Verwaltungsrecht

Versorgung, Bescheid, Leistungen, Berufung, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsverfahren, Gutachten, Gewalttat, Glaubhaftmachung, Auslegung, Betreuung, Antragstellung, Missbrauch, Ablehnung, elterlichen Sorge, sexueller Missbrauch, erweiternde Auslegung

Aktenzeichen  L 20 VG 30/17

Datum:
11.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27837
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
KOVVfG § 15
OEG § 1

 

Leitsatz

1. § 15 Satz 1 KOVVfG führt nicht zu einer Verringerung der Vortragslast des Antragstellers dahingehend, dass nur noch eine vergleichsweise oberflächliche und detailarme Schilderung des als Gewalttat angegebenen Geschehens ausreichend wäre. Vielmehr müssen die Angaben des Betroffenen so klar und detailreich sein, dass sich daraus der vollständige Sachverhalt so weit konkretisieren lässt, wie es für die Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erforderlich ist.
2. Die Vernachlässigung von Kindern und auch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge können nicht als Gewalttat im Sinne des OEG angesehen werden: eine erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auf die Fälle rein seelischer Misshandlungen verbietet sich.

Verfahrensgang

S 7 VG 16/15 2017-07-27 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2017 zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten hierzu im Erörterungstermin vom 30.05.2018 ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Ein Versorgungsanspruch besteht nicht. Wie auch das SG im angefochtenen Urteil vom 27.07.2017 kommt der Senat zu der Einschätzung, dass der Bescheid vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen den Kläger ist nicht nachgewiesen.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Danach erhält u.a. derjenige, der im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen den Kläger in der Zeit seiner Kindheit und Jugend ist nicht nachgewiesen.
Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (schädigender Vorgang, [Primär-]Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Nur für die Kausalität (d.h. den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern) selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit, wonach (nur) mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen muss.
Vollbeweis bedeutet, dass der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, geführt sein muss (ständige Rspr., vgl. z.B. Bundessozialgericht – BSG -, Urteile vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R, und vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RV 1/92). Dies bedeutet, dass verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R).
Wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, gilt nach § 15 Satz 1 KOVVfG ein gegenüber dem Vollbeweis abgeschwächter Beweismaßstab. In diesem Fall sind nach Maßgabe des § 15 Satz 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG auch im Bereich der Opferentschädigung anzuwenden ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 31.05.1989, 9 RVg 3/89), bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles „glaubhaft erscheinen“.
Voraussetzung ist dabei, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 15 Satz 1 KOVVfG, nämlich Beweisnotstand und Fehlen von Verschulden für den Beweisnotstand, im Vollbeweis erwiesen sind (vgl. Bayer. LSG, Urteile 17.08.2011, L 15 VG 21/10, und vom 18.01.2018, L 20 VG 84/16).
Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang Zeugen nicht vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989, 9 RVg 3/89). Mit Zeugen im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG sind jedenfalls Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von einem ihnen gemäß §§ 383 ff Zivilprozessordnung zustehenden gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Ob das Gleiche für eine als Täter in Betracht kommende Person gilt, die eine schädigende Handlung bestreitet, ist streitig. Einerseits ist die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 Satz 1 KOVVfG bezieht, in diesem Fall oft nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.1999, B 9 VG 6/99 B, und Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, sowie vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R; Dau, jurisPR-SozR 5/2014, Anm. 3). Andererseits ist zu bedenken, dass selbst der leugnende Täter in vielen Fällen (unbewusst) Angaben machen wird, die eine Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zulassen oder die für den Anspruch der Kläger des sozialgerichtlichen Verfahrens durchaus förderlich sein können. Auch ist die Beschränkung auf „Tatzeugen“ nicht nachvollziehbar. So ist der Begriff des „Tatzeugen“ aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Tatumstände nicht klar definierbar. Zudem liegt zwar nahe, dass eine vergleichbare Beweisnot des Opfers besteht, wenn überhaupt kein Zeuge im Umfeld der Tat vorhanden ist. Wenn jedoch z.B. Zeugen vorhanden sind, die unmittelbar Wahrnehmungen aus eigener Anschauung bezüglich unmittelbar im Anschluss an die strafrechtliche Tatbeendigung erfolgter Geschehensabläufe wiedergeben können oder die während der Tat diese selbst zwar nicht beobachtet, jedoch entsprechende eindeutige Beobachtungen gemacht haben, kann von einer vergleichbaren Beweisnot nicht die Rede sein (vgl. Bayer. LSG, Urteile vom 05.02.2013, L 15 VG 22/09, vom 21.04.2015, L 15 VG 24/09, und vom 26.01.2016, L 15 VG 30/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016, L 6 VG 1927/15). Unabhängig von diesem Streit ist es jedenfalls Konsens, dass Aussagen leugnender (mutmaßlicher) Täter nicht unbeachtlich sind, sondern durchaus Hinweise und Anhaltspunkte enthalten können, die den nach § 15 Satz 1 KOVVfG erleichterten Beweis scheitern lassen können, weil die Angaben des Antragstellers danach nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Dau, jurisPR-SozR 5/2014, Anm. 3).
Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/A., SGG, 12. Aufl. 2017, § 128, Rdnr. 3d – m.w.N.), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a.a.O., § 128, Rdnr. 3d – m.w.N.), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit jedoch reicht nicht aus, um die Beweisanforderungen des § 15 Satz 1 KOVVfG zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R).
Zu beachten bei der Anwendung des abgesenkten Beweismaßstabs des § 15 Satz 1 KOVVfG ist schließlich, dass damit keine Verringerung der Vortragslast des Antragstellers dahingehend verbunden ist, dass nur noch eine vergleichsweise oberflächliche und detailarme Schilderung des als Gewalttat angegebenen Geschehens ausreichend wäre. Vielmehr muss der Antragsteller selbst Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragen aus eigenem Wissen machen und dazu widerspruchsfrei vortragen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2006, L 10 VG 17/02; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.2015, L 6 VG 2096/13, und vom 23.06.2016, L 6 VG 4400/15). Kann der Antragsteller keine Angaben aus eigenem Wissen oder überhaupt keine Angaben machen, können mit § 15 Satz 1 KOVVfG Beweisschwierigkeiten bei dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht behoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Damit wird auch deutlich, dass § 15 Satz 1 KOVVfG den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, so klare und detailreiche Angaben zu machen, dass sich aus diesen Angaben der vollständige Sachverhalt so weit konkretisieren lässt, wie es für die Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erforderlich ist. Denn im Gegensatz zu den Fällen, in denen andere Beweismittel zur Verfügung stehen, stellen im Falle des § 15 Satz 1 KOVVfG die Angaben des Betroffenen weitestgehend die einzige Möglichkeit zur Rekonstruktion des Sachverhalts dar.
Wie hoch – sowohl im Rahmen des Vollbeweises als auch des abgemilderten Beweismaßstabs des § 15 Satz 1 KOVVfG – die Anforderungen an die zeitlich, aber auch der Art nach bestimmte Konkretheit des als schädigenden Ereignisses geltend gemachten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sind, lässt sich abstrakt nicht beantworten. Denn „an die Feststellung eines detaillierten Geschehensablaufs sind versorgungsrechtlich keine Rechtsfolgen geknüpft“, sondern der GdS bemisst sich „anhand der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung“ (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R). Das Gericht hat daher gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, wobei es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden ist. Die freie Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die eine umfassende Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens voraussetzt, findet ihre Grenzen erst in den allgemeinen Erfahrungssätze und Denkgesetzen (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R – m.w.N.). So hat beispielsweise das BSG im Urteil vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R, darauf hingewiesen, dass es der tatrichterlichen Annahme einer Schädigung im Sinne des § 1 OEG angesichts einer missbrauchsbedingten Schwangerschaft nicht entgegen stehe, dass die einzelnen Missbrauchshandlungen im Übrigen zeitlich nicht mehr genau fixierbar gewesen seien und der Tathergang nicht mehr bis ins Detail habe rekonstruiert werden können. Gerade im Zusammenhang mit § 15 Satz 1 KOVVfG wird aber oft eine geringe oder fehlende Detailtiefe die Beweisführung erschweren, da es dem Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung umso schwerer fallen wird, sich die Überzeugung davon zu verschaffen, dass ein geltend gemachtes Geschehen glaubhaft erscheint, umso weniger konkret die Umstände des Geschehens vorgetragen werden. Diese bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass einer über die Maßen detailreichen Schilderung quasi automatisch der höchste Beweiswert zuzuschreiben wäre. Vielmehr ist die Beweiswürdigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorzunehmen.
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger keine Versorgung nach dem OEG wegen der von ihm angegebenen Geschehnisse in seiner Kindheit und Jugend zu gewähren.
Keiner der vom Kläger vorgetragenen Sachverhalte begründet eine Versorgung nach dem OEG, weder die von ihm geschilderten Erlebnisse im Hort noch das von ihm als aufdringlich und mit sexuellem Missbrauch verbunden beschriebene Verhalten seiner Patin noch die von ihm angegebenen Prügel durch seinen Stiefvater noch die nur einmal im Beweiserhebungstermin vor dem SG am 23.03.2016 beschriebenen Prügel durch seine Mutter noch die von ihm zuletzt im Berufungsantrag erneut geltend gemachte Vernachlässigung im Kindesalter durch seine Mutter.
1. Erlebnisse im Hort
Der Kläger hat angegeben, dass er im Hort von anderen Kindern verprügelt worden sei, ihm von anderen Kindern Kot in den Mund gestopft worden sei und er von einer von ihm als Nazilehrerin beschriebenen Lehrerin gequält und eingesperrt worden sei.
1.1. Prügeleien
Der Senat geht – mit Blick auf die Beweisanforderungen zu Gunsten des Klägers – davon aus, dass nicht für alle Prügeleien, in die der Kläger verwickelt war, heute noch Zeugen zur Verfügung stehen. Aber auch bei Zugrundelegung des abgemilderten Beweismaßstabs des § 15 Satz 1 KOVVfG erscheinen dem Senat keine Gewalttaten im Sinne des OEG glaubhaft. Dies zum einen deshalb, weil keine Prügeleien glaubhaft erscheinen, die über das unter Kinder in diesem Alter übliche Maß hinausgehen würden, zum anderen deshalb, weil unklar ist, ob die Prügeleien von den anderen Kindern oder (auch) vom Kläger selbst ausgegangen sind. So hat auch der Bruder des Klägers im Beweisaufnahmetermin vom 23.03.2016 angegeben, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, dass die Initiative zu den Prügeleien ausschließlich von anderen Kindern ausgegangen sei.
1.2. Kot in den Mund gestopft
Der Senat geht davon aus, dass ein Ereignis im Kinderhort stattgefunden hat, bei dem dem Kläger von anderen Kindern etwas in den Mund gestopft worden ist. Dies hat auch der Bruder des Klägers bestätigt. Nicht nachgewiesen im Sinne des dafür erforderlichen Vollbeweises ist für den Senat aber, dass dem Kläger Kot in den Mund gestopft worden ist und damit ein Geschehen vorgelegen hat, das über das unter Kindern in diesem Alter übliche Maß tätlicher Auseinandersetzungen hinausgegangen ist. Dabei stützt sich der Senat auf die Angaben des Bruders des Klägers, der zwar das Ereignis an sich bestätigt hat, nicht aber angeben konnte, was dem Kläger in den Mund gestopft worden ist. Dass dem Kläger tatsächlich Kot – und nicht etwas anderes, weniger Ekelhaftes – in den Mund gestopft worden ist, erscheint dem Senat sehr zweifelhaft. Der Senat geht davon aus, dass sich der Bruder des Klägers daran erinnern würde, wenn dem Kläger tatsächlich Kot in den Mund gestopft worden wäre. Denn es würde sich dabei um ein derart außergewöhnliches Ereignis handeln, das mit großer Wahrscheinlichkeit im Gedächtnis bleiben würde, zumal auch der restliche Vorgang in der Erinnerung des Bruders des Klägers abrufbar gewesen ist.
Der erleichterte Beweismaßstab des § 15 Satz 1 KOVVfG kann insofern nicht zur Anwendung kommen, da mit dem Bruder ein Zeuge für das Geschehen vorhanden ist. Dass dem Senat die Angaben des Klägers im Übrigen insofern auch nicht als glaubhaft erscheinen, sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.
1.3. Quälereien und Eingesperrtwerden durch die „Nazilehrerin.“
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers des Vollbeweises oder nur des Glaubhafterscheinens im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG, wobei dessen Anwendung schon wegen der geringen Detailreiche der klägerischen Angaben zweifelhaft ist, bedarf. Denn abgesehen von den Behauptungen des Klägers sind keinerlei Umstände ersichtlich, die das Vorbringen des Klägers stützen würden. So hat auch der Bruder nur bestätigen können, dass es zwar eine Lehrerin gegeben habe, die sehr streng gewesen sei, nicht aber, dass diese irgendwelche Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kläger begangen hätte. Es erscheint dem Senat daher sehr naheliegend, dass sich der Eindruck einer sehr strengen Lehrerin im Laufe der Zeit in der Erinnerung des Klägers dramatisiert hat und der Kläger daher von Gewalttätigkeiten ausgeht, die so überhaupt nicht stattgefunden haben. Von einem Glaubhafterscheinen der im Übrigen sehr unpräzisen Angaben des Klägers kann daher insofern nicht ausgegangen werden.
2. Geschehnisse bei der Patin
Der Kläger hat angegeben, dass seine Patin sehr aufdringlich gewesen sei, ihn auch betrunken gemacht und sexuell missbraucht habe. Glaubhaft erscheint dies dem Senat jedoch nicht, wobei der Senat die Frage dahingestellt lässt, ob der Anwendung des § 15 KOVVfG nicht schon die Detailarmut des klägerischen Vortrags entgegensteht.
Das auch vom Bruder des Klägers allgemein bestätigte unangenehm-aufdringliche Verhalten der Patin begründet keinen tätlichen Angriff im Sinne des OEG, so dass dieses Verhalten vorliegend außer Betracht zu bleiben hat.
Sofern der Kläger einen sexuellen Missbrauch durch die Patin angibt, würde es ausreichen, wenn ein derartiger Missbrauch im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG glaubhaft erscheinen würde. Nicht erforderlich ist der Nachweis im Sinne des Vollbeweises, weil dafür keine Tatzeugen bestehen und auch sonst keinerlei Unterlagen vorhanden sind.
Der Senat kann sich jedoch nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der vom Kläger behauptete sexuelle Missbrauch tatsächlich glaubhaft erscheint. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gemachten Angaben bewegen sich durchwegs auf völlig abstrakter Ebene, so dass sich schon aus den Angaben des Klägers kein hinreichend konkreter Sachverhalt ableiten lässt, für den ein Glaubhafterscheinen ausreichen würde. Denn die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG entbindet den Betroffenen nicht von einer zumindest einigermaßen konkreten Darstellung des von ihm behaupteten Sachverhalts, die dem Gericht eine Überzeugungsbildung im Sinne eines Glaubhafterscheinens ermöglicht, ob die behauptete Tat überhaupt (so) stattgefunden hat, sondern erleichtert dem Betroffenen nur die Nachweisführung hinsichtlich des konkreten Sachverhalts. Der Kläger hat das Geschehen aber lediglich als sexuellen Missbrauch bezeichnet, ohne irgendwelche Details zu nennen, die einem Glaubhafterscheinen zugänglich wären. Im Übrigen ergibt sich auch aus der vom SG vorgenommenen Befragung des Bruders des Klägers als Zeugen nichts, was konkrete Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch liefern würde. So hat der Bruder lediglich angegeben, dass ihm sein Bruder einmal etwas erzählt habe, ohne sich noch daran erinnern zu können, was und wann das gewesen sei. Allein die Angabe des Bruders, er könne sich vorstellen, dass „irgendetwas passiert“ sei, lässt einen sexuellen Missbrauch nicht als naheliegend erscheinen. Auch der schriftlichen Zeugenaussage der Mutter des Klägers im Verwaltungsverfahren sind keine Hinweise auf einen potentiellen sexuellen Missbrauch durch die Patin zu entnehmen, auch wenn die Angabe der Mutter insofern keinen großen Erkenntniswert liefert, da sie nicht gezielt nach einem sexuellen Missbrauch gefragt worden ist. Auffällig und nicht unerhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers weckend ist schließlich, dass der Kläger bei mehreren Begutachtungen nur teilweise einen sexuellen Missbrauch angegeben hat, wiederum ohne irgendwelche näheren Angaben dazu zu machen. Der Umstand, dass nicht bei jeder Begutachtung der sexuelle Missbrauch vorgetragen worden ist, obwohl der Kläger diesen im Verfahren nach dem OEG als ganz wesentlich betrachtet hat, legt es nahe, dass ein sexueller Missbrauch vermutlich überhaupt nicht stattgefunden hat und der Kläger sich erst im Laufe der Zeit aus dem auch für den Senat nachgewiesenen aufdringlichen Verhalten der Patin und unter dem sich verfestigenden Gedanken, er befinde sich in einer Opferrolle, einen sexuellen Missbrauch ausgedacht hat, den er möglicherweise jetzt sogar in seinem subjektiven Empfinden als tatsächlich durchlebt betrachtet. Ganz allgemein ergeben sich auch deshalb Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers, weil der Eindruck nicht fern liegt, dass seine Angaben nicht immer den Tatsachen, sondern möglicherweise nur seiner subjektiven, durch das Einnehmen der Opferrolle, wie dies der Sachverständige Dr. B. festgestellt hat, geprägten Sichtweise entsprechen. So hat der Kläger beispielsweise angegeben, dass er im Hort über mehrere Jahre hinweg, er spricht von drei bis vier Jahren, massiven Belastungen ausgesetzt gewesen sei und seine Mutter trotz entsprechender Kenntnis dagegen nichts übernommen habe. Dies ist durch die Zeugenaussage des Bruders des Klägers und auch die Angaben der Mutter im Verwaltungsverfahren widerlegt. So hat der Bruder R. A. bei der Befragung vor dem SG am 23.03.2016 angegeben, dass zuhause viel über die Situation im Hort gesprochen worden sei und sich dann die Mutter entschieden habe, den Kläger und seinen Bruder nach einem Jahr – und nicht erst nach drei bis vier Jahren, wie dies der Kläger behauptet! – wieder aus dem Hort herauszunehmen. Die Mutter hat am 05.02.2015 schriftlich gegenüber dem Beklagten auf die Frage, ob ihr der Kläger von Vorfällen im Hort berichtet habe, mitgeteilt, dass sie sich deshalb mit der Hortleitung in Verbindung gesetzt und sich dort beschwert habe. Die Angaben des Klägers, dass ihn seine Mutter trotz Kenntnis der Vorfälle im Hort drei bis vier Jahre dort gelassen habe, sind somit nach der Überzeugung des Senats falsch. Dies legt den Schluss nahe, dass auch andere Angaben des Klägers nicht den objektiven Tatsachen entsprechen. Jedenfalls besteht für den Senat für einen sexuellen Missbrauch durch die Patin allenfalls eine bloße, keinesfalls aber eine gute Möglichkeit.
3. Prügel durch den Stiefvater des Klägers
Der Kläger hat angegeben, oft und aus teilweise völlig nichtigem Anlass von seinem Stiefvater massiv verprügelt worden zu sein. Für den Senat ist jedoch nicht nachgewiesen, dass darin eine Gewalttat im Sinne des OEG liegt.
Zu körperlichen Misshandlungen von Kindern durch ihre Eltern hat das BSG im Urteil vom 17.4.2013, B 9 V 1/12 R, Folgendes ausgeführt:
„Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung iSd § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 I 1 OEG vor. Nach § 1631 II BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat angesehen werden kann (Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales EntschädigungsR, 2012, § 1 OEG Rn. 51). …
Derartige schädigende Vorgänge“ – Anmerkung des Senats: gemeint sind damit körperliche Misshandlungen – „werden zwar von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erfasst, soweit sie nicht von dem seinerzeit noch anerkannten elterlichen Züchtigungsrecht (vgl BGH Beschluss vom 25.11.1986 – 4 StR 605/86 – JZ 1988, 617) gedeckt waren.“
Bei den vom Kläger angegebenen Schlägen ist, was den Beweismaßstab betrifft, zu differenzieren. Teilweise gibt es für die Prügel einen Zeugen, nämlich den Bruder des Klägers. Teilweise ist davon auszugehen, dass der Kläger auch verprügelt worden ist, ohne dass dieser Zeuge oder andere Zeugen dafür vorhanden sind.
3.1. Schläge in Anwesenheit des Zeugen R. A.
Für den Senat ist nicht im Rahmen des Vollbeweises nachgewiesen, dass der Kläger von seinem Stiefvater Prügel erhalten hat, die die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben bzw. nicht vom elterlichen Züchtigungsrecht gedeckt gewesen sind.
Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Bruder des Klägers als Zeuge für die Prügel zur Verfügung steht. Vielmehr ist der Vollbeweis erforderlich.
Für den Senat ist nachgewiesen, dass der Kläger Schläge von seinem Stiefvater erhalten hat. Zwar ist nicht auszuschließen, dass diese Schläge die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben. Dabei stützt sich der Senat insbesondere auf die Angaben des Bruders im Beweiserhebungstermin vor dem SG am dann 23.03.2016. Zwar hat der Zeuge angegeben, dass es „richtige Schläge“ gewesen seien. Demgegenüber hat der ebenfalls als Zeuge befragte Stiefvater angegeben, dass der Kläger von ihm eher einen Klaps bekommen habe, nicht aber Schläge. Dem Senat erscheint es zwar durchaus nicht fernliegend, dass die Aussage des Stiefvaters auch von einer gewissen Tendenz zur Verharmlosung und Selbstentlastung getragen war. Dass er aber zwischen Schlägen und Klapsen differenziert hat, ergibt sich schon daraus, dass der Zeuge die von ihm selbst in der Schule erlittenen Züchtigungen eher als Schläge und nicht als Klaps bezeichnet hat. Zweifel daran, dass die Schläge durch den Stiefvater die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben, ergeben sich auch daraus, dass der als Zeuge gehörte Bruder trotz der von ihm beschriebenen Schläge angegeben hat, dass er sich nicht misshandelt gefüllt habe. Dies legt den Eindruck nicht fern, dass die Schläge doch nicht so erheblich waren, wie sie vom Kläger dargestellt werden. Denn es ist aufgrund der Zeugenaussagen nicht davon auszugehen, dass die Schläge gegenüber dem Kläger heftiger gewesen wären als die beim Bruder. Auch sind offenbar keine ärztlichen Behandlungen nach den behaupteten Prügeln nötig gewesen. Zudem hat der Bruder als Zeuge angegeben, dass er nie nach den Schlägen geblutet habe. Insofern verbleiben nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die vom Kläger vorgetragenen Prügel die Erheblichkeitsschwelle zu einer Körperverletzung überschritten haben und nicht vom Züchtigungsrecht gedeckt gewesen sind.
3.2. Schläge, ohne dass es dafür einen Zeugen gibt
Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch Schläge verabreicht worden sind, ohne dass außer dem vom Kläger angegebenen Täter, seinem Stiefvater, und dem Kläger selbst weitere Personen als Zeugen anwesend gewesen sind. Es erscheint dem Senat aber nicht glaubhaft, dass dabei die Erheblichkeitsschwelle überschritten worden ist.
Ob bei einer derartigen Konstellation, bei der der Täter – hier der Stiefvater -Angaben macht, der Anwendungsbereich des § 15 Satz 1 KOVVfG eröffnet ist, ist diskussionswürdig (vgl. oben), kann aber vorliegend offen bleiben, da es für den Senat auch bei Zugrundelegung des reduzierten Beweismaßstabs des § 15 Satz 1 KOVVfG nicht glaubhaft erscheint, dass die vom Kläger angegebenen Schläge die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben.
Dem Senat erscheint es zwar möglich, dass die vom Kläger behaupteten Schläge die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben; eine gute Möglichkeit sieht er dafür aber nicht. Seine Zweifel an den Angaben des Klägers stützt der Senat dabei einerseits auf den Umstand, dass die Angaben des Klägers auch zu anderen Gesichtspunkten nicht konsistent erscheinen und der Kläger in seinem Verhalten offenkundig durch die Fixierung auf eine Opferrolle geprägt ist (vgl. auch oben). Andererseits hat der Senat auch wegen der Angaben des Stiefvaters im Beweisaufnahmetermin vom 23.03.2016 Zweifel daran, dass die Schläge tatsächlich so ausgeprägt waren, wie dies der Kläger jetzt vorgibt. Auch wenn der Stiefvater der potentielle Täter hinsichtlich der Prügel ist, steht dennoch einer Verwertung der von ihm gemachten Angaben zu den vom Kläger behaupteten Geschehnissen nichts entgegen. Die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Schläge durch den Stiefvater erscheinen dem Senat daher nicht glaubhaft im Sinne des § 15 Satz 1 KOOVfG.
4. Schläge durch die Mutter
Der Kläger hat ein einziges Mal, nämlich im Beweisaufnahmetermin vor dem SG am 23.03.2016, die Ausübung körperlicher Gewalt durch seine Mutter ihm gegenüber vorgetragen.
Selbst bei Zugrundelegung der reduzierten Beweisanforderungen des § 15 Satz 1 KOVVfG ist für den Senat damit jedoch eine Gewalttat im Sinn des § 1 OEG nicht nachgewiesen. Zwar hat der Kläger bei der Beschreibung dieses Ereignisses – im Vergleich zu allen anderen Geschehnissen, die er mehrfach behauptet hat – vergleichsweise detaillierte Angaben gemacht, was für eine Realitätsnähe der Angaben spricht. So geht der Senat auch davon aus, dass sich tatsächlich während eines Gottesdienstes ein Ereignis zugetragen hat, das dem ähnelt, was der Kläger beschrieben hat. Angesichts der vom Kläger gemachten Angaben geht der Senat aber davon aus, dass der Kläger mit seinem unruhigen Verhalten im Gottesdienst auch einen Anlass für erzieherische Maßnahmen durch seine Mutter gesetzt hat. Dem Senat erscheint es zudem nicht glaubhaft, dass die Mutter den Kläger so stark verprügelt hätte, dass er nicht mehr gewusst hat, ob er „Männlein oder Weiblein“ sei, wobei der Kläger für den Senat mit dieser Formulierung außerordentlich heftige Schläge zum Ausdruck bringen will. Diese Ausprägung der vom Kläger vorgetragenen Schläge erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Wäre es tatsächlich zu einem so schlimmen Vorfall gekommen, wäre dies beim Kläger nach der Überzeugung des Senats viel eindrücklicher in Erinnerung geblieben und von ihm auch bereits früher in Zusammenhang mit seinen Angaben zu Misshandlungen vorgebracht worden. Der Kläger hat aber bis dato immer nur von einer seelischen Vernachlässigung und fehlender Wertschätzung seiner Mutter gesprochen, seiner Mutter aber nie körperliche Gewalttätigkeiten vorgeworfen. Insofern erscheinen die Angaben des Klägers im Beweisaufnahmetermin vom 23.03.2016 dem Senat überraschend und mit Blick auf die Vorgeschichte nicht als glaubhaft.
5. Vernachlässigung durch die Mutter des Klägers
Die Vernachlässigung von Kindern und auch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, selbst wenn sie das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden oder schädigen, können nicht als Gewalttat im Sinne des OEG angesehen werden (vgl. Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 1 OEG, Rdnr. 51; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.05.2017, B 9 V 75/16 B – zu „desolaten Familienverhältnissen“). Eine erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auf die Fälle rein seelischer Misshandlungen verbietet sich. Im Gegensatz zum sexuellen Missbrauch von minderjährigen Kindern, bei dem das BSG eine erweiternde Auslegung zugelassen hat, fehlt es bei rein seelischen Misshandlungen an Tätlichkeiten, die gegen den Körper des Kindes gerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R).
Anlass für weitere Ermittlungen hat der Senat nicht gesehen. Andere Zeugen als die bereits vom SG vernommenen stehen nicht zur Verfügung. Eine Befragung der Mutter des Klägers ist angesichts der von ihr schriftlich gegebenen Auskünfte und des Umstandes, dass sich ihr Gesundheitszustand seitdem offenbar maßgeblich verschlechtert hat, nicht angebracht, zumal sie auch gegenüber dem SG von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine aussagepsychologische Begutachtung des Klägers war nicht angezeigt; die Bewertung von Zeugenaussagen und Angaben des Betroffenen ist ureigene Sache des Gerichts; irgendein Anlass für eine aussagepsychologische Begutachtung bestand im vorliegenden Fall nicht.
Es hat auch für den Senat kein Anlass bestanden, den Kläger nochmals zu befragen, zumal er sich dem Erörterungstermin am 30.05.2016 dadurch entzogen hat, dass er die Ladung ungeöffnet zurückgeschickt hat und beim Gerichtstermin nicht erschienen ist.
Nach alledem hält es der Senat zwar nicht für völlig ausgeschlossen, dass der Kläger in seiner Kindheit und Jugend tätlichen Angriffen und möglicherweise auch sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen ist. Es mangelt jedoch am notwendigen Beweis im Sinne des Vollbeweises, aber auch im Sinne des Glaubhafterscheinens gemäß § 15 Satz 1 KOVVfG.
Die Frage, wie mit Blick auf § 10a OEG damit umzugehen ist, wenn ein Komplex mehrerer tätliche Angriffe vorliegt, die zum Teil vor Inkrafttreten des OEG, teilweise danach stattgefunden haben, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da bereits die tätlichen Angriffe nicht nachgewiesen sind. Ebenso stellt sich nicht die Frage der Abgrenzung einer psychischen Erkrankung, die möglicherweise durch eine vernachlässigende Erziehung bedingt ist, mit potentiellen psychischen Schädigungsfolgen, da es schon am Nachweis der schädigenden Handlung fehlt.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).


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