Verwaltungsrecht

Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

Aktenzeichen  Au 4 K 17.1365

Datum:
14.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 17
VwGO VwGO § 83
VwGO VwGO § 52 Nr. 5
VwGO VwGO § 40
GVG GVG Art. 17a Abs. 3

 

Leitsatz

1 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn der Kläger geltend macht, sein Petitionsrecht nach Art. 17 GG sei verletzt worden (ebenso BayVerfGH BeckRS 2017, 110349). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein örtlich unzuständiges Verwaltungsgericht kann nicht verbindlich feststellen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Ein Verweisungsbeschluss betrifft ausschließlich die örtliche Zuständigkeit. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.

Gründe

Bei einer wie hier auf Art. 17 GG gestützten Klage bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 5 VwGO (vgl. VG Hannover, U.v. 19.9.2007 – 5 A 3261/05 – juris; VG Regensburg, B.v. 26.8.2002 – RN 3 K 02.00884 – juris). Sitz der Behörde, gegen deren Rechtsträger sich der Klageanspruch richtet, ist Berlin, so dass der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen war (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Aus Sicht des verweisenden Gerichts ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 VwGO gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn der Kläger geltend macht, sein Petitionsrecht nach Art. 17 GG sei verletzt worden (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.5.2017 – Vf. 64-VI-15 – juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat sich in seinem Klageschreiben vom 10. September 2017 sowie in dem an diverse Stellen gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2017 ausdrücklich auf Art. 17 GG berufen. „Zuständige Stellen“ i.S.d. Art. 17 GG – neben der dort genannten Volksvertretung – sind alle anderen Stellen und Behörden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, gleich welcher Art (vgl. Pagenkopf, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 17 Rn. 10). Der Begriff der „Stelle“ ist denkbar weit gezogen (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 17 Rn. 98).
Eine Feststellung durch das verweisende Gericht, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 3 GVG), war indes nicht geboten. Stellt sich – wie hier – die Frage der Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG), hat das verweisende Gericht zu prüfen, ob ein anderes Verwaltungsgericht zuständig ist; in diesem Rahmen – allerdings auch nur insoweit – ist notwendiger Weise auch die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Gegenstand der Prüfung des verweisenden Gerichts. Aus Sicht der Kammer kann ein örtlich unzuständiges Verwaltungsgericht jedoch nicht verbindlich feststellen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der vorliegende Verweisungsbeschluss betrifft ausschließlich die örtliche Zuständigkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 83 Rn. 14 a.E.; Geiger, in: Eyermann, VwGO, § 83 Rn. 11), so dass eine verbindliche Rechtswegfestlegung durch das verweisende Gericht ausscheidet.
Ebenso ist es nicht Sache eines örtlich unzuständigen Gerichts, sondern des gesetzlichen Richters, zu entscheiden, ob die Klage aus den vom Beklagten genannten Grund unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2001 – 6 B 8/01 – juris Rn. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
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