Verwaltungsrecht

Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs – Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  20 ZB 17.969

Datum:
23.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114448
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Weist das Verwaltungsgericht die Klage nach der vom Beklagten (erst) in der mündlichen Verhandlung erklärten Aufhebung von Zwangsgeldandrohungen insoweit als unzulässig ab, ohne dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen konnte, verstößt das Verwaltungsgericht gegen den in § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 14.1404 2015-05-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, da ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
II.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren betrifft nach der Abtrennung vom Verfahren 20 ZB 15.1850 (vgl. dort Ziff. I) allein den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2015, soweit die Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 18. März 2014 als unzulässig abgewiesen wurde.
Soweit die Klage vom Verwaltungsgericht insoweit als unzulässig abgewiesen wurde, ohne dass die Klägerin zuvor zu der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen Stellung nehmen konnte, hat das Verwaltungsgericht gegen den in § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen.
Der nach Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muss, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Aus diesem, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestalteten Anspruch folgt, dass der gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108, Rn. 10).
Mit der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung wurde eine neue Tatsache geschaffen. Hierzu konnte die Klägerin, die zulässigerweise in der Verhandlung nicht anwesend war (§ 102 Abs. 2 VwGO), nicht Stellung nehmen.
Der Verfahrensfehler war auch möglicherweise für die getroffene Entscheidung ursächlich, da die Klägerin, wie sie in ihrem Zulassungsantrag ausgeführt hat, bei Kenntnis von der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hätte und es möglicherweise zu einer diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens und einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gekommen wäre.
Der Streitwert ist nach §§ 63, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 8.000 EUR festzusetzen. Denn für die Zuwiderhandlung gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung war ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR angedroht worden, für die Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Entfernung der aufgestellten Sammelcontainer ein Zwangsgeld von 1.000 EUR je Container. Nachdem aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, wie viele Container tatsächlich aufgestellt waren, wurde der vorläufigen Streitwertfestsetzung der Minimalbetrag zugrunde gelegt.


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