Verwaltungsrecht

Vorrang der Erteilung einer Duldung vor Verlängerung der Ausreisefrist

Aktenzeichen  B 6 K 18.314

Datum:
15.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 52171
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 4, S. 5, § 60a Abs. 2 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2, § 166 Abs. 1
ZPO § 117

 

Leitsatz

Tenor

1. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin …, …, beigeordnet.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. . Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt in dem Verfahren, das die Beteiligten inzwischen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Am 22.09.2015 reiste er erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 01.08.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag vollständig ab, stellte fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab der Abschiebung. Eine dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth am 28.10.2016 ab (B 3 K 16.31099). Das Urteil wurde am 09.12.2016 rechtskräftig. Ab 12.01.2017 erteilte ihm das damals noch zuständige Landratsamt … eine Duldung, die am 10.04.2017 bis 10.07.2017 und anschließend bis 04.01.2018 verlängert wurde. Seit 25.07.2017 ist die Regierung von O.… – Zentrale Ausländerbehörde Dienststelle … (ZAB) für ihn zuständig.
Am 13.07.2017 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, er sei zum Christentum übergetreten und habe sich am 16.04.2017 taufen lassen. Mit Bescheid vom 06.10.2017 entschied das Bundesamt, es sei zwar ein weiteres Verfahren durchzuführen, lehnte den Asylfolgeantrag aber vollumfänglich ab und stellte fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. Außerdem forderte die Behörde den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung in den Irak an. Dagegen erhob er am 10.10.2017 Klage (B 3 K 17.33225), die das Verwaltungsgericht Bayreuth am 13.12.2017 insgesamt abwies. Das Urteil wurde seinen Prozessbevollmächtigten am 05.01.2018 zugestellt. Während der laufenden Rechtsbehelfsfrist erteilte ihm die Behörde am 23.01.2018 eine bis 15.07.2018 gültige Aufenthaltsgestattung. Da der Kläger kein Rechtsmittel einlegte, wurde das Urteil am 06.02.2018 rechtskräftig.
Am 20.03.2018 erschien der Kläger auf Vorladung der Behörde bei der ZAB. Die Behörde händigte ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise bis 20.04.2018 aus und veranlasste ihn, einen Duldungsantrag zu stellen. Außerdem behielt der Beklagte seine ungültig gewordene Aufenthaltsgestattung ein.
Mit Telefax vom 27.03.2018 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen.
Zugleich hat er beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin …,
…, beizuordnen.
Mit gleichem Telefax vom 27.03.2018 hat er beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldungsbescheinigung bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren auszustellen, auch für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin … beizuordnen. Dieses Verfahren wurde unter dem Az. B 6 E 18.313 geführt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Der Kläger, der am 20.03.2018 entgegen der bisherigen Praxis der Behörde nur eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten habe, habe davon ausgehen müssen, dass ihm keine Duldung erteilt werde. Die Klage sei auch begründet. Die Abschiebung des Klägers, der über keinen gültigen Pass verfüge, sei tatsächlich unmöglich. Deshalb habe er, weil ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung im unmittelbaren Anschluss an die erloschene Aufenthaltsgestattung. Mit einer Grenzübertrittsbescheinigung könne er sich nicht ausweisen und laufe Gefahr, bei einer polizeilichen Kontrolle inhaftiert zu werden.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt, aber ausgeführt, der Kläger habe am 20.03.2018 nur eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten, weil er seit 07.03.2018 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei. Deshalb habe ab diesem Zeitpunkt die im Bescheid vom 06.10.2017 verfügte Ausreisefrist von 30 Tagen zu laufen begonnen. Die Behörde habe keinen Zweifel daran gelassen, dass dann, wenn die Ausreisefrist abgelaufen sei, dem Antragsteller die am 20.03.2018 beantragte Duldung ausgestellt werde.
Am 23.04.2018 teilte der Beklagte mit, die Behörde habe dem Kläger am 05.04.2018 eine Duldung bis zum 04.07.2018 ausgestellt, die er am 17.04.2018 abgeholt habe.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.05.2018 hat das Gericht den Antrag gemäß § 123 VwGO abgelehnt, jedoch dem Kläger für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin … beigeordnet. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
Am 23.08.2018 teilte der Beklagte mit, die Ausländerbehörde habe dem Kläger am 04.07.2018 eine weitere Duldung bis 04.10.2018 erteilt, die danach, sollte sich an den Verhältnissen nichts ändern, verlängert werden dürfte.
Mit Schreiben vom 03.09.2018, das am 05.09.2018 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 14.09.2018, das bei Gericht am 18.09.2018 einging, erfolgte die Zustimmung zur Erledigungserklärung.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts… und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin …, … beigeordnet.
Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.
Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird.
Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (BayVGH, B. v. 10.02.2016 – 10 C 15.849 – juris Rn. 3; st. Rspr.). Die Prozesskostenhilfeunterlagen wurden erst dann vollständig vorgelegt, wenn beim Gericht neben dem Antrag auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege eingereicht wurden (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ist das Hauptsacheverfahren bereits durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, weil sie voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist. Nur dann wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, kommt ausnahmsweise eine rückwirkende Gewährung in Betracht (BayVGH, B. v. 02.05.2018 – 9 ZB 17.1451 – juris Rn, 5).
Die Entscheidungsreife trat hier vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens am 04.04.2018 ein, als dem Gericht Klageschrift, Klageerwiderung und die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorlagen.
Zu diesem Zeitpunkt versprach die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers u.a. auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist eine Duldung zu erteilen, weil § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen dafür abschließend regelt und nach der Systematik des Aufenthaltsrecht ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält (BVerwG, U. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 – BVerwGE 105, 232/236 = InfAuslR 1998, 12/13). Außer Betracht zu bleiben hat deshalb, ob der Ausländer es zu vertreten hat, dass es tatsächlich nicht möglich ist, ihn abzuschieben (Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 a AufenthG Rn. 19).
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann zwar auch im Einzelfall all die Ausreisefrist eines zur Ausreise verpflichteten Ausländers verlängert werden. Jedoch schreibt
§ 59 Abs. 1 Satz 5 AufenthG vor, dass § 60a Abs. 2 AufenthG davon unberührt bleibt. Diese Regelung bezweckt, dass dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen, vorrangig eine Duldung zu erteilen ist, statt die Ausreisefrist zu verlängern (BT-Drs. 17/5470 S. 24). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil ein Ausländer, dem es nicht zuzumuten ist, einen Pass zu erlangen, anders als gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG mit einer Duldungsbescheinigung, mit der Bescheinigung über die (verlängerte) Frist zur freiwilligen Ausreise seiner Ausweispflicht nicht genügen kann (Bauer/Dollinger, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 59 AufenthG Rn.19).
Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger am 04.04.2018 einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung.
Da er das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth im Klageverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrages nicht angegriffen hat, war das Klageverfahren für ihn am 06.02.2018 erfolglos unanfechtbar abgeschlossen. Damit begann laut Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017, der gegenüber dem Asylerstbescheid vom 01.08.2016 eine neue Ausreisefrist enthielt, die dreißigtägige Frist für eine freiwillige Ausreise zu laufen. Seitdem diese Frist am 07.03.2018 abgelaufen war, ohne dass der Kläger freiwillig ausgereist ist, hat der Beklagte gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG die gesetzliche Pflicht, die Abschiebung des mittellosen vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers, der freiwillig nicht ausgereist ist, durchzusetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 58 Abs. 3 Nr. 2, 4, 5 und 7 AufenthG)
Da die Abschiebung des Klägers nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise, als eine Abschiebung nach dem Wortlaut von § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst zulässig wurde, tattatsächlich unmöglich war, weil er keinen Reisepass besitzt, der seine Rückführung ermöglicht, ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht unmöglich. Deshalb hat er ab diesem Zeitpunkt, d.h. ab 07.03.2018, einen Anspruch auf eine Duldung, um den ansonsten eintretenden ungeregelten Aufenthalt zu vermeiden (zum Duldungsanspruch erst nach Ablauf der Ausreisefrist OVG Münster, B. v. 18.06.2012 – 18 E 491/12 – juris Rn. 3).
Liegen damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vor, geht dieser Anspruch der Verlängerung der Ausreisefrist vor, die der Beklagte verfügt hat, als er am 20.03.2018 die Ausreisefrist bis zum 20.04.2018 verlängert hat.
2. Die Parteien haben die Hauptsache mit den am 05.09. bzw. 18.09.2018 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
3. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Hat die Behörde, obwohl die Sach- und Rechtslage gleichgeblieben ist, nachgegeben und den begehrten Verwaltungsakt erlassen, weil sie ihre Rechtsauffassung geändert hat, und damit aus eigenem Willensentschluss die Erledigung veranlasst, ist es billig, den Kläger von den Kosten freizustellen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 18).
a) Erledigendes Ereignis ist die Erteilung der begehrten Duldung, über die dem Kläger am 17.04.2018 eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG ausgehändigt wurde.
b) Diese Erledigung hat der Beklagte veranlasst, dessen Behörde ihre Rechtsauffassung geändert hat, nachgegeben hat, und dem Kläger bereits während des Laufes der von ihr zuvor verlängerten Frist zur freiwilligen Ausreise eine Duldung erteilt hat.
Mit der Einräumung einer weiteren Ausreisefrist bis 20.04.2018 in der am 20.03.2018 ausgestellten Grenzübertrittsbescheinigung und der mündlichen Zusage gegenüber dem Kläger, nach dem fruchtlosem Ablauf der in der Grenzübertrittsbescheinigung gesetzten Frist ab 20.04.2018 eine Duldung zu erteilen, kommt zum Ausdruck, dass der Beklagte der Meinung war, erst ab 20.04.2018 stünde ihm eine Duldung zu. Diese Rechtsauffassung, die der Beklagte noch in der Klageerwiderung am 04.04.2018 vertreten hat, hat er, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, aufgegeben und bereits am 05.04.2018, also während des Laufs der in der Grenzübertrittsbescheinigung genannten Frist zur freiwilligen Ausreise die Erteilung einer Duldung bis 04.07.2018 verfügt, und am 17.04.2018 eine entsprechende Bescheinigung ausgehändigt.
Damit entspricht es mit billigem Ermessen, den Beklagten mit den Kosten zu belasten.
4. Die Höhe des auf 2.500 EUR (halber Auffangstreitwert) festzusetzenden Streitwertes richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 63 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 2, Ziff. 8.3 Streitwertkatalog 2013).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben