Verwaltungsrecht

Wasserrecht: Unterhaltungslast für wasserwirtschaftliche Anlagen

Aktenzeichen  8 ZB 16.2131

Datum:
29.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2018, 1356
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2
WHG § 100 Abs. 1
BayWG Art. 22 Abs. 1 Nr. 1, Art. 37 S. 1, Art. 58 Abs. 1 S.2

 

Leitsatz

1. Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung einer dem Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG unterfallenden selbständigen Anlage von einem Gewässerbestandteil, der dem Unterhaltungsregime der §§ 39 bis 42 WHG, Art. 22 bis 27 BayWG unterliegt, sind Ausgestaltung und Funktion der Anlage. (Rn. 12 – 18)
2. Dient eine als Querbauwerk zusätzlich zum Gewässerbett und zum Ufer errichtete Wehranlage ausschließlich individuellen Interessen einzelner Anlagenbetreiber, stellt sie keinen Gewässerbestandteil dar, weil ihre Funktion außerhalb der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gewässerbewirtschaftung liegt und sie damit keinen allgemeinen wasserwirtschaftlichen Zwecken dient. (Rn. 18 – 19)

Verfahrensgang

M 2 K 15.5743 2016-07-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Unterhaltungslast für eine Wehranlage an der I.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers führte in den Jahren 1927 bis 1934 an einer Teilstrecke der I. eine Regulierung dieses Gewässers und die Entwässerung des I.tals durch. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde unter anderem nordöstlich der I.mühle ein sogenanntes Hochwasserwehr errichtet. Durch nachträglichen Beschluss des Landrats des Landkreises M. vom 25. April 1939 wurde dem Kläger unter anderem die Erlaubnis zur Errichtung des Hochwasserwehrs erteilt (unter Punkt A I 1 f) und die Unterhaltungslast hierfür übertragen (unter Punkt B I 13). Des Weiteren wurde in dem Beschluss geregelt, dass die Triebwerksbesitzer im betroffenen Streckenabschnitt zu den Kosten der Unterhaltung der neuen Hochwasserwehre herangezogen werden könnten (unter Punkt B II 19).
Mit Bescheid des Landratsamts M. vom 14. März 1968 erfolgte eine Neuregelung des Kostenbeitrags der Triebwerksbetreiber; eine im Jahr 1983 angedachte Änderung der Unterhaltungslast an den I.wehren unter Aufhebung des Beschlusses vom 25. April 1939 und eine geplante Neuregelung der Kostenbeiträge wurden nicht wirksam.
In den vergangenen Jahrzehnten führte das Wasserwirtschaftsamt R. auf eigene Kosten diverse Unterhaltungsmaßnahmen und zumindest im Jahr 1992 umfassende Sanierungsarbeiten am Hochwasserwehr an der I.mühle durch.
Wegen des schlechten bauliche Zustands und der Unterströmigkeit des Wehrs verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 30. November 2015, bis spätestens 29. Februar 2016 ein Sanierungskonzept samt Ausführungs- und Zeitplan für die Instandsetzung der Wehranlage zu erstellen und danach unverzüglich die erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen, um das Hochwasserwehr wieder sicher und funktionsfähig zu machen, insbesondere die Betonsubstanz und Anlagenbauteile zu ertüchtigen und die Unterläufigkeit der Anlage zu beseitigen.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2016 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom der Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Landratsamt den Kläger zu Recht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zur Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzepts für das Hochwasserwehr an der I.mühle verpflichtet hat, weil er für dieses Wehr unterhaltungspflichtig ist.
1.1 Die Zulassungsbegründung vermochte die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, der Kläger trage schon kraft Gesetzes die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr, nicht in Frage zu stellen.
Nach Art. 37 Satz 1 BayWG haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift auch auf Anlagen, die auf alten Rechten beruhen (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Februar 2017, Art. 37 Rn. 10). Danach trägt der Kläger die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr an der I.mühle, weil er als Adressat der mit Beschluss vom 25. April 1939 erteilten Erlaubnis zur Errichtung der Anlage Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist und das Wehr eine von Art. 37 Satz 1 BayWG erfasste wasserwirtschaftliche Anlage darstellt.
Der Einwand des Klägers, das Erstgericht habe den Umfang der Unterhaltungslast seitens des Anlagenbetreibers nach Art. 37 BayWG verkannt, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Vorschrift des Art. 37 BayWG auf Anlagen, die Bestandteile des Gewässers sind, keine Anwendung findet (BayVGH, U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 – juris Rn. 43; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris Rn. 43). Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt das im Streit stehende Wehr jedoch keinen Gewässerbestandteil dar, der als Teil des Gewässers jedenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben der Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten unterfiele (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG). Vielmehr handelt es sich bei dem Hochwasserwehr um eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG.
Der Anlagenbegriff des Art. 37 BayWG ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst neben Wasserbenutzungsanlagen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestands erforderlich sind, jede ortsfeste oder bewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 37 Rn. 4 und 7; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 36 Rn. 4 ff. m.w.N.). Dabei unterscheidet die Vorschrift zwischen Anlagen, die einer wasserrechtlichen Zulassung – also einer Bewilligung oder Erlaubnis (§§ 8, 9 WHG, Art. 15 BayWG), einer Genehmigung (§ 36 WHG, Art. 20 BayWG), Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) – bedürfen (sog. wasserwirtschaftliche Anlagen, Art. 37 Satz 1 BayWG) und den nach anderen Vorschriften genehmigten oder sonst rechtmäßig errichteten Anlagen (sog. sonstige Anlagen, Art. 37 Satz 2 BayWG).
Das als Querbauwerk in die I. gebaute Hochwasserwehr bewirkt die Stauhaltung und Ableitung von Wasser in einen Seitenarm der I., an dem sich zwei Wasserkraftanlagen (I.mühle und O.mühle) befinden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Durch die Stauwirkung der Anlage, die durch die Bedienung der steuerbaren Klappe und durch das Schütz bei Hochwasser herabgesetzt werden kann, beeinflusst sie als ortsfeste Einrichtung den Wasserabfluss der I. Nachdem das Wehr dem Aufstauen des Gewässers dient, ist es unmittelbar zur Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestands des § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG erforderlich und stellt damit eine Benutzungsanlage dar. Das streitbefangene Hochwasserwehr erfüllt daher die Voraussetzungen einer wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn von Art. 37 Satz 1 BayWG
Der Einwand des Klägers, nach Nr. 3.4.3.2.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27.1.2014 [AllMBl. S. 57], Fortgeltung gemäß Bekanntmachung vom 31.5.2016 [AllMBl. S. 1555] – VVWas) seien Stauhaltungsdämme als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten, greift schon deshalb nicht durch, weil das hier im Streit stehende Wehr keinen Stauhaltungsdamm darstellt (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Slg. Wasser – Merkblatt Nr. 5.2/5, Stand 1.4.2009, unter 2, S. 3 f.), sondern vielmehr als Staustufe einzuordnen ist (vgl. DIN 4048 Teil 1, Januar 1987, Nr. 1.4 und 3.3). Darüber hinaus setzt diese Verwaltungsvorschrift, wie der Kläger selbst vorträgt, voraus, dass eine solche Einrichtung Teil des Gewässers ist. Das ist aber hier gerade nicht der Fall.
Schon nach seiner Ausführung ist das Hochwasserwehr an der I.mühle – im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2016 (8 B 14.612 u.a. – juris Rn. 47) zugrunde lag – quer zur Wasserfließrichtung von einem Ufer bis zum anderen und damit zusätzlich zum Gewässerbett und zum Ufer errichtet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 6). Daher kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die ihm aufgegebene Wehrsanierung eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG darstellt; denn diese Bestimmung setzt eine Maßnahme zur Erhaltung des Gewässerbetts voraus.
Auch die Funktion des Wehrs, die neben seiner Ausgestaltung ein maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als selbstständige Anlage oder als Gewässerbestandteil darstellt (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 26 Rn. 23 m.w.N.), spricht dafür, dass das streitgegenständliche Hochwasserwehr nicht dem Gewässer selbst zuzuordnen ist, sondern vielmehr eine selbständige Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG darstellt. Denn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass das Hochwasserwehr an der I.mühle entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dem allgemeinen Hochwasserschutz dient (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Bereits im behördlichen Verfahren war seitens der Fachbehörde klargestellt worden, dass die Wehranlage – entgegen einer im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts R. vom 21. Juli 2015 angestellten Überlegung (Bl. 65 f. der Behördenakte) – keine wesentliche Bedeutung für den Hochwasserschutz für die Gemeinde A. hat (Bl. 80 f. der Behördenakte). Nach dem Vorbringen des Beklagten wirkt das Querbauwerk im Hochwasserfall vielmehr als Hindernis, dessen bewegliche Teile entsprechend bedient werden müssen, um Schäden für Ober- und Unterlieger zu vermeiden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Das im Streit stehende Hochwasserwehr ist daher eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage mit Funktionen außerhalb der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gewässerbewirtschaftung. Sie dient ausschließlich den individuellen Interessen der Betreiber der Wasserkraftanlagen am Seitenarm der I. und damit keinen allgemeinen wasserwirtschaftlichen Zwecken. Das ergibt sich auch aus dem Beschluss vom 25. April 1939, der unter Punkt B.II.19 die Regelung zur Heranziehung der Triebwerksbesitzer zu einem Kostenbeitrag damit begründet, „dass einzig durch ihre Anlagen die neuen Hochwasserwehre erforderlich wurden“ (S. 11 des Beschlusses, vgl. Bl. 26 der Behördenakte). Hingegen kann entgegen dem klägerischen Vorbringen die Bestimmung unter Punkt B.II.20 des Beschlusses vom 25. April 1939, die die Unterhaltung und Bedienung der Triebwerksanlagen ausschließlich den Triebwerksbesitzern auferlegt (S. 11 des Beschlusses, vgl. Bl. 26 der Behördenakte), die in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung, bei dem Hochwasserwehr an der I.mühle handle es sich um einen Gewässerbestandteil, nicht stützen. Es trifft zwar zu, dass in der genannten Regelung zwischen den neu errichteten Hochwasserwehren und den Triebwerksanlagen unterschieden und bestimmt wird, wer im Streitfall darüber zu entscheiden hat, ob ein strittiger Bauteil Bestandteil einer Triebwerksanlage oder eines genossenschaftseigenen Hochwasserwehrs ist. Dem Kläger kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass das im Streit stehende Wehr Teil des Gewässers sei. Dass die Unterhaltungslast für die Triebwerksanlagen und für die Hochwasserwehre im Beschluss vom 25. April 1939 unterschiedlich geregelt ist, liegt vielmehr darin begründet, dass die Triebwerksanlagen jeweils im Eigentum des jeweiligen Triebwerkbesitzers stehen, während die Hochwasserwehre in das Eigentum des Klägers überführt wurden (vgl. unter Punkt A.II auf S. 3 sowie in den Gründen auf S. 14 des Beschlusses vom 25.4.1939, Bl. 34 und Bl. 23 der Behördenakte).
Nachdem das Hochwasserwehr an der I.mühle eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage darstellt, gehen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zum Gewässerausbau und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers im Bereich der Gewässerunterhaltung ins Leere. Ebenso ist die seit der Errichtung des Hochwasserwehrs erfolgte Aufstufung der I. zu einem Gewässer erster Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG) ohne Belang, weil Art. 37 Satz 1 BayWG die Unterhaltungspflicht für wasserwirtschaftliche Anlagen unabhängig von der Einstufung des Gewässers dem Unternehmer auferlegt.
1.2 Es begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, wenn das Erstgericht ausführt, dass die gesetzliche Unterhaltungsverpflichtung nach Art. 37 Satz 1 BayWG nicht dadurch erloschen ist, dass das Wasserwirtschaftsamt über Jahrzehnte die Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr an der I.mühle übernommen hat.
Die Behauptung des Klägers, dieser Umstand stehe im Zusammenhang mit der Aufstufung der I., vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die gesetzliche Unterhaltungspflicht des Anlagenunternehmers nach Art. 37 Satz 1 BayWG, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Einordnung des Gewässers abstellt. Wenn der Kläger weiter geltend macht, die vom Wasserwirtschaftsamt durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen seien nicht aus bloßer Gefälligkeit oder aufgrund eines Rechtsirrtums erfolgt, sondern stellten sich als bewusste und gewollte Maßnahmen zur Durchführung der gesetzlich obliegenden Unterhaltungslast des Beklagten dar, verkennt er, dass die Gewässerunterhaltungslast von der Pflicht zur Anlagenunterhaltung nach den gesetzlichen Vorgaben und nicht nach der Rechtsauffassung oder dem Willen der ausführenden Fachbehörde abzugrenzen ist.
Der Einwand, der Kläger habe im Vertrauen auf diese langjährige Praxis keine Veranlassung gehabt, eine Änderung der im Beschluss vom 25. April 1939 geregelten Unterhaltungspflicht zu beantragen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Entscheidung des Erstgerichts maßgeblich darauf abstellt, dass der Kläger bereits kraft Gesetzes nach Art. 37 S. 1 BayWG die Unterhaltungspflicht für das Hochwasserwehr an der I.mühle trägt (vgl. Ziff. I 2 c, S. 9 des Urteilsabdrucks). Diese Rechtsauffassung wird nach den vorstehenden Ausführungen durch die Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Darauf, dass das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, dass sich die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers darüber hinaus auch daraus ergebe, dass ihm diese mit Beschluss vom 25. April 1939 ausdrücklich übertragen worden war, kommt es daher nicht mehr an. Die vom Kläger geltend gemachten geschichtlichen Hintergründe des Beschlusses vom 25. April 1939 und sein Vortrag zu den inzwischen eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen können daher keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Insbesondere ist auch der vom Kläger mittlerweile gestellte Antrag auf Änderung der mit Beschluss vom 25. April 1939 erfolgten Übertragung der Unterhaltungslast ohne Belang.
1.3 Auch das Vorbringen, das Landratsamt hätte zumindest im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Umstand berücksichtigen müssen, dass das Wasserwirtschaftsamt über Jahrzehnte die Unterhaltungssaufgaben für das Hochwasserwehr an der I.mühle übernommen habe und dass der Kläger deshalb davon habe ausgehen können, dass er keine Unterhaltungsmaßnahmen mehr durchführen müsse, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensausübung maßgeblich auf die Gefahren abstellt, die mit einem Einsturz des Hochwasserwehrs verbunden wären. Nach den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung könnte ein plötzlicher Zusammenbruch der Wehranlage möglicherweise zu ökologischen Schäden in Form von Uferanbrüchen und Austrocknung von Altarmen der I. führen. Zudem bestünde Gefahr für Leib und Leben von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Einsturzes auf dem Wehr aufhielten, etwa spielende Kinder (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Angesichts dessen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass in der Vergangenheit entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht er, sondern das Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr vorgenommen habe. Vielmehr erweist es sich als ermessensgerecht, dass das Landratsamt den nach den gesetzlichen Vorgaben unterhaltspflichtigen Kläger trotz der damit einhergehenden finanziellen Belastung zur umgehenden Sanierung des Hochwasserwehrs verpflichtet hat.
Das Landratsamt musste im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auch nicht berücksichtigen, dass der Kläger wegen der finanziellen Überforderung gezwungen sein könnte, das Hochwasserwehr aufzugeben, was nach seinem Vortrag die beschriebenen nachteiligen ökologischen Folgen nach sich ziehen würde. Denn nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG ist der Anlagenunternehmer verpflichtet, die bauliche Anlage so stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Der Kläger kann sich daher nicht darauf beschränken, das Wehr aufzugeben; vielmehr muss er in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass ein Rückbau erfolgt, durch den das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und der den Anforderungen der wasserrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. § 3 Nr. 10 WHG).
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten damit begründet, dass Reichweite und Umfang der Entscheidung aus dem Jahr 1939 zur Zulassung der Errichtung der Hochwasserschutz- und Wehranlagen im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahrens nicht thematisiert worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgezeigten Fragen nach der Bestandskraft des Beschlusses vom 25. April 1939, nach dem damaligem Verfahren und den seinerzeitigen Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es auf die Regelungen im Beschluss vom 25. April 1939 nicht an, weil der Kläger schon kraft Gesetzes gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr an der I.mühle trägt.
Auch die Frage nach dem Verhältnis zwischen Anlagen- und Gewässerunterhaltung kann den Zulassungsantrag nicht begründen, weil diese entsprechend obigen Ausführungen ohne Weiteres aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Senats (U.v. 18.10.2016 – 8 B 14.612 – juris; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris) beantwortet werden kann.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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