteiligung des Ministerialbeauftragten als Mitwirkender und dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als Beurteiler erklärt, dass es zu Abweichungen zwischen dem vom Ministerialbeauftragten vorgelegten Entwurf und der Beurteilung, die später dem Beurteilten eröffnet wird, kommen kann (hier z.B. bei der Verwendungseignung). Auch wenn das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vornehmlich darauf zu achten hat, dass in allen MB-Bezirken vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden (Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a der Beurteilungsrichtlinien), bedeutet dies nicht, dass ausschließlich die Eindrücke der jeweiligen Ministerialbeauftragten aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Schulleiter und der durchgeführten Schulbesuche in die Beurteilung einfließen können.
(3) Da der Antragsgegner die neueste periodischen dienstlichen Beurteilungen 2018 verwendet hat, waren diese auch ausreichend aktuell. Sowohl die Beurteilung des Antragstellers als auch die Beurteilung der Beigeladenen waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 2. Juni 2020 den Beurteilten eröffnet.
Die Beurteilungen sind auch hinreichend vergleichbar. Periodischen Beurteilungen sind in der Regel untereinander vergleichbar, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind und sich die Beurteilungszeiträume entsprechen (BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 20). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn 23). Dies ist vorliegend gegeben.
(4) Im Übrigen sind auch keine materiellen Fehler hinsichtlich der Beurteilungen erkennbar.
(4.1) Hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers, die sich zwar nicht im Auswahlvorgang befindet, jedoch im Besetzungsvermerk inhaltlich korrekt wiedergegeben wird, verweist die Kammer auf die Ausführungen im o.g. Beschluss vom 20. Oktober 2020:
„Die Kammer erachtet aber auch die Beurteilung des Antragstellers nicht als mit materiellen Fehlern behaftet.
Der Antragsteller rügt im Rahmen seiner erhobenen Einwendungen gegen die periodischen dienstlichen Beurteilung 2018, dass die Tätigkeitsbeschreibung nicht ausreichend ausführlich sei und nicht alle Tätigkeitsaspekte erfasse.
Gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG ist der Beurteilung eine Beschreibung der Aufgaben, die ihm Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) führt in Abschnitt 3, Ziff. 6.1 ergänzend aus, dass dazu die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben aufgeführt werden sollen und übertragene Sonderaufgaben aufgeführt werden können, wenn sie im Beurteilungszeitraum von besonderem Gewicht waren.
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeitsbeschreibung in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018. Sie enthält die ausgeübte Tätigkeit, nämlich die Schulleitung, und die betroffene Schulart, Fachoberschule. Bei der Leitung der Lotharvon Faber-Fachoberschule handelt es sich insoweit um die prägende Aufgabe des Antragstellers im Beurteilungszeitraum. Zusätzlich enthält die Tätigkeitsbeschreibung einen Hinweis auf die zusätzlich übernommene Sonderaufgabe im Zusammenhang mit der Errichtung der Staatlichen Fachoberschule … und deren vorübergehende Leitung. Weitere erläuternde Anmerkungen finden sich unter „Ergänzende Bemerkungen“.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine – aus seiner Sicht – herausragenden Leistungen eine höhere Bewertung sowohl der Einzelmerkmale als auch des Gesamtergebnisses erfordert hätten, setzt der Kläger seine subjektive Einschätzung anstelle der Beurteilungsermächtigung des zuständigen Beurteilers. Allerdings spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v.8.4.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 48; B.v. 16.4.2012 – 3 ZB 10.1939 – juris Rn. 3). Auch fehlt es – trotz ausführlichster Darstellung der erbrachten Leistungen in den Schreiben des Antragstellers vom 28. Dezember 2019, 26. Februar 2020 und 9. August 2020 – an der Geltendmachung substantiierter Einwendungen. Im Übrigen hat der Antragsteller mit einem Gesamtergebnis von BG die Bestätigung dafür erhalten, dass er Leistungen erbringt, die die Anforderungen besonders gut erfüllen. Die Beurteilungsrichtlinien (Abschnitt B Ziff. 2.2.2.2) geben insoweit vor, dass dieses Gesamturteil einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen ist, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.
Der Hinweis des Antragsgegners, dass die noch etwas bessere Bewertungsstufe HQ dann zu vergeben sei, wenn es keine Kritikpunkte an den Leistungen des zu Beurteilenden gibt, ist insoweit geeignet, die Findung des Werturteils zu plausibilisieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner sein Werturteil auf eine Vielzahl von Einzeleindrücken stützt. Wird eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 6; B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn 40). Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 44).
Soweit der Antragsgegner im Bescheid zur Behandlung der Einwendungen gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2018 vom 2. Juli 2020 mit der Schilderung einzelner Ereignisse deutlich machte, dass es bei der Aufgabenerledigung durch den Antragsteller durchaus Diskussionsbedarf gegeben hat, führt dies nicht dazu, dass die Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse gestützt ist. Denn der Antragsgegner wies ausdrücklich darauf hin, dass damit nur die Existenz einzelner Kritikpunkte aufgezeigt werden, den einzelnen Vorgängen aber keine herausgehobene Bedeutung zukommen solle. Insoweit werden mit der Nennung tatsächlicher Vorgänge die Bepunktung der Einzelmerkmale plausibilisiert, sodass diesen Einzelereignissen keine entscheidende Bedeutung zukommen soll (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 42).
Da sowohl die Anlassbeurteilung vom 25. März 2017 als auch die periodische dienstliche Beurteilung vom 11. September 2015 jeweils mit dem Gesamtergebnis BG und hinsichtlich der Einzelmerkmale mit zweimal BG und einmal HQ bewertet worden sind, liegt keine Verschlechterung vor, die die Frage nach vorausgegangenen Hinweisen durch den Dienstvorgesetzten anlässlich einer drohenden Verschlechterung oder nach einer besonderen Begründung im Rahmen der Beurteilung aufwerfen würde (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 29 f.). Auch besteht keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten (BVerwG, B.v. 16.4.2013 – 2 B 134.11 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 18.9.2020 – 3 CE 20.1849 – juris Rn. 9; OVG SH, B.v. 20.5.2020 – 2 MB 17/20 – juris Rn. 9).
Zweifel an der Beurteilung des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Zubilligung einer Leistungsprämie nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Einordnung des zu Beurteilenden in die Spitzengruppe. Denn dienstliche Beurteilung und Leistungsprämie haben unterschiedliche Funktionen. Die Leistungsprämie betrifft nur eine einzelne Leistung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist. Die dienstliche Beurteilung betrifft jedoch die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraumes (BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 6).
Auch ist die dienstliche periodische Beurteilung 2018 nicht wegen eines Mangels bei der Begründung des Gesamturteils fehlerhaft.
Art. 59 Abs. 2 LlbG schreibt diesbezüglich vor, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbeurteilungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. In der Regel bedarf es einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Nur so kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, insbesondere nachdem es im Ermessen des Dienstherrn steht, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimessen will. Die Gewichtung bedarf schon deshalb in der Regel einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden kann. (BayVGH, U.v. 27.5.2019 – 3 BV 17.69 – juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, U.v.1.3.2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 42; U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 6 BV 14.1885 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 6 B 17.1026 – juris Rn. 31).
Eine Gewichtung ergibt sich vorliegend nicht aus den ergänzenden Bemerkungen der periodischen dienstlichen Beurteilung. Allerdings drängt sich das Gesamtergebnis BG aufgrund der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern werden entsprechend Abschnitt B Ziff. 2.1.1. und 2.1.2 der Beurteilungsrichtlinie insgesamt drei Kriterien mit einem Einzelwert beurteilt, wobei in die Bewertung der Einzelkriterien verschiedene beispielhaft aufgezählte Unterkriterien, die sich aber zum Teil auch überschneiden können (vgl. Abschnitt B Ziff. 2.1 der Beurteilungsrichtlinie), einfließen. Dabei kommen schon entsprechend der Auflistung in den Beurteilungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Anzahl der denkbaren Unterkriterien den Einzelkriterien Arbeitserfolg sowie Führungs- und Vorgesetztenverhalten ein größeres Gewicht zu als dem Einzelkriterium der Eignung und Befähigung, sodass bei Bewertung der Einzelmerkmale Arbeitserfolg und Führungs-/Vorgesetztenverhalten jeweils mit BG auch in der Gesamtbeurteilung BG plausibel ist. Aber selbst bei gleichmäßiger Gewichtung der drei Einzelmerkmale drängt sich wegen des Verhältnisse 2:1 (zweimal BG, einmal HQ) ein Gesamturteil von BG auf.“
(4.2) Hinsichtlich der Beurteilung der Beigeladenen sind materielle Fehler weder durch den Antragsteller substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Die Einwendungen des Antragstellers in seinen Ausführungen vom 9. August 2020, die der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13. August 2020 in das Verfahren eingeführt hat, sowie im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls vom 13. August 2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 14. Oktober 2020, befassen sich ausschließlich mit der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 der Beigeladenen. Auf diese ist jedoch für die Auswahlentscheidung nur dann zurückzugreifen, wenn bei gleichlautenden Gesamtergebnissen in den aktuellen Beurteilungen auch die Beurteilungen der Einzelmerkmale keinen Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergeben (BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 6 CE 19.1508 – juris Rn. 14 m.w.N.). Im Übrigen hat die Beurteilung gemäß Art. 55 Abs. 1 und 56 Abs. 2 LlbG die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn innerhalb des Beurteilungszeitraumes objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Veränderungen der aktuellen Beurteilung gegenüber der Vorbeurteilung lösen ggf. eine erweiterte Begründungspflicht aus, wenn es sich insoweit um wesentliche Verschlechterungen handelt (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 – juris Rn. 33). Aber selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der erstmaligen Ausübung einer Führungsaufgabe durch die Beigeladene und die Beförderung im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Beurteilung nicht mit dem Spitzenprädikat hätte erfolgen können – wobei selbst bei Beförderung im Beurteilungszeitraum keine Regel dahingehend besteht, dass das Gesamturteil um einen Punkt herabzusetzen ist (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 32) -, so ergibt sich daraus nicht der zwingende Schluss, dass die Beurteilung der Beigeladenen in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2018 mit HQ im Gesamtergebnis und dreimal HQ bei den Einzelmerkmalen fehlerhaft wäre. Insoweit ist das pauschale Inzweifelziehen der Leistungen der Beigeladenen nicht geeignet, das durch den Antragsgegner ausgeübte, nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermessen als fehlerhaft darzustellen.
Hinzukommt, dass in der dienstlichen periodischen Beurteilung 2018 der Beigeladenen ausführlich begründet wird, weshalb insbesondere das Einzelmerkmal „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“, dessen Bewertung vom Antragsteller vorrangig gerügt wird, mit einem Spitzenprädikat zu bewerten war. Die hinsichtlich der Führungseigenschaften der Beigeladenen vorgetragenen Einwendungen des Antragstellers, allein wegen der Größe der durch die Beigeladenen geleiteten Schulen und der Dauer der durch die Beigeladene ausgeübten Führungsfunktion könne nicht ein Spitzenprädikat vergeben werden bzw. müsse ihm ebenfalls dieses Spitzenprädikat zuerkannt werden, berücksichtigen nicht, dass alleine die Anzahl der geführten Mitarbeiter und die Dauer der Ausübung einer Führungsaufgabe keinen Rückschluss auf die Qualität der Tätigkeit zulässt. Im Übrigen obliegt die Bewertung dem beurteilenden Dienstvorgesetzten, die der Antragsteller nicht durch seine eigene Einschätzung ersetzen kann.
Eine Begründung des Gesamturteils war aufgrund der Einheitlichkeit der Beurteilung der Einzelmerkmale entbehrlich (BayVGH, U.v. 27.5.2019, a.a.O.). Die in der Stellenausschreibung geforderte Verwendungseignung wurde der Beigeladenen in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 zuerkannt.
bb) Da sich damit weder die Beurteilung des Antragstellers noch die Beurteilung der Beigeladenen als fehlerhaft darstellt, durfte der Leistungsvergleich vorrangig auf die jeweiligen Gesamtergebnisse gestützt werden. Die Beurteilung des Antragstellers wies dabei das Gesamtergebnis BG auf, die der Beigeladenen HQ, sodass danach die Bewerbung der Beigeladenen vorrangig zu berücksichtigen war. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Antragsteller bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht zu berücksichtigen, da dieser im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt wie die Beigeladene schlechter beurteilt wurde, ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 21)
Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Vergleichs der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilung 2018 kommt es nicht mehr auf den vom Antragsgegner vorgenommenen Vergleich der Vorbeurteilungen 2014 an.
cc) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich ihm nicht erschließe, weshalb vorliegend kein Auswahlgespräch durchgeführt worden sei, ist festzustellen, dass für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung maßgebend ist. Nur im Falle, dass bei einem Beurteilungsgleichstand ansonsten eine „Pattsituation“ bestehen würde, können nach weit überwiegend einheitlicher Rechtsprechung die Ergebnisse von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG neben der dienstlichen Beurteilung allenfalls ergänzend berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 33, 40 m.w.N.). Der Antragsgegner durfte aufgrund der Bewertung der Gesamtergebnisse davon ausgehen, dass eine derartige „Pattsituation“ nicht vorgelegen hat. Insoweit hat der Antragsgegner in der Stellenausschreibung ausreichend deutlich gemacht, dass eine Auswahlgespräch nur dann durchgeführt werden soll, wenn mehrere Bewerber im Wesentlichen gleich geeignet erscheinen.
Der Antrag war daher abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, § 162 Abs. 3 VwGO.
5. Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zuzüglich der jährlichen Sonderzahlung des vom Antragsteller angestrebten Amtes (BayVGH, B.v. 7.11.2019 – 3 CE 19.1523 – juris Rn. 39; B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 26).


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