Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung nach Italien

Aktenzeichen  M 22 S 15.50590

Datum:
22.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 133594
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylVfG § 27a, § 34a
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

Die Frage, ob systemische Mängel im Asylverfahren bzw. den Aufnahmebedingungen in Italien vorliegen, kann nicht abschließend geklärt werden und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 22 K 15.50589) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für … vom 29. Mai 2015 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Abschiebung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Seinen eigenen Angaben nach ist der … geborene Antragsteller nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 17. Januar 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 20. Februar 2015 Asylantrag stellte.
Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesamt für … (Bundesamt) gab der Antragsteller am 20. Februar 2015 an, dass er sein Heimatland 2013 verlassen habe und über Libyen (9 Monate) nach Italien (9 Monate) gelangt sei, wo er im März 2014 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, bevor er über Österreich weiter nach Deutschland gereist sei.
Mit Blick auf die obigen Angaben und einen Treffer der Kategorie 1 bezüglich Italien im EURODAC-Fingerabdrucksystem wandte sich das Bundesamt am 13. Mai 2015 mit dem Ersuchen um Übernahme an die zuständigen italienischen Behörden; diese erklärten mit Schreiben vom 27. Mai 2015 ihre Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers.
Ihrer telefonischen Auskunft vom 19. Februar 2016 zufolge teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Landratsamts … – Ausländerbehörde – dem Bundesamt am 7. April 2014 mit, dass der Antragsteller seit 2. April 2015 dem Landkreis … zugewiesen sei und die neue Anschrift … … … … laute.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2015 lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Nach Aktenlage wurde der an den Antragsteller adressierte Bescheid vom 29. Mai 2015 am 3. Juni 2015 unter der Zustellanschrift … zur Post gegeben und ausweislich der Postzustellungsurkunde dort am 6. Juni 2015 an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter der Aufnahmeeinrichtung übergeben. Das Bundesamt vermerkte hierzu am 8. Juni 2015 in der Behördenakte (Bl. 73 der Behördenakte), dass „theoretisch bei Bescheiderstellung die aktuelle Adresse vorgelegen“ hätte.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2015 (M 22 K 15.50589) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und weiter beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Eine Begründung erfolgte nicht. Auf die schriftliche Bitte des Gerichts vom 21. Oktober und 17. November 2015 mitzuteilen, wann der streitgegenständliche Bescheid dem Antragsteller tatsächlich zugegangen sei, teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers am 22. Januar 2016 telefonisch mit, sie könne hierzu keine Angaben machen, da sie den Antragsteller, zu dem sie am 26. Juni 2015 erst- und letztmals Kontakt gehabt habe, nicht habe erreichen können.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 im Wege der Vorabübersendung die Behördenakte vor und äußerte sich im Übrigen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 29. Mai 2015 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (vormals AsylVfG, vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist mangels anderer Anhaltspunkte (bis auf Weiteres) davon auszugehen, dass der Antragsteller (die Klage und) den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt hat, da der Antragsteller die am 6. Juni 2015 erfolgte (Ersatz) Zustellung unter der Anschrift … … … * … … mit Blick auf den vom Landratsamt … zuvor mitgeteilten Wohnortwechsel nicht gegen sich gelten lassen muss (vgl. § 10 Abs. 2 S.1 und 2 AsylG), der Zeitpunkt der den Zustellungsmangel heilenden tatsächlichen Kenntniserlangung (vgl. § 8 VwZG) im Rahmen des Eilverfahrens nicht geklärt werden konnte und die Beweislast des tatsächlichen Zugangs bei der Antragsgegnerin liegt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 29. Mai 2015 hat auch in der Sache Erfolg. Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen dar. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Antrag vorzunehmende Interessenabwägung fällt bei dieser Sachlage zugunsten des Antragstellers aus.
Wesentlich für diese Bewertung ist der Umstand, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen mit Blick auf eine möglicherweise zu erwartende Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) bedingt durch die Verhältnisse, mit denen sich der Antragsteller als abgeschobener Asylbewerber in Italien konfrontiert sähe.
Auf der Grundlage der Aussagen in den aktuellen Erkenntnismitteln erscheint insbesondere fraglich, ob der Antragsteller bei einer Rückführung nach Italien sogleich Zugang zum Aufnahmesystem für Asylbewerber im Hinblick auf eine Unterkunft und die Sicherstellung des Lebensunterhalts hätte. Nach den Feststellungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 23. April 2015, die auf den Länderbericht von AIDA, Stand: Januar 2015, Bezug nimmt (siehe hierzu nunmehr den AIDA Länderbericht Italien, Stand: Dezember 2015, S. 62, wonach sich an der Situation anscheinend nichts geändert hat; vgl. auch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 25.03.2015 an das VG Schwerin), gibt es insbesondere in den großen Städten eine Lücke zwischen dem Asylgesuch und seiner formellen Registrierung. Es könne Wochen bis Monate dauern, bis die sog. Verbalizzazione erfolge. In dieser Zeit hätten die Asylsuchenden „allenfalls“ keinen Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, die über eine Notfallversorgung hinausgehe. Mittellose Asylbewerber seien in dieser Zeit obdachlos, außer sie könnten vorübergehend bei Bekannten oder in Notschlafstellen unterkommen. Statistiken dazu, wie viele Personen von diesem Problem betroffen seien, gebe es allerdings nicht. Für Dublin-Rückkehrer (auch solche, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben) stellt sich die Situation soweit ersichtlich vergleichbar dar (vgl. hierzu AIDA Länderbericht Italien, Stand: Dezember 2015, S. 63 f.).
Anzumerken ist weiter, dass die Problematik auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Kapazitäten der für die Unterbringung von Asylbewerbern vorgesehenen Einrichtungen angesichts des Anstiegs der Zahl der Schutzsuchenden im Zuge der sog. Flüchtlingskrise offenkundig bei weitem nicht ausreichend sind. Angesichts der aktuellen Entwicklungen verbietet es sich daher auch, hinsichtlich der Beurteilung der Situation auf die Feststellungen bzw. Wertungen in älteren Gerichtsentscheidungen abzustellen.
Müsste der Antragsteller für den Fall seiner Rückkehr nach Italien tatsächlich damit rechnen, längerfristig obdachlos zu sein, ehe ihm ein Unterkunftsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, so wäre dies auch in Ansehung der dem italienischen Staat (nach dem Gemeinschaftsrecht) obliegenden Verpflichtungen gegenüber (mittellosen) Asylbewerbern wohl als Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (bzw. Art. 3 EMRK) zu werten, was zur Folge hätte, dass auch eine Abschiebung nach Italien durch die deutschen Behörden zu unterbleiben hätte (andernfalls auch diesen ein Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorzuwerfen wäre). Da nach den vorliegenden Erkenntnissen aber eine solche Gefahrenlage für den Fall der Abschiebung – wie dargestellt – jedenfalls möglich (wenn nicht sogar naheliegend) erscheint, ist es nach Auffassung des Gerichts hier geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Eine abschließende Klärung der inmitten stehenden Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen in Bezug auf Schutzsuchende, die nicht wie etwa Familien mit kleinen Kindern als besonders vulnerabel gelten, ein Abschiebungsverbot bzw. systemische Mängel bejahend: VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2015 – 12 K 7303/15.A – juris; VG Potsdam, GB.v. 30.9.2015 – VG 4 K 2689/14.A – abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbank in asyl.net; VG Hannover, U.v. 7.9.2015 – 10 A 13369/14 – asyl.net; VG München, U.v. 28.7.2015 – M 24 K 15.50498 – juris; solche Mängel dagegen verneinend: VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris; VG München, U.v. 3.11.2015 – 12 K 15.50799 – juris und VG Augsburg, U.v. 19.10.2015 – Au 5 K 15.50416 – juris).
Für das weitere Verfahren sei vorsorglich bemerkt, dass, sollte sich die Einschätzung zur Gefahr einer längerfristigen Obdachlosigkeit bestätigen, hieraus nicht notwendig zu folgern wäre, dass insoweit ein systemischer Mangel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung zu konstatieren wäre. Vielmehr würde sich dann ggf. die Frage stellen, ob nicht im Wege einer vom Bundesamt zu veranlassenden Abstimmung mit den italienischen Behörden die eine Abschiebung hindernden Umstände ausgeräumt werden könnten (durch Einholung einer verbindlichen Zusicherung der italienischen Behörden wie in den Fällen bei beabsichtigter Abschiebung von besonders vulnerablen Personen). Allerdings scheint es sich so zu verhalten, dass die italienischen Behörden gegenwärtig nicht mehr bereit sind, individuelle Zusicherungen abzugeben (vgl. dazu Hocks, Asylmagazin 6/2015, S. 185).
3. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG stattzugeben.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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