Verwaltungsrecht

Voraussetzungen der Abgabefreiheit – Kanalisation im Mischsystem

Aktenzeichen  8 CS 15.2387

Datum:
4.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AbwAG AbwAG §§ 1, 7
BayAbwAG BayAbwAG Art. 6 II 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG setzt einen wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation in ein Gewässer voraus. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.141,68 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein Abwasserzweckverband, wendet sich gegen die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch Bescheid des Landratsamts R. vom 27. April 2015 in Höhe von 112.566,71 Euro.
Über die gegen den Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 abgelehnt.
Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weiter.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.1 Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgebrachten und inhaltlich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdegründe beschränkt (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Ausgehend hiervon vermögen die seitens des Antragstellers vorgetragenen Gründe die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.
1.2 Soweit der Antragsteller maßgeblich darlegt, das Verwaltungsgericht habe unter Verkennung des richtigen Prüfungsmaßstabs zu Unrecht nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass dieser – ungeachtet des Nichtvorliegens einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Jahr 2013 – die für das Kalenderjahr 2013 angegebenen Überwachungswerte tatsächlich eingehalten habe und es insoweit keiner Lenkung des Verwaltungshandelns durch eine Abgabe nach dem Abwasserabgabengesetz bedurft habe, verkennt der Antragsteller die materiell-rechtlichen Maßstäbe.
Nach § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem in ein Gewässer abweichend von der grundsätzlichen Abgabepflichtigkeit nach §§ 1, 7 Abs. 1 AbwAG abgabefrei, wenn (neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen) die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide eingehalten werden. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass das Vorliegen eines die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheids tatbestandliche Voraussetzung für die Abgabefreiheit ist. Insoweit gilt im Mischsystem nichts anderes als im Trennsystem, hinsichtlich dessen sich die Voraussetzungen für ein abgabefreies Einleiten von Niederschlagswasser aus Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG ergeben, wonach (ebenfalls) die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids zu erfüllen sind. Auf die hierzu ergangene, vorliegend entsprechend heranzuziehende Rechtsprechung des Senats wird Bezug genommen (BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 8 ZB 11.2773 – juris Rn. 7 ff.).
Diese rechtlichen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht vollumfänglich beachtet. Hiernach war vorliegend kein Raum, mit Blick auf ein etwaiges tatsächliches Einhalten von Überwachungswerten seitens des Antragstellers dessen Abgabepflichtigkeit zu verneinen.
1.3 Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Herabsetzung der Abgabe aus Billigkeitsgründen begehrt, ist eine solche Billigkeitsentscheidung – wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 27. April 2015 und mithin vorliegend nicht verfahrensgegenständlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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