Verwaltungsrecht

Vollziehbarkeit einer Grundverfügung

Aktenzeichen  10 CS 20.274

Datum:
19.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9456
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
BayVwZVG Art. 19 Abs. 1 Nr. 3
BayVwZVG Art. 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung setzen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht voraus. Es reicht aus, dass der Grundverwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt wurde. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 4 S 19.2647 2020-01-16 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 verfügte Zwangsgeldandrohung weiter.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 AS 20.477, mit dem der Senat den Antrag des Antragsstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage u.a. gegen die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Abgabeverpflichtung im Bescheid vom 26. November 2018 abgelehnt hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.
Soweit der Antragsteller rügt, das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass die der Zwangsgeldandrohung zu Grunde liegende Abgabeverpflichtung rechtswidrig sei, verkennt er, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung gerade nicht voraussetzen (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Es reicht nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVZG aus, dass der entsprechende Grundverwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt wurde. Dies ist vorliegend aufgrund der Sofortvollzugsanordnung in Nr. 4 des Bescheids vom 26. November 2018 und den nachfolgenden erfolglosen Eilrechtsschutzverfahren (10 CS 19.180 und 10 AS 20.477) der Fall. Die Ausführungen der Beschwerde zur Rechtswidrigkeit von Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung gehen daher von vornherein an der Sache vorbei.
Auch die Rügen, die vollstreckungsrechtliche Erfüllungsfrist bis zum 2. Januar 2020 sei zu kurz, das angedrohte Zwangsgeld mit 1.000 Euro zu hoch bemessen, greifen nicht durch. Weder die gesetzte Frist, noch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind unverhältnismäßig (vgl. etwa BayVGH, U.v. 19. März 2019 – 10 BV 18.1917 – juris Rn. 47 für ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro und eine Erfüllungsfrist von drei Wochen ab Bestandskraft). Dass es dem Antragsteller, dem die Zwangsgeldandrohung am 7. Dezember 2019 zugegangen ist, nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die ihm obliegende Verpflichtung bis zum 2. Januar 2020 zu erfüllen, ist weder mit der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich. Warum die Fristsetzung allein deswegen rechtswidrig sein soll, weil die Antragsgegnerin ein konkretes Datum als Fristende gesetzt hat, erschließt sich dem Senat nicht. Dass die Antragsgegnerin das Fristende nicht an die Bestandskraft der Grundverfügung knüpfen musste, versteht sich vor dem Hintergrund der dargestellten Vollstreckbarkeit sofort vollziehbarer Verwaltungsakte von selbst. Die vom Antragsteller bemängelte Formulierung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Ausführungen zur Zwangsgeldhöhe, die Antragsgegnerin habe „zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller vielfältige praktische und prozessuale Maßnahmen ergriffen hat, um die Abgabe zu verhindern“ (S. 7 des BA), lässt nicht erkennen, dass Antragsgegnerin und Erstgericht dem Antragsteller in unzulässiger Weise die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten vorgeworfen hätten. Vielmehr zieht das Gericht ausweislich der weiteren Beschlussgründe den naheliegenden Schluss, der erhebliche vom Antragsteller betriebene Aufwand spreche für ein hohes Interesse, seinen Hund nicht abgeben zu müssen. Dass dieses Interesse für die Bemessung der Zwangsgeldhöhe maßgeblich ist, ergibt sich bereits aus Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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