Verwaltungsrecht

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung

Aktenzeichen  6 ZB 19.623

Datum:
2.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21186
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 44 Abs. 1-4
SGB IX § 167 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5

 

Leitsatz

1. Ein Bundesbeamter mit festgestellten gesundheitlichen Leistungseinschränkungen, der nur an seinem Wohnort oder in Wohnortnähe im Tagespendelbereich beschäftigt werden kann, ist nicht dienstfähig. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist auch keine Voraussetzung für die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 17.2209 2019-01-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2019 – RO 1 K 17.2209 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 49.974,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624; BayVGH, B.v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 – juris Rn. 2). Das ist nicht der Fall.
Der 1964 geborene Kläger, ein Beamter im Statusamt eines Technischen Fernmeldeamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und ehemals bei der D1. T. AG (DTAG) beschäftigt, wendet sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er ist seit dem 1. Januar 2009 ohne Beschäftigung. Vom 15. Oktober 2012 bis zum 28. März 2014 war für den Kläger eine Qualifizierungsmaßnahme an der Hochschule für Telekommunikation in L. im Wechsel mit einem Praxiseinsatz vorgesehen. Der Kläger war jedoch ab dem 10. Oktober 2012 bis zum 27. Februar 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihn in die Organisationseinheit Telekom Placement Services als Senior Referent Projektmanagement an den Dienstort D. zu versetzen. Der Kläger widersprach der geplanten Versetzung. Im Anschluss stellte der von der Beklagten eingeschaltete Amtsarzt u.a. zwar eine „prinzipielle Dienstfähigkeit des Klägers am Wohnort“, aber erhebliche Leistungseinschränkungen u.a. hinsichtlich seiner Mobilität fest. Daraufhin nahm die Beklagte von der beabsichtigten Versetzung nach D. Abstand und prüfte im Umkreis von bis zu 90 oder 100 km vom Wohnort des Klägers dessen anderweitige Verwendung innerhalb ihrer Gesellschaften und Organisationseinheiten bei der DTAG sowie bei Bundesbehörden, allesamt mit negativem Ergebnis.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 versetzte die Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG mit Ablauf des 31. Mai 2017 in den Ruhestand. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2017 zurück. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Januar 2019 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid vom 10. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2017 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Es spreche vieles dafür, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erfüllt habe, auch wenn sich in der vorgelegten Behördenakte keine weiteren Krankschreibungen nach dem 27. Februar 2014 befänden. Jedenfalls lasse sich die Ruhestandsversetzung auch auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG stützen. Die mit dem Zulassungsantrag hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 21; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 – juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379 ff.).
Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 – 2 C 37.13 – NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 6 ZB 18.2115 – Rn. 5; B.v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 – juris Rn. 6; U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2017 – beim Kläger eine Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, jedenfalls aber nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG annehmen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsarztes vom 16. September 2015, 22. Juni 2016 und vom 27. Februar 2017, denen ärztliche Bescheinigungen des den Kläger behandelnden Nervenarztes sowie ein psychiatrisches und ein testpsychologisches Zusatzgutachten zugrunde lagen. Der Amtsarzt hat u.a. festgestellt, dass der Kläger „prinzipiell am Wohnort dienstfähig“ sei; er benötige allerdings zur seelischen Stabilisierung das familiäre Umfeld und den sozialen Kontakt im Vereins- und Bekanntenkreis. Leistungseinschränkend liege eine verminderte Stresstoleranz und eine verminderte Fähigkeit zur Konfliktverarbeitung vor. Der Kläger sei aufgrund seines Wesens nicht geeignet für Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit Kunden zu erwarten seien und die besondere soziale Fertigkeiten erforderten. Ein Umzug würde für ihn eine schwere persönliche Belastung darstellen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Dekompensation und zur Entwicklung von Krankheitssymptomen führen. Da der Beamte sein gewohntes, ihn stabilisierendes Umfeld benötige, würde auch eine auswärtige Unterbringung in einer Zweitwohnung während der Arbeitswoche seinem Gesundheitszustand schaden. Solange der Kläger am Wohnort dauerhaft leben könne, sei es ihm möglich, täglich von zu Hause aus mit dem Auto oder anderen Verkehrsmitteln zu pendeln, wobei die üblicherweise zumutbaren Pendelzeiten von insgesamt 2,5 Stunden gälten. Bei den Leistungseinschränkungen des Klägers handele es sich um langfristige Beeinträchtigungen der beruflichen Belastbarkeit.
Die vom Amtsarzt festgestellten erheblichen Leistungseinschränkungen in Verbindung mit seiner mangelnden Mobilität stellen entgegen der Annahme des Klägers ausreichende Tatsachenfeststellungen zur Begründung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 BBG dar, ohne dass es noch zusätzlich eines erfolglosen Wiedereingliederungsversuchs bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Bundesbeamter, der nur an seinem Wohnort oder in Wohnortnähe im Tagespendelbereich beschäftigt werden kann, noch dazu mit den beim Kläger festgestellten Leistungseinschränkungen, nicht dienstfähig ist. Es gehört zu den Grundpflichten eines Bundesbeamten, grundsätzlich im gesamten Dienstbereich des Dienstherrn, also im gesamten Bundesgebiet einsetzbar zu sein. Nach § 72 Abs. 1 BBG hat ein Beamter seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, ob und in welchem Unternehmen oder in welcher Organisationseinheit angesichts der beim Kläger festgestellten Leistungseinschränkungen und der mangelnden Umzugsfähigkeit eine amtsangemessene Verwendung in zumutbarer Nähe zum Wohnort überhaupt möglich wäre. Dafür bieten weder sein Vorbringen noch der sonstige Akteninhalt Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 6 B 18.2317 – juris Rn. 23).
Die Versetzung in den Ruhestand ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte vorher kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46 ff.). Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist auch keine Voraussetzung für die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten. Die Annahme des Klägers, es fehle an substantiellen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit und ausreichenden Tatsachenfeststellungen hierzu, geht angesichts der vom Amtsarzt festgestellten erheblichen Einschränkungen fehl.
Die Beklagte ist ihrer Suchpflicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Klägers (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG) hinreichend nachgekommen. In den Akten ist dokumentiert, dass die Beklagte in ihren Gesellschaften und Organisationseinheiten sowie bei 15 Bundesbehörden im Umkreis von 90 bzw. 100 km um den Wohnort des Klägers ohne Erfolg nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers gesucht hat (S. 23 ff. der Akte der Beklagten). Arbeits- oder Dienstposten, die die beim Kläger festgestellten Leistungseinschränkungen berücksichtigen, waren dabei nicht vorhanden. Der Umkreis von 90 bzw. 100 km um den Wohnort des Klägers erklärt sich aus der vom Amtsarzt festgestellten „Pendelfähigkeit im zumutbaren Rahmen“, d. h. im Tagespendelbereich mit insgesamt nicht mehr als zweieinhalb Stunden Zeitaufwand für Hin- und Rückfahrt. Nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, die Beklagte habe bei der Suche ihre Einrichtungen am Standort N. aus ihrer Prüfung ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass dieser Standort außerhalb des zumutbaren Tagespendelradius liegen dürfte, legt der Kläger keinerlei greifbare Anhaltspunkte dar, dass dort zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im November 2017 ein seinen Leistungseinschränkungen entsprechender Arbeitsposten vorhanden war.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.
3. Der Zulassungsantrag legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dar. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Das ist hier nicht der Fall.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Ruhestandsversetzung auch dann möglich ist, wenn das abstrakte Funktionsamt untergegangen ist und ob auf einen derartigen Sachverhalt § 31 BeamtStG analog angewandt werden kann“, war weder für die Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserheblich noch würde sie sich in einem Berufungsverfahren stellen. Sie ist auch nicht klärungsbedürftig. Es ist rechtlich geklärt, dass die früher bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten bei den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen nicht in Funktionsämtern, die es nicht gibt, beschäftigt werden, sondern in gleichwertigen – abstrakten und konkreten – Tätigkeiten, die nach § 8 PostPersRG als amtsgemäße Funktionen gelten (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 19.6.2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 27; nachgehend BVerwG, B.v. 3.4.2014 – 2 B 70.12 – juris Rn. 18; BVerfG, B.v. 2.5.2016 – 2 BvR 1137/14 – juris Rn. 27). Dass, wie die Zulassungsschrift geltend macht, die abstrakten Tätigkeitsbereiche für einen Technischen Fernmeldeamtmann am früheren Dienstort aufgrund organisatorischer Maßnahmen weggefallen sind und der Kläger beschäftigungslos war, berührt weder den Maßstab für die hier inmitten stehende Beurteilung der Dienstunfähigkeit noch hindert es die Zurruhesetzung eines dienstunfähigen Beamten. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.
4. Eine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierfür ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 27). Daran fehlt es.
Der Kläger zitiert zwar aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 (- 2 C 22.13 – juris Rn. 51), wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um divergenzfähige abstrakte Rechtssätze handelt. Er stellt diesen Zitaten jedenfalls keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Sache nach rügt er vielmehr lediglich die – seiner Meinung nach – fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet jedoch keine Divergenz (BayVGH, B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 28; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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