Aktenzeichen M 1 S 16.51276
VwGO VwGO § 52 Abs. 2 S. 3
Leitsatz
Nach § 52 Abs. 2 S. 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, in denen der Antragsteller seinen (zwangsweisen) Wohnsitz in einer Justizvollzugsanstalt nehmen muss, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Justizvollzuganstalt liegt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages seinen (zwangsweisen) Wohnsitz in der Justizvollzugsanstalt Aichach, Münchner Str. 33, 86551 Aichach. Die Stadt Aichach ist Kreisstadt des Landkreises Aichach-Friedberg und liegt im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben. Deshalb ist das Verwaltungsgericht Augsburg zur Entscheidung über den Eilantrag örtlich zuständig.
Der Rechtsstreit war deshalb – nach entsprechender vorheriger Anhörung der Beteiligten – durch den Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).