Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte Einziehung und Vernichtung von sichergestellten Waffen

Aktenzeichen  AN 14 S 16.00827

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
WaffG WaffG § 45 Abs. 1, Abs. 2, § 45 Abs. 5 S. 1, § 46 Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

Gegen die Einziehung und Vernichtung von Waffen nach § 46 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Regelung in § 46 Abs. 4 S. 3 WaffG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung von Waffen nach § 46 Abs. 4 WaffG keine aufschiebende Wirkung haben, findet auf die Einziehung und Vernichtung von Waffen nach § 46 Abs. 5 WaffG keine Anwendung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2016, dass das am 22. Januar 2014 von der Polizei sichergestellte Druckluftgewehr eingezogen und vernichtet werde.
Die Antragsgegnerin führt zur Begründung dieser Maßnahme aus, am 8. Januar 2014 habe der Antragsteller eine Mitarbeiterin der Führerscheinstelle der Stadt … in den Räumen des Ordnungsamtes bedroht, in dem er bewusst und gewollt, laut und aggressiv die Worte geäußert habe: „Da kann ich mir ja gleich die Kugel geben, aber bevor ich das mache, nehme ich noch ein paar mit!“. Aufgrund des Ortes sowie des Zusammenhanges mit der vorangegangenen Diskussion über die Entscheidung über seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hätte die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes diese Drohung auf sich bezogen und ernst genommen.
Weiter habe er am 17. Januar 2014 eine Mitarbeiterin der Führerscheinstelle der Stadt … in den Räumen des Ordnungsamtes wiederum bewusst und gewollt mit den Worten bedroht: „Ich könnte mir die Kugel geben, aber bevor ich das mache, nehme ich welche von euch mit.“.
Aufgrund dieser Drohungen habe das Amtsgericht … einen Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers erlassen, um Schusswaffen und Munition von der Polizei sicherstellen lassen zu können. Bei dieser Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 22. Januar 2014 habe sich unter anderem herausgestellt, dass der Antragsteller ohne die erforderliche Erlaubnis im Besitz eines Druckluftgewehres, Kaliber 4,5 mm, Predom-Lucznik – Nr. G 1384 -, gewesen sei.
Mit einem unbeantworteten Schreiben vom 8. September 2014 sei der Antragsteller daraufhin aufgefordert worden, für das Gewehr eine Person zu benennen, die dieses Gewehr mit der entsprechenden waffenrechtlichen Berechtigung übernehmen könne.
Auch eine Erinnerung für diese Anfrage per Fax vom 7. Dezember 2014 sei unbeantwortet geblieben.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 sei dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Einziehung des Druckluftgewehres zu äußern. Zur Vermeidung der Einziehung sei ihm letztmals die Möglichkeit eingeräumt worden, bis 18. März 2016 einen empfangsbereiten Berechtigten für das Gewehr zu benennen. Auch auf diese beiden Schreiben habe der Kläger nicht geantwortet.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 12. April 2016 unter Nummer 1 angeordnet, dass das am 22. Januar 2014 von der Polizei sichergestellte Druckluftgewehr der Marke Predom-Lucznik, Kaliber 4,5 mm, Nr. G 1384, eingezogen und vernichtet werde.
Nach Nummer 2 dieses Bescheides habe der Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen und nach Nummer 3 des Bescheides hat die Antragsgegnerin eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 17. Mai 2016, Klage und beantragte,
„die aufschiebende Wirkung gegen den o.g. Bescheid und der gleichzeitig hier erhobenen Klage anzuordnen und bei Klagedurchführung, die Kosten hieraus der Beklagten aufzuerlegen.“
Zur Antrags- und Klagebegründung gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er erhebe hiermit vorab fristgerecht Klage aus Sicherheit, es stünde noch eine gemeinsame Erörterung zur eventuellen Einigung an. Begründung und damit weiter Verbundenes erfolge zu einem späteren Zeitpunkt. Er sei Techniker und kein Jurist – sollten etwaige Vorträge/Ergänzungen fehlen, so bitte er höflich um entsprechenden Hinweis durch das Gericht – danke.
Auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Mai 2016, ob er mit einer Übertragung auf den Einzelrichter und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis bestehe, hat der Kläger nicht mehr reagiert.
Auch im Übrigen hat er sich weder zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch zum Klageverfahren weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2016 ist bereits unzulässig, weil er nicht statthaft ist.
Der Antragsteller hat zudem kein Rechtsschutzbedürfnis für seinen ausdrücklich gestellten Antrag (§ 88 VwGO) auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner mit Schreiben vom 13. Mai 2016 erhobenen Klage.
Nur wenn die sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.
Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Kraft Gesetzes haben im Waffenrecht Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und 2 WaffG keine aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG). Ebenfalls keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahme der Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG, wie sich aus dem Satz 3 dieser Bestimmung ergibt. Daraus ergibt sich aber auch im Umkehrschluss, dass diese Sonderregelung in § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG eben nicht für die hier verfügte Einziehung und Vernichtung gemäß § 46 Abs. 5 WaffG gilt.
Eine behördliche Anordnung der der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO findet sich im hier angefochtenen Bescheid vom 12. April 2016 nicht.
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat der deshalb unterlegene Antragsteller die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 GKG.


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