Verwaltungsrecht

Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen defizitärer Begründung der Beurteilung

Aktenzeichen  B 5 E 17.994

Datum:
15.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24013
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 2
ZPO § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander, ersetzt die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit des Klägers sei (hinreichend) im Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung entsprechend berücksichtigt worden, die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteiler nicht. (Rn. 29 und 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung muss auch hinsichtlich der Festlegung des Ausprägungsgrades nachvollziehbar sein. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für eine Nachholung der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ist – anders als bei der nach wie vor möglichen nachträglichen Plausibilisierung der Einzelnoten – wegen ihrer Funktion der Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung kein Raum. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 v_z im Bereich „DTTechnik_T“ solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 12. Dezember 2017 gegen den Bescheid vom 30. November 2017 bestandskräftig entschieden worden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 9.997,11 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer nach Besoldungsgruppe A 9 v_z Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewerteten Beförderungsstelle.
Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung zum 1. Juli 1998 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 t BBesO eingewiesen. Dem Antragsteller ist dauerhaft gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG die Tätigkeit eines Sachbearbeiters PTI Projektierung bei der Deutschen Telekom … zugewiesen. Diese Tätigkeit ist mit T 5 (A 9 m BBesO) bewertet.
Am 1. September 2017 befand sich der Antragsteller 40 Jahre im Dienst der Antragsgegnerin. Der Antragsteller befindet sich in Altersteilzeit, bis zum Ablauf des 14. Februar 2020 wird der Antragsteller 38 Wochenstunden arbeiten, danach ist er bis 30. September 2024 vom Dienst freigestellt.
Mit Beurteilung vom 15. Mai 2017, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 umfasst, wurde dem Antragsteller das Gesamturteil „Hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ zuerkannt. In den einzelnen Merkmalen (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln) erhielt der Antragsteller jeweils das beste Ergebnis „sehr gut“. Während des gesamten Beurteilungszeitraumes war ihm eine mit A 9 bewertete Tätigkeit zugewiesen.
Gegen diese Beurteilung wandte sich der Antragsteller mit E-Mail vom 22. Juni 2017, worauf ein Erörterungsgespräch mit einer Vertreterin der Antragsgegnerin stattfand. Zur Begründung führte er aus, dass eine Stellungnahme des Vorgesetzten in die dienstliche Beurteilung nicht einbezogen worden sei. Er ließ durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Widerspruch erheben.
Bei der aktuellen Beförderungsrunde 2017/2018 von A 8 nach A 9 v_z hat die Telekom AG für den Unternehmensbereich „…“ 98 Planstellen zur Verfügung gestellt. Die Beförderungsliste umfasst jedoch 1463 für eine Beförderung in Betracht kommende Beamte der Besoldungsgruppe A 8, darunter auch den Antragsteller.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde nicht auf eine der Beförderungsstellen befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamtinnen und Beamten befördert werden, die mit dem Gesamturteil „Hervorragend Basis“ bewertet worden seien. Eine weitere Differenzierung der gleich beurteilten Beamtinnen und Beamten sei anhand der Feinausschärfung sowie unter Heranziehung der letzten Beurteilung nicht möglich gewesen. Daher sei das Hilfskriterium „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ genutzt worden, wonach nur die spätestens zuletzt zum 1. Juni 1996 beförderten Beamtinnen und Beamten hätten befördert werden können.
Gegen die ablehnende Auswahlentscheidung ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden worden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung auf einer für den maßgeblichen Zeitraum fehlerhaften Beurteilung beruhe.
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2017 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ließ der Antragsteller gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen,
der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A 9 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 9 freizuhalten.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller in der letzten Beurteilung mindestens das Gesamturteil „Hervorragend“ mit der Ausprägung „+“ hätte erhalten müssen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG sei verletzt worden. Die Beurteilung sei fehlerhaft, da die Gesamtbeurteilung nicht plausibel begründet und die Stellungnahme zu den vom Antragsteller verfassten Verbesserungsvorschlägen nicht berücksichtigt worden sei. Die Begründung der Beurteilung sei eine summarische Zusammenfassung der Einzelkriterien, ohne auf die individuelle Beurteilung zurückzugreifen, die in der genannten Stellungnahme niedergelegt worden sei. Die Nichtberücksichtigung der Verbesserungsvorschläge zeige sich auch durch die wiederholte Vergabe des Gesamtergebnisses „Hervorragend Basis“. Dies werde darauf gestützt, dass der Antragsteller bereits in der Beförderungsrunde 2016 das Gesamtergebnis „Hervorragend Basis“ erzielt hatte, dieses Gesamtergebnis 2017 jedoch damit begründet werde, dass „das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die auf der Beurteilungsliste zu vergleichen sind, zu verbessern [gewesen sei].“
Zudem hätte unter den Bewerbern mit dem Ergebnis „Hervorragend Basis“ eine Feindifferenzierung vorgenommen werden müssen. Auch dort hätten die Verbesserungsvorschläge des Antragstellers berücksichtigt werden müssen. Auch die Heranziehung des Hilfskriteriums „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ sei zu beanstanden, da dies den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Der Antragsteller sei schon mit Wirkung zum 1. Juli 1998 zu spät befördert worden.
Für die Antragsgegnerin beantragte die a … mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde zusammenfassend vorgetragen, dass das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Beklagten bereits von mehreren Obergerichten als rechtmäßig und nicht zu beanstanden bewertet worden sei. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt, die Beurteilung des Antragstellers vom 15. Mai 2017 nicht rechtswidrig. Der Antragsteller trage keine durchgreifenden Rügen gegen seine Beurteilung vor. Der Beurteiler habe einen weiten Beurteilungsspielraum. Die Situation bei der Deutschen Telekom AG sei dadurch geprägt, dass ein Großteil der Beamten nicht auf Dienstposten eingesetzt werde, sondern dass ihnen Tätigkeiten zugewiesen oder sie aus dienstlichen Gründen beurlaubt seien. Häufig würden die Beamten Tätigkeiten wahrnehmen, die höherwertig seien als ihr Statusamt. Sie stünden dann in Konkurrenz zu denjenigen Beamten, die auf einem Dienstposten verwendet würden, der ihrem Statusamt entspreche oder die ebenfalls höherwertiger Tätigkeiten ausübten. Diese unterschiedliche Ausgangslage müsse bei der Beurteilung der Beamten berücksichtigt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum Verbesserungsvorschläge gemacht habe, zwingend in der dienstlichen Beurteilung explizit hätte erwähnt werden und bei der Bewertung/Beurteilung der Leistungen des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden müssen. Gleiches gelte für die Feststellung, dass der Antragsteller bei der Prüfung der Firmenabrechnungen häufiger Kosten im vierstelligen Bereich habe vermeiden können. Angesichts des Zwecks der dienstlichen Beurteilung sei die inhaltliche Einbeziehung weiterer Aspekte, wie z.B. Belobigungen, Sonderzahlungen etc. dann geboten, wenn die von dem zu beurteilenden Beamten diesbezüglich gezeigten Leistungen und Fähigkeiten hinreichende Rückschlüsse auf sein Leistungsbild und seine weitere dienstliche Verwendung zulassen. Gemessen daran sei nicht erkennbar, inwiefern das Einreichen von Verbesserungsvorschlägen, Prüfen von Firmenabrechnungen etc. als besondere Fähigkeiten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwingend hätten erwähnt und im Ergebnis zu einer besseren Note führen müssen.
Die Stellungnahmen der Führungskräfte stellten selbst keine dienstliche Beurteilung dar, gäben diese und deren Inhalt nicht abschließend vor, sondern seien lediglich Erkenntnisquellen für die Beurteiler.
Das Heranziehen von Hilfskriterien wie das Dienst- und Lebensalter sei zulässig, wenn alle unmittelbaren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden seien. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Bestimmung von Hilfsauswahlkriterien ein weites Ermessen zu. Es bleibe im Verborgenen, inwiefern der Antragsteller nach seinem Vortrag „schon bei der Beförderung zum 1. Juli 1998 zu spät befördert worden sei“.
Aus der Tatsache, dass der Antragsteller in der streitgegenständlichen und der vorherigen Beurteilung das Gesamtergebnis „Hervorragend Basis“ erhalten habe und sich der Hinweis in der Beurteilung finde, dass das Gesamtergebnis in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die in der Beurteilungsliste zu vergleichen sind, zu verbessern war, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beurteilung im Vergleich zur Vorbeurteilung zu verbessern gewesen sei.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 wurde der erfolgreiche Bewerber zum Verfahren beigeladen wurden. Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren und stellte keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Die der Beförderungsentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 15. Mai 2017 hält einer gerichtlichen Kontrolle nicht Stand.
Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 30.03.2016 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 8).
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 05.03.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 30.03.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 9).
Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ also seine Auswahl möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – BVerwGE 145, 112/116).
Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vorbringt, durch. Die Beurteilung vom 15. Mai 2017 berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat (siehe unten aa)) und ist mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet (siehe unten bb)).
aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 29. Mai 2017 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der D …“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Diese haben bei ihren Stellungnahmen gemäß § 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien das Statusamt unberücksichtigt zu lassen. Sie erstellen folglich eine Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien aufgrund der auf dem konkreten Dienstposten/Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nach einem fünfstufigen Notensystem (vgl. Anlage 3 der Beurteilungsrichtlinien), das von „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ reicht. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 enthaltene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für jeden Beamten eine solche von der unmittelbaren Führungskraft erstellte Stellungnahme vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Gemäß § 2 Abs. 3 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler(innen) dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien, § 2 Abs. 3 und 4 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV). Dabei haben die Beurteiler(innen) unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Stellungnahmen des oder der unmittelbaren Vorgesetzten einer 6er-Skala (Beurteilungspunkte) zuzuordnen, wobei die Abstufung von der 5er-Skala der (gleichlautenden) Einzelkriterien zu der 6er-Skala des Gesamturteils, welche zusätzlich die Höchstnote „hervorragend“ umfasst, dem Zweck einer weiteren Differenzierung dient. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Notenstufen der 6er-Skala erfolgt durch die Vergabe der Ausprägungsmerkmale (in aufsteigender Reihenfolge) Basis, + oder ++. Hierbei soll die Breite der Beurteilungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Das so gefundene Gesamtergebnis ist (textlich) zu begründen (Ziffer 4.2. der Beurteilungsrichtlinien i.V.m. § 2 Abs. 4 des Leitfadens für Erst- und Zweitbeurteiler/innen (Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien).
Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.01.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 14; B.v. 20.11.2015 – 6 CE 15.2289 – juris Rn. 15 f., B.v. 30.03.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 14). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BayVGH, B.v. 23.01.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 24 f. m.w.N.).
Die der Beförderungsentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung vom 15. Mai 2017 hält indes einer Überprüfung nicht stand, da sie verschiedene Begründungserfordernisse nicht erfüllt.
bb) Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20/36; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „sehr gut“ erfüllt, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; B.v. 23.11.2015 – 6 CE 15.2288 – juris).
Diesen Anforderungen genügt die Beurteilung vom 15. Mai 2017 nicht. Unstreitig war der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums (1.6.2015 – 31.8.2016) höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin – ohne näheren Nachweis – entsprechend A 9 bewertet. Seine auf dieser Stelle geleistete Arbeit hat seine unmittelbare Führungskraft in der Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung sechsmal mit der besten Note „sehr gut“ bewertet (hinsichtlich der Arbeitsergebnisse, praktischen Arbeitsweise, allgemeinen Befähigung, fachlichen Kompetenz, der sozialen Kompetenzen und des wirtschaftlichen Handelns). Die Führungskräfte haben bei ihrer Stellungnahme nach den ausdrücklichen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Bei der dienstlichen Beurteilung hingegen waren von den Beurteilern die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraums zu berücksichtigen (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien). In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 15. Mai 2017 sind ebenfalls für alle Einzelkriterien die Noten „sehr gut“ vergeben worden. Inwieweit daher bei den Einzelnoten bzw. bei dem Gesamtprädikat die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt worden ist, ergibt sich aus der Begründung nicht.
Zwar ergibt sich aus der in der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers enthaltenen Passage, „Die höherwertige Tätigkeit wurde in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt“, dass den Beurteilern der Aspekt der höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers bewusst gewesen ist; wie eine entsprechende Berücksichtigung erfolgt ist, lässt sich jedoch auch der oben wiedergegebenen formelhaften Begründung nicht entnehmen. Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschobene Ausführung, dass die „Beurteiler sowohl eine gegebene Höherwertigkeit als auch weitere beurteilungsbeeinflussende Faktoren aller zu beurteilenden Beamten zu berücksichtigen haben“ und dies beim Antragsteller zu einer Verbesserung geführt habe, lässt jegliche individuelle Plausibilisierung missen. Auch dadurch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Höherwertigkeit berücksichtigt wurde und sich konkret ausgewirkt hat. Ebenso wenig sind auf den Antragsteller bezogen die beurteilungsbeeinflussenden Faktoren und die Art ihrer Auswirkung auf die Beurteilung benannt. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen der Antragsteller gemessen an seinem Statusamt genau dieses Gesamtergebnis und nicht eine bessere Gesamtbeurteilung als letztlich die drittbeste Gesamtnote „Hervorragend Basis“ in einem 18-stufigen Notensystem erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei (hinreichend) im Gesamtergebnis entsprechend berücksichtigt worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteiler nicht.
cc) Hinzu kommt, dass die Herleitung des Gesamtprädikats „Hervorragend Basis“ auch ansonsten aus den Einzelmerkmalen (sechsmal „sehr gut“) nicht nachvollziehbar begründet wurde. Die Begründung des Gesamturteils muss aber auch hinsichtlich der Festlegung des Ausprägungsgrades (Basis, + oder ++) nachvollziehbar sein. Dabei ist zu bedenken, dass selbst dem Gesamturteil „Hervorragend ++“ keine besseren Einzelleistungen als sechsmal (bzw. bei Bewertung des Einzelkriteriums Führungsverhalten siebenmal) die Einzelnote „sehr gut“ zu Grunde liegen können. Deshalb bedarf es in diesem Falle – wie hier – einer plausiblen einzelfallbezogenen Begründung zur Festlegung des Ausprägungsgrades (vgl. OVG NRW, B.v. 22.03.2016 – 1 B 1459/15 – juris Rn. 17; OVG Saarl, B.v. 29.03.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 17.09.2015 – 2 C 27.14 – juris).
Daran fehlt es vorliegend. Die Begründung des Gesamturteils, in welcher es heißt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamturteil festgesetzt“ ist insoweit nicht aussagekräftig bzw. reicht für sich betrachtet nicht aus, um die vergebene Gesamtnote hinsichtlich des gewählten Ausprägungsgrades nachvollziehbar zu begründen, zumal sich die Begründung im Übrigen in einer Wiederholung von Auszügen aus der Umschreibung des Aufgabengebietes und Textteilen der Einzelbewertungen erschöpft. Eine Darstellung der konkreten Vorgehensweise der Beurteiler bei der Bildung der individuellen Gesamtnote fehlt dagegen. Die Gewichtung der Einzelkriterien ist nicht erkennbar. Zudem fehlt – wie bereits ausgeführt – eine konkrete und nachvollziehbare Begründung dafür, in welcher Weise sich die Höherwertigkeit der Tätigkeit auf die Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei „in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“ worden, ersetzt die erforderliche Begründung jedenfalls nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin auch in ihrer Antragserwiderung keine ausreichende und überzeugende Begründung mitgeteilt.
Der Satz „Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung war in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die auf der Beurteilungsliste zu vergleichen sind, zu verbessern“ ist nicht nachvollziehbar, da sich das Gesamtergebnis seit der letzten Beurteilung nicht verändert hat. Insoweit ist die Beurteilung daher auch in sich widersprüchlich.
Daran mag auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschobene Begründung nichts ändern. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin folge daraus entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass dies eine Verbesserung im Vergleich zur Vorbeurteilung bedeute. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit und weiterer beurteilungsbeeinflussender Faktoren aller zu beurteilenden Beamten die Beurteilung des Antragsstellers in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamten, die auf der Beurteilungsliste zu vergleichen sind, zu verbessern gewesen. Davon abgesehen, dass auch dies einer konkreten Plausibilisierung bedurft hätte, hätte diese Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung erfolgen müssen, da sie materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung ist (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 – NVwZ 2017, 475 Rn. 41; BVerwG, U.v. 2.3. 2017 – 2 C 51/16 – juris Rn. 17 ff.). Die nachträgliche Plausibilisierung eines bereits vergebenen Gesamturteils verfehlte den Sinn, das Gesamturteil durch eine abschließende Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, U.v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Für eine Nachholung der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ist – anders als bei der nach wie vor möglichen nachträglichen Plausibilisierung der Einzelnoten – wegen ihrer Funktion der Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung kein Raum (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11 – BVerwGE 146, 347/352).
b. Zudem hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, dem Dienstherrn einstweilen zu untersagen, auf dem streitgegenständlichen Dienstposten einen anderen Bewerber zu befördern, solange über den Widerspruch des Antragstellers nicht bestandskräftig entschieden wurde (vgl. Nds. OVG, B.v. 3.1.2017 – 5 ME 157/16 – juris Rn. 17ff.). Die Gefahr, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann, besteht vorliegend, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, unmittelbar und zeitnah die Beförderungen durchzusführen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen Antrag gestellt, sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 23).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 – 3 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-RR 2013, 58 ff.) und beträgt daher ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris Rn. 9).


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