Aktenzeichen 9 ZB 19.1515
Leitsatz
Auf das Berufungszulassungsverfahren findet § 125 Abs. 2 S. 1 VwGO entsprechende Anwendung. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 17 K 18.1550 2019-06-18 VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil er zwar rechtzeitig gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO), nicht jedoch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist und eine Verlängerung dieser Frist nicht in Betracht kommt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind für einen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 27. Juni 2019 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. August 2019. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Auch Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind somit nicht vorgetragen worden. Solche sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).