Verwaltungsrecht

Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei einem im Bundesgebiet geborenen Unionsbürger

Aktenzeichen  19 ZB 18.104

Datum:
22.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16301
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5
EMRK Art. 8
GG Art. 6

 

Leitsatz

1. Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche unterbrechen grds. die Kontinuität des Aufenthalts iSd § 6 Abs. 5 FreizügG/EU. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Zwecke der Feststellung, ob eine Haftstrafe zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ iSd deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 15.1330 2017-12-07 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der am … 1979 in Deutschland geborene Kläger, ein kroatischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt (Ziff. I des Bescheids), die Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und einer eventuellen Abschiebung auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet und den Kläger verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu verlassen (Ziff. II des Bescheids) und für den Fall der nicht rechtzeitigen freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Kroatien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. III des Bescheids).
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor.
1. Die Berufung des Klägers ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Der Kläger führt zur Begründung seines Zulassungsantrags aus, dass das Erstgericht rechtsirrig davon ausgehe, dass die Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland nicht § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) sei. Das Gericht verneine nämlich zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Aufenthaltes in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet bei dem Kläger. Es hätte von einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen müssen, sodass die Frage zu prüfen gewesen wäre, ob die Feststellung des Verlustes des streitgegenständlichen Aufenthaltes aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen worden sei. Solche hätten weder die Ausgangsbehörde noch das Erstgericht geprüft, geschweige denn bejaht. Rechtlich nicht zutreffend gehe das Gericht davon aus, dass für die Berechnung der Aufenthaltszeit in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet der Zeitraum vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung an zurückgerechnet werden und dieser ununterbrochen gewesen sein müsse. Die Argumentationsweise gehe an dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut vorbei: § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU normiere eindeutig, dass den besonderen Schutz diejenigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen genießen würden, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt hätten. Die letzten Jahre seien bezogen auf die Zeitspanne vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Mit anderen Worten ausgedrückt: der Bescheid der Beklagten datiere vom 14. Juli 2015. Gesetzlich sei somit zwingend vorgeschrieben, dass der Kläger seinen Aufenthalt seit spätestens dem 14. Juli 2005 im Bundesgebiet gehabt haben müsse, damit die Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zur Anwendung komme. Unstreitig sei der Kläger im Bundesgebiet geboren und zwar bereits 1975, somit zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung seit knapp 40 Jahren.
Hilfsweise wurde weiter gerügt, dass – selbst wenn § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 FreizügG/EU nicht zur Anwendung kommen sollte – auch keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU vorlägen. Die Beklagte und auch das Erstgericht würden die entscheidungserhebliche Rechtssystematik des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU verkennen. Das Erstgericht prüfe nämlich zunächst die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU und bejahe schwerwiegende Gründe (dies im Übrigen auch zu Unrecht). Nachdem es diese geprüft habe, prüfe es, ob das der Beklagten eingeräumte Ermessen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU zutreffend ausgeübt worden sei und bejahe dies (im Übrigen auch zu Unrecht). Es verkenne, dass § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nicht etwa auf Abs. 2 und 3 Bezug nehme, sondern lediglich auf Abs. 1. Das bedeute, dass § 6 Abs. 4 FreizügG/EU in den Fällen, in denen der Betroffene, hier der Kläger, unstreitig ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben habe, nur noch aus schwerwiegenden Gründen eine Feststellung nach Abs. 1 getroffen werden dürfe.
Ebenfalls hilfsweise wurde weiter gerügt, dass die Beklagte und auch das Erstgericht rechtsfehlerhaft im Rahmen der Überprüfung des § 6 Abs. 4 (FreizügG/EU) schwerwiegende Gründe damit bejaht hätten, dass der Kläger mehrere Straftaten begangen habe. Selbst wenn bei dem Kläger der Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes noch nicht gegeben wäre, würde allein die Tatsache von strafrechtlichen Verurteilungen nicht ausreichen bzw. entsprechende nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen würden, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen würde. Es müsse eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. All diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Straftaten des Klägers sollten zwar nicht verharmlost werden. Es sei jedoch unbestritten vorgetragen worden – und auch mit Zeugenaussagen bestätigt -, dass der Kläger seit der Zeit der Entlassung aus der Haft (Mai 2011) einen eindeutigen Lebenswandel zu einem straffreien Leben vollzogen habe und sich seither zu keinerlei Fehlverhalten, geschweige denn Straftaten habe hinreißen lassen. Dies insbesondere auch nach der Entlassung aus der Strafhaft 2016 bis zum heutigen Tage. Hierbei eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, zu bejahen, sei rechtsfehlerhaft. Selbst wenn somit die Beklagte und das Erstgericht das Gesetz und die anzuwendenden Absätze zutreffend geprüft hätten, wäre – aus den genannten Gründen – das Ergebnis grob fehlerhaft. Die Beklagte und das Erstgericht hätten somit auch unzutreffend erhebliche Tatsachenfeststellungen bejaht, die bei richtiger Würdigung – selbst wenn die Gesetzessystematik, wie nicht, zutreffend angewandt worden sein sollte – zwingend zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis hätten führen müssen. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils könne auch durch einen Angriff gegen eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage gestellt werden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes stehe selbstverständlich auch hier einer restriktiven Auslegung des Merkmals „ernstliche Zweifel“ entgegen (vgl. BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 10, 234, 241). Die Zulassung der Berufung dürfe also nicht erst erfolgen, wenn die Rügen hinsichtlich der getroffenen Tatsachenfeststellungen überwiegend wahrscheinlich seien, denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich nicht nur auf Angriffe gegen die Rechtsauslassung und Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Gerichts. Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und fehlerhafte rechtliche Schlüsse hieraus ziehe das Erstgericht auch aus der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau und der Schwägerin des Klägers. Genau das Gegenteil sei der Fall: gerade aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau und die Schwägerin sogar konkrete Kontrollmöglichkeiten über die beruflichen Aktivitäten des Klägers hätten, sei sichergestellt, dass er auch den gegenüber der Familie versprochenen korrekten Lebenswandel auch zukünftig einhalte, was er bis dato auch erfolgreich vollziehe.
Weiterhin wurde gerügt, dass sich die aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erweise. Der Kläger, der als einziger noch nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei, lebe mit seinen deutschen Familienmitgliedern als Beistandsgemeinschaft in Deutschland zusammen. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden Kinder seien auf den Kontakt und die Unterstützung, die Fürsorge, die alltäglichen Erledigungen etc. durch den Kläger angewiesen. Auch während der Haftzeit sei dieses Band nicht unterbrochen worden. Die Familie habe vielmehr zusammengehalten und habe dem Kläger geholfen, sich dauerhaft dahingehend zu stabilisieren, dass er zum einen sein unrechtmäßiges Handeln eingesehen und verarbeitet habe und zum anderen einen Lebenswandel zu einem straffreien Leben vollzogen habe. Dies sei auch mit Erfolg geschehen. Mit der Ehefrau und den beiden Kindern, sämtliche deutsche Staatsangehörige, sei ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar, sodass sich die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, aufdränge und aufenthaltsbeendende Maßnahmen unverhältnismäßig seien (auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BayVGH weise auch das erstinstanzliche Gericht hin, ziehe jedoch die fehlerhaften Schlüsse hieraus).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus diesem Zulassungsvorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht.
1.1 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht lege mit § 6 Abs. 4 FreizügG/EU eine falsche Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung zugrunde, begründet keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rechtsgrundlage der Verlustfeststellung sei nicht – wie die Beklagte meint – § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 FreizügG/EU, sondern § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU, da die Integrationsverbindungen des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung am 14. Juli 2015 jedenfalls durch die Verbüßung der Haftstrafe (Untersuchungshaft vom 19. November 2009 bis 19. Mai 2011; Strafhaft vom 8. September 2014 bis 30. Juni 2016) abgerissen seien und sich der Kläger daher nicht in den letzten zehn Jahren im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist nicht zu beanstanden.
Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche unterbrechen grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts i.S.d. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU. Allerdings ist für die Zwecke der Feststellung, ob eine Haftstrafe zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16, C-424/16, C-316/16, C-424/16 – juris Rn. 70; U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 33 ff. jeweils zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG). Ein Unionsbürger, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, erfüllt somit einen zehnjährigen Aufenthalt, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16, C-424/16, C-316/16, C-424/16 – juris Rn. 83).
Das Verwaltungsgericht ist von einem Abreißen der Integrationsbande ausgegangen, da die Integrationsverbindungen, soweit diese überhaupt geknüpft wurden, durch die Verbüßung der Untersuchungs- und Strafhaft abgerissen seien. Allein aus dem langen Aufenthalt des Klägers seit Geburt im Bundesgebiet könne nicht auf eine Kontinuität geschlossen werden. Diese Auffassung ist nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Integrationsverbindungen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und sie zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung zu Recht allenfalls als gering angesehen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger ohne Abschluss die Hauptschule nach der neunten Klasse verlassen hat. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Vielmehr hat er eine Ausbildung zum Koch und eine Ausbildung zum Bäcker abgebrochen. Seine Beschäftigungsverhältnisse waren meist von kurzer Dauer. Auch selbstständige Tätigkeiten endeten kurzfristig. Zudem ist der Kläger auch vor der Anlasstat mehrmals, teilweise erheblich, strafrechtlich in Erscheinung getreten: mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 25. Januar 1993 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 27. Januar 1999 erlassen; der Strafmakel wurde beseitigt. Am 14. Mai 1993 wurde der Kläger bei der Beklagten im Beisein seiner Eltern darauf aufmerksam gemacht, dass von einer Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland nochmals Abstand genommen werde, um ihm Gelegenheit zu geben, in Zukunft ein straffreies Leben führen zu können. Es wurde dem Kläger und den Eltern ausdrücklich klargemacht, dass der Kläger mit einer Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland rechnen müsse, wenn eine erneute Verurteilung oder sonstige die Ausweisung rechtfertigende Gründe vorlägen. Mit Urteil vom 30. September 1996 des Amtsgerichts N. wurde der Kläger wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl in sieben Fällen und Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 8. November 1999 erlassen; der Strafmakel wurde beseitigt. Am 18. März 1997 verhängte das Amtsgericht N. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 DM. Mit Urteil vom 13. Januar 2003 wurde der Kläger vom Amtsgericht N. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 14. Februar 2006 erlassen. Am 19. August 2003 verhängte das Amtsgericht N. wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts B. vom 14. April 2014 – diese Verurteilung veranlasste die Beklagte, die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung gegen den Kläger zu erlassen – wegen Betruges in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lagen Wettmanipulationen von Fußballspielen in Belgien, Slowenien, Deutschland, Österreich, Ungarn, Liechtenstein, Kanada und in der Schweiz zugrunde. Die Wetten wurden bei asiatischen Wettanbietern platziert. Dabei wurden vom Kläger Ligaspiele und Freundschaftsspiele sowie ein Spiel im Rahmen der Qualifikation zur Fußballweltmeisterschaft 2010 und ein Europa-League Spiel manipuliert, indem Spieler und Verantwortliche bestochen wurden. Zudem wurde im Urteil festgestellt, dass der Kläger einen damals in der zweiten belgischen Fußballliga spielenden Verein unterwanderte und schließlich übernahm, um Wettgeschäfte tätigen zu können. Außerdem organisierte der Kläger ein Trainingslager für einen bosnischen Fußballverein, um mit manipulierten Freundschaftsspielen ebenfalls Geld zu verdienen. Die Taten erstreckten sich über einen langen Zeitraum von über einem Jahr in den Jahren 2008 und 2009. Die Art und Weise der Begehung der Straftaten wies hier besonders schwerwiegende Merkmale auf. Der Kläger wendete insoweit eine erhebliche kriminelle Energie auf. Außerdem legte er ein sehr planvolles Verhalten an den Tag. So hat er im Rahmen des Trainingslagers des bosnischen Fußballvereins erhebliche organisatorische Maßnahmen bis hin zur Einschaltung der UEFA getroffen. Er hat die gesamte Folge von Freundschaftsspielen des bosnischen Vereins in der Schweiz und die Reisen für das bosnische Team vollständig organisiert, insbesondere etwa Hotels gebucht. Auch hinsichtlich der Übernahme des damals belgischen Zweitligisten unternahm er erhebliche Anstrengungen. Insoweit schloss er sogar einen Vertrag, nach welchem er sich in den Verein einkaufte. Die Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten, die gegen das Vermögen anderer gerichtet waren, führten zu einem erheblichen Schaden in Höhe von 1.950.290,89 EUR. Außerdem verstrickte er eine Vielzahl weiterer Personen in seine kriminellen Handlungen. Der Kläger befand sich vom 19. November 2009 bis zum 19. Mai 2011 in Untersuchungshaft und vom 18. September 2014 bis zum 30. Juni 2016 in Strafhaft. Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt und der Kläger wurde für die Dauer der Bewährungszeit einem Bewährungshelfer unterstellt.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern die vom Verwaltungsgericht dargelegten sehr geringen Integrationsverbindungen vor der Inhaftierung während der Untersuchungs- bzw. Strafhaft aufrechterhalten worden sein sollen. Die Feststellungen zum Abreißen der Integrationsverbindungen werden vom Zulassungsverfahren auch nicht infrage gestellt.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Kläger sowohl die Untersuchungshaft als auch die Strafhaft ohne Beanstandungen verbüßt hat und die Familie des Klägers den Kontakt zu diesem im Rahmen der Möglichkeiten aufrechterhalten hat. Jedoch erreichen diese für den Kläger sprechenden Umstände kein so großes Gewicht, dass diese bei der umfassenden Beurteilung der Situation des Klägers – vor allem unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Art und Schwere der die verhängte Haft begründenden Straftat – dazu führen, dass die nur geringen Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbunden hatten, trotz der Haft nicht abgerissen sind.
1.2 Die Rüge des Klägers, es lägen keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU vor, begründet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger begangene Straftat die Verlustfeststellung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU) rechtfertigt, ist nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ist weiter von den für eine Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts erforderlichen schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren und die Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet erfordern.
Das im Verlustfeststellungsbescheid dargelegte Verhalten des Klägers belegt eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (zu diesem Gefahrenbegriff vgl. Nr. 6.4.1 AVwV FreizügG/EU). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sogar eine Verlustfeststellung eines zehn Jahre im Bundesgebiet sich aufhaltenden Unionsbürgers rechtfertigen könnte (§ 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU). Der Verurteilung wegen Betrugs in 21 Fällen mit Urteil des Landgerichts B. vom 14. April 2014 lagen – wie bereits oben ausgeführt – Wettmanipulationen von Fußballspielen in Belgien, Slowenien, Deutschland, Österreich, Ungarn, Liechtenstein, Kanada und in der Schweiz zugrunde. Die Wetten wurden bei asiatischen Wettanbietern platziert. Dabei wurden vom Kläger Ligaspiele und Freundschaftsspiele sowie ein Spiel im Rahmen der Qualifikation zur Fußballweltmeisterschaft 2010 und ein Europa-League Spiel manipuliert, indem Spieler und Verantwortliche bestochen wurden. Zudem wurde im Urteil festgestellt, dass der Kläger einen damals in der zweiten belgischen Fußballliga spielenden Verein unterwanderte und schließlich übernahm, um Wettgeschäfte tätigen zu können. Außerdem organisierte der Kläger ein Trainingslager für einen bosnischen Fußballverein, um mit manipulierten Freundschaftsspielen ebenfalls Geld zu verdienen. Die Taten erstreckten sich über einen langen Zeitraum von über einem Jahr in den Jahren 2008 und 2009. Laut der Urteilsbegründung weist die Art und Weise der Begehung der Straftaten hier besonders schwerwiegende Merkmale auf. Der Kläger wendete insoweit eine erhebliche kriminelle Energie auf. Außerdem legte er ein sehr planvolles Verhalten an den Tag. So hat er im Rahmen des Trainingslagers des bosnischen Fußballvereins erhebliche organisatorische Maßnahmen bis hin zur Einschaltung der UEFA getroffen. Er hat die gesamte Folge von Freundschaftsspielen des bosnischen Vereins in der Schweiz und die Reisen für das bosnische Team vollständig organisiert, insbesondere etwa Hotels gebucht. Auch hinsichtlich der Übernahme des damals belgischen Zweitligisten unternahm er erhebliche Anstrengungen. Insoweit schloss er sogar einen Vertrag, nach welchen er sich in den Verein einkaufte. Die schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung ergeben sich insbesondere auch aus der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten, die gegen das Vermögen anderer gerichtet waren und zu einem erheblichen Schaden in Höhe von 1.950.290,89 EUR geführt haben. Außerdem verstrickte er eine Vielzahl weiterer Personen in seine kriminellen Handlungen.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Kläger in diesem Verfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, das ganz entscheidend strafmildernd ins Gewicht fiel. Weiterhin hat er bereits im Ermittlungsverfahren außergewöhnlich umfangreiche geständige Einlassungen abgegeben. Allerdings können diese dem Kläger positiv zuzurechnenden Umstände nicht wesentlich diejenigen Umstände (erhebliche kriminelle Energie, planvolles Vorgehen, Erstreckung der Taten über einen langen Zeitraum, Verstrickung einer Vielzahl von anderen Personen in die kriminellen Handlungen, Verursachung eines erheblichen finanziellen Schadens) mildern, die zulasten des Klägers zu berücksichtigen sind. Auch das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 14. April 2014 vor diesem Hintergrund dennoch eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.
1.3 Die Rüge des Klägers, es liege keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, weil der Kläger seit der Zeit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (Mai 2011) und insbesondere auch nach Entlassung aus der Strafhaft 2016 bis zum heutigen Tage einen eindeutigen Lebenswandel zu einem straffreien Leben vollzogen habe und sich seither zu keinerlei Fehlverhalten, geschweige denn Straftaten habe hinreißen lassen, begründet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts ist die Gefährdungsprognose des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Entwicklung des Klägers nach seiner Verurteilung am 14. April 2014 lässt nicht darauf schließen, dass die durch diese Delinquenz indizierte Gefährlichkeit des Klägers beseitigt ist.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u.a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU; vgl. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, v. 29.4.2004, ABl. EU L 158 S. 77: Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass in der Regel eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U.v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris Rn. 33 f.; EuGH, U.v. 27.10.1999 – juris Rn. 29/30). Dieser Maßstab verweist – anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht – nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (BVerwG, U.v. – 1 C 30.02 – juris Rn. 24).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungs- und Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18).
Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird. Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht – gleichsam automatisch – bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Zu prüfen ist u.a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – Rn. 26 juris).
Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zutreffend von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr beim Kläger ausgegangen, da dieser vor allem – entgegen den vor der Entlassung getätigten Äußerungen, dass er nach seiner Haftentlassung einen festen Arbeitsplatz als Schreinergehilfe bei der Firma R. R. in B. in Aussicht habe – wieder in das Umfeld des Glücksspielwesens zurückgekehrt ist. Dieser Umstand liegt ausweislich der Berichte der Bewährungshelferin bis zum heutigen Tage vor: In ihrem Erstbericht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 9. Dezember 2016 führt die Bewährungshelferin aus, dass der Kläger nach seiner Entlassung am 30. Juni 2016 bis zum 1. Dezember 2016 als Helfer bei einem Bratwürstchenlieferanten beschäftigt gewesen sei. Der Kläger wolle sich im Wettbüro „Tipico“, einem Franchiseunternehmen, das von seiner Ehefrau und dem Schwager betrieben werde, als Geschäftsführer anstellen lassen. Im Bericht zum Dezember 2018 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 5. Dezember 2018 führt die Bewährungshelferin aus, dass der Kläger noch bei seiner Ehefrau angestellt sei. Der Familienbetrieb „Tipico“, den die Ehefrau des Klägers mit der Ehefrau des Bruders des Klägers betrieb, habe sich nach zwischenmenschlichen Differenzen entflochten. Die Ehefrau betreibe zwei weitere „Tipico“ Geschäftsstellen, bei der der Kläger als Kassenkraft sozialversicherungspflichtig angestellt sei. Im Bericht zum Dezember 2020 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 25. November 2020 führt die Bewährungshelferin aus, dass sich im vergangenen Berichtszeitraum in der Gesamtsituation des Klägers keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Daher befindet sich der Kläger auch zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt wiederum und nach wie vor in einer Situation, die seiner Situation in dem Zeitraum vor seiner Inhaftierung sehr stark gleicht. Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 zutreffend davon aus, dass in diesem einschlägigen Umfeld eine Wiederholungsgefahr beim Kläger gegeben ist und begründet dies ausführlich. Dies gilt jetzt umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 vor dem Verwaltungsgericht noch erklärt hatte, dass er aufgrund seiner Vergangenheit nicht mehr an der Kasse sitze. Jedoch bereits im Bericht der Bewährungshelferin vom 5. Dezember 2018 ist ausgeführt, dass der Kläger (nunmehr) als Kassenkraft angestellt sei. Zwar weist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2021 darauf hin, dass er nicht als Kassenkraft tätig sei. Vielmehr sei er im Betrieb seiner Ehefrau ab dem 1. August 2018 als leitender Angestellter, sozialversicherungspflichtig unter dem Tätigkeitsschlüssel „Bürokaufmann“, eingestellt und gemeldet. Allerdings führt dieser Hinweis des Klägers eher noch dazu, bei ihm eine noch weiterreichende und tragende Rolle bei den Abläufen im Wettbüro anzunehmen, da ein leitender Angestellter auf jeden Fall mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Abläufe hat als eine einfache Kassenkraft.
Weiterhin hat der Kläger zwar ausweislich des Erstberichts der Bewährungshelferin vom 9. Dezember 2016 ausgeführt, dass er sich bezüglich eines Rückfalls in alte Verhaltensmuster, Manipulation von Sportwetten, nicht mehr gefährdet sehe. Er habe das Unrecht seiner Tat erkannt und die Anlassdelikte bearbeitet. Die Haft habe nachhaltig auf ihn gewirkt und ihm das Unrecht seines Tuns vor Augen geführt. Allerdings steht dem entgegen, dass die Bewährungshelferin bereits in ihrem Bericht zum Dezember 2017 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 11. Dezember 2017 hinsichtlich des Klägers ausgeführt hat: „Von Wettmanipulationen habe er sich distanziert. Einen Verstoß gegen das damals geltende Strafrecht habe er seiner Meinung nach nicht begangen. Demzufolge verfügt er nicht über ein Unrechtsbewusstsein.“ Zwar weist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2021 darauf hin, dass nach seiner Auffassung der zitierte „Bericht zum Dezember 2017“ insofern fehlerhaft sei: es sei vielmehr so gewesen, dass der Kläger sich mit der verschärften Gesetzeslage auseinandergesetzt und hierauf auch die Bewährungshelferin im Gespräch hingewiesen habe. Es sei auf der Seite des Klägers um ein Rechtsgespräch gegangen. Der Kläger habe die Bewährungshelferin darauf hingewiesen, dass ein vergleichbares Verfahren wie sein früheres Verhalten nunmehr sogar durch eine neue Strafvorschrift gesetzlich sanktioniert worden sei, die es zum Zeitpunkt seiner Verurteilung gar nicht gegeben habe und zwar durch § 265c StGB (Sportwettenbetrug). Diese Vorschrift sei erst am 11. April 2017 eingeführt worden und am 19. April 2017 in Kraft getreten. Somit sei im Strafgesetzbuch ein neuer Straftatbestand geschaffen worden, infolgedessen die Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben besonders sanktioniert und nunmehr nicht lediglich vom bisherigen Betrugstatbestand erfasst worden sei. Dass die Bewährungshelferin offensichtlich die entsprechenden Hinweise des Klägers missverstanden habe, könne diesem nicht zum Nachteil gereichen.
Dem Senat erscheint diese Erläuterung des Klägers jedoch wenig glaubwürdig und plausibel, denn die schriftliche Äußerung der Bewährungshelferin ist nunmehr seit über drei Jahren aktenkundig und wurde in diesem Zeitraum von dem Kläger nicht infrage gestellt. Es sind auch im Übrigen keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die schriftlichen Äußerungen der Bewährungshelferin in ihren – eher kritischen – Berichten aufgrund der wenigen Angaben, die der Kläger bei den Terminen mit der Bewährungshelferin gemacht hat („In den Gesprächen lässt mich der Proband nur oberflächlich Einsicht in seine Lebensführung nehmen.“; „In seine Lebensführung gewährt mir Herr S1. nur oberflächlich Einblick.“) die Ergebnisse der Besprechungstermine unrichtig wiedergeben würden.
Vielmehr verdeutlicht diese kurz nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung der Bewährungshelferin, dass die durch die Delinquenz des Klägers indizierte Gefährlichkeit nicht beseitigt ist. Die Beklagte führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 zutreffend aus, dass das hierin zum Ausdruck kommende mangelnde Unrechtsbewusstsein des Klägers zeige, dass allenfalls eine vordergründige Aufarbeitung der Anlassdelikte stattgefunden habe und der Kläger hiervon nicht nachhaltig beeindruckt worden sei. Dies unterstreiche die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr in besonderem Maße. Weiterhin habe der Kläger am 20. Dezember 2017 den Namen seiner Ehefrau angenommen. Damit erscheine aber die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger aufgrund seiner umfassenden Enthüllungen in der Wettszene und bei den zuständigen Behörden bekannt sei und ihm daher eine erneute Manipulation sicher schwerer fallen würde, in einem neuen Licht. Der in Deutschland geführte „neue“ Name des Klägers dürfte keineswegs bekannt sein. Auch arbeite der Kläger entgegen seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wohl wieder an der Kasse. Die vorgenannten Umstände würden die vom Verwaltungsgericht dargelegte Wiederholungsgefahr nicht nur bekräftigen, sondern würden die Gefahr einer erneuten Begehung gleichartiger schwerer Straftaten signifikant erhöhen, dies umso mehr, wenn der Kläger nicht mehr unter der Aufsicht der Bewährungshilfe stehe. Dass der Kläger, der in Deutschland nun den Namen seiner Ehefrau führe, nach wie vor im Wettmilieu – wohl auch in Verbindung mit Kassengeschäften – tätig sei und zudem bezüglich seiner früheren Straftaten über kein Unrechtsbewusstsein verfüge, untermauere die Gefahrenprognose und zeige deutlich auf, dass die Erwägungen nach wie vor zutreffend seien. Vom Kläger gehe die erhebliche Gefahr einer erneuten Begehung gleichartiger schwerwiegender Straftaten aus.
Diese aktualisierten Erwägungen der Beklagten hält der Senat für nachvollziehbar und zutreffend. Die Rückkehr des Klägers in das Glücksspielwesen war auch der maßgebliche Grund dafür, dass das Verwaltungsgericht von einer Wiederholungsgefahr beim Kläger ausging. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2021 in Abrede stellt, als Kassenkraft im Wettbüro seiner Ehefrau zu arbeiten, sondern vielmehr dort als leitender Angestellter tätig sei, wurde bereits ausgeführt, dass eine Tätigkeit als leitender Angestellter in einem Wettbüro sogar weiterreichende Befugnisse ermöglicht, als dies für eine Kassenkraft möglich wäre. Die nur kurzzeitige Beschäftigung nach Haftentlassung außerhalb des Wettmilieus lässt die Schlussfolgerung zu, dass sich der Kläger offensichtlich wegen fehlender Lukrativität von der (ungelernten) Beschäftigung abgewandt und (erneut) die Ertragschancen im Wettmilieu gesucht hat; ein Gewinnstreben, das auch den abgeurteilten Straftaten zugrunde lag. Im Ergebnis hat der Kläger der Gefährdungsprognose durch die Beklagte, die vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
Soweit sich der Kläger während der Untersuchungs- bzw. Strafhaft ohne Beanstandungen verhalten hat, hat dies der Senat berücksichtigt. Unauffälliges Verhalten während des Haftaufenthalts ist zwar prognostisch heranzuziehen, aber nur bedingt aussagekräftig für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit, da es in einem geschützten und kontrollierten Rahmen, der die Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, und unter dem Druck der gegenständlichen Verlustfeststellung stattgefunden hat.
Auch die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung durch strafvollstreckungsgerichtlichen Beschluss vom 13. Juni 2016 kann zu keiner positiven Sicherheitsprognose im Ausweisungsverfahren führen. Zwar stellen strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen ein wesentliches Indiz dar. Der Senat ist an die strafvollstreckungsgerichtlichen Prognosen betreffend die Straf- und Maßregelaussetzung zur Bewährung aber nicht gebunden.
In seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466 – juris, insbesondere Rn. 8 ff.; KommunalPraxis BY 2017, 275 – Leitsatz, NVwZ 2017, 1637/1638 – Leitsatz – und ZAR 2017, 339 – Leitsatz) hat sich der Senat detailliert mit der Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Ausweisungsentscheidungen befasst. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Verlustfeststellungsentscheidungen, sodass auf sie Bezug genommen werden kann. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 dargelegt, dass die Rechtsordnung insoweit (hinsichtlich des Prognoserahmens) aus guten Gründen nicht einheitlich ist. Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die in diesen beiden Rechtsbereichen zu erstellenden Prognosen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften in einem jeweils eigenen Regelungskontext gründen und deshalb an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren sind (systematische Auslegung, vgl. etwa Zippelius, Juristische Methodenlehre, JuS-Schriftenreihe 93, 11. Aufl. 2012, § 8 S. 36). Ein Beschluss über die Aussetzung des Strafrests trifft zur ausweisungsrechtlichen Frage, ob der Ausländer (auch) in Zukunft eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit darstellt, keine unmittelbar verwertbare Aussage; ihm ist insbesondere nicht die Überzeugung zu entnehmen, dass der Ausländer nach der Beendigung strafvollstreckungsrechtlicher Einwirkungen keine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit mehr darstellen wird. Der Ausländer kann eine solche Bedrohung darstellen und die Strafrestaussetzung dennoch rechtmäßig sein. Die dezidierte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Ausweisungsverfahren stelle kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung dar (B.v. 16.11.1992 – 1 B 197/92 – InfAuslR 1993, 121, juris Rn. 4, vgl. auch die eingehende Erläuterung im U.v. 15.1.2013, a.a.O., Rn. 19), gibt die Rechtslage zutreffend wieder.
Trotz der die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aussetzenden Entscheidung vom 13. Juni 2016 ist auch das Strafgericht der Auffassung, dass beim Kläger die Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten besteht und dieser Gefahr vorgebeugt werden muss. Dies lässt sich dem Umstand entnehmen, dass eine fünfjährige Bewährungsfrist (die gesetzliche Maximaldauer) festgelegt worden ist (bis 23. Juni 2021) und das Strafgericht den Kläger der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt hat. Die strafgerichtliche Aussetzungsentscheidung versteht sich insoweit als Erprobung.
Der Senat hat auch berücksichtigt, dass der Kläger nach der Aussetzungsentscheidung – soweit ersichtlich – Straftaten und Bewährungsverstöße unterlassen und ein geordnetes und straffreies Leben (mit familiären Beziehungen und einer Beschäftigung) geführt hat; dies stellt einen positiven Prognoseanhaltspunkt dar. Jedoch hat dieser wenig Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers) entspricht, dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Strafrestaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die mit der Strafrestaussetzung zur Bewährung verbundene niedrigschwellige Möglichkeit einer Inhaftierung anerkanntermaßen wesentlich besser als die (nach einer Vollverbüßung meist eintretende) Führungsaufsicht geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls zu mindern (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 14 m.w.N. u. Rn. 1: „Damoklesschwert“). Zusätzlich wirkt auf das Verhalten des Klägers das laufende Verlustfeststellungsverfahren ein. Ein solches Verfahren entwickelt noch einmal mindestens denselben Legalbewährungsdruck wie die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Eine drohende Verlustfeststellung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig; auch beim Kläger ist dies im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Untersuchungs- und Strafhaft der Fall) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Verlustfeststellungsrechtsstreit aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Wie bereits ausgeführt, stützt das Verwaltungsgericht die Prognose der Wiederholungsgefahr auf die Rückkehr des Klägers in das Umfeld von Sportwetten und damit in eine Situation, die dem Zeitraum vor seiner Inhaftierung gleicht; die Wiederholungsgefahr besteht damit nicht nur bis heute fort, sondern hat sich – wie bereits oben ausgeführt – durch das fehlende Unrechtsbewusstsein und die Namensänderung des Klägers sowie die Tätigkeit des Klägers als leitender Angestellter bei den „Tipico“ Geschäftsstellen aktuell sogar erhöht.
1.4 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe aus der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau und der Schwägerin des Klägers eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und fehlerhafte rechtliche Schlüsse gezogen, begründet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Die Auffassung des Klägers, dass gerade aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau und die Schwägerin konkrete Kontrollmöglichkeiten über seine beruflichen Aktivitäten hätten, es sichergestellt sei, dass er auch den gegenüber der Familie versprochenen korrekten Lebenswandel auch zukünftig einhalten werde, erscheint dem Senat eher lebensfremd. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass erschwerend hinzukomme, dass die Schwägerin und die Ehefrau des Klägers nun ebenfalls im Glücksspielbereich tätig seien. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger auch bei der Begehung der schweren Straftaten stets gelungen ist, unbeteiligte Dritte in seine kriminellen Machenschaften miteinzubeziehen. Entscheidend ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger selbst – wie bereits mehrfach ausgeführt – wieder in das Umfeld des Glücksspielwesens zurückgekehrt ist und diese Situation dem Zeitraum vor seiner Inhaftierung – in dieser Zeit habe er die Manipulationshandlungen geplant und ausgeführt, die im Urteil des Landgerichts B. vom 14. April 2014 abgeurteilt worden seien – sehr stark gleicht.
1.5 Die Rüge des Klägers, dass sich die aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erweise, da sich die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, aufdränge, begründet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Die Verlustfeststellung, und insbesondere der Umstand, dass das Verlassen des Bundesgebiets eine räumliche Trennung hervorruft, ist in Anbetracht der vom Kläger weiterhin ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Der Kläger hat insoweit nicht ausreichend dargelegt, dass eines seiner Kinder bzw. seine Ehefrau auf seine Unterstützung angewiesen ist, jedenfalls kommt den familiären Belangen des Klägers kein das öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung überwiegendes Gewicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sowohl die Verlustfeststellung als auch die Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung und die Befristungsentscheidung rechtmäßig sind und insbesondere die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gewahrt ist. Denn weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris Rn. 6).
Die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention haben das Recht, einen straffälligen Ausländer auszuweisen, wenn sie ihre Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen. Jedoch müssen ihre Entscheidungen, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen würden, in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (EGMR, U.v. 13.10.2011 – Nr. 41548/06, Trabelsi/Deutschland – juris Rn. 53). Es ist insoweit ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner/Niederlande, Nr. 46410/99 – juris Rn. 43). Dabei ist die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat zu prüfen, die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte, ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter, den Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers in dem Land begegnen können, in das der Betroffene auszuweisen ist und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland (EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner/Niederlande, Nr. 46410/99 – juris Rn. 57 ff.).
Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte zwar, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Pflichtgemäß bedeutet aber nur entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, was grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles erfordert (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Die Beklagte hat diese Einzelfallbetrachtung vorgenommen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet als dessen Interesse, weiterhin im Bundesgebiet leben zu können. Die Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in ihrem Ermessen steht und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat auch hinreichend die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation bewertet. Eine Fehlgewichtung ist darin nicht zu sehen. Die Beklagte ist hinreichend auf die bestehenden familiären Bindungen zu seiner zwischenzeitlich eingebürgerten kroatischen Ehefrau und den beiden Kindern (geboren 15. Januar 2000 und 10. Juli 2006) mit deutscher Staatsangehörigkeit eingegangen. Es war insoweit auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die familiären Bindungen den Kläger nicht von der Begehung der schwerwiegenden Anlassstraftaten abhalten konnten.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass hier keine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, da der Kläger im Bewusstsein seiner (damals) minderjährigen Kinder und seiner Ehefrau die Manipulationshandlungen begangen hat und durch die Untersuchungshaft und den Strafvollzug bereits 2,5 Jahre von seiner Familie getrennt war.
Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, dass er mit seinen deutschen Familienmitgliedern als Beistandsgemeinschaft in Deutschland zusammenlebe. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden Kinder seien auf den Kontakt und Unterstützung, die Fürsorge, die alltäglichen Erledigungen etc. durch ihn angewiesen. Auch während der Haftzeit sei dieses Band nicht unterbrochen worden. Die Familie habe vielmehr zusammengehalten und ihm geholfen, sich dauerhaft dahingehend zu stabilisieren, dass er zum einen sein unrechtmäßiges Handeln eingesehen und verarbeitet habe und zum anderen einen Lebenswandel zu einem straffreien Leben zu vollziehen.
Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Familie des Klägers auch während seiner Haft den Kontakt zu ihm gehalten hat und der Kläger seit seiner Haftentlassung bei seiner Familie wohnt. Jedoch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb die inzwischen volljährige Tochter auf die Lebenshilfe des Vaters angewiesen sein sollte oder warum der Beistand des Klägers für den zwar noch minderjährigen, aber bald 15 Jahre alten Sohn nur in Deutschland erbracht werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa einen unersetzbar notwendigen Beitrag zur Bewältigung des familiären Alltags leisten würde, auf den seine Kinder oder seine Ehefrau nicht verzichten könnten, sind nicht konkret vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es entspricht auch durchaus der Normalität familiären Alltags, dass sich eine Mutter (wie hier auch schon während der Haftzeit des Klägers geschehen) um zwei Kinder kümmert und dies ohne Schwierigkeiten bewältigen kann. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Ehe des Klägers seit über 20 Jahren besteht; es ist aber zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers, bevor sie die deutsche Staatsangehörigkeit annahm, ebenso wie der Kläger die kroatische Staatsangehörigkeit besaß. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen Schwierigkeiten die Ehefrau des Klägers, wenn sie zusammen mit ihrem Mann nach Kroatien ausreisen sollte, in Kroatien, dem Land, in dem sie auch geboren wurde, begegnen könnte. Jedenfalls erscheint dies nicht ausgeschlossen. Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass auch der Kläger selbst, obwohl er zwar in Deutschland geboren wurde, den Kontakt zu Kroatien offensichtlich nicht verloren hatte: so leistete der Kläger zum Beispiel von August 1997 bis Mai 1998 seinen Wehrdienst in Kroatien ab.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr ist es für die Familie (auch im Hinblick auf die Befristung der Verlustfeststellungswirkungen) zumutbar, den Kontakt gegebenenfalls auf andere Weise (zum Beispiel über Briefe, Telefonate oder soziale Medien) aufrechtzuerhalten. Auch sind Besuche der Familie in Kroatien möglich. Ebenso besteht ggf. die Möglichkeit anlassbezogener Besuche in Deutschland.
2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist weder in groben Zügen in einer dem Darlegungsgebot nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargetan noch liegt dieser vor.
Eine Rechtssache weist im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Verfahrens erlaubt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27 m.w.N.). Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass der Rechtsmittelkläger sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ist mit derjenigen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) weitgehend identisch (Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 68, 70 m.w.N.).
Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags diesbezüglich lediglich ausführt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen und aufgezeigten fehlerhaften Tatsachenfeststellungen auch dazu führen würden, dass der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache anzunehmen und auch aus diesem Grund die Berufung zuzulassen sei, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen oben unter 1., dass gesicherte Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht bestehen, mithin eine hinreichend sichere Prognose möglich ist, dass eine Berufung keine Erfolgsaussichten hätte.
3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist weder in groben Zügen in einer dem Darlegungsgebot nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargetan noch liegt dieser vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (BVerfG; B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – juris Rn. 97; BayVGH, B.v. 16.5.2012 – 10 ZB 11.2512 – juris Rn. 12 m.w.N.). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff BeckOK, VwGO, Stand 1/2020, § 124 Rn. 55 m.w.N; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64).
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags diesbezüglich lediglich ausführt, dass die Rechtsanwendung durch die Beklagte und das Erstgericht in der Gesetzessystematik des § 6 Abs. 5, Abs. 4 und letztendlich Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 des FreizügG/EU fehlerhaft erfolgt sei, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Weder zur Klärungsbedürftigkeit noch zur Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage wurden nähere Ausführungen gemacht. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen oben unter 1., dass die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit § 6 FreizügG/EU nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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