Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik)

Aktenzeichen  7 CE 21.10014 u.a.

Datum:
9.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25058
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 37

 

Leitsatz

Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht nicht, wenn die Universität ihre Ausbildungskapazität im ersten Studienabschnitt ausgeschöpft hat (hier bejaht). (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 E 20.20074 u.a. 2020-12-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der J-M-U. W. (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2020/2021. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der JMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2020/2021 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 8. Juli 2020 festgesetzten Zahl von 160 Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Anträge mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester verfügbar seien.
Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Die Bevollmächtigten halten die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Rügen, zu denen der Beklagte Stellung genommen hat, im Wesentlichen nicht mehr aufrecht. Sie beschränken sich laut Schriftsatz vom 25. Juni 2021 auf die Rüge, bei der Berechnung der Curricularanteile seien die Vorlesungen im Fach Physik mit nur zwei Semesterwochenstunden statt – wie sich aus den Stundenplänen ergebe – mit vier Semesterwochenstunden angesetzt worden. Bei Berücksichtigung der fehlenden Fremdanteile seien die Curricularanteile in der Summe mit 2,4706 anzusetzen. Nach anteiliger Kürzung von Eigen- und Fremdanteilen ergebe sich ein Curriculareigenanteil von 1,6776 und damit 322 Studienplätze für das Studienjahr 2020/2021. Da lediglich 319 Studienplätze festgesetzt worden seien, von denen 161 im Wintersemester 2020/2021 vergeben worden seien, seien 2 weitere Studienplätze zu vergeben.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 19. Februar, 31. Mai und 23. Juni 2021.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.
Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die JMU ihre Ausbildungskapazität im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Die Antragsteller konnten auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen, dass ihnen der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist anzumerken:
Offenbleiben kann im streitgegenständlichen Verfahren, ob die Vorlesungen im Fach Physik mit 2 Semesterwochenstunden anzusetzen sind, weil es nur für die Dauer eines halben Semesters gelehrt wird – wie der Beklagte vorträgt – oder ob sie als Veranstaltungen über die gesamte Dauer des Semesters – wie die Bevollmächtigten vortragen – mit 4 Semesterwochenstunden in die Berechnung der Curricularanteile einzugehen haben. Auch unter Zugrundelegung der Berechnung der Bevollmächtigten ergibt sich, dass die Kapazität im Wintersemester 2020/2021 ausgeschöpft ist. Nach § 37 HZV liegt der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde (Satz 1); bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt (Satz 2). Gemessen daran stehen nach der Berechnung der Bevollmächtigten 322 Studienplätze zur Verfügung, d.h., für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester jeweils 161 Studienplätze. Im Wintersemester 2020/2021 sind diese 161 Studienplätze vergeben worden, sodass der Beklagte die vorhandene Kapazität ausgeschöpft hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.


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