Verwaltungsrecht

Voraussetzungen der Berufungszulassung

Aktenzeichen  20 ZB 16.265

Datum:
7.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49265
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 21 Abs. 2
KAG Art. 5
GKG § 47 Abs. 1, Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 4, § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein Verfahrensfehler als Berufungszulassungsgrund in Form eines Aufklärungsmangels ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn die in Betracht kommenden Aufklärungsmaßnahmen benannt und dargelegt wird, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem muss dargelegt werden, dass bereits vor dem Erstgericht auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder sich dem Gericht die Aufklärung hätte aufdrängen müssen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Darlegung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit einer Rechtssache erfordert in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils die Begründung, warum ein Fall an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als der Normalfall. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Darlegung, warum einer konkret formulierten entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 K 13.3026 2015-10-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.904,51 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angeführten Zulassungsgründe nicht vorliegen und nicht hinreichend dargelegt wurden.
1. Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 a Rn. 62 m. w. N.). Unter Zugrundelegung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, die Beklagte habe die vorgeschriebenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nach den LAWA-Richtlinien nicht eingehalten, nicht berücksichtigt. Diese Ausführungen tragen eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Seite 11 des Urteils) ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Konzept der zentralen Abwasserentsorgung erfolgt sowie vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und genehmigt worden. Mit Schreiben vom 25. April 2016 teilte zudem das Wasserwirtschaftsamt mit, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der durchgeführten Variantenuntersuchungen mit Kostenvergleichsrechnungen nach den LAWA-Leitlinien durchgeführt und beurteilt worden sei. Folglich greift der Einwand des Klägers nicht. Im Übrigen war der Kläger nicht in der Lage mit seiner im Stile einer Berufungsbegründung auf bloßes Bestreiten gehaltenen Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts darzulegen.
2. Das Zulassungsvorbringen genügt hinsichtlich des gerügten Verfahrensverstoßes der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu müsste unter anderem substantiiert dargelegt werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B. v. 17.2.2015 – 1 B 3.15 – juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Klägers nicht.
3. Die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wurden ebenso nicht ausreichend dargelegt im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 VwGO Rn. 42) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als der Normalfall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden (Posser/Wolff in Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 124 a Rn. 75 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags des Klägers in keiner Weise.
4. Schließlich ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist sowie erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht.
5. Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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