Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Befähigung zum Richteramt, Nicht zugeordneter Studiengang, Studiengang Zahnmedizin, Neuer Studiengang, Lehrverpflichtungsverordnung, Ausbildungskapazität, Dienstleistungsexport, Vorläufige Zulassung zum Studium, Streitwertfestsetzung, Vorklinische Medizin, Drittmittelbedienstete, Hochschulzulassungsverordnung, Kapazitätsberechnung, Festsetzung des Streitwerts, Überbuchung, Dienstleistungsbedarf, Wert des Beschwerdegegenstandes, substantiierter Sachvortrag, Jährliche Aufnahmekapazität

Aktenzeichen  AN 2 E 20.10070

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3879
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der … ab dem Wintersemester (WS) 2020/2021, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studienanfängern sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern, den Antrag abzulehnen, weil die Kapazität voll ausgeschöpft sei und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom 16. November 2020, worin die Aufnahmekapazität zum WS 2020/2021 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin wie folgt ausgewiesen wird:
Semester 1 NC 174 Studenten 176
Semester 2 171 Studenten 174
Semester 3 169 Studenten 172
Semester 4 166 Studenten 166
insgesamt: 680 688
Die Zahlen der eingeschriebenen Studenten beinhalten keine Beurlaubungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2020/2021 Bezug genommen.
II.
Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im WS 2020/2021 ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2020/2021 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zu Grunde liegenden Daten eingeholt.
Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der Aufnahmekapazität der … im Studiengang Humanmedizin (erster Studienabschnitt) im Studienjahr 2020/2021 und damit auch für das WS 2020/2021 sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) sowie die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV). Nach dem Berechnungsverfahren der HZV ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen zu ermitteln.
Die Universität hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und mit Namen der jeweiligen Stelleninhaber ausweist. Entgegen der Ansicht einzelner Antragsteller sieht die Kammer keinen Anlass dafür, weitere Unterlagen wie einen dokumentierten oder normierten Stellenplan anzufordern. Die Universität verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat dargelegt, welche Stellen ihr zur Verfügung stehen. Es besteht kein Anlass, an der dienstlichen Erklärung der Hochschule zu zweifeln und der mittelbar geäußerten Vermutung, es könnten weitere Stellen vorhanden sein, nachzugehen.
Die medizinische Fakultät der … bietet ab dem Wintersemester 2019/2020 neben dem bestehenden Studiengang Medizin … einen zweiten Studiengang in … (Medizin …*) an. Kennzeichen des neuen Studiengangs ist die klinische Ausbildung am Medizincampus Oberfranken in Kooperation mit dem Campusklinikum … Der neue Studiengang Medizin … entspricht den Angaben der … zufolge der von der Approbationsordnung vorgegebenen Struktur. Die Gestaltungsspielräume innerhalb der Strukturvorgaben werden genutzt, um ein eigenständiges Profil mit dem Fokus „Ärztliche Tätigkeiten außerhalb von Ballungsräumen“ zu entwickeln. Der neue Studiengang Medizin … begann mit der Ausbildung im ersten Studienabschnitt zum Wintersemester 2019/2020. Während der ersten vier Semester werden die Studierenden des neuen und des bestehenden …-Studiengangs Medizin gemeinsam am Standort … ausgebildet. Beide Studiengänge sind gemäß § 42 Abs. 3 HZV der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet. Die Ausbildung im 2. Studienabschnitt des Studiengangs Medizin … findet grundsätzlich am Medizincampus Oberfranken in Kooperation mit dem Campusklinikum … statt. Dementsprechend ist die Anzahl der Stellen gegenüber dem Vorjahr um die voraussichtlichen Stellen für den Aufbau des vorklinischen Studienabschnitts dieses neuen …-Studiengangs mit insgesamt 163 Studierenden im Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 angestiegen.
Danach ergibt sich für die Vorklinik folgendes Lehrangebot in Semesterwochenstunden (SWS):
16 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS 144,00
5,67 Stellen A 14 a. Z. mit je 7 SWS 39,67
29,97 Stellen A 13 a. Z. mit je 5 SWS 149,85
13,42 Stellen A 15/A 13 mit 5, 7, 8, 8,5, 9, 13 SWS 86,92
4. Wiss. Ang. mit 2,5, 5 und 9 SWS 19,00
439,44 SWS
Auch wenn im Verfahren um die vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes der Streitstoff gegenüber der im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich ausreichenden kursorischen Prüfung intensiver zu durchdringen ist, sieht die Kammer keine Veranlassung, die Vorlage der entsprechenden Einweisungsverfügungen oder Arbeitsverträge der Mitarbeiter der Universität zu verlangen, da die Stellungnahme der Hochschule in Verbindung mit der vorgelegten Stellenübersicht das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und gerichtlich nachprüfbar bezeichnet und sich die Lehrkapazität hieraus insgesamt feststellen lässt.
Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht-hauptberuflichen Vizepräsidenten um 5 Semesterwochenstunden haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen nicht geändert. Letztgenannte Deputatsverringerung hat die Universität – wie schon in der Vergangenheit – in der Weise ausgeglichen, dass sie aus Kapitalisierungserlösen von nicht in Anspruch genommenen freien Stellengehältern außerhalb der Medizin (zum Beispiel auf Grund von Wiederbesetzungssperren) vorübergehend eine Stelle mit 5 SWS im Anatomischen Institut ausgewiesen hat. Die Lehrverpflichtung der A15-Stelle (Nr. 88026646) mit 5 SWS war vom Gericht im Studienjahr 2018/2019 beanstandet und kapazitätsrechtlich auf 10 SWS angehoben worden. Auch wenn es sich insoweit begrifflich nicht um eine Lehrdeputatsreduzierung, sondern um eine (erstmalige) Festsetzung des Lehrdeputats handelte, so konnten die zur Begründung der Festsetzung herangezogenen Dienstaufgaben nach Auffassung der Kammer überwiegend nicht mit den zumindest mittelbar anwendbaren Rechtsgedanken und Ausnahmetatbeständen des § 7 LUFV in Übereinstimmung gebracht werden. Nachdem auch im darauffolgenden Studienjahr der Ansatz von 10 SWS beibehalten worden war, sind für den streitgegenständlichen Zeitraum wiederum 5 SWS im Rahmen des Lehrangebots vom Antragsgegner in Ansatz gebracht worden. Die … hat dazu auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2021 mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts wie auch der Notwendigkeiten der … die Lehrverpflichtung dieser Stelle erneut festgesetzt habe. Wie auf dem Festsetzungsformblatt (Stand: 2/2020) ersichtlich, führe die Stelleninhaberin mit einem Anteil von 75% an der Gesamtarbeitszeit andere der Lehre gleichwertige Dienstaufgaben aus. Dieser Anteil untergliedere sich wiederum in einen Anteil von 40% für Forschungsaufgaben, einen Anteil von 15% für Drittmitteleinwerbung, einen Anteil von 10% für die Betreuung von naturwissenschaftlichen wie medizinischen Doktoranden sowie einen Anteil von 10% für die strukturelle Unterstützung der Arbeitsgruppenkoordination und Forschungsorganisation des Lehrstuhls mit den im Einzelnen beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten. Diese Festsetzung begegnet nach Auffassung der Kammer in Ansehung des der Hochschule durch §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV und die Freiheit von Forschung und Wissenschaft eingeräumten Gestaltungsspielraums nunmehr keinen rechtlichen Bedenken. Insofern kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das festgesetzte Deputat immerhin noch die Hälfte der maximalen Lehrverpflichtung von 10 SWS umfasst. Wie auch die Festsetzung der Deputate der weiteren Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis – die sämtlich in der oberen Hälfte der Bandbreite von 0 bis 10 Lehrveranstaltungsstunden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV angesiedelt sind – zeigt, kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, der Antragsgegner habe den gesteigerten Lehrbedarf des besonders nachgefragten „harten“ NC-Studiengangs Humanmedizin im Rahmen seiner Abwägung mit lehrfernen Belangen der Hochschule nicht hinreichend berücksichtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013, 7 CE 13.10280). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (Art. 8 Abs. 2 BayHSchG).
Konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Grundsatz dergestalt, dass an der … Bedienstete existierten, die mit Einverständnis des Zuwendungsgebers zur Erbringung von Lehrleistungen gegenüber der Hochschule verpflichtet sind, sind nicht ersichtlich. Soweit einzelne Antragsteller Vermutungen auf eine entsprechende Praxis im Umfeld einer Hochschule im Saarland anstellen, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag bezüglich der Universität …, die auf gerichtliche Anfrage einen nicht ordnungsgemäßen Einsatz der Drittmittelbediensteten auch ausdrücklich verneint hat. Selbst wenn bestimmte Mitarbeiter mehrmals in ihrer beruflichen Laufbahn zwischen Drittmittelstellen und Stellen als wissenschaftliche Mitarbeiter an der … wechselten, folge hieraus nicht, dass damit auch ein Verstoß gegen die dann jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verbunden sei bzw. andere als die dann jeweils geschilderten Arbeitsleistungen erbracht würden. Mit dem Wechsel der Stelle gehe jeweils auch ein rechtlicher und tatsächlicher Wechsel der Aufgaben einher. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte besteht auch keine Veranlassung, zusätzlich dienstliche Erklärungen der Hochschullehrer der vorklinischen Lehreinheit zum Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter, die den Status eines Drittmittelbeschäftigten haben, einzuholen.
Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das wiederholt vorgetragene Argument, die Lehrpersonen der Klinisch-Theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie auf Grund der bestehenden fachlichen Überschneidungen geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (B.v. 8.7.2004, 7 CE 04.10017 u.a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20% an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (B.v. 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u.a.). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 42 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 9 zu § 43 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zu Grunde zu legen. Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“ (BVerwG, U.v. 15.12.1989 – NVwZ – RR 1990, 349), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität – unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen – ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit.
Darüber hinaus sind die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität mit einzurechnen, so dass daraus ein zusätzliches Lehrangebot von 12,0 SWS resultiert.
Nachdem im streitgegenständlichen Studienjahr keine Lehraufträge zur Verfügung stehen, ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 446,44 Deputatsstunden.
Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management (MSc), Psychologie (BSc), Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik (BSc), Advanced Optical Technologies, Life Science Engineering (MSc), Psychologie (MSc), Medizintechnik (MSc), sowie Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MSc) mit insgesamt 64,73 SWS abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet (die Lehrveranstaltungen sind zugänglich unter der jeweiligen Homepage des Studiengangs). Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.
Insgesamt ist die Situation im Bereich des Dienstleistungsexports geprägt durch eine grundsätzlich nicht unproblematische Zunahme der von der Medizinischen Fakultät zu versorgenden externen Studiengänge. Beanspruchten beispielsweise im Studienjahr 2010/2011 noch sechs Fächer Lehrangebot aus der Vorklinik, ist seit dem Studienjahr 2017/2018 die Zahl immerhin auf elf angewachsen. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, dürften künftig gesteigerte Anforderungen im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung der in Rede stehenden Belange der angemessenen Versorgung des „harten“ NC-Fachs Medizin einerseits sowie der Einführung sogenannter „innovativer“ Studiengänge anderseits zu stellen sein.
Wie ein Vergleich der Kapazitätsberechnungen in den letzten Jahren verdeutlicht, hat sich die Hochschule trotz dieser Zunahme der nicht zugeordneten Studiengänge bislang offenbar bemüht, die Auswirkungen auf die Vorklinische Medizin in Grenzen zu halten, da die Werte für den Dienstleistungsbedarf nahezu gleich geblieben sind (Studienjahr 2013/2014: 61,89 SWS; 2015/2016: 62,53 SWS; 2017/2018: 63,75 SWS; 2018/2019: 64,10 SWS; 2019/2020: 67,60 SWS). Der trotz des Rückgangs im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnende tendenzielle leichte Anstieg des Dienstleistungsbedarfs ist primär auf einen allgemeinen Anstieg der Studierendenzahlen zu führen. Zudem partizipiert das zuletzt neu hinzugekommene Fach Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MSc) mit 0,0030 SWS nur sehr geringfügig am Dienstleistungsexport.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der erkennbaren sachlichen Nähe der nicht zugeordneten Studiengänge zur Lehreinheit Vorklinik sieht das Gericht derzeit keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Ansatzes des Dienstleistungsbedarfs (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 15.6.2016, 7 CE 16.10083 u.a. – juris).
Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 46 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zu Grunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 46 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zur Regelung der §§ 49 Abs. 3 Nr. 3, 51 HZV keine Korrektur dieser Werte auf Grund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010, 7 CE 10.10278 u.a.).
Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, auf Grund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 49 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 40 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 46 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Darüber hinaus bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin zugleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können. Selbst wenn letzteres ausnahmsweise nicht so wäre, ist nicht ersichtlich, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot die Berücksichtigung der Zweitstudierenden verlangt, da dies eine einseitige Übersteigerung dieses Gebots darstellen würde. Schließlich bleibt auch unberücksichtigt, dass es Studierende gibt, die an Praktika und Seminaren ohne Erfolg teilgenommen haben und diese Lehrveranstaltungen im kommenden Semester wiederholen müssen. Zudem wird bei der Kapazitätsberechnung auch nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass Praktikumsgruppen, in denen die Teilnehmerzahl aufgrund einer gelegentlich unvermeidlichen ungleichmäßigen Aufteilung der Studierenden niedriger ist, als es dem Studienplan entspricht, ebenso viele Deputatstunden verbrauchen wie eine vollbesetzte Gruppe.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 381,71 SWS (446,44 SWS – 64,73 SWS).
Die Lehrnachfrage wird gemäß §§ 41, 48 HZV i.V.m. deren Anlage 10 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat insoweit den Anteil der vorklinischen Medizin an die aktuelle Studienordnung angepasst und geringfügig auf 1,6042 erhöht.
Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zu Grunde, was den tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf die Zahl der eingeschriebenen Studienanfänger in etwa entsprechen dürfte. Unabhängig davon, dass dieser Wert (kapazitätsgünstig) über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern liegt, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u.a. m.w.N.), kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zu Grunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Aufnahmekapazität erreicht. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar.
Der Berechnung des Curricularanteils durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde – der Einheit der Kapazitätsberechnung sowohl auf Angebots-, als auch auf Nachfrageseite – dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Dabei verwendet die LUFV – wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 LUFV ersichtlich – die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde. Des Weiteren regelt § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (vom 8. März 2000, GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK; nachfolgend: UniVorlZV), was unter Vorlesungszeit insbesondere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV zu verstehen ist. Danach beläuft sich gemäß § 2 Abs. 1 UniVorlZV die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wird die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wird durch gesetzliche Feiertage außerhalb des Zeitraums 24. Dezember bis 6. Januar. Nach Abzug dieser Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit ergibt sich eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die normierte Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der namentlich erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 3 Abs. 2 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alledem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen Pauschalierung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“, als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen. Insgesamt ergeben sich danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28) an denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
Entgegen wiederholten diversen Rügen begegnen die in Ansatz gebrachten Festsetzungen für den seit dem Studienjahr 2014/2015 gebildeten Studiengang Molekulare Medizin (Master) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22.1.2015, AN 2 E 14.10173 u.a.).
Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Hochschule im Zuge des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen Abschaffung der Diplomabschlüsse zusätzlich zu dem bereits existierenden Bachelorstudiengang einen Masterstudiengang einrichtet, der in besonderem Maße zu wissenschaftlicher Arbeit und Methodik befähigen sowie theoretisch-analytische Fähigkeiten vermitteln soll. Die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Zulassungszahlen der Vorklinik sind kapazitätsrechtlich hinnehmbar. Die Hochschule konnte im Rahmen ihres Ermessens der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Aufbaustudienganges größeres Gewicht beimessen, als der Beibehaltung von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ersichtlich bemüht ist, die Beeinträchtigung der Kapazität in der Vorklinik möglichst gering zu halten, wie die Begrenzung des Curricularanteils auf den für die Medizin (Vorklinik) maßgeblichen Wert von 1,4331 im Bachelorstudiengang sowie die Verwendung einer kleinen Anteilquote im nicht beschränkten Masterstudiengang (7 Studienanfänger) zeigen. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) in den zurückliegenden Jahren ausgebaut hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Festsetzungen gebilligt (B.v. 30.6.2015, 7 CE 15.10102).
Nach Formel 5 der Anlage 8 zu § 40 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Humanmedizin von 339,59 Studienplätzen.
Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 3, 51 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
Die auf Grund der fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes zuletzt, das heißt unter Einbeziehung des WS 2018/2019 erstellte Tabelle weist ein Schwundverhalten der Studierenden des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität aus, für welches ein Ausgleichsfaktor von 0,9800 anzusetzen ist.
Somit errechnen sich 347 Anfängerplätze (339,59 : 0,9800, gerundet), die für das WS 2020/2021 und das SS 2021 aufzuteilen sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende geringfügige Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl durch die … um 2 Studienplätze und die ihr zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft wären, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in dieser Größenordnung kann insbesondere noch nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung vorgenommen worden. Überbuchungen in innerkapazitären Vergabeverfahren über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 2 HZV) und bezwecken, die knappen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege von Überbuchungen ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr frei und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2018 – 7 CE 17.10225 – juris Rn. 8 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.3.2011 – 6 CN 3.10 – BVerwGE 139, 210) die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses besagt lediglich, dass (erst) im Kapazitätsprozess entdeckte zusätzlichen Studienplätze nicht an Bewerber vergeben werden dürfen, die nicht durch Inanspruchnahme von (Eil-)Rechtschutz zur Aufdeckung weiterer vorhandener Kapazitäten beigetragen haben. Er betrifft jedoch nicht die zur Kapazitätsausschöpfung durchgeführte Vergabe von Studienplätzen durch Überbuchung. Hiervon begünstigte Bewerber, die auf diesem Wege auf Grund ihrer Rangziffer einen Studienplatz erhalten und denen ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht, müssen nicht hinter Eilantragstellern zurückstehen.
Darüber hinaus ist eine höhere Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) nicht glaubhaft gemacht.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben