Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung wegen innerdienstlicher Spannungen

Aktenzeichen  M 5 S 17.1372

Datum:
9.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5 S. 1
BayBG BayBG Art. 48 Abs. 1 S. 2
StPO StPO § 170 Abs. 2
BeamtStG BeamtStG § 45, § 54 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Versetzung (§ 54 Abs. 4 BeamtStG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzung dem Interesse des Beamten an einem Verbleib auf der bisherigen Dienststelle vorgeht. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Eilantrag gegen die Versetzung überwiegend erfolgreich erscheint oder die Versetzung den Beamten besonders hart trifft. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Der Dienstherr entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welchen von mehreren Beamten er versetzt; er muss sich nicht daran orientieren, bei welchem Beamten ein Verschulden an den Spannungen überwiegt, außer das Verschulden liegt ganz eindeutig bei einem Beamten (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 46002). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 27. Februar 2017 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Polizeihauptmeister in Diensten des Antragsgegners und ist bei der Polizeiinspektion (PI) H. tätig.
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Jahr 2015 gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Der Vorwurf, dass der Beamte eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitzes bzw. Munition nach der freiwilligen Übergabe an die Polizei nicht erfasst habe, habe sich nicht halten lassen. Der stellvertretende Dienststellenleiter PHK W. habe dem Antragsteller keine weiteren Umstände über das Auffinden der Waffe sowie den Zeitraum des Besitzes mitgeteilt, weshalb die Anzeige unterblieben sei. Gegen den stellvertretenden Dienststellenleiter erging wegen dieses Sachverhalts ein Strafbefehl, gegen den dieser Beamte Einspruch einlegte. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 wurde er freigesprochen (32 Cs 11 Js 26594/15). PHK W. war aufgrund des laufenden Strafverfahrens zu anderen Polizeidienststellen abgeordnet. Nach Freispruch kehrte er auf seinen Wunsch ab dem 1. Februar 2017 (so die Darstellung in der Antragserwiderung vom 2.5.2017) auf die Polizeiinspektion H. als stellvertretender Dienststellenleiter zurück. Ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde nach Darstellung des Antragstellers während des Laufs des Strafverfahrens ausgesetzt und bislang nicht wieder aufgenommen.
Der Antragsteller wurde vom 1. bis 28. Februar 2017 an die PI G. abgeordnet. In diesem Zeitraum war der Beamte dienstunfähig erkrankt.
Am 13. Februar 2017 erfolgte ein Personalgespräch mit dem Antragsteller, das mit Aktenvermerk vom 19. April 2017 dokumentiert wurde. Der stellvertretende Dienststellenleiter kehre ab 1. März 2017 auf die Dienststelle zurück. Aufgrund des gegen beide Beamte eingeleiteten Strafverfahrens bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen PHK W. und dem Antragsteller. Daher könne der Antragsteller nicht mehr auf der PI H. eingesetzt werden. Der Antragsteller wollte mit dem stellvertretenden Dienststellenleiter das Gespräch suchen. Es seien verschiedene Einsatzorte durchgesprochen worden. Der Antragsteller könne sich vorstellen, bei der PI B. Dienst zu verrichten. Er benötige jedoch ein zusätzliches Kraftfahrzeug, wenn er nicht mehr auf seiner bisherigen Dienststelle eingesetzt werden könne. Am 24. Februar sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass PHK W. nicht für ein Gespräch zur Verfügung stehe.
Der Personalrat stimmte am 23. Februar der Versetzung des Antragstellers an die PI B. mit Wirkung zum 1. März 2017 zu.
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums vom 27. Februar 2017, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 2. März 2017, wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen von der PI H. an die PI B. versetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 31. März 2017 Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 27. Februar 2017 anzuordnen.
Der Antragsteller sei vor Ergehen der Verfügung nicht angehört worden. Der Verfügung fehle auch jede weitergehende Begründung. Das aufgrund des strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren sei während des Laufs des o.g. Strafverfahrens ausgesetzt. Über dessen weiteren Ausgang sei noch nicht entschieden. In jedem Fall gelte aber die Unschuldsvermutung zugunsten des Beamten. Weiter fehle jede Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen des Polizeibeamten, die gegen eine Versetzung sprächen.
Das Polizeipräsidium hat für den Antragsgegner am 2. Mai 2017 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Aufgrund der sich im Strafverfahren widersprechenden Angaben des Antragstellers wie des stellvertretenden Dienststellenleiters sei eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beamten nicht möglich. Daran ändere auch das vom Antragsteller angebotene Gespräch nichts. Die Versetzung des Antragstellers auf eine freie Stelle bei der PI B. beeinträchtige den Dienstbetrieb in geringerem Maße. Der Wechsel auf diese Dienststelle, die ca. 20 km entfernt von dessen Wohnort liege, erscheine zumutbar.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat oder sonst in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73 ff.).
Durch den in § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Abordnung dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 – 1 W 34/04 – juris; VG München, B.v. 15.02.2010 – M 5 S. 09.4682 – juris).
2. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgenden Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 27. Februar 2017 als rechtswidrig.
a) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) kann ein Beamter u.a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).
Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 25). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 a.a.O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich der Dienstherr i.d.R. auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 3 B 13.1069 – KommunalPraxis BY 2016, 306 Ls., juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 26 f.).
b) Im vorliegenden Fall ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers durch den Dienstherrn weder aus den Akten noch der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung ersichtlich. Auch in der Antragserwiderung werden keine konkreten Tatsachen genannt, die ein solches innerdienstliches Spannungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem stellvertretenden Dienststellenleiter nachvollziehbar begründen könnten. Vielmehr zeichnet sich die vorliegende Konstellation dadurch aus, dass die strafrechtlichen Vorhaltungen gegen beide Beamte nicht mehr aufrecht erhalten werden. Anders mag das sein, wenn ein Beamter – so der Sachverhalt in dem vom Polizeipräsidium in der Antragserwiderung mehrfach zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2016 (3 B 13.1069 – juris) – disziplinarisch oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Das ist hier aber ausdrücklich nicht der Fall. Hinzu kommt der Umstand, dass sich der Vorfall im Jahr 2015 ereignet hat. Es ist nichts konkret vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zwischen dem stellvertretenden Dienststellenleiter und dem Antragsteller so belastet ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 27. Februar 2017 von einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis ausgegangen werden kann. Das lässt sich auch nicht den vorgelegten – sieben Seiten umfassenden – Behördenakten entnehmen. Im Aktenvermerk vom 19. April 2017 ist ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gegen beide Beamte ein innerdienstliches Spannungsverhältnis „bestand“. Es fällt zum einen auf, dass der Vermerk erhebliche Zeit nach dem Ergehen der Versetzungsverfügung vom 27. Februar 2017 datiert. Ebenso ist auffällig, dass mit dem Wort „bestand“ ausdrücklich die Vergangenheitsform gewählt wurde. Das legt eine Auseinandersetzung mit der Frage nahe, ob ein solches noch fortbesteht. Es folgt aus diesen – soweit ersichtlich einzigen – tatsächlichen Feststellungen für das Erfordernis einer Versetzung nicht zwingend, dass nach dem Abschluss des Strafverfahrens, das für den Antragsteller mit einer Einstellung der Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO und den PHK W. mit einem Freispruch endete, Differenzen zwischen den beiden Beamten immer noch andauern und ein solches Ausmaß erreichen, dass eine sachliche Notwendigkeit für eine Dienstleistung an unterschiedlichen Dienststellen vorliegt. Das mag denkbar sein. Andererseits ist das nicht zwingend oder liegt angesichts der gegenseitigen Vorbehalte auch nicht „auf der Hand“, so dass es hierzu keiner weiteren Darstellung bedürfte. Solche Umstände lassen sich nicht den Akten oder den sonstigen Verlautbarungen und Stellungnahmen in diesem Verfahren nachvollziehbar entnehmen (vgl. zur Dokumentation eines Spannungsverhältnisses BayVGH, B.v. 25.3.2014 – 3 CE 13.2567 – PflR 2014, 447, juris Rn. 23 ff.).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es ausgeschlossen ist, dass eine Aussprache zwischen den beiden Polizisten zu dem Thema zu keiner Entspannung führen könnte. Dabei ist zu betonen, dass die gerichtliche Feststellung eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses regelmäßig nicht voraussetzt, dass ernsthafte Bemühungen, das Spannungsverhältnis durch Gespräche und sonstige Konfliktlösungsstrategien zu entschärfen, gescheitert sind. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine solche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes abzustellen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was je nach Lage des Einzelfalls auch die Versetzung eines Beamten umfassen kann (vgl. NdsOVG, B.v 14.1.2010 – 5 ME 215/09 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 25.1.1967 – VI C 58.65 – BVerwGE 26, 65, juris Rn. 36).
Auch aus dem erstmals in der Antragserwiderung vom 2. Mai 2017 genannten Umstand, dass die „Mehrheit der Kollegen auf der PI H. dem Antragssteller kritisch gegenüberstanden“, folgt nicht, dass diesbezüglich ein innerdienstliches Spannungsverhältnis gegeben sein könnte. Hierzu fehlt ebenfalls jede substantiierte Darstellung. Insbesondere im Vermerk vom 19. April 2017 oder auch sonst findet sich hierzu keine Andeutung.
Soweit die Bereitschaft für ein Gespräch wie auch die Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ausschließlich durch PHK W. abgelehnt wird, ist das ein Umstand, der bei der Ermessensausübung (die ebenfalls bislang nicht nachvollziehbar dokumentiert ist) berücksichtigt werden muss. Das ist aber soweit ersichtlich nicht erfolgt und führt zu einer Fehlerhaftigkeit auch der Ermessensausübung.
Auf die von Antragstellerseite gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung angeführten weiteren Gesichtspunkte kommt es entscheidungserheblich nicht an.
3. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war.


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