Verwaltungsrecht

Versetzung eines Bahnbeamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

Aktenzeichen  6 ZB 18.163

Datum:
2.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17255
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 44 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Von einer chronischen Erkrankung, die überwiegend fortschreitet, darf auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 16.1699 2017-11-22 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 – RO 1 K 16.1699 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.586,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger, ein Beamter im Statusamt eines Bundesbahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8), wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als (dauernd) dienstunfähig nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (und im Übrigen auch als im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG dienstunfähig) anzusehen und nicht unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG anderweitig verwendbar ist.
Die Einwände des Klägers gegen diese Wertung überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 6 ZB 16.679 – juris Rn. 7). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379 ff.).
Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 – 2 C 37.13 – NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.) – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2016 – von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen durfte (und musste), im Übrigen aber auch eine Dienstunfähigkeit nach der Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG annehmen konnte. Es hat sich dazu unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Bahnarztes Dr. D. vom 15. Dezember 2015, 16. Februar 2016, 31. März 2016, 25. Mai 2016 und 16. August 2016 gestützt. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene Würdigung der als unzureichend angesehenen medizinischen Feststellungen und Bewertungen entgegen, ohne damit aber Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen und der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
Der Einwand, das ärztliche Gutachten vom 31. März 2016 beziehe sich in unzulässiger Weise auf den zuletzt wahrgenommenen Dienstposten statt richtigerweise auf das abstrakt-funktionelle Amt, geht schon deshalb fehl, weil dieses wie auch weitere vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten zugleich ärztliche Feststellungen und Schlussfolgerungen zur – verneinten – „Dienstfähigkeit in einer anderen Tätigkeit“ enthalten. Ebenfalls nicht überzeugen kann die Rüge, der Bahnarzt hätte sich nicht ausreichend mit der neurologischen Begutachtung durch Herrn L. auseinandergesetzt und insbesondere bei diesem nicht nachgefragt, was er damit meine, dass sich nach dem Befundbericht vom 19. Februar 2016 das beim Kläger bestehende Krankheitsbild innerhalb des nächsten halben Jahres „stabilisieren“ werde. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht eingehend beschäftigt (S. 24 ff. des Urteils) und ist mit überzeugender Begründung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der – für sich unstreitigen – „exotischen“ Erkrankung (okuläre Myasthenie) zum Ergebnis gelangt, dass die bahnärztliche Begutachtung ausreiche und ohne weiteren Klärungsbedarf die Feststellung erlaube, der Kläger sei dauernd dienstunfähig, jedenfalls aber nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig zu betrachten. Das leuchtet schon deshalb ein, weil es sich nach den – insoweit nicht bestrittenen – erstinstanzlichen Feststellungen um eine chronische Erkrankung handelt, die überwiegend fortschreitet. Dass anderweitige, also nicht nur die Augen betreffende Lähmungserscheinungen beim Kläger nicht festzustellen sind, stellt die Bewertung als dienstunfähig nicht in Frage.
Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die gerichtliche Feststellung, dass beim Kläger aufgrund der krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen kein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden sei, um nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG weiterbeschäftigt zu werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch berücksichtigt, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG vorliegt (S. 29 unten des Urteils). Auch diese Wertung begegnet unter Berücksichtigung der bahnärztlichen Begutachtung keinen Zweifeln. Diese beschränkt sich auch insoweit keineswegs auf die Anforderungen des Dienstpostens eines Weichenwärters, sondern nimmt auch andere (Verwaltungs-)Tätigkeiten in den Blick, wobei der Bahnarzt auf Frage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und angesichts der konkreten Erkrankung ohne weiteres nachvollziehbar erklärt hat, dass „auch ein Bildschirmarbeitsplatz nicht vorstellbar“ sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben