Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Begründungsfrist, Streitwertfestsetzung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Aufschiebende Wirkung, Aufenthaltserlaubnis, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Fiktionsbescheinigung, Bekanntgabe der Entscheidung, Begründung der Beschwerde, Unanfechtbarkeit, Angefochtene Entscheidung, Klage auf Erteilung, VGH München, Antragstellers, Fristablauf, Beschlüsse, Elterngeld, Fristgerechte

Aktenzeichen  19 CS 21.582

Datum:
6.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7555
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 6 S 20.1507 2021-02-15 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Antragstellerin hat die (am 20.2.2021) innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet.
Der Beschluss vom 15. Februar 2021, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Fiktionsbescheinigung anzuordnen, abgelehnt hat, wurde dem Rechtsanwalt der Antragstellerin am 20. Februar 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2021 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf deren Einhaltung in der Rechtsmittelbelehrungder angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde und die nicht verlängert werden kann (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO sowie Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 18 m.w.N.) ist mit dem 22. März 2021 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187, 188, 193 BGB). Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat bis zum Fristablauf keine Antragsbegründung übersandt. Seine hier am 31. März 2021 eingegangene Äußerung (Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Elterngeld und einer Berechnung bezüglich des Lebensunterhalts) erfolgte nicht fristgerecht und erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gegen die Versäumung der Begründungsfrist sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).


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