Verwaltungsrecht

Wahlweise unzulässiger oder unbegründeter Eilantrag auf eine Beschäftigungserlaubnis bis zum Abschluss des Klageverfahrens

Aktenzeichen  Au 6 E 18.1681

Datum:
5.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28245
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 61 Abs. 2, § 67
VwVfG § 43 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2, Abs. 3, § 53, § 60a Abs. 2
BeschV § 4 Abs. 2 S. 3, § 32

 

Leitsatz

1. Dem Antrag auf einstweilige Verfügung wegen einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis fehlt bei Fortbestand einer während des Asylverfahrens erteilten Beschäftigungserlaubnis das Rechtsschutzinteresse. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besteht ein Duldungsgrund wegen Passlosigkeit, steht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen, wobei nur ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen kann. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Parallelverfahren (Au 6 K 18.1679) gegen eine Ausweisung durch den Antragsgegnern und die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis und begehrt im vorliegenden Eilverfahren eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis bis zum Abschluss des Klageverfahrens.
I.
Der wohl am … 1990 in Nigeria geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er täuschte im Jahr 2015 im Asylverfahren zunächst über seine Identität; die Täuschung konnte aber über einen Fingerabdruckvergleich aufgedeckt werden, weil er unter seinen mutmaßlich wahren Personalien ein Schengen-Visum bei einer spanischen Auslandsvertretung beantragt, aber nicht erhalten hatte.
Während des Asylverfahrens erhielt der Antragsteller zu seinen Aufenthaltsgestattungen seit dem 23. Mai 2016 eine Beschäftigungserlaubnis, zuletzt mit folgender Regelung: „Beschäftigung als Lagerarbeiter bei … [u.a. Firmenname] … bis 30.04.2020 vorläufig gestattet“ (Behördenakte Bl. 121 ff.).
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2017 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Nigeria wurde androht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Die Klage hiergegen wurde mit unanfechtbarem Urteil als offensichtlich unbegründet abgewiesen (VG Augsburg, U.v. 31.8.2017 – Au 7 K 17.31070), gegründet u.a. darauf, die Angaben des Antragstellers zu seiner Verfolgungsgeschichte seien zur Überzeugung des Gerichts frei erfunden und der Antragsteller habe darüber hinaus versucht, seine Verfolgungsgeschichte mit einem gefälschten oder verfälschten Beweismittel – einem unechten Zeitungsartikel – glaubhaft zu machen (Behördenakte Bl. 248 ff.).
Der Antragsteller ist vorbestraft wegen
– Räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (AG, U.v. 27.6.2018 – * – Behördenakte Bl. 217 ff.), Freiheitsstrafe neun Monate; zur Bewährung ausgesetzt mit Bewährungszeit drei Jahre:
Der Antragsteller hatte in einer Tankstelle eine Mobiltelefonkarte erworben, die nicht in sein Mobiltelefon passte; diese einige Tage später nach Öffnen der Packung vergeblich umzutauschen versucht und beim Verlassen der Tankstelle eine andere nicht freigeschaltete Mobiltelefonkarte mitgenommen sowie – von der Kassiererin zur Rede gestellt – diese ins Gesicht geschlagen. Das Amtsgericht ging wegen des geringen Diebstahlsschadens unter Rückgabe der Karte und der nicht ausufernden Gewalteinwirkung von einem minder schweren Fall aus und wertete zu Gunsten des Antragstellers sein Geständnis, zu seinen Lasten aber die erheblichen Verletzungsfolgen beim Opfer und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, weil der Antragsteller geständig, nicht vorbestraft und erwerbstätig sei sowie einen festen Wohnsitz habe.
Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zur beabsichtigten – bezogen auf das offene Asylverfahren noch bedingten – Ausweisung und Versagung der Beschäftigungserlaubnis wegen Straffälligkeit und ungeklärter Identität an. Seine Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren rügten eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung und die fehlende Aufforderung des Antragstellers durch den Antragsgegner zur Mitwirkung an der Identitätsklärung. Der Antragsteller sprach auch persönlich vor und bat darum, nicht ausgewiesen zu werden und weiter arbeiten zu dürfen.
Anschließend wies der Antragsgegner den Antragsteller mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. August 2018 unter der Bedingung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, dass sein Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen werde (Nr. 1 des Bescheids), befristete die Wirkungen der Ausweisung nach der Abschiebung bzw. Ausreise (Nr. 2) und „versagte“ dem Antragsteller die Ausübung der Beschäftigung ab dem 10. September 2018 (Nr. 3).
Er stützte die Ausweisung auf die Straftat des Antragstellers unter der Bedingung des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AufenthG (keine Gewährung von Asyl oder internationalem Schutz) und gab in der Abwägung zwischen dem nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schwer wiegenden Ausweisungs- und einem nicht vorhandenen Bleibeinteresse des Antragstellers erstem das größere Gewicht. Ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse ergebe sich aus seiner Straffälligkeit und seiner Verurteilung wegen Körperverletzung. Auf der anderen Seite besitze der Antragsteller kein Bleibeinteresse mangels eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet.
In der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 EMRK habe der Antragsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seine Straftat erheblich gefährdet, so dass die generalpräventiv gerechtfertigte Ausweisung zur Einwirkung auch auf andere Asylbewerber und Ausländer gerechtfertigt sei, um die Konsequenzen solchen Fehlverhaltens deutlich zu machen. Der Antragsteller habe bis auf seine Beschäftigung keine Bindungen ins Bundesgebiet.
Die Ausweisung sei verhältnismäßig im weiteren Sinn. Sie sei geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor weiteren Straftaten zu schützen. Sie sei auch verhältnismäßig i.e.S., da der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht hier habe.
Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr sei in der Gesamtabwägung angemessen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor einer fortgesetzten Kriminalität zu schützen, wobei eigentlich eine Frist von zwei Jahren als angemessen erachtet, wegen der erstmaligen Straffälligkeit des Antragstellers aber auf ein Jahr festgesetzt werde.
Die Versagung der Beschäftigung wurde auf das grundsätzliche Erwerbstätigkeitsverbot für Ausländer aus § 4 Abs. 3 AufenthG gestützt, wobei in die Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG auch migrationspolitische Erwägungen wie die geringe Bleibeperspektive des Antragstellers nach Ablehnung seines Asylantrags und seine Straffälligkeit einzustellen seien; ein Vertrauensschutz bestehe wegen des nur vorläufigen Aufenthalts als Asylbewerber nicht.
Der Bescheid wurde seinen Bevollmächtigten am 4. September 2018 zugestellt.
Hiergegen ließ der Antragsteller im Parallelverfahren (Au 6 K 18.1672) am 1. Oktober 2018 – daneben durch seine Bevollmächtigten am 2. Oktober 2018 – Klage erheben, letztere am 2. November 2018 zurücknehmen und hier beantragen,
Dem Landratsamt … wird aufgegeben, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung eine Beschäftigungserlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens zu erteilten.
Zur Begründung wurde u.a. geltend gemacht, die Versagung bzw. der Widerruf der Beschäftigungserlaubnis sei ermessensfehlerhaft, denn die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat sei ein absoluter Ausnahmefall, der Antragsteller könne seine Bewährungsauflagen einer Zahlung an das Opfer nur erfüllen, wenn er über ein Erwerbseinkommen verfüge und er habe als Asylbewerber einen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Unter Vertiefung der Bescheidsbegründung sei kein Anspruch des Antragstellers gegeben und dem Antrag stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Der Antragsteller sei mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. September 2018 über seine Mitwirkungspflichten belehrt und zur Vorsprache am 24. September 2018 geladen worden, der er nicht nachgekommen sei; ebenso wenig einer Aufforderung vom 5. Oktober 2018 zum 12. Oktober 2018. Mittlerweile habe der Antragsgegner die Beschaffung von Passersatzpapieren für den Antragsteller in die Wege geleitet. Mit Erlöschen der Aufenthaltsgestattung sei die bisherige Beschäftigungserlaubnis hinfällig und nun neu nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist – im Wege der Wahlfeststellung – unzulässig oder unbegründet, mithin erfolglos, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, vorläufig einen Anspruch auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit gegen den Antragsgegner und damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO zu haben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Für das Verwaltungsgericht stellt sich die rechtliche Situation im Wege der Wahlfeststellung derart dar, dass der Antrag bereits unzulässig wäre, sollte die dem Antragsteller während seines Asylverfahrens erteilte Beschäftigungserlaubnis noch fortbestehen, und unbegründet wäre, sollte diese Beschäftigungserlaubnis nicht mehr fortbestehen, weil vom Antragsteller dann kein materieller Anspruch glaubhaft gemacht wäre:
1. Der Antrag wäre unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, sollte die dem Antragsteller während seines Asylverfahrens erteilte Beschäftigungserlaubnis noch fortbestehen.
Es ist offen, ob die dem Antragsteller seit dem 23. Mai 2016 erteilte und zuletzt bis 30. April 2020 befristet verlängerte Beschäftigungserlaubnis (Behördenakte Bl. 121 ff.) noch fortbesteht. Grundsätzlich bleibt ein Verwaltungsakt – wie die dem Antragsteller nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilte Beschäftigungserlaubnis – nach Art. 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Hierfür liegen keine eindeutigen Anhaltspunkte vor:
Ein in Betracht kommender Widerruf der zunächst rechtmäßig erteilten Beschäftigungserlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 VwVfG ist nicht verfügt worden; der Antragsgegner hat ausdrücklich in Ziffer 3 seines Bescheids vom 30. August 2018 eine Beschäftigungserlaubnis „versagt“. Die Versagung einer begehrten Beschäftigungserlaubnis ist systematisch aber etwas Anderes als der Widerruf einer bereits erteilten Beschäftigungserlaubnis. Eine Umdeutung nach Art. 47 Abs. 1 VwVfG ist angesichts dieser eindeutigen Formulierung ausgeschlossen, zumal im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids wegen der zwischenzeitlichen unanfechtbaren Klageabweisung hinsichtlich des Asylantrags bereits nicht mehr die ursprüngliche Rechtsgrundlage des § 61 Abs. 2 AsylG sondern allenfalls des § 60a Abs. 2 AufenthG anwendbar geworden ist, die zwar ebenfalls eine Ermessensentscheidung beinhaltet, allerdings eine andere Gewichtung (vgl. nur § 60a Abs. 6 AufenthG). Auch eine anderweitige Aufhebung kann daher nicht angenommen werden.
Die Beschäftigungserlaubnis ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen, denn sie wurde zuletzt bis 30. April 2020 befristet verlängert.
Auch eine Erledigung auf andere Weise ist nicht ersichtlich, insbesondere ist die Beschäftigungserlaubnis wohl nicht automatisch durch Erlöschen der Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG selbst erloschen oder erledigt, denn § 67 AsylG regelt nur das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung selbst und ihrer etwaigen Nebenbestimmungen nach § 60 AsylG, jedoch nicht auch das Erlöschen der nach § 61 AsylG gesondert erteilten Beschäftigungserlaubnis. Der Antragsgegner hat die Beschäftigungserlaubnis auch nicht mit der Aufenthaltsgestattung durch eine auflösende Bedingung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG verknüpft, z.B. durch die Formulierung „wird befristet erteilt bis… [Datum] und erlischt spätestens mit der Aufenthaltsgestattung.“
Soweit der Antragsteller also noch im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis sein sollte, wäre sein Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
2. Sollte diese Beschäftigungserlaubnis nicht mehr fortbestehen, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf vorläufige Gestattung einer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage einer Duldung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 32 BeschV inne zu haben.
Der Antragsteller ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht berechtigt, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel, der ihn hierzu nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigte.
Da er zwar nach Aktenlage derzeit nicht im Besitz einer Duldung ist, möglicherweise wegen seiner Passlosigkeit aber ein Duldungsgrund besteht, steht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV im Ermessen des Antragsgegners. Nur ausnahmsweise liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, die hier aber nicht glaubhaft gemacht ist.
Der Antragsteller hat nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf vorläufige Gestattung einer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage einer Ermessensreduzierung auf Null in Form einer Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV inne zu haben. Der Antragsgegner hat insoweit zwar eine Ermessensentscheidung getroffen, diese aber zunächst in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Klageabweisung noch auf § 61 Abs. 2 AsylG gestützt. Doch anschließend hat er im Antragsverfahren an seiner Ermessensentscheidung nun auf zutreffender Rechtsgrundlage festgehalten. Selbst ein – unterstellter – Ermessensfehler der Behörde aber würde nicht zu einem gebundenen Anspruch des Antragstellers und damit zu einem Erfolg seines Eilantrags führen. Daher kann hier offen bleiben, ob der Antragsteller zusätzlich den Ausschlusstatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG erfüllt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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