Verwaltungsrecht

Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule

Aktenzeichen  RO 3 K 15.1905

Datum:
24.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BaySchFG BaySchFG Art. 45 Abs. 2
BayEUG BayEUG Art. 1, Art. 2, Art. 25, Art. 92, Art. 94, Art. 95, Art. 99 Abs. 1 S. 2, Art. 100 Abs. 1 S. 1
GG GG Art. 7 Abs. 4
RSO RSO § 51
BV BV Art. 134 Abs. 2, Art. 136 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Festgestellte Mängel und Beanstandungen müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 S. 1 BayEUG nicht unberücksichtigt gelassen werden. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2 Sollten Schülern der Abschlussprüfung Vorteile für die Abschlussprüfung durch Entlastung in einem Nicht-Prüfungsfach verschafft werden, wird dadurch auch der Erfolg in der Abschlussprüfung relativiert und entwertet. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder eine dieser Ausbildung und diesen Prüfungen gleichartige oder ihnen im Wert gleichkommende Ausbildung muss nachgewiesen werden. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
4 Schließlich gehört zu den „Anforderungen“ iSd Art. 100 Abs. 1 S. 1 BayEUG auch, die äußeren Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht, wie er öffentlichen Schulen entspricht, zu schaffen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Hinsichtlich der begehrten Bezuschussung in Höhe von 21.247,06 Euro wird aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, nämlich hinsichtlich der begehrten Bezuschussung in Höhe von 21.247,06 Euro, war es einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2015 und 14. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen H.-Realschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule verleiht.
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 GG und Art. 134 Abs. 2 BV gewährleisten als Grundrecht das Recht zur Errichtung privater Schulen. Diese Schulen bedürfen als Ersatz der öffentlichen Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG wird einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Auf die Verleihung der Eigenschaft der staatlich anerkannten Ersatzschule besteht sonach ein Anspruch. Es gibt jedoch keinen verfassungsunmittelbar verbürgten Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG auf Anerkennung der Ersatzschule. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber die Erteilung der Anerkennung von besonderen über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz hinausgehenden Bedingungen abhängig machen; er hat bei der Normierung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einen Regelungsspielraum (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 – 6 C/12 – juris Rn. 11 m.w.N.; BVerfGE 27, 200 f.).
Dieser ist vorliegend durch Art. 100 Abs. 1 BayEUG ausgefüllt. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG wird einer Ersatzschule, die dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, durch das zuständige Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 BayEUG verweist auf die Antragsmodalitäten in Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BayEUG. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG begegnet weder in formeller noch materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Mit der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule werden dem Schulträger hoheitliche Befugnisse verliehen und dieser rückt in die Stellung eines Beliehenen ein. So erhält die Schule mit der Anerkennung das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayEUG).
Vorliegend handelt es sich hinsichtlich des Begehrens der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule um ein Verpflichtungsbegehren. Da der Kläger für sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG in Anspruch nimmt, trägt er die (materielle) Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Die Nichterweislichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen geht zu seinen Lasten, ebenso, wenn festgestellte nicht unerhebliche Mängel im Rahmen des Schulbetriebs nicht ausgeräumt werden können. Denn damit wird gerade nicht belegt, das die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule vorliegen. Soweit die Klägerseite z.B. meint, sie müsse die Erfüllung der Lehrziele nicht nachweisen, ist auch nicht nachgewiesen, dass insofern das Kriterium der Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen erfüllt ist.
Die Formulierung „dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen“ in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG beinhaltet überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie sind unter Berücksichtigung der Pflichten und Berechtigungen so zu verstehen, dass die Schule dauernd die Gewähr dafür bieten muss, dass die von ihr erteilten Zeugnisse nur solche Leistungen und Befähigungen der Schüler bescheinigen, wie sie auch an öffentlichen Schulen bei den entsprechenden Zeugnissen vorausgesetzt werden. Das staatliche Anerkennungsverfahren soll im Sinne einer vorweggenommenen Kontrolle sicherstellen, dass die Schule die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit des Leistungsstandards und für die Einhaltung der Normen, die den durch Zeugnisse verliehenen Berechtigungen zugrunde liegen, bietet. Die Schule muss in ihren Leistungen, d.h. in Bezug auf den Unterrichtserfolg, auf Dauer die Anforderungen an öffentliche Schulen erfüllen. Ein Indiz hierfür ist, dass sich die Schule an den für die Schulart geltenden verbindlichen Lehrplan und die geltende Stundentafel hält und basierend hierauf die Schülerleistungen denen öffentlicher Schulen vergleichbar sind. Die Verleihung der staatlichen Anerkennung darf nur von solchen Anforderungen abhängig gemacht werden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks der Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Zeugnisse geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verhältnismäßig sind (vgl. BayVGH v. 25.7.1995 – 7 B 94.2451 – juris).
Der Begriff „Anforderungen“ in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bedeutet hinsichtlich der Lehrziele, dass eine staatlich anerkannte private Schule die Lehrpläne und die Stundentafeln (Art. 45 Abs. 1 BayEUG), die für entsprechende öffentliche Schulen gelten, ebenso anwenden muss. Hinsichtlich der Lehrkräfte bedeutet „Anforderungen“, dass sich die Qualifikation an diejenige der Lehrkräfte öffentlicher Schulen annähert und auch Einrichtung und Organisation der Schule denen öffentlicher Schulen entspricht. Den Merkmalen „dauernd“ und „Gewähr“ steht entgegen, wenn wesentliche Beanstandungen schulaufsichtlich ausgesprochen wurden (vgl. Amberg/Falckenberg/Müller/Stahl Anm. 4 und 5 zu Art. 100 BayEUG).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733 – juris) hat die durch den Beklagten entwickelte und erkennbar an Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG angelehnte Verwaltungspraxis zur Anerkennung genehmigter privater Ersatzschulen nicht beanstandet, die fordert, dass mindestens 2/3 der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen.
Hierbei ist zum einen nicht zu beanstanden, wenn nicht auf die Zahlen der zur Prüfung angemeldeten Schüler allein abgestellt wird, sondern auf diejenigen, die an einem Stichtag, vorliegend dem 1. Oktober und damit zu Beginn des jeweiligen Schuljahres, an der Schule angemeldet sind. Denn wäre nur auf Prüflinge abzustellen, die für die Prüfung gemeldet sind, könnte die Schule das Kriterium, wonach 2/3 der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen, einseitig zu ihren Gunsten beeinflussen, indem nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung gemeldet werden, bei denen sich die Schule sicher ist, dass ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung erfolgreich ist. Wären alle Schüler des Jahrgangs in der Abschlussprüfung maßgeblich, würde dies gegebenenfalls auch Schüler erfassen, die erst weit später als nach dem Stichtag an die Schule gewechselt haben und bei denen fraglich ist, ob ihre Kenntnisse auf dem Unterricht an der betreffenden Schule beruhen. Allerdings ist in diesem Rahmen wiederum darauf zu achten, dass die Entwicklung der Schülerzahlen in den Abschlussjahrgängen auf natürlichen Fluktuationen beruhen, d.h. auffälliger Schülerschwund zum Abschlussjahrgang hin darf berücksichtigt werden. Denn das Ergebnis der Abschlussprüfung darf nicht auf manipulativem Verhalten des privaten Schulträgers beruhen. Denn dieser kann durch Abschluss bzw. Kündigung des Schulvertrages den Schüler auswählen, der an der Schule unterrichtet wird.
Auf zwei aufeinander folgende Schuljahre und Prüfungsjahrgänge abzustellen, stellt dabei ein Minimum dar, aus dem eine „Gewähr“ bzw. ein „dauerndes“ Erfüllen der Anforderungen abgeleitet werden kann (vgl. zur Dreijahresfrist in Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.3.2015 – 9 S 516/14 – juris – Rn. 48).
Dass 2/3 der Schüler der 10. Jahrgangsstufe der H.-Realschule in zwei aufeinander folgenden Prüfungsjahrgängen die Realschulabschlussprüfung erfolgreich bestanden haben, ergibt sich – betrachtet man allein die Zahlen der gemeldeten Schüler – für die Schuljahre 2014/15 und 2015/16. Während im Schuljahr 2011/12 lediglich 50% (7 von 14) und 2012/2013 lediglich 54% (7 von 13) der Schüler den Realschulabschluss nach § 74 RSO absolviert haben, haben im Schuljahr 2013/2014 acht von acht gemeldeten Schülern die Prüfung bestanden, wobei allerdings auffällig ist, dass in diesem Jahrgang die Schülerzahl von 17 in der 9. Jahrgangsstufe auf acht Schüler in der 10. Jahrgangsstufe gesunken war. Das Argument des Beklagten, die Schüler seien gezielt „ausgesiebt worden“, ist hierbei nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Im Schuljahr 2014/2015 haben acht von neun Schülern bestanden, im Schuljahr 2015/2016 von 18 Schülern 13, wobei bei letzterem der Vorwurf des „Aussiebens“ durch den Beklagten nicht erhoben wurde. Hierbei mag dahinstehen, ob eine „Prüfungskohorte“ von lediglich elf Schülern (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733 – juris) tatsächlich genügen kann, um zu belegen, dass die an gleichartige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind, zumal eine Schülerzahl von unter zehn Schülern im Abschlussjahrgang – bei insgesamt rund 100 Schülern an der Schule – selbstredend keine mit öffentlichen Realschulen nur annähernd vergleichbare Zahl darstellt.
Denn abgesehen von der o.g. Bestehensquote wurden für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 zahlreiche, nicht lediglich unerhebliche Mängel durch die Dienststelle der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz (im Folgenden: MB Dienststelle) in nachvollziehbarer Weise festgestellt und durch den Beklagten insofern auch Beanstandungen ausgesprochen, die die Unterrichtsfächer, den Unterrichtsstoff, die Leistungserhebung und Leistungskontrolle – gerade in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind –, ferner einen gesetzmäßigen Einsatz der Lehrkräfte betreffen, sowie Rückschlüsse auf den ordnungsgemäßen Schulbetrieb insgesamt zulassen. Insbesondere der fachfremde Einsatz von Lehrkräften hat u.a. auch teilweise zu Beanstandungen im Rahmen der Vermittlung des Lehrstoffs und bei der Leistungserhebung geführt. Gerade im Rahmen der Pflicht zur Anzeige von Lehrkräften und der Einholung von Unterrichtsgenehmigungen nach Art. 94 BayEUG hat der Kläger wiederholt auch gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2007 verstoßen oder fachfremd Lehrer eingesetzt, ohne zuvor eine Zustimmung hierzu in Form einer Duldung vom Beklagten einzuholen. Hierzu wird an späterer Stelle noch detailliert ausgeführt werden.
Festgestellte Mängel und Beanstandungen müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht unberücksichtigt gelassen werden. Stellt man nämlich allein auf das Erfüllen der erforderlichen Quote in zwei aufeinander folgenden Abschlussprüfungen ab und ließe sämtliche festgestellten Mängel oder Beanstandungen außer Acht, würde dies bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu kurz greifen. Insofern kann unter Berücksichtigung von Mängelfeststellung und Beanstandungen das Erfüllen einer Quote in der Abschlussprüfung ein Indiz sein, aber nicht das im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG allein alles entscheidende Kriterium. Auch im Rahmen der Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG wird nicht allein auf das Erfüllen einer Bestehensquote in der Abschlussprüfung abgestellt.
Das Kriterium „dauernd die an gleichartige öffentliche Schulen gestellten Anforderung erfüllen“ kann ebenso wie der Leistungserfolg als solcher nicht allein am Ergebnis zweier Abschlussprüfungen gemessen werden, wenn ansonsten ausreichende Hinweise dafür vorhanden sind, dass z.B. gerade in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, kein ordnungsgemäßer bzw. öffentlichen Schulen adäquater Unterricht – orientiert an Lehrplan und Stundentafeln – stattgefunden hat und/oder keine den Anforderungen entsprechende Leistungserhebung und/oder Korrektur stattgefunden haben. Dies relativiert nicht nur die Ergebnisse der Abschlussprüfung – etwa weil die Schüler bezüglich sonstiger Fächer oder Leistungserhebungen entlastet waren bzw. Vorteile hatten – sondern den Leistungserfolg an sich. Denn wenn eine Schule die planmäßige und methodische Unterweisung bestimmter durch den Bayerischen Lehrplan vorgegebener Bildungs- und Erziehungsziele nicht erreicht, sind die Grundlagen, Sinn und Zweck der Schule generell betroffen (vgl. BayVGH B. v. 2.2.2008 – 7 ZB 07.1348 – juris Rn. 17).
Insofern weicht dieser Fall auch von der Fallgestaltung ab, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733) zugrunde lag.
Der Kläger ist beim Betrieb der (genehmigten) H.-Realschule an die einschlägigen gesetzlichen Normen gebunden – BayEUG und RSO –, wobei Art. 90 und 92 Abs. 5 BayEUG zu beachten sind. Zudem ist im Bescheid vom 14. Mai 2007 unter I „Genehmigungsauflagen“ Nr. 5 „Schulbetrieb“ folgendes vorgegeben (Satz 2): „Der Unterrichtsbetrieb richtet sich nach den Bestimmungen des BayEUG und der RSO in deren jeweils geltenden Fassungen, soweit diese auf Ersatzschulen Anwendung finden, sowie nach den für die Realschulen der genannten Wahlpflichtfächergruppe geltenden Lehrplänen und der Stundentafel, ausgenommen, die darin nicht aufgeführten besonderen Fächer und Schwerpunkte der Schule (Art. 90 und 92 Abs. 5 BayEUG).“ Mit dem Zusatz „sowie…“ wird – ausdrücklich und über den Wortlaut von Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG hinaus – die Geltung der für die Wahlpflichtfächergruppe geltenden Lehrpläne und der Stundentafel gefordert. Der Bescheid vom 14. Mai 2007 ist bestandskräftig und der Kläger ist somit daran gebunden.
Die Schule führt ab der Jahrgangsstufe 7 die Wahlpflichtfächergruppe III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG). Damit muss sich der Kläger beim Betrieb der H.-Realschule an den für die Realschule der genannten Wahlpflichtfächergruppe III – a und b – geltenden Lehrplan und die Stundentafel halten.
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 24. Mai 2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass unschädlich sei, dass der (damalige) Antragsteller als staatlich genehmigte Ersatzschule in der Vergangenheit drei von zwölf in der für öffentliche Fachoberschulen geltenden Stundentafel vorgesehenen Fächer nicht unterrichtet hat, da er als staatlich genehmigte Ersatzschule an die Stundentafel, die Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart festlegen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), nicht in gleicher Weise gebunden sei wie öffentliche Schulen, liegt dieser Entscheidung sonach ein von diesem Fall abweichender Sachverhalt vor.
Die Fächer der Wahlpflichtfächergruppe III (a und b) sind der Stundentafel für die Realschule zu entnehmen (Anlage 1 zu § 16 RSO – in der für die Schuljahre jeweils gültigen Fassung).
Nach dem Schreiben des MB vom 23. September 2013 bietet die staatlich genehmigte H.-Realschule in den Jahrgangstufen 5 bis 10 die Wahlpflichtfächer Gruppe IIIa – mit Französisch – und die Wahlpflichtfächergruppe IIIb – mit Kunsterziehung – ab der 7. Jahrgangsstufe an. Dementsprechend umfasst die Stundentafel für die Realschule in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa die Fächer Religionslehre, Deutsch, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Biologie, Sport, Kunst, WTG und Musik, sowie Mathematik, Physik, Chemie, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und die zweite Fremdsprache (Französisch), in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb die Fächer Religionslehre, Deutsch, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Biologie, Sport, Gestaltung (Kunst, WTG) und Musik sowie Haushalt und Ernährung, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Physik, Chemie und eines der Wahlpflichtfächer Kunsterziehung, Werken oder Haushalt und Ernährung oder Sozialwesen, wobei jeweils nicht alle Fächer in jeder Jahrgangsstufe unterrichtet werden (vgl. auch Aufstellung zur Abschlussprüfung 2016 an den Realschulen in Bayern, Anlage 2 zum Schreiben des Beklagten vom 21.3.2016). Hinsichtlich des Faches Religion erklärte der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2007 (nicht nummerierte Behördenakten 06301 P 5), dass er sich ganz an den Lehrplan der Staatlichen Realschulen halten und nicht auf Religion zugunsten von Lebenskunde/Werteerziehung verzichten würde, sondern ein integrales Fach Religion/Lebenskunde/Werterziehung schaffen wolle.
Nach dem Zeugnis vom 29. Juli 2014 für einen Schüler der 9. Klasse – III a – wurde Erdkunde demgegenüber nicht benotet. Damit sind jedenfalls keine Leistungserhebungen dokumentiert, so dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Fach unterrichtet wurde, auch wenn es auf dem Zeugnisformular als Fach vorgesehen ist. Das Fach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen (im Folgenden: BWR) fehlt auf dem Zeugnis; dafür wurde das Fach Wirtschaft und Recht benotet, obwohl dieses Fach für die Wahlpflichtfächergruppe IIIa nicht vorgesehen ist. Das Zeugnis vom 29. Juli 2014 für einen Schüler der Wahlpflichtfächergruppe IIIb, ebenfalls 9. Klasse, weist auch keine Note in Erdkunde aus. Die Stundentafel für das Schuljahr 2013/2014 (Anlage 2 zur RSO in der Gültigkeit 1.8.2010 bis 29.8.2014) sieht in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa und IIIb jeweils Erdkundeunterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis einschließlich 9 vor, BWR ist in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa für die Jahrgangsstufen 7, 8 und 9 vorgesehen; in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb ist hingegen (nur für die 9. Jahrgangsstufe) das Fach Wirtschaft und Recht vorgesehen. Dass zwischen den Fächern keine Identität besteht, erschließt sich dem Gericht schon aus der differenten Bezeichnung und den schon hieran erkennbaren Schwerpunkten.
Selbst wenn die H.-Realschule gemäß Art. 90, 92 Abs. 5 BayEUG entgegen der Auflage im Genehmigungsbescheid nicht an Stundentafeln und Lehrpläne (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayEUG) gebunden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass an der H.-Realschule bestimmte Fächer grundsätzlich, etwa aufgrund eines bestimmten schulspezifischen Konzepts, nicht oder nur in einer bestimmten Jahrgangsstufe unterrichtet werden oder wurden. Vielmehr wurde ohne erkennbare nachvollziehbare Begründung ein auf dem Zeugnis und in der Stundentafel vorgesehenes Fach (Erdkunde) nicht unterrichtet. Darüber hinaus wurde das Fach Biologie zugunsten eines Fachs der Abschlussprüfung (Chemie) in der 10. Klasse nicht selbständig unterrichtet mit der Begründung das Fach Biologie als eigenes Fach zu unterrichten, sobald die Schüler nicht mehr im April/Mai über die gesamten Lehrplaninhalte der 10. Klasse in Chemie extern geprüft würden (vgl. Schreiben Frau Dr. K … vom 25.3.2015).
Damit zeigt sich bzw. drängt sich geradezu auf, dass Schülern der Abschlussprüfung Vorteile für die Abschlussprüfung durch Entlastung in einem Nicht-Prüfungsfach verschafft werden sollten. Dadurch wird auch der Erfolg in der Abschlussprüfung relativiert und entwertet.
Zudem ist in I Nr. 6 des Bescheids folgende Auflage enthalten: „Die Leiterin bzw. der Leiter, wenn sie bzw. er selbst unterrichtet, und die Lehrkräfte der Schule müssen die Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder eine dieser Ausbildung und diesen Prüfungen gleichartige oder ihnen im Wert gleichkommende Ausbildung nachweisen (Art. 94 Abs. 1 BayEUG). Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn Unterrichtsanzeige erstellt (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) bzw. ihre Verwendung vorher schriftlich durch das Staatsministerium genehmigt worden ist.“
Im Schuljahr 2014/2015 wurden durch die Beklagtenseite gemessen hieran wesentliche Mängel bzw. Verstöße gegen den Bescheid vom 14. Mai 2007 festgestellt:
Die Überprüfung der Lehrkräfte Anfang November 2014 ergab, dass der Kläger für die Lehrkräfte S … K … und K … K1 …keinen Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 92 und 94 BayEUG gestellt hatte, obwohl die Lehrkräfte seit Schuljahresbeginn an der H.-Realschule Unterricht erteilten. Es wurde ferner festgestellt, dass für die Fächer Biologie, Sport weiblich, Katholische Religionslehre und Wirtschaft und Recht keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt wurden, so dass die schulaufsichtliche Prüfung veranlasst war, ob die genannten Fächer überhaupt unterrichtet wurden und welche Lehrkraft hierbei fachfremd eingesetzt wurde (vgl. Schreiben vom 3. November 2014, Ordner I der Akten des Beklagten, Bl. 180 ff).
Da mit Schreiben vom 18. November 2014 (Bl. 211, l Ordner I Beklagtenakten) seitens des Klägers mitgeteilt wurde, von den Mitarbeitern K1 …, K. …, B …und F … unmittelbar nach Dienstantritt gefordert zu haben, die benötigten Dokumente und Informationen dem Arbeitgeber, nämlich dem H. Schulverein e.V. auszuhändigen, ferner dass nunmehr die erforderlichen Unterlagen vorlagen, so dass für die Lehrkräfte K1 …, F … und B … „jetzt unverzüglich“ der Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gestellt werden könne, wurde die fehlende bzw. verspätete Beantragung einer Unterrichtsgenehmigung eingeräumt. Aus der Formulierung unter I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 – „Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn Unterrichtsanzeige erstellt (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) bzw. ihre Verwendung vorher schriftlich durch das Staatsministerium genehmigt worden ist.“ – ergibt sich unzweifelhaft, dass die Genehmigung zur Unterrichtstätigkeit der jeweiligen Lehrkraft vor Einsatz der Lehrkraft – d.h. bei Einsatz ab Schuljahresbeginn vor Schulbeginn – erteilt sein muss.
Dementsprechend war für den Kläger klar erkennbar, dass er alle für die Genehmigung notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor dem jeweiligen Beginn des Schuljahres dem Beklagten vorzulegen hatte. Es genügt daher nicht, wenn derartige Anträge erst kurz vor oder nach Schuljahresbeginn gestellt werden und notwendige Unterlagen erst weit nach Schulbeginn nachgereicht werden. Es versteht sich von selbst, dass notwendige Unterlagen nicht nach Dienstantritt von den Lehrkräften gefordert werden müssen, sondern dass diese bereits vor Dienstantritt beim Beklagten vorzuliegen haben.
Völlig abwegig ist es dabei, aus dem Schreiben des Beklagten vom 11. November 2009 zu schließen, dass zugunsten der Vollständigkeit von Unterlagen die Frist für die Vorlage der Anzeige oder des Antrags auf Unterrichtsgenehmigung bis weit in das jeweilige Schuljahr verlängert wird. In diesem Schreiben wird nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung erst bearbeitet werden kann, wenn die hierfür erforderlichen Unterlagen – z.B. Zeugnisse der Lehrkräfte, Führungszeugnis etc. – beim Beklagten vorliegen.
Aus dem Schreiben vom 11. November 2009 ergibt sich zudem unzweideutig, dass der Kläger seither sehr wohl gewusst haben muss, welche Unterlagen für die Vollständigkeit von Anzeige bzw. Antrag vorzulegen sind, da in diesem Schreiben diese detailliert aufgelistet sind.
Selbst wenn der Beklagte verspäteten oder unvollständigen Anzeigen bzw. Anträgen auf Genehmigung des Unterrichts durch Lehrkräfte vor dem Jahr 2014 nicht im Wege schulaufsichtlicher Beanstandungen begegnet ist, sondern es ggf. auch bei Mahnungen oder Erinnerungen belassen hat, hat er deswegen seine Befugnis zu schulaufsichtlichem Einschreiten bei weiteren und zudem qualitativ bzw. quantitativ massiven Verstößen gegen I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 im Jahr 2014 und später nicht verwirkt. Vielmehr konnte er im Hinblick darauf bzw. aus gebotenem Anlass seine Praxis ändern. Hinzu kommt, dass die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen – bis auf die bezüglich des Einsatzes von Herrn G … erteilte Duldung – Unterrichtsanzeigen und Unterrichtsgenehmigungen, mithin nicht den fachfremden Einsatz (vgl. Art. 99 Abs. 1 Satz 2, 94 BayEUG) betrafen.
Die Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder eine dieser Ausbildung und diesen Prüfungen gleichartige oder ihnen im Wert gleichkommende Ausbildung muss nachgewiesen werden. Lehrkräfte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Unterrichtsanzeige erstellt ist (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) bzw. ihre Verwendung vorher schriftlich durch das Staatsministerium genehmigt worden ist. Gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG genügt nur für diejenigen Lehrkräfte die Anzeige, wenn sie für die jeweilige Schulart voll ausgebildet sind (Art. 94 Abs. 1 BayEUG). Für fachfremden Einsatz ist eine Unterrichtsgenehmigung im Sinne des Art. 94 BayEUG nicht vorgesehen. Auch I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 sieht hierfür keine Möglichkeit. Das Staatsministerium hat für diesen Fall in der Praxis Duldungen erteilt, um den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Ansonsten hätte es am Beklagten gelegen, Untersagungen nach Art. 95 BayEUG auszusprechen. Soweit der Kläger vor Unterrichtsbeginn am Schuljahresanfang ein Lehrertableau übersandt hat, steht außer Frage, dass darin keine hinreichende Anzeige oder ein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung oder Duldung gesehen werden kann; dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte erst nach Vorlage vollständiger Unterlagen, insbesondere der Vorlage der Prüfungszeugnisse und des (erweiterten) Führungszeugnisses in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob eine Unterrichtsanzeige genügt, eine Unterrichtsgenehmigung oder Duldung ausgesprochen werden kann oder der Unterricht nach Art. 95 BayEUG untersagt werden müsste. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die fachliche Ausbildung i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sich auch auf das Unterrichtsfach bzw. die Fächer bezieht, für die die Lehrkraft eingesetzt werden soll. Hierfür ist der Nachweis einer gleichartigen Ausbildung im Sinne eines einschlägigen Hochschulstudiums (Art. 4 BayLBG) zu führen. Der 2. Halbsatz in Art. 94 BayEUG verweist hierbei darauf, dass die Prüfungen denen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sein oder ihrem Wert gleichkommen müssen. So bezieht sich die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Bayern auf zwei Unterrichtsfächer und das Fach Erziehungswissenschaften. Hierauf aufbauend wird die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Damit ist nachgewiesen, dass die Lehrkraft die fachliche Ausbildung für bestimmte Fächer mitbringt, insbesondere Fachkenntnisse und Fachdidaktik. Es erschließt sich damit nicht, dass die fachliche Eignung einer Lehrkraft z.B. für den Sportunterricht deshalb vorliegen soll, weil sie die einschlägigen staatlichen Prüfungen für das Lehramt an Realschulen erfolgreich abgelegt und die Unterrichtsbefähigung für die Fächer Deutsch und Geschichte erworben hat. Mithin genügt für das Vorliegen der fachlichen Eignung i. S. d. Art. 94 BayEUG auch nicht, über (irgend-) eine wissenschaftliche Qualifikation oder irgendeine Lehramtsbefähigung zu verfügen. Auch hilft § 9a Abs. 4 LDO nicht weiter, wonach ein fachfremder Einsatz einer Lehrkraft möglich ist. Denn dies soll zum einen Ausnahmefällen – „bei Bedarf“ – vorbehalten sein. Zum anderen betrifft § 9a LDO die allgemeinen Dienstpflichten des Lehrers und stellt lediglich fest, dass sich die Lehrkraft nicht grundsätzlich weigern darf, fachfremd zu unterrichten, d.h. in Fächern eingesetzt zu werden, für die sie keine Prüfung abgelegt hat (§ 9a Abs. 4 Satz 1 LDO). Zum anderen soll gemäß § 9a LDO aus dem fachfremden Einsatz der Lehrkraft kein Nachteil im Rahmen der dienstlichen Beurteilung erwachsen, da sie für das fachfremd zu unterrichtende Fach hinsichtlich Fachkenntnissen und Fachdidaktik naturgemäß im Nachteil ist gegenüber Lehrkräften mit der entsprechenden fachlichen Eignung aufgrund der in Bezug auf das Fach abgelegten Prüfungen. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (v. 7.2.2011 – BvR 188/11 – juris) zur Qualifikation der Lehrkräfte bei Genehmigung einer privaten Schule – wobei die Gleichwertigkeit genügt – steht vorstehenden Ausführungen nicht entgegen.
Gemessen hieran wurde der fachfremde Einsatz von Frau F … im Fach Sport weiblich gemäß Art. 95 BayEUG mit Schreiben vom 24. November 2014 (vgl. Beklagtenakten Ordner I Bl. 237 ff.) durch den Beklagten sogar untersagt, da Frau F …r nicht die erforderliche fachliche Eignung für den Unterricht im Fach Sport weiblich vorweisen konnte und ansonsten nachvollziehbar die (abstrakte) Gefahr einer leiblichen Gefährdung der Schülerinnen bestanden hätte. Hiergegen ist der Kläger auch nicht vorgegangen. Der Kläger wurde aufgefordert, den Unterricht im Fach Sport weiblich unverzüglich und solange auszusetzen, bis eine geeignete Lehrkraft durch den Beklagten schriftlich genehmigt oder eine Anzeigenbestätigung erteilt wurde. Die Folge war allerdings, dass das Fach Sport weiblich bis Ende des Schuljahres mangels geeigneter Lehrkraft nicht unterrichtet wurde (vgl. Schreiben des Beklagten vom 20. August 2015, Bl. 468 ff. der Behördenakten Ordner II). Auch wurde der fachfremde Einsatz von Lehrkräften in den Fächern Biologie und Wirtschaft und Recht durch die Lehrkräfte Dr. K …, R … und J … mangels hinreichender fachlicher Eignung untersagt.
Bei rechtzeitigem Antrag auf Genehmigung oder Duldung hätte der Beklagte insbesondere im Fach Sport noch früher reagieren können. Insbesondere musste schulaufsichtliches Einschreiten bei verspäteten bzw. unvollständigen Anträgen im Schuljahr 2015/2016 nicht unterbleiben und war insbesondere das Recht zu schulaufsichtlichem Handeln auch nicht verwirkt.
Hierbei ist nicht maßgeblich, wenn die ursprüngliche Lehrkraft für Sport weiblich kurzfristig nicht mehr zur Verfügung stand. Denn dies entbindet den Kläger nicht von einer ordnungsgemäßen Organisation des Unterrichtsbetriebs und gibt ihm nicht die Befugnis, Lehrkräfte unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Auflagen im Genehmigungsbescheid einzusetzen.
Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2015 (Bl. 698 der Behördenakte Ordner II) wird die unzureichende Praxis des Klägers hinsichtlich der zeitgerechten, d.h. bescheidsgemäßen Anzeige bzw. Antragstellung bezüglich Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung in weiteren Fällen bemängelt. Die Duldung des Einsatzes der Lehrkräfte K1 … und K … im Fach Kunst bis Ende des Schuljahres 2014/2015 konnte erst während des laufenden Schuljahres, nämlich mit Bescheid des Staatsministeriums vom 17. Dezember 2014 (Frau K1 …) und erst am Ende des Schuljahres 2014/2015, nämlich mit Bescheid vom 26. Juni 2015 (Frau K …) erteilt werden. Der Einsatz der Lehrkräfte B …und F … erfolgte seit Beginn des Schuljahres 2014/2015. Erst mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 konnte die Duldung für den fachfremden Einsatz von Herrn B … (Erdkunde) und Frau F … (Biologie; vgl. Bl. 549 ff. Behördenakten Ordner II) erteilt werden. Schon die Selbstauskünfte der Lehrkräfte vom 17. September, 20. September, 22. September und 8. Oktober 2014 (vgl. Bl. 528 ff. Behördenakten Ordner II) zeigen, dass die Antragstellung oder Anzeige nicht mehr vor Beginn der Unterrichtstätigkeit und damit zeitgerecht erfolgte. Die Lehrkraft K … wurde weiterhin im Fach Kunst im Schuljahr 2015/2016 eingesetzt, obwohl keine Unterrichtsgenehmigung vorlag und die Duldung des Einsatzes nur bis Ende des Schuljahres 2014/2015 ausgesprochen war (vgl. Bescheid vom 26.6.2015 – Personalakten K …). Eine weitere Duldung wurde erst mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 ausgesprochen (vgl. Personalakten von K …). Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass zum Zeitpunkt des Bescheids vom 1. Oktober 2015 der Einsatz der Lehrkraft B …r im Fach Sozialkunde für das Schuljahr 2015/2016 seitens des Staatsministeriums bestätigt worden war. Für Herrn B … und für Frau B1 … wurde erst mit Schreiben vom 13. September 2015 im Schuljahr 2015/2016 ein fachfremder Einsatz beantragt (BWR bzw. Biologie). Es ergibt sich unter Berücksichtigung des Akteninhalts auch nicht, dass für die Lehrkräfte H …, S …, Sch … und W …, die zum Schuljahr 2015/2016 erstmals beim Schulträger eine Beschäftigung aufgenommen hatten, die Anträge vollständig und zeitgerecht gestellt wurden. Der Antrag datiert vom 13. September 2015. Laut Beklagtenvortrag wurde ein Teil der Nachweise für die Unterrichtsanzeigen bzw. Anträge auf Genehmigung des Unterrichtseinsatzes erst mit E-Mail vom 15. September 2015 übermittelt. Auch in der Anlage 5 zum Schreiben der Klägerseite vom 11. September 2015 sei nur ein Teil der erforderlichen Nachweise enthalten gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite stellen die Schreiben vom 9. August 2015 und die Aufstellung über Lehrkräfte zum Schuljahr 2015/2016 – das sog. „Lehrertableau“ (vgl. Anlagen 2 und 10 zum Schreiben vom 9.11.2015 im Eilverfahren, Az. RO 2 S. 15.1951) – keine vollständigen Anzeigen oder Anträge dar. Somit erfolgten für mehrere Lehrkräfte erst im laufenden Schuljahr Unterrichtsanzeigen bzw. wurde die Genehmigung des Unterrichtseinsatzes beantragt, wobei nicht erkennbar ist, dass diese Anzeigen und Anträge bei Abgabe vollständig waren. Damit wurde wiederholt gegen die Auflage I Nr. 6 des Genehmigungsbescheids vom 14. Mai 2007 verstoßen, obwohl die Notwendigkeit der Einhaltung der Auflage dem Kläger spätestens seit dem Schreiben vom 24. November 2014 hätte einleuchten müssen. Nach Feststellungen der MBDienststelle (E-Mail an das Staatsministerium vom 15.10.2015, B. 734 ff. Behördenakten Ordner II) fehlten Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung für die Fächer Religion, Erdkunde, BWR IIIa, Physik, Biologie und Informationstechnologie (IT) der Wahlpflichtfächergruppe IIIb, Wirtschaft und Recht (IIIb) und Haushalt und Ernährung (IIIb). Einen Antrag auf Duldung fachfremden Einsatzes rechtzeitig in vollständiger Form zu stellen, hätte sich auch aufgrund der Zahl des fachfremden Einsatzes aufdrängen müssen.
Soweit im Schreiben vom 24. November 2014 ferner bemängelt wurde, dass an der H.-Realschule im Schuljahr 2014/15 lediglich Ethik, nicht aber katholische bzw. evangelische Religionslehre angeboten wurde, was seitens des Klägers damit begründet wurde, dass sich alle Erziehungsberechtigten entschieden hätten, ihr Kind für das Fach Ethik anzumelden, ist festzustellen, dass das Fach Religionslehre in beiden Wahlpflichtfächergruppen in der Stundentafel vorgesehen ist, die H.-Realschule keine bekenntnisfreie Schule ist und dies auch nicht behauptet wurde (vgl. auch Erklärung der Kläger vom 2.5.2007). Dass den Schülerinnen und Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten tatsächlich Wahlfreiheit eingeräumt war, ergibt sich erst aus Formularen mit Datum 1. Dezember 2015, die der Beklagte als Anlage 10 zum Schreiben vom 19. Dezember 2016 vorgelegt hat.
Schließlich gehört zu den „Anforderungen“ i. S. d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG auch, die äußeren Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht wie er öffentlichen Schulen entspricht, zu schaffen. Dem steht entgegen, wenn sich nach einem Vermerk vom 24. November 2014 (Beklagtenakten Ordner I Bl. 244) die Mutter eines Schülers an die MB-Dienststelle gewandt hat mit der Begründung, das Schulgebäude sei nur unzureichend beheizt. In den Klassenzimmern seien teilweise nur 11 Grad Celsius gemessen worden. In diesen Zusammenhang passt das Schreiben des Elternbeirats der H.-Realschule vom November 2014 (Bl. 319 ff Behördenaktenordner I), wonach um einen Heizkostenzuschuss von 200,- Euro pro Familie gebeten wurde. In den Akten befindliche Fotos (vgl. Bl. 312/384 Ordner I der Behördenakten) zeigen nicht nur deutliche Kondenswasserbildung an den Fenstern, sondern auch Papieraufkleber an den Fenstern mit deutlich erkennbaren Stockflecken als Hinweis auf Schimmelbildung. Nach einem Schreiben der MB vom 29. Januar 2015 (Bl. 380 ff. Ordner I Behördenakten) waren bei einem Besuch zwar die Heizkörper in allen Räumen angestellt, es stellte sich nach einiger Zeit aber ein Kältegefühl ein. Tische und Stühle seien sehr viel kälter als die umgebende Luft gewesen, je nach Klassenzimmer lediglich zwischen 14 und 18 Grad Celsius. In jedem Raum seien Kinder anwesend gewesen, die warme Jacken getragen hätten. Auch einige Lehrkräfte hätten während des Unterrichts dicke Jacken getragen. In den Mädchentoiletten sei der Heizkörper ausgeschalten gewesen. Dies lässt nicht nur an der baulichen, hygienischen und gesundheitlichen Geeignetheit der Räumlichkeiten zweifeln, sondern auch an der ausreichenden Liquidität der Betreiber der Schule, um Grundbedürfnissen der Schüler im Rahmen des Unterrichts nachzukommen. Wenn Schüler und Lehrer mit Winterjacken im Unterrichtsraum den Unterricht bestreiten, kann auch nicht mehr auf ein rein subjektives Kälte- und Wärmeempfinden abgestellt werden. Dem steht nicht entgegen, wenn der Feuchtigkeits- und Schimmelproblematik durch das zuständige Landratsamt nicht weiter nachgegangen wurde, zumal die Gründe hierfür nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind.
Gravierend erscheint ferner, dass nach dem Ergebnis in der mündlichen Verhandlung für den Betrieb der H.-Realschule seit dem Einzug in die Räumlichkeiten in P … im April 2014 dem Beklagten kein Brandschutznachweis vorgelegt wurde. Mithin fand so nach der Schulbetrieb in mehreren Schuljahren in Räumlichkeiten statt, für die kein Brandschutznachweis vorgelegen hat, der erkennbar der Sicherheit der sich im Gebäude befindlichen Schüler und Lehrkräfte dient. Hierbei ist wiederum nicht maßgeblich, wenn der Kläger aus finanziellen oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage war, den Nachweis zu erbringen. Denn diese Gründe liegen im Wesentlichen in seiner Sphäre und nur zu einem geringeren Teil daran, dass er hierbei auch auf Dritte angewiesen ist.
Im Jahr 2015 erfolgten weitere schulaufsichtliche Beanstandungen und Mängelfeststellungen, die dem Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG entgegenstehen:
Bei der Überprüfung von Leistungsnachweisen der H.-Realschule durch die MB (s. Schreiben vom 26.3.2015, Bl. 410 f. Ordner I der Beklagtenakten) wurde festgestellt, dass, entgegen den Bestimmungen der RSO einige Fächer nicht selbständig unterrichtet werden, so Erdkunde in der 9. Jahrgangsstufe und Biologie in der 10. Jahrgangsstufe. Mit Schreiben der Klägerseite vom 25. März 2015 (Bl. 412 Ordner I der Beklagtenakten) wird dies damit begründet, dass die Inhalte fachübergreifend in anderen Fächern (Wirtschaft und Recht und Ethik bzw. Chemie) vermittelt würden. Nach dem Schreiben von Frau Dr. K … vom 25. März 2015 an die MB-Dienststelle sollte Biologie als eigenes Fach erst wieder unterrichtet werden, „sobald die Schülerinnen der H. Schule nicht mehr im April/Mai über die gesamten Lehrplaninhalte der 10. Klasse in Chemie extern geprüft werden“. Dagegen, dass beide Fächer – Erdkunde und Biologie – zu diesem Zeitpunkt überhaupt unterrichtet wurden, spricht, dass keine Leistungsnachweise vorgelegt werden konnten. Wenn Erdkunde und Biologie in andere Fächer „integriert“ worden wären, hätte durch Leistungsnachweise in diesen anderen Fächer (Wirtschaft und Recht und Ethik bzw. Chemie) belegt werden können, dass Lerninhalte aus Biologie und Erdkunde vermittelt und abgefragt wurden.
Wenn bestimmte Fächer nicht unterrichtet werden und/oder dort keine Leistungskontrollen stattfinden, relativiert dies – wie ausgeführt – mittelbar auch die Erfolgsquoten in der Abschlussprüfung. Denn frei werdende Unterrichts- oder Lernkapazitäten können dann für die Vorbereitung auf die in der Abschlussprüfung relevanten Fächer genutzt werden. Ein Wegfall von Unterrichtsfächern oder Leistungserhebungen kommt außerdem schon in zeitlicher Hinsicht den Schülern zugute, die diese Zeit anderweitig zur Vorbereitung auf „relevante“ Prüfungsfächer nutzen können. Soweit statt unangekündigter Leistungserhebungen in Form von Stegreifaufgaben – entgegen den jeweils gültigen Bestimmungen der RSO – etwa §§ 50 f. RSO in der bis 29.8.2014 geltenden Fassung – angekündigte Schulaufgaben oder Kurzarbeiten gestellt werden, mag dies weitere Vorteile verschaffen, da sich die Schüler hierauf gezielter als bei unangekündigten Leistungserhebungen vorbereiten können (vgl. Stellungnahme eines MBMitarbeiters v. 28.4.2015, Bl. 419 der Behördenakten Ordner I). Letzteres mag aber dahinstehen, da hier auch dahingestellt bleibt, ob eine Leistungserhebung, die nicht der RSO entspricht, auf dem besonderen Konzept der Privatschule beruhen kann und als Ausdruck der Privatschulfreiheit im Rahmen der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann.
Auf Basis einer weiteren Prüfung am 29. April 2015 bemängelte die MB-Dienststelle, dass Lehrpläne nicht oder nur rudimentär erfüllt werden. Die Schulaufgabe der 8. Jahrgangsstufe in Physik entspreche in keinem einzigen Punkt dem derzeit gültigen Lehrplan. In der nachkorrigierten Schulaufgabe in Physik der 10. Jahrgangsstufe entsprächen 3 von 6 Aufgaben nicht dem derzeit gültigen Lehrplan. Die Schulaufgabe in BWR (Wahlpflichtfächergruppe III a Klasse 8) sei nicht lehrplankonform. Erdkunde in der 9. Jahrgangsstufe und Biologie in der 10. Jahrgangsstufe würden weiter nicht unterrichtet. Es bestehe ein niedriges Anforderungsniveau; so habe die Aufgabenstellung der BWR-Schulaufgabe ausschließlich aus reinen Rekapitulationsaufgaben bestanden. Vor allem in den Fächern Wirtschaft und Recht und in BWR werde ein sehr milder Notenschlüssel angewendet. Arbeiten müssten eingezogen werden, Lösungsmuster seien mangelhaft. Die Punktevergabe habe teilweise nicht dem Lösungsmuster entsprochen bei teilweiser sehr großzügiger Korrektur. Da Lernziele des Lehrplans allerdings nicht behandelt worden seien, sei eine Ersatzschulaufgabe nicht möglich (vgl. Schreiben MB vom 8.5.2015, Bl. 408 Behördenakten Ordner I und Bl. 415 ff. Behördenakten Ordner I).
Sonach spricht viel dafür, dass im Schuljahr 2014/2015 z.T. die Lehrziele der Unterrichtsfächer, die weniger relevant für die Abschlussprüfung sind, nur unzureichend vermittelt wurden und auch keine hinreichenden Leistungskontrollen erfolgten.
Nicht unerhebliche Mängel wurden weiterhin im Schuljahr 2015/2016 festgestellt:
Mit Schreiben vom 2. November 2015 (Bl. 873 ff. der Beklagtenakten Ordner II) fasste der Beklagte das vorläufige Ergebnis einer Prüfung durch die MB-Dienststelle dahingehend zusammen, dass zwar in den Fächern Biologie und Erdkunde Verbesserungen festzustellen seien, die vermuten ließen, dass die Lehrplaninhalte bis zur Jahrgangsstufe 10 vollständig vermittelt werden könnten. Allerdings legen die von der MB-Dienststelle ausgewerteten Unterlagen nahe, dass das Fach BWR in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa einschließlich der Lehrplaninhalte in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 nicht unterrichtet würden. Aus den Unterlagen gehe auch hervor, dass das Fach Biologie in manchen Jahrgangsstufen nur gelegentlich unterrichtet werde. Für das Fach Physik müsse eine Unterrichtsausstattung angeschafft werden, damit der Unterricht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Leistungsnachweise seien im Fach Physik nicht vorgelegt worden. Für das Fach Informationstechnologie (IT) seien weder Nachweise über die Erteilung des Unterrichts in Form von Hefteinträgen oder Klassentagebüchern noch entsprechende Leistungsnachweise vorgelegt worden.
Nach den Feststellungen der MB vom 12. November 2015 (Bl. 909 Behördenakte Ordner III) gebe es im Fach Haushalt und Ernährung keine spezielle Schulküche. Gekocht werde in der vorhandenen Großküche. Dort befänden sich völlig andere technische Geräte als in einem Privathaushalt. Eine Teamarbeit in Kleingruppen sei nur schwer möglich. Die Physiksammlung sei immer noch völlig unzureichend. Daher fände Experimentalunterricht kaum statt. Es sei auch keine Verbesserung seit der letzten Dokumentation 2013 feststellbar. Hinsichtlich des Fachs Erdkunde wurde u.a. festgestellt, der Lehrplan werde aufgrund des einstündigen Unterrichts in den Jahrgangsstufen 7, 8 und 9 nicht vollständig erfüllt. Hinsichtlich Informationstechnologie läge nur ein sehr rudimentärer Plan und zum Teil keine notwendige Software vor. Eine Unterscheidung zwischen Schülern der Wahlpflichtfächergruppe IIIa und IIIb werde nicht getroffen. Die Stoffverteilungspläne für Physik wirkten oberflächlich gefertigt und zum Teil nicht überdacht. Hinsichtlich Biologie sei das Anforderungsniveau für eine staatliche Realschule etwas gering.
Hinsichtlich BWR unterrichte Herr B … fachfremd. Er werde als nicht in der Lage gesehen, die im Lehrplan enthaltenen betriebswirtschaftlichen Themen zu unterrichten. Bisher seien entgegen der Stoffverteilungspläne lediglich Inhalte vermittelt, die dem Fach Wirtschaft und Recht entsprächen. Die Aufholung des Stoffs der 7. Jahrgangsstufe als Grundlage für die 8. Jahrgangsstufe würde ca. 40 Unterrichtsstunden erfordern. Für alle Jahrgangsstufen der Wahlpflichtfächergruppe IIIa lägen detaillierte und meist lehrplankonforme Stoffverteilungspläne für das Fach BWR vor. Diese würden allerdings nach Aussage der Schulleitung so nicht umgesetzt. Derzeit würden alle betriebswirtschaftlichen Inhalte weggelassen. In den Jahrgangsstufen 8 und 9 müssten zwingend noch Inhalte aus den vorhergehenden Jahrgangsstufen nachgeholt werden.
Die Feststellungen zum Fach BWR weisen hierbei keine Widersprüche zum Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf (vgl. Niederschrift). Lt. Frau K2 … sei BWR gar nicht, d.h. auch nicht in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa – wie in der Stundentafel für die Jahrgangsstufen 7 bis 9 vorgesehen – sondern stattdessen das Fach Wirtschaft und Recht unterrichtet worden. Diese Einschätzung hat sich nachvollziehbar daraus ergeben, dass für den betriebswirtschaftlichen Teil des Unterrichts weder Nachweise hinsichtlich des Unterrichts noch entsprechende Leistungserhebungen vorgelegt wurden. Frau Dr. K … hat bestätigt, dass das Fach zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 fachfremd mit der Bezeichnung „Wirtschaft“ unterrichtet wurde. Dass demgegenüber auch betriebswirtschaftlicher Unterricht stattgefunden hat, ist damit indes nicht schlüssig.
Da die MB-Dienststelle auf Basis der Auswertung vorgelegter Unterlagen und aufgrund Unterrichtsbesuchen zur Einschätzung kam, dass für die Fächer Erdkunde, BWR und Informationstechnologie aufgrund der durchgeführten Prüfungen nicht festgestellt werden konnte, dass die Lehrplanziele vermittelt würden, wurden seitens der MB-Dienststelle in Abstimmung mit den Lehrkräften gekürzte Übergangsstoffverteilungspläne erarbeitet, bei deren Einhaltung die Vermittlung der Lehrplanziele dieses Faches gewährleistet wurde (vgl. Schreiben des Beklagten vom 20.11.2015, Bl. 983 Behördenakten Ordner III). Die Erarbeitung der notwendigen Stoffverteilungspläne in den oben genannten Fächern erfolgte dabei zwar in Abstimmung mit den unterrichtenden Lehrkräften, sie wurden aber nach Aussage der MB-Dienststelle fast ausschließlich von den Fachmitarbeitern der MB-Dienststelle erstellt, da die Lehrkräfte der H.-Realschule für die entsprechenden Fächer dazu nicht oder nicht so kurzfristig in der Lage waren (vgl. Bl. 990 der Behördenakte Ordner III). Für das Fach Physik wurde die Anschaffung einer entsprechenden Unterrichtsausstattung gefordert, damit der Unterricht überhaupt ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Solange keine Experimente im erforderlichen Umfang möglich waren, konnte nicht festgestellt werden, dass die Lehrplanziele vermittelt würden.
Dass wie die Klägerseite behauptete der Unterricht in BWR unabhängig von der Bezeichnung des Fachs als „Wirtschaft“ tatsächlich auch unterrichtet wurde, ergibt sich dagegen nicht, auch nicht allein aus der Vorlage eines Lehrertableaus. Denn wäre dies der Fall gewesen, hätte es gekürzter Übergangsstoffverteilungspläne nicht bedurft und der Kläger hätte ohne weiteres Leistungserhebungen vorlegen können. Demgegenüber hat die Klägerseite mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Bl. 387 Gerichtsakten Az. RO 2 S. 15.1951, Bd.2; Anlage 22 zum Schreiben der Prozessbevollmächtigten v. 9.12.2015) mitgeteilt, für Erdkunde, IT, Haushalt und Ernährung sowie Physik keine Leistungsnachweise an die MB-Dienststelle zu übersenden, da für den geforderten Zeitraum keine vorhanden seien.
Da sich die Klägerseite unter dem 16. November 2015 zur Einhaltung speziell ausgearbeiteter Stoffverteilungspläne in BWR – Wahlpflichtfächergruppe IIIa, 7. bis 9. Jahrgangsstufe –, Erdkunde (7. bis 9. Jahrgangsstufe), und Informationstechnologie (IT – 7. bis 10. Jahrgangsstufe) ausdrücklich im Rahmen einer Zielvereinbarung verpflichtet hat (vgl. Bl. 938 ff. Behördenakten Ordner III) sowie zu Anschaffungen im Fach Physik in Höhe von insgesamt rd. 10.000,- Euro – wobei die Liste 1,5 Seiten umfasst und auch rudimentäre bzw. im Anschaffungspreis kaum nennenswerte Teile wie Magnete (9,80 Euro) und ein Thermometer (100,- Euro) umfasst (vgl. Bl. 974 f. Behördenakten Ordner III) – werden die vorhandenen und festgestellten Mängel und Defizite selbst eingeräumt. Diese beinhalten auch Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2007. Denn danach (I Nr. 5) besteht bereits die Pflicht zur Einhaltung der geltenden Lehrpläne und Stundentafeln. Die ausgearbeiteten reduzierten Übergangsstoffverteilungspläne dienten jedenfalls in BWR dazu, zumindest die grundlegenden Lerninhalte, d. h. das notwendige Grundwissen zu vermitteln (s. Schreiben der MB vom 15.2.2016, Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 4.3.2016). Korrespondierend dazu erläuterte Frau K2in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift), dass die Übergangsstoffverteilungspläne im Fach BWR in der 9. Klasse deshalb so stark gekürzt waren, weil die Schüler nicht auf betriebswirtschaftliches Vorwissen aus den früheren Jahrgangsstufen zurückgreifen konnten.
Plastisch durch Fotos ist die mangelnde Ausstattung im Fach Physik u.a. auf S. 912 der Behördenakten (Ordner III) dokumentiert. Seit 2010 versuchte der Beklagte die Klägerseite nach Aktenlage zu Verbesserungen zu bewegen. Allein zwischen 2013 und 2015 sind keine Bestrebungen seitens der Klägerseite erkennbar, diesen Missstand zu beseitigen (s. B. 912 Behördenakten – Fotos). Erst aufgrund der Zielvereinbarung vom 16. November 2015 wurden Anschaffungen bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 getätigt (s. Sitzungsniederschrift v. 24.1.2017).
Die detailliert beschriebenen nicht unerheblichen Mängel auch im Schuljahr 2015/2016 lassen auch bei weiterem Wohlverhalten nicht darauf schließen, dass derzeit die Gewähr besteht, dass dauernd die an gleichartige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt werden. Mithin würden allein fehlende Beanstandungen ab der zweiten Hälfte des Schuljahres 2015/2016 hierfür nicht genügen, wobei im Gegenteil Mängel auch im Jahr 2016 gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Zielvereinbarungen festgestellt wurden.
So teilte die MB mit Schreiben vom 15. Februar 2016 dem Staatsministerium mit, in einigen der überprüften Fächer, wie z. B. BWR und Erdkunde bestünden die Hefteinträge teilweise lediglich aus Buchkopien. In der 7. Jahrgangsstufe BWR (Unterrichtsbesuch bei Frau H …) sei aufgefallen, dass die für das Fach BWR unerlässlichen Formalien nicht in der vorgeschriebenen Weise beachtet worden seien und aufgrund gravierender fachlicher Fehler in der Einführungsstunde einige falsche Inhalte vermittelt worden seien. Dies sei umso bedenklicher, als alle folgenden Themenbereiche des betrieblichen Rechnungswesens auf diesen Grundlagen aufbauten. Die Unterstützung durch eine pensionierte Lehrkraft im Rahmen der Stundenvorbereitung habe zur Vermittlung eines Wissens geführt, das bereits seit längerer Zeit nicht mehr lehrplangemäß sei. Hieraus zeigt sich auch, dass der fachfremde Einsatz von Frau H … mit Lehrbefähigung für Deutsch und Erdkunde – s. Auszug aus den Personalakten – sich negativ auf die fachliche Vermittlung von Lerninhalten und Lernzielen in BWR ausgewirkt hat.
Nach dem o.g. Schreiben der MB wurden auch die Anschaffungen für das Fach Physik nur zögerlich und nicht wie vereinbart getätigt. Die im Dezember getätigte Bestellung von 921,59 Euro – aufgrund einer Spende des Elternbeirats – sei hinsichtlich der Anschaffungen der Mindestausstattung für das Fach Physik zwischenzeitlich ausgeliefert worden. Eine weitere Bestellung, um die geforderten Investitionen bis zum Halbjahr zu tätigen, liege als Auftragsbestätigung (1000,90 Euro) vor. Vereinbart war aber ein Investitionsvolumen für Anschaffungen in Physik von 5.000,- Euro bis zum Halbjahr. Dass die Anschaffungen in Höhe von lediglich 921,59 Euro erst nach Spende des Elternbeirats erfolgt sind, lässt auch den Schluss zu, dass die Finanzsituation der Klägerseite äußerst angespannt ist.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 teilte die MB dem Staatsministerium mit, im Fach Informationstechnologie (IT) sei für die 10. Jahrgangsstufe kein Leistungsnachweis vorgelegt worden, obwohl im Übergangsstoffverteilungsplan zwei Kurzarbeiten im ersten Halbjahr in der 10. Jahrgangsstufe vorgesehen waren. Keine ausreichende Erklärung oder Rechtfertigung hierfür bietet das Schreiben der H.-Realschule vom 26. Februar 2016 an die MB, wonach die Kurzarbeit in IT, Klasse 10, aus „schulinternen Gründen“ verschoben worden sei. Im März 2016 (s. Schreiben vom 16. März 2016) stellt die MB fest, der am 9. März 2016 vorgelegte Leistungsnachweis sei erst im zweiten Schulhalbjahr abgehalten worden und zwar am 7. März 2016. Der Leistungsnachweis prüfe Themengebiete, die nach dem Übergangsstoffverteilungsplan im Dezember und Januar unterrichtet hätten werden müssen. Soweit mit Schreiben vom 8. März 2016 durch die H.-Realschule mitgeteilt wurde, Herr Sch … habe die erste Kurzarbeit im ersten Halbjahr durch mündliche Notenleistungen in Form von Unterrichtsbeiträgen und Mitarbeit ersetzt, aus denen sich die Note für das Zwischenzeugnis im Fach IT ergäbe, steht dies nicht mit dem Übergangsstoffverteilungsplan im Einklang, zu dessen Einhaltung sich die Schule unter dem 16. November 2015 als Zielvereinbarungen verpflichtet hat.
Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte die MB dem Staatsministerium mit, nach derzeitigem Stand würden die Zielvereinbarungen in den Fächern Erdkunde, BWR und Informationstechnologie in einem „noch zufriedenstellenden“ Maß erfüllt. Trotz Bestehens gravierender Mängel bei einzelnen Leistungsnachweisen und des eher geringen Niveaus bei allen Leistungsnachweisen könne bei einer Gesamtschau der überprüften Leistungsnachweise und der Erkenntnisse das Ergebnis vertreten werden, dass die H.-Realschule die vereinbarten Stoffverteilungspläne derzeit im Wesentlichen einhalte. Damit liegen lediglich gravierende Mängel nicht vor. Mängel sind aber nach wie vor erkennbar („gravierende Mängel bei einzelnen Leistungsnachweisen und geringes Niveau bei allen Leistungsnachweisen“).
Auch das Schreiben der MB vom 24. Juni 2016 beinhaltet weitere Mängelfeststellungen. So sei im Fach Informationstechnologie die Qualität der besuchten Unterrichtsstunden gering gewesen. Im Fach BWR entspreche die Korrektur der Kurzarbeit nicht dem Standard, was daraufhin zurückzuführen sei, dass die Lehrkraft das Fach fachfremd unterrichte und mit dem Korrekturknigge des ISB für BWR nicht vertraut sei. Die Bewertung sei nicht mit anderen Realschulen vergleichbar. In den überprüften Leistungsnachweisen in Erdkunde fielen im Lösungsmuster fachliche Ungereimtheiten auf. In Physik sei die besuchte Unterrichtsstunde schlecht vorbereitet gewesen und habe fachliche Ungereimtheiten aufgewiesen. Die Schulaufgabe der 10. Jahrgangsstufe sei nicht lehrplankonform. Die Zielvereinbarungen in den Fächern Erdkunde, BWR und Informationstechnologie seien in einem noch zufriedenstellenden Maße erfüllt.
Allein wenn im Jahr 2016 so nach keine wesentlichen Beanstandungen mehr durch den Beklagten erklärt und keine wesentlichen Mängel mehr festgestellt wurden, genügt dies nicht für den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG gegeben sind. Hierfür ist auch der Zeitraum bis zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. Januar 2017 zu kurz, als dass anzunehmen wäre, die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, insbesondere das Kriterium der „dauernden“ Erfüllung der erforderlichen Anforderungen seien gegeben. Denn hierfür ist (mindestens) ein Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren maßgeblich.
Hinzu zu obigen Erwägungen kommt vorliegend vielmehr, dass der Beklagte zu Recht betreffend der für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 festgestellten Mängel „wesentliche Beanstandungen“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG ausgesprochen hat und letztlich sodann für den Zeitraum 1. Oktober bis 29. November 2015 Zuschüsse nicht ausbezahlt hat. Denn im Bescheid vom 1. Oktober 2015 wurden die unter II 2 b aufgeführten festgestellten Verstöße als „wesentlich“ beanstandet. Diese bezogen sich auf die – bereits ausführlich angesprochenen – zu spät im Schuljahr 2014/2015 und im bereits angelaufenen Schuljahr 2015/2016 erfolgten Unterrichtsanzeigen bzw. Anträge auf Unterrichtsgenehmigung oder Duldung und in diesem Zusammenhang den ohne Genehmigung oder Duldung durch Lehrkräfte erteilten Unterricht, ferner den durch eine Lehrkraft ohne entsprechende fachliche Qualifikation erteilten Unterricht im Fach Sport weiblich, was in eine Untersagung nach Art. 95 BayEUG mündete, sowie den sodann – entgegen der RSO – mangels fachlich qualifizierter Lehrkraft nicht mehr im Schuljahr 2014/2015 erteilten Unterricht im Fach Sport weiblich, ferner den mangelnden Unterricht in Biologie, den nicht dem Anforderungsniveau entsprechenden Unterricht in Physik, Wirtschaft und Recht und Erdkunde.
Gemäß obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht vor.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.12.2000 – 6 C 5/00 – und v. 19.2.1992 – 6 C 3/91– juris) steht den vorliegenden Erwägungen und dem Ergebnis nicht entgegen. Sie betrifft die Genehmigung einer Ersatzschule. Dort ist ausgeführt, dass die Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschulen die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachliche Qualifikationen anstreben müssen, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die den Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Wenn jedoch der Unterricht in anderen Fächern als denen der Abschlussprüfung hinter den Anforderungen an öffentlichen Schulen zurückbleibt, kann von einer gleichwertigen Forderung der Schüler insgesamt nicht mehr gesprochen werden. Eine Konzentration auf Prüfungsfächer wie sie bei der H.-Realschule erkennbar praktiziert wurde, widerspricht dem verfassungsrechtlich verankerten und in Art. 1 und 2 BayEUG konkretisierten ganzheitlichen Bildungsauftrag, dem auch staatlich genehmigte Ersatzschulen unterliegen.
2. Auch lagen die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 38 BaySchFG nicht vor.
Der Kläger kann die Bewilligung von Zuschüssen nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG beanspruchen.
Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, garantiert Art. 7 Abs. 4 GG die Privatschule als Institution. Zwar kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfGE 75, 40 ). Allerdings verpflichtet nicht schon jede grundrechtliche Freiheitsverbürgung den Staat, dem Grundrechtsträger durch Leistungen, namentlich finanzieller Art, die Ausübung des Grundrechts zu ermöglichen. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm einen weiten Gestaltungsspielraum ein (vgl. BVerfGE 75, 40 ). Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Kostenbeitrag zu leisten, wobei es Aufgabe des Gesetzgebers selbst ist, die Kostensituation zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Die Förderpflicht steht unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Aus Art. 7 Abs. 4 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, erst recht nicht in bestimmter Höhe. Der konkrete Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers wird durch das Gesetz bestimmt (BVerfG, B.v. 9.3.1994 – 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 – juris).
Die Bedeutung der Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG ist durch die staatliche Förderung der als Ersatzschulen genehmigten Privatschulen durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht geklärt. Das Grundgesetz verpflichtet die für das Schulwesen zuständigen Bundesländer die Institution der Ersatzschulen zu erhalten. Dagegen gibt Art. 7 Abs. 4 GG keine Bestandsgarantie für die einzelne Ersatzschule, d.h. diese hat über Art. 7 Abs. 4 GG keine Bestandsgarantie im Einzelfall und auch keinen Anspruch auf staatliche Förderung unter Berücksichtigung konkreter Verhältnisse. Der Schutzanspruch ist darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstellt, indem er evidente Gefährdungen der Existenz als solche vermeidet oder abwendet (vgl. BVerwG, B. v. 4.11.2016 – 6 B 27/16 – juris).
Vorliegend hat der Bayerische Gesetzgeber die Voraussetzungen der Bezuschussung privater Ersatzschulen im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz geregelt. Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz gilt für öffentliche Schulen und Ersatzschulen (Art. 1 Abs. 1 BaySchFG). Der dritte Teil (Art. 28 ff. BaySchFG) betrifft die Ersatzschulen, wobei die Art. 28 und 29 BaySchFG allgemeine Vorschriften sind (vgl. „Abschnitt I“ mit der Überschrift „Allgemeines“). Die Finanzierung u.a. privater Realschulen ist in Abschnitt IV geregelt. Art. 38 BaySchFG betrifft u.a. die staatlich anerkannten Realschulen, nicht jedoch genehmigte Ersatzschulen (s. auch Überschrift über Art. 38 BaySchFG „a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs“). Erst Art. 45 BaySchFG regelt die Bezuschussung staatlich genehmigter Ersatzschulen (s. Überschrift „d) Staatlich genehmigte Ersatzschulen“).
Die Fördervoraussetzungen sind in Art. 45 BayEUG hinreichend bestimmt und aus Sicht der Kammer verfassungsrechtlich nicht bedenklich; insbesondere werden die Voraussetzungen der Förderung der Privatschulen im Bayer. Schulfinanzierungsgesetz nach Grund und Höhe sowie das Verfahren hinreichend geregelt. Insofern wäre auch der seitens der Kläger zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (U. v. 3.1.1983 – 6/82 – juris) und des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (U. v. 21.5.2014 – VerfGH 13/11) genüge getan. Hierbei steht nicht entgegen, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Es erfolgte somit eine hinreichende gesetzliche Regelung, die in einem Stufenverhältnis zwischen genehmigten Ersatzschulen und solchen, die weitere Voraussetzungen erfüllen, oder anerkannt sind, differenziert.
Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erhält Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40 BaySchFG auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 38 BaySchFG genannten Schularten, wenn die Voraussetzungen der Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 BaySchFG und außerdem die in Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BaySchFG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 29 Abs. 1 BaySchFG schreibt ausdrücklich vor, dass Ersatzschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert werden. Erst wenn die Voraussetzungen einer Förderung vorliegen, der Anspruch auf Zuschüsse – d.h. hier nach Art. 45 BaySchFG – grundsätzlich besteht, kann sich die Frage stellen, ob die Förderung für die nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden nach Art. 29 Abs. 3 BaySchFG entfällt. Die von Klägerseite thematisierte Forderung nach einer Rechtsgrundlage zur Versagung der Förderung stellt sich hingegen nicht.
Vorliegend kann der Kläger keine Förderung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 38 BaySchFG beanspruchen, da die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 38 BaySchFG nicht vorliegen. Danach muss die Schule die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schule in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.
Die Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschulen die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben müssen, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2000 – 6 C 5/00). Dies bedingt, dass Privatschulen zu gleichen Abschlüssen führen wie öffentliche Schulen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.12.2000 – 6 C 5/00 – juris) in Bezug auf eine Aufhebung des Widerrufsvorbehalts einer Ersatzschulgenehmigung soll Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres nicht zu den Lehrzielen gehören, hinsichtlich derer private Ersatzschulen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Denn das Durchlässigkeitsprinzip ist keine unabdingbare Voraussetzung für die Genehmigung der Ersatzschule (s. auch BVerwG, B. v. 28.11.2012 – 6 B 46/12 – juris). Nach Rux/Niehues bedeutet „Gleichwertigkeit der Lehrziele“, dass der Bildungsstandard als solcher gleichwertig sein muss (vgl. Rux/Niehues Schulrecht, 5. Aufl., Rn.1149). Ferner wird die Gleichwertigkeit der Einrichtungen, Lern- und Lehrmittel und der Personalausstattung vorausgesetzt (Rux/Niehues, a.a.O. Rn. 1163). Sonach müssen jedenfalls am Ende des Bildungsgangs – d.h. vorliegend der 10. Klasse – die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden.
Aufgrund der festgestellten wesentlichen Mängel in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016, die über einen weiten Zeitraum Gegenstand schulaufsichtlicher Beanstandungen waren, und der wiederholten Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2007, ist vorliegend gemessen hieran indes nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Gewähr dafür bietet, dass die von ihm betriebene Ersatzschule dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schule in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt. Dies gilt gerade auch für das Erfüllen der Merkmale „Gewähr“ und „dauernd“.
Auf die ausführlichen vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
Insbesondere die Zielvereinbarung vom 16. November 2015 hinsichtlich der Erfüllung lediglich reduzierter Stoffverteilungspläne in mehreren Fächern und die über Jahre bestehende mangelhafte Ausstattung im Fach Physik stehen entgegen. Auch insofern wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Die Zielvereinbarungen vom 16. November 2015 lassen im Übrigen den Rückschluss zu, dass die festgestellten Defizite eingeräumt wurden. Eine Konzentration auf Prüfungsfächer wie sie bei der H.-Realschule erkennbar praktiziert wurde – wie vorstehend eingehend geschildert – widerspricht dem verfassungsrechtlich verankerten und in Art. 1 und 2 BayEUG konkretisierten ganzheitlichen Bildungsauftrag, dem auch staatlich genehmigte Ersatzschulen unterliegen.
Darüber hinaus lagen wesentliche Beanstandungen im Zeitraum 1. Oktober bis 29. November 2015 vor (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG), so dass – jedenfalls für diesen Zeitraum – zum einen die Förderung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 38 BaySchFG ausgeschlossen ist (Art. 45 Abs. 1 Satz 4, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG), aber auch diejenige nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG, die der Kläger hilfsweise für den o.g. Zeitraum begehrt.
Wesentliche Beanstandungen wurden mit Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2015 ausgesprochen und festgestellt (s. dort Bl. 18 unter Bezugnahme auf II.2.b des Bescheids).
Hierfür genügt vorliegend bereits, dass – worauf sich der o.g. Bescheid u.a. bezieht – entgegen Ziffer I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 das Lehrpersonal wiederholt – so auch im fraglichen Zeitraum – nicht ordnungsgemäß angezeigt war bzw. erforderliche Genehmigungen und Duldungen nicht ausgesprochen waren und Lehrkräfte dennoch im Unterricht eingesetzt wurden. Die Feststellung wesentlicher Beanstandungen und das Vorliegen des hierfür zugrundeliegenden Sachverhalts decken sich auch in zeitlicher Hinsicht und umfassen den o.g. Zeitraum.
Die Befähigung der Lehrkräfte für das Lehramt an Realschulen oder eine dieser Ausbildung und diesen Prüfungen gleichartige oder ihnen im Wert gleichkommende Ausbildung muss nachgewiesen werden. Lehrkräfte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Unterrichtsanzeige erfolgt ist (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) bzw. ihre Verwendung vorher schriftlich durch das Staatsministerium genehmigt worden ist. Gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG genügt nur für diejenigen Lehrkräfte die Anzeige, wenn sie für die jeweilige Schulart voll ausgebildet sind (Art. 94 Abs. 1 BayEUG). Im Übrigen schreibt der Bescheid vom 14. Mai 2007 (s. Auflage I Nr. 6) vor, dass die Unterrichtsgenehmigung „vorher“, d.h. vor Unterrichtseinsatz schriftlich durch das Staatsministerium erteilt worden sein muss. Für fachfremden Einsatz ist eine Unterrichtsgenehmigung im Sinne des Art. 94 BayEUG nicht vorgesehen. Auch I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 sieht hierfür keine Möglichkeit. Das Staatsministerium hat für diesen Fall in der Praxis Duldungen erteilt. Ansonsten hätten Untersagungen nach Art. 95 BayEUG ausgesprochen werden können oder ggf. müssen. Allein die Liste im Schreiben des Beklagten vom 26. November 2015 (S. 16, Az. RO 2 S. 15.1951) weist den fachfremden Einsatz von immerhin sechs Lehrkräften aus. Im Hinblick darauf, dass eine Unterrichtsgenehmigung vor Einsatz der Lehrkraft schriftlich durch das Staatsministerium einzuholen ist, kann für die Duldung fachfremden Einsatzes nichts anderes gelten. Es versteht sich auch von selbst, dass Anträge auf Genehmigung oder Duldung so frühzeitig gestellt werden müssen, dass die Prüfung durch das Staatsministerium vor Beginn des Unterrichtseinsatzes am Anfang des Schuljahres im September abgeschlossen werden kann. Hierauf war der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2014 auch nochmals ausdrücklich hingewiesen worden, so dass er sich auf eine ggf. erfolgte frühere Übung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berufen kann, insbesondere nicht für das Schuljahr 2015/2016.
Demgegenüber ergibt sich gemäß dem Schreiben des Beklagten vom 19. Dezember 2016 (s. Bl. 5 Zusammenfassung, Tabelle) hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte für das Schuljahr 2015/2016 (B1 …, B …, H1 …, H …, K …, S …, Sch …und W …), d.h. der Beantragung von Unterrichtsgenehmigungen und Duldungen und den entsprechenden Bescheiden des Beklagten, dass Anzeigebestätigung, Genehmigung oder Duldung erst mit Bescheiden vom 5., 12., 11., 4., 30., 27., 11., 5. und 11. November erteilt wurden. Gerade Anträge zur Duldung fachfremden Einsatzes gingen sonach vielfach erst Mitte Oktober, z.T. Ende Oktober und Anfang November ein.
Übereinstimmend damit kann den vorgelegten Personalakten von Frau S … K … entnommen werden, dass die Unterrichtsgenehmigung für Frau K … im Schuljahr 2014/2015 mit Schreiben vom 21. Mai 2015 beantragt wurde und dass mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (nur) für die Zeit bis Ende des Schuljahres 2014/2015 eine Duldung ausgesprochen wurde, da die Unterrichtsgenehmigung von Frau K … für das Fach Kunsterziehung nicht erteilt werden konnte. Dennoch wurde im Schuljahr 2015/2016 erneut eine Unterrichtsgenehmigung für Frau K … als Lehrkraft für Kunsterziehung beantragt, wiederum erst während des laufenden Schuljahres (Schreiben vom 6.10. und 4.11.2015). Erst mit Schreiben vom 27. November 2015 konnte seitens des Staatsministeriums für Bildung und Kunst, Wissenschaft und Kultur eine Duldung erteilt werden, da eine Unterrichtsgenehmigung mangels der entsprechenden fachlich pädagogischen Ausbildung von Frau K … nicht erteilt werden konnte. Der Personalakte von Frau K … H … ist zu entnehmen, dass Anträge auf Unterrichtsgenehmigung der Lehrkraft durch den Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 und damit bereits weit nach Schulbeginn gestellt wurden (7. Jahrgangsstufe Fach Haushalt und Ernährung und „Wirtschaft“ IIIa). Im Antrag wurde ausgeführt, dass es bis jetzt nicht gelungen sei, eine entsprechend geeignete und qualifizierte Lehrkraft zu gewinnen. Dass Frau H … für das Fach Haushalt und Ernährung fachlich qualifiziert ist, ergibt sich aus der Personalakte nicht. Dementsprechend wurde mit Schreiben vom 4. November 2015 durch den Beklagten keine Unterrichtsgenehmigung erteilt, sondern lediglich eine Duldung. Eine weitere Duldung fachfremden Einsatzes wurde für das Schuljahr 2015/2016 für Frau H … nach dem Antrag vom 16. Oktober 2015 unter dem 30. November für den Unterricht in Wirtschaftswissenschaften mit einer Wochenstunde erteilt. Dass die Erteilung der Duldung auf zögerlichem Verhalten des Beklagten beruht, ergibt sich nicht. Ein Bearbeitungszeitraum von wenigen Wochen ist ihm einzuräumen und nicht unüblich.
Die Unterrichtsgenehmigung für Herrn W … für den Unterricht in Kunsterziehung und Musik wurde mit Schreiben vom 13. September 2015 durch den Kläger beantragt. Der Beklagte legte dies als Unterrichtsanzeige aus und bestätigte diese mit Schreiben vom 11. November 2015. Auch in diesem Fall erfolgte die Unterrichtsanzeige erst zu Beginn des Schuljahres, wobei dieser Antrag nicht vollständig war, da die Zeugnisse über das Bestehen der ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen durch Herrn W … erst nachgereicht wurden (s. E-Mail vom 2.11.2015, Geheft des Beklagten, Auszug aus der Personalakte). Auch in diesem Fall lag somit eine Unterrichtsgenehmigung bzw. Anzeige unter Vorlage vollständiger Unterlagen nicht zum Schuljahresbeginn vor, sondern erfolgte erst im laufenden Schuljahr.
Auch dem Vermerk zum Gespräch am 19. Oktober 2015 (vgl. Bl. 773 ff. mit der Aufstellung Bl. 789 f. Behördenakten Ordner II) kann entnommen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt für verschiedene Lehrkräfte keine Anzeige bzw. kein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung oder Duldung gestellt war (K … Fach Kunst, B1 … in Biologie, B … im Fach Sozialkunde, H … in Haushalt und Ernährung). Auch in diesem Gespräch wurden im Übrigen wesentliche Beanstandungen durch den Beklagten ausgesprochen.
Entgegen den Behauptungen der Klägerseite lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen, dass vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 die entsprechenden Anträge auf Genehmigung oder Duldung einschließlich der dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt waren, so dass der Beklagte zeitgerecht hätte entscheiden können, insbesondere für sämtliche Lehrkräfte bis 29. November 2016 Genehmigungen oder Duldungen hätten ausgesprochen werden können. Ein vollständiger Antrag ist auch weder dem Schreiben vom 9. August 2015 noch vom 15. September 2015 zu entnehmen (vgl. Anlagen 2 und 10 zum Schreiben vom 9.11.2015, Az. RO 2 S. 15.1951; ferner Bl. 497 ff. Behördenakten Ordner II; Anlage 28 zum Schreiben vom 9.12.2015, Az. RO 2 S. 15.1951 und vom Beklagten vorgelegte PersonalaktenGehefte). Bloße Anschreiben ohne vollständige Unterlagen oder bloße Auflistungen von Lehrernamen (Lehrertableau) genügen hierfür nicht.
Allein das Fehlverhalten des Schulträgers zur Antragstellung und Anzeige von eingesetzten Lehrkräften beinhaltet so nach einen hinreichenden Sachverhalt für das Aussprechen wesentlicher Beanstandungen entsprechend dem Bescheid vom 1. Oktober 2015.
Es handelt sich um „wesentliche Beanstandungen“, da es sich um ein fortgesetztes und wissentliches Fehlverhalten des Schulträgers handelt, das Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2007 beinhaltet. Hierbei kann sich die Klägerseite nicht auf Unkenntnis berufen. Denn ihr musste schon durch den Bescheid vom 14. Mai 2007, zum anderen durch den Schriftwechsel in früheren Schuljahren (vgl. Bl. 779 der Behördenakten Ordner II), bekannt gewesen sein, dass Unterrichtsgenehmigung bzw. Unterrichtsanzeige rechtzeitig vor Schuljahresbeginn bei der Beklagtenseite vorzuliegen haben. Welche Unterlagen vorzulegen sind, war hinlänglich bekannt, zumindest seit dem Schreiben vom 11. November 2009, aus dem sich eindeutig ergibt, dass zur Bearbeitung die Vollständigkeit der Anträge erforderlich ist. Zuletzt wurden die Modalitäten und der Zeitpunkt der Antragstellung mit Schreiben vom 24. November 2014 verdeutlicht. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf hinausreden, dass er auf die Mitarbeit der von ihm angestellten Lehrkräfte angewiesen sei, mithin darauf, dass sie ihm die Unterlagen rechtszeitig zur Verfügung stellen, denn es liegt in seiner Sphäre, diese rechtzeitig von seinen Lehrkräften einzufordern. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass Lehrer ggf. kurzfristig abgesprungen wären. Sollte er für bestimmte Fächer zeitgerecht keine Lehrkräfte gewinnen können, mag dies auf eine Unzuverlässigkeit des Schulträgers oder auf eine teilweise Unmöglichkeit des Betreibens der Schule hindeuten.
Weitere wesentliche Beanstandungen lt. Bescheid vom 1. Oktober 2015 (s. auch Vermerk zum Gespräch am 19.10.2015, Bl. 773 ff. Behördenakten Ordner II), die erkennbar bis Anfang Dezember 2015 nicht ausgeräumt waren (s. vorstehende Ausführungen und Schreiben der MB vom 3.12.2015, wonach bis auf weiteres nicht festgestellt werden könne, dass wesentliche Beanstandungen ausgeräumt seien – Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 4.12.2015, Az. RO 2 S. 15.1951) betreffen u.a. das Erreichen der Lehrziele im Fach Physik. Dass dies ebenfalls im fraglichen Zeitraum nicht gesichert war, wird schon aus der mangelnden Ausstattung plastisch, die auch zu Beginn Dezember 2015 noch nicht vervollständigt war (s. vorstehende Ausführungen).
Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch auf Zuschüsse aus einem Grundlagenbescheid zugunsten des Klägers, der konstitutiv einen Anspruch auf Zuschüsse begründet hätte bzw. der nicht rechtmäßig zurückgenommen oder widerrufen worden wäre. Damit kommt es auf die Ausführungen der Klägerseite zu einem Wegfall, zu Widerruf oder Rücknahme von Zuschüssen, welche im Übrigen in Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nicht geregelt seien, ebenso wenig an, wie auf Erläuterungen zu Art. 48 und 49 BayVwVfG.
Dem Kläger geht es vorliegend um die Gewährung bezogen auf ein Haushaltsjahr beantragter Leistungen der Schulfinanzierung. Hierüber entscheidet der Beklagte üblicherweise in der zweiten Hälfte des Haushaltsjahres durch bewilligenden Bescheid bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr. Im Haushaltsjahr 2011 wurde für das Jahr 2011, das erste Jahr der Gewährung staatlicher Zuschüsse, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 ein Förderbescheid vom 11. Oktober 2011 erlassen. In den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten jeweils drei Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August des Haushaltsjahres. Die Festsetzung der Zuschüsse für das jeweilige Haushaltsjahr und die Bewilligung der Restzahlung erfolgten sodann mit Bescheiden vom 12. Oktober 2012, 12. September 2013 und 7. Oktober 2014. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgte entsprechend der jeweiligen Antragstellung jeweils streng bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, so auch im Jahr 2015. Abschläge erfolgten im Jahr 2015 zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2015. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 wurden sodann die Zuschüsse für 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 endgültig auf 185.055,- Euro festgesetzt. Im Bescheid vom 30. Oktober 2015 wird hinsichtlich der Zuschüsse ab 1. Oktober 2015 auf den Bescheid vom 1. Oktober 2015 verwiesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 wurden für den Zeitraum 30. November bis 31. Dezember 2015 Zuschüsse in Höhe von 21.247,06 Euro festgesetzt.
Weder die Schreiben betreffend die Gewährung von Abschlagszahlungen noch o.g. Förderbescheide sind sog. Grundlagenbescheide, aus denen der Kläger einen Anspruch auf Förderung für künftige Jahre ableiten könnte. Denn die Förderung der H.-Realschule P … wurde damit nicht konstitutiv festgelegt. Es erfolgt ausschließlich ein Vollzug im Rahmen des Gesetzes, d.h. der jeweilige Festsetzungsbescheid beruht jeweils auf der Prüfung der Voraussetzungen der Bezuschussung nach Grund und Höhe, mithin der Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für das jeweilige Haushaltsjahr. Abschlagszahlungen stellen wiederum keine den Zuschuss gewährenden Bescheide dar. Sie sind Voraus- bzw. Teilleistungen ohne Verwaltungsaktscharakter im Hinblick auf eine erst später festgesetzte bzw. festzusetzende Bewilligung, die nachträglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Teilleistungen ergibt (vgl. VG Aachen, U. v. 15.4.2011 – 9 K 1081/09; BayVGH, U. v. 23.2.1994 – 7 B 92.3639 – jeweils juris). Die Schreiben zu den Abschlagszahlungen im Jahr 2015 sind wiederum keine Rechtsgrundlage für die Zahlung vor oder nach dem 1. Oktober 2015 noch ein Grundlagenbescheid als Rechtsgrundlage für künftige Forderungen nach Art. 45 BaySchFG.
Da im Sinne des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen im Zeitraum 1. Oktober bis 29. November zu Recht ausgesprochen waren, lagen auch die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung im Zeitraum 1. Oktober bis 29. November 2015 nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nicht vor. Ob die Voraussetzungen für andere Zeiträume (auch) nicht vorlagen, ist vorliegend nicht streitentscheidend.
Nach alldem war die Klage in Haupt- und Hilfsanträgen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils waren das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen die Kosten ebenfalls der Klägerseite aufzuerlegen. Soweit Förderung nachträglich im Schuljahr 2015/2016 ab 30. November 2015 wieder gewährt wurde, erfolgte dies ersichtlich deshalb, weil der Schulträger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen i. S. d. Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nach Prüfung durch den Beklagten wieder erfüllt hat (vgl. Schreiben vom 16.12.2015) und nicht deshalb, weil sich der Beklagte freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Davon abgesehen, besteht die Pflicht zur endgültigen Festsetzung von Zuschüssen erst nach Ablauf des Haushaltsjahres. Dies ergibt sich schon aus der Wertung von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG. Denn der Beklagte könnte auch erst nach dem Ende des Haushaltsjahres feststellen, für welchen Zeitraum die Fördervoraussetzungen erfüllt waren und für welchen nicht. Ein Anspruch auf Abschläge lässt sich dem Bayer. Schulfinanzierungsgesetz nicht entnehmen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2, 124 a VwGO) lagen nicht vor.
Die Streitsache basiert vorliegend auf einem individuellen Sachverhalt. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die Voraussetzungen und Modalitäten der Schulfinanzierung sind gesetzlich geregelt. Bedeutung und Tragweite von Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich der Schulfinanzierung sind durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt.
Diese Entscheidung weicht – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – auch nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ab.


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