Verwaltungsrecht

Verpflichtung zur Beseitigung eines Gebäudeteils

Aktenzeichen  M 11 K 16.2241

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens zu je ½ zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat, soweit über sie noch zu entscheiden war, keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich Nr. 1.1 b), Nr. 1.2 b) und Nr. 1.3 b) des streitgegenständlichen Bescheids haben die Beteiligten, nach Aufhebung der Regelungen durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung, die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) deklaratorisch einzustellen.
2. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamts vom 7. April 2016 ist, soweit er nicht aufgehoben wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 23. April 2012 zur Beseitigung des streitgegenständlichen Anbaus verpflichtet ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids des Beklagten vom 7. April 2016 Bezug, die es sich jeweils ausdrücklich zu eigen macht.
Ergänzend ist auszuführen:
Der Kläger ist aufgrund des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs am streitgegenständlichen Grundstück der Rechtsnachfolger der ehemaligen Eigentümerin. Die bestandskräftige Beseitigungsanordnung ist daher gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO ihm gegenüber wirksam. Diese Vorschrift bezieht sich auf jeden Fall der Rechtsnachfolge, gleichgültig ob Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge.
Auch ist nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindrucks der Kammer eine Beseitigung des streitgegenständlichen Gebäudeteils durchaus möglich und dem Kläger zumutbar. Zwar ist ein gewisser Aufwand mit der Beseitigung verbunden. Jedoch ist die Zufahrt mit Maschinen zumindest über den im südwestlichen Grundstücksteil gelegenen Garten des Klägers möglich. Dass der Kläger hierfür Bepflanzungen und Einfriedungen beseitigen muss und bei der Überfahrt wohl auch seine Gartengrünfläche Schaden nimmt, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Zum einen hätten diese Erwägungen bereits in einem etwaigen Klageverfahren gegen die Beseitigungsanordnung selbst vorgebracht werden müssen. Zum anderen fällt derartiger Aufwand zur Beseitigung einer materiell illegalen baulichen Anlage in den Bereich des Normalen und des dem Pflichtigen auch Zumutbaren. Dies gilt umso mehr bei Schwarzbauten, da der Bauherr hier das wirtschaftliche Risiko des materiell illegalen Handelns trägt.
Schließlich ist die Beseitigungsanordnung auch nicht nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, da es sich hierbei um einen eigenständigen Nichtigkeitsgrund handelt, der aber einen derart schweren Fehler voraussetzt, der ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar ist. Dies ist vorliegend evident nicht der Fall.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klage für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da der Kläger bei summarischer Prüfung insoweit obsiegt hätte. Hinsichtlich der aufgehobenen Zwangsgeldandrohung fehlt es an einer durchzusetzenden Grundverfügung in Form einer Nutzungsuntersagungsverfügung. Das angedrohte Zwangsgeld ist ein Zwangsmittel nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG, das nach der klaren Regelung des Art. 29 Abs. 1 VwZVG zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts dient, der auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen, mit Ausnahme der Begleichung einer Geldforderung gerichtet ist. Das Vorliegen eines derartigen Grundverwaltungsakts ist mithin unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Selbst wenn eine Auslegung der Nr. 1.1 b) und Nr. 1.2 b) des Bescheids als Grundverfügung bzw. eine Umdeutung in eine solche vorgenommen würde, wäre die Nutzungsuntersagungsverfügung in diesem Fall, auch unter Berücksichtigung der insoweit niedrigen Anforderungen aufgrund intendierten Ermessens, rechtswidrig gewesen, da im streitgegenständlichen Bescheid keinerlei Auseinandersetzung mit widerstreitenden Belangen im Rahmen der Anordnung erkennbar ist. Aufgrund der identischen Höhe der beiden angedrohten Zwangsgelder, obsiegen bzw. unterliegen die Beteiligten jeweils in gleicher Höhe, sodass die Kosten hälftig zu teilen waren.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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