Verwaltungsrecht

Verpflichtung zur Vorlage einer Liste für Standorte von Altkleidercontainern

Aktenzeichen  20 ZB 17.898

Datum:
11.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114447
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG § 18 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob für die Aufforderung zur Vorlage einer Liste von tatsächlich genutzten Standorten für Altkleidercontainer eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, wobei insbesondere zweifelhaft ist, ob sich eine derartige Forderung auf § 18 Abs. 5 S. 1 iVm Abs. 2 Nr. 2 KrWG stützen lässt, weil die Angaben möglicherweise – wegen der Möglichkeit, die Standorte ohne erheblichen Aufwand durch Umsetzen der Container zu verändern – schon nicht geeignet, jedenfalls aber nicht erforderlich sind, um Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung von Altkleidern festzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es erscheint zweifelhaft, ob die Forderung zur Vorlage einer Liste von tatsächlich genutzten Standorten für Altkleidercontainer jedenfalls ohne konkreten Anlass zu entsprechenden Zweifeln zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung notwendig sind. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 16.231 2016-11-16 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit darin die Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Januar 2016 abgewiesen wurde.
II. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. November 2016 (Az. Au 6 K 16.231) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.
Die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bezieht sich insoweit auf die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Januar 2016 angeordnete Vorlage und anlassbezogene Aktualisierung einer Liste der tatsächlich genutzten Containerstandorte mit Ort, Straße und Bezeichnung der Aufstellplätze. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob hierfür eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Zweifelhaft erscheint insbesondere, ob sich eine derartige Forderung auf § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 KrWG stützen lässt, weil die genannten Angaben möglicherweise – wegen der Möglichkeit, die Standorte ohne erheblichen Aufwand durch Umsetzen der Container zu verändern – schon nicht geeignet, jedenfalls aber nicht erforderlich sind, um Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung festzustellen (so VGH Baden-Württemberg, B.v. 26.9.2013 – 10 S 1345/13 – juris Rn. 29; OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 – 7 ME 62/13 – juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 11 ff.). Des Weiteren erscheint zweifelhaft, ob diese Angaben jedenfalls ohne konkreten Anlass zu entsprechenden Zweifeln zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung notwendig sind (verneinend VGH Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 30 ff., 35; OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 11 ff.; offen gelassen BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 20 ZB 14.2585 – juris Rn. 6; B.v. 18.11.2013 – 20 CS 13.1625 – juris Rn. 15; OVG NRW, 19.7.2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 23). Soweit der Senat in einem Beschwerdeverfahren (BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10) die (vorläufige) Auffassung vertreten hat, es erscheine vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhaltes „nunmehr“ verständlich, die dortige Antragstellerin zu Angaben zu den einzelnen Standorten und der Anzahl der Container im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu verpflichten, ist die Vergleichbarkeit der Sachverhalte fraglich.
2. Hinsichtlich des Zulassungsantrages im Übrigen wird auf den Beschluss des Senats vom selben Tag zum Az. 20 ZB 17.29 verwiesen.
3. Die vorläufige Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht hinsichtlich der Auflage von einem Streitwert von 2.000,00 Euro aus.


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