Verwaltungsrecht

Verworfener Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung des Zulassungsvorbringens

Aktenzeichen  9 ZB 18.276

Datum:
4.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35706
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 4

 

Leitsatz

Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt, insbesondere eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (Anschluss an BayVGH BeckRS 2017, 136918). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 17.319 2017-12-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen der Beklagten vom 21. Februar 2017, mit der ihr gegenüber sofort vollziehbar die Wegnahme zweier Hunde und deren Übereignung an die Pflegestellen angeordnet wurden. Mit Urteil vom 11. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Das Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 62.17 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu ist erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 9 ZB 17.882 – juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Das Zulassungsvorbringen führt zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) als Zulassungsgründe an. Es beschränkt sich aber darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil auf Beobachtungen der Behörden seit 2009 und zum Entscheidungszeitpunkt 127 Tiere beziehe. Zudem dürfe die Inhaftierung der Klägerin nicht als Grundlage für eine Vernachlässigung betrachtet werden und das Ermessen sei fehlerhaft angewendet worden, da eine sichere Unterbringung und auch Kostenersparnisse ohne Eigentumsverlust möglich gewesen wären. Das Zulassungsvorbringen führt dies aber weder genauer aus, noch geht es hierbei auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ein oder setzt sich hiermit auseinander. Der Vortrag lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen. Die von der Klägerin persönlich verfassten und unterzeichneten umfangreichen Stellungnahmen vom 23. Februar 2018 und vom 26. Juni 2018 sind weder von einem gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) noch fristgerecht (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingereicht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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