Verwaltungsrecht

Verweisung an das örtlich zuständige Gericht

Aktenzeichen  M 18 E 19.31901

Datum:
21.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11927
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 83
VwGO § 52 Nr. 2 Satz 3
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Für den Folgeantrag gilt die Aufenthaltsbeschränkung aus dem Erstverfahren gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG fort, solange keine andere Entscheidung ergeht (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 19). Der Antragsteller hatte während des Asylerstverfahrens seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts … im Landkreis … zu nehmen. Das asyl- und ausländerrechtliche Verfahren des Antragstellers fand örtlich im Regierungsbezirk der Oberpfalz statt, sodass die dortige Ausländerbehörde und Asylzweigstelle sowie das hierfür zuständige VG Regensburg zuständig sind und waren. Eine Verlegung nach … erfolgte nur für eine sehr kurze Dauer zur Durchführung des Abschiebefluges vom Flughafen … aus. Allein die Anordnung von Abschiebehaft stellt noch keine zuständigkeitsrelevante Entscheidung dar (so auch VG Karlsruhe, B.v. 16.7.2018 – A 4 K 6435/18; VG Berlin, B.v. 11.8.1994 – 33 X 953.94 – jeweils juris). Auch die offenbar zuvor erfolgte Untersuchungshaft in … dürfte noch keine neue Zuständigkeit begründet haben. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Januar 2001 (Az. 21 S 00.32364 – juris Rn. 8) bei der Auslegung des Begriffes „nach dem AsylG“ auf die Ratio der Vorschrift abstellt, steht dies einer Verweisung bei Abschiebehaftfällen nicht entgegen. Der Rechtsstreit war daher an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Bevollmächtigte des Antragstellers wurde zur beabsichtigten Verweisung telefonisch angehört; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ebenfalls telefonisch seine Zustimmung erklärt sowie durch allgemeine Prozesserklärung auf Anhörung zur Verweisung verzichtet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).


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