Verwaltungsrecht

Wechsel von der Realschule an das Gymnasium – Regelungsanordnung abgelehnt

Aktenzeichen  AN 2 E 19.01655

Datum:
27.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 24424
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
GSO § 7
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1. 1.) Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes entsprechend der grundgesetzlichen Garantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist im Rahmen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls eine vorläufige oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich, wenn der Hauptsacherechtsschutz evident und irreversibel zu spät käme und deshalb der einstweilige Rechtsschutz zur Abwendung unzumutbarer Nachteile für den Betroffenen notwendig ist. Dafür ist jedoch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache notwendig. (Rn. 11) (red. LS Alexander Tauchert)
2. 2.) Mit Blick auf das dargelegte Ziel, dem Antragsteller den Übertritt an das Gymnasium zu ermöglichen, reicht es vorliegend nicht aus, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung der Schule festgestellt wird und ein Anspruch auf Neubewertung existiert. Vielmehr muss darüber hinaus auch noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung festgestellter Fehler die erforderliche erneute Begutachtung zu dem gewünschten positiven Ergebnis führen wird. (Rn. 11) (red. LS Alexander Tauchert)
3. 3.) Die konkrete Einstufung im Rahmen der Einzelkompetenzen ist dem Beurteilungsspielraum der Lehrer überlassen und gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Das pädagogische Gutachten ist letztlich kein Zeugnis, welches nach arithmetischen Methoden ausgewertet werden kann und allein auf der Basis der Noten erstellt wird. Ein Eingriff in das von der Klassenkonferenz selbst zugrunde gelegte Bewertungsgefüge ist nur gerechtfertigt, wenn das abschließende Ergebnis unhaltbar und nahezu willkürlich erscheint. (Rn. 13) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wechselte zum Ende des Schuljahres 2013/2014 vom …-Gymnasium … an die …-Realschule …, die er seitdem besuchte und im Schuljahr 2018/2019 den Abschluss der Mittleren Reife erlangte. Im Jahreszeugnis der 10. Klasse erzielte er einen Notendurchschnitt in den Vorrückungsfächern von 2,3. Die Abschlussprüfung der Realschule setzt sich im Fall des Antragstellers aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik zusammen; der erzielte Notenschnitt liegt hier bei 3,25 (Deutsch 4, Mathematik 4, Englisch 2, Physik 3). Zu Beginn des Jahres 2019 legten die Erziehungsberechtigten des Antragstellers der Schule einen Antrag zur Erstellung eines pädagogischen Gutachtens für einen Wechsel an das Gymnasium vor. Dem Antrag gingen den Angaben der Antragstellerseite zufolge Gespräche mit verschiedenen Lehrern der Schule voraus, die eine Eignung für das Gymnasium bekundet hätten.
Der Antrag wurde in der letzten Abschlussprüfungskonferenz der Schule am 16. Juli 2019 von der Klassenkonferenz 10a des Schuljahres 2018/2019 erörtert und dahingehend verbeschieden, dem Antragsteller keine uneingeschränkte Eignung für das Gymnasium auszusprechen. Nach Aushändigung des Gutachtens trat der Vater des Antragstellers an die Schule heran und zeigte sich überrascht, weil ein positives Gutachten versprochen worden sei. Der von den Eltern erhobene Widerspruch gegen das Gutachten wurde im Rahmen der Lehrerkonferenz am 26. Juli 2019 behandelt. Nachdem beschlossen wurde, dem Widerspruch inhaltlich nicht stattzugeben, erließ die Schule mit Datum vom 25. Juli 2019 einen entsprechenden Widerspruchsbescheid, der der Familie des Antragstellers zugestellt wurde.
Der Antragsteller ließ hiergegen über seine Bevollmächtigte Klage erheben und im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragen,
unter Aufhebung des pädagogischen Gutachtens vom 16. Juli 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2019 den Antragsgegner unter Vorwegnahme der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller ein pädagogisches Gutachten mit einer uneingeschränkten Eignung für das …Gymnasium in … zu erteilen.
Das pädagogische Gutachten sei auf einem veralteten Formblatt erstellt worden und seitens der Klassenlehrerin nicht vollständig ausgefüllt worden; es fehle etwa die Abschlussnote der Realschule. Die in dem Gutachten maßgeblichen Beurteilungspunkte seien bezüglich des Antragstellers überwiegend mit „gut“, vereinzelt mit „sehr gut“ und nur ausnahmsweise mit „mittel“ bewertet worden. Es sei deshalb nicht im Ansatz nachvollziehbar und erklärbar, weshalb die Klassenkonferenz zu dem Ergebnis gelangt sei, dass dem Antragsteller die uneingeschränkte Eignung für das Gymnasium nicht bestätigt werden könne. Es könne nicht ausschließlich auf die zwei schlechtesten Fächer abgestellt werden. Vielmehr sei eine globale Betrachtung der gesamten schulischen Leistungen erforderlich. Hervorragende schulische Leistungen seien offenkundig nicht positiv berücksichtigt worden. In der seitens des Antragsgegners vorgelegten Schülerakte finde sich kein Nachweis darüber, dass eine Klassenkonferenz stattgefunden habe und welchen Inhalt diese gehabt habe. Eine Bezugnahme auf eine behauptete Klassenkonferenz könne diesen Verfahrensfehler nicht heilen. Gleiches gelte für angebliche Stellungnahmen der Lehrer der Klasse 10a im Zusammenhang mit der Widerspruchshandlung des Antragstellers. Es sei nicht nachvollziehbar, ob diese Stellungnahmen tatsächlich eingeholt worden seien und wenn ja, welchen Inhalt diese hatten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass laut der Niederschrift die Abschlusskonferenz für das Schuljahr 2018/2019 am 26. Juli 2019 stattgefunden habe. Demgegenüber datiere der Widerspruchsbescheid jedoch bereits vom 25. Juli 2019, mithin einen Tag früher, als die eigentliche Entscheidung über den Widerspruch stattgefunden habe.
Die mit der Vertretung im Verfahren beauftragte Regierung von … beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Datum auf dem Widerspruchsbescheid (25.7.2019) um ein Schreibversehen gehandelt habe; verfasst worden sei dieser Bescheid erst am 26. Juli 2019, dem Tag der Abschlusskonferenz, in welcher der Widerspruch erörtert und abgelehnt worden sei. Die Klassenkonferenz finde grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall innerhalb der Gesamtkonferenz (Prüfungskonferenz vom 16.7.2019) statt. Das einstimmig beschlossene Ergebnis, dass die Klassenkonferenz dem Antragsteller keine uneingeschränkte Eignung für das Gymnasium ausgesprochen habe, sei im Protokoll der Abschlussprüfungskonferenz festgehalten worden. Die Behauptung der Antragstellerseite, dass alle Lehrkräfte, mit denen im Vorfeld gesprochen worden sei, dem Antragsteller die Eignung für das Gymnasium ausgesprochen hätten, werde bestritten. Tatsächlich hätten die angesprochenen Lehrkräfte in der Lehrerkonferenz vom 26. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Eignung gesprochen hätten, sondern gleichzeitig immer wieder auf die Arbeitshaltung abgehoben hätten, die diese Eignung einschränke. Für die Entscheidung habe eine wesentliche Rolle gespielt, dass sich die Arbeitshaltung des Schülers im zweiten Halbjahr verschlechtert habe. Die schriftlichen Noten im Fach Deutsch zeigten sogar eine abfallende Tendenz, da er in der letzten Schulaufgabe, die bereits unter den Bedingungen der Abschlussprüfung geschrieben worden sei, die Note 5 erhalten habe. Bei den in der Antragsbegründung genannten zwei „schlechtesten Fächern“ handle es sich um Mathematik und Deutsch, in denen der Antragsteller jeweils nur die Note 4 erreicht habe. Beides seien Fächer, in denen das Abitur abgelegt werden müsse, sie bildeten mithin eine grundlegende Voraussetzung, um am Gymnasium erfolgreich zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gegenstand des zulässigen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller ein pädagogisches Gutachten mit einer uneingeschränkten Eignung für das Gymnasium zu erteilen.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Gemessen an diesen Anforderungen ist der vorliegende Antrag unbegründet, weil der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund infolge Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat, es jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach den hier anzuwendenden Vorschriften der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) mangelt. Demgemäß ist im Rahmen des hier vorzunehmenden summarischen Verfahrens als Ergebnis der Abwägung den betroffenen öffentlichen Interessen der Schule größeres Gewicht beizumessen. Die Entscheidung der Schule, dem Antragsteller die uneingeschränkte Eignung für das Gymnasium nicht zu bestätigen, erscheint unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens sowie des derzeitigen Verfahrensstandes rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Insoweit sind auch die äußerst geringen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren in Rechnung zu stellen.
Das Begehren, dem Antragsteller ein pädagogisches Gutachten mit der uneingeschränkten Eignung für das Gymnasium ausstellen zu lassen, geht über das, der prüfungsrechtlichen Fallkonstellation grundsätzlich adäquate Klageziel, eine erneute Bewertung und Begutachtung der Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers zu erwirken, hinaus und bedeutet der Sache wie auch dem ausdrücklich formulierten Antragsbegehren nach eine Vorwegnahme der Hauptsache. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes entsprechend der grundgesetzlichen Garantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist im Rahmen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls eine vorläufige oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich, wenn der Hauptsacherechtsschutz evident und irreversibel zu spät käme und deshalb der einstweilige Rechtsschutz zur Abwendung unzumutbarer Nachteile für den Betroffenen notwendig ist. Dafür ist jedoch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache notwendig. Mit Blick auf das dargelegte Ziel, dem Antragsteller den Übertritt an das Gymnasium zu ermöglichen, reicht es vorliegend nicht aus, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung der Schule festgestellt wird und ein Anspruch auf Neubewertung existiert. Vielmehr muss darüber hinaus auch noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung festgestellter Fehler die erforderliche erneute Begutachtung zu dem gewünschten positiven Ergebnis führen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Der Antragsteller strebt die Aufnahme in die Einführungsklasse des …Gymnasiums … an, deren erfolgreicher Besuch zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums berechtigt. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 GSO – als Alternative zu einem Notendurchschnitt von 2,0 oder besser (der im Falle des Klägers nicht vorliegt) – ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. Die nach dieser Vorschrift aufgrund einer gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren fach-pädagogischen Prognose einstimmig getroffene Entscheidung der Klassenkonferenz vom 16. Juli 2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Entscheidung der Klassenkonferenz im Rahmen der letzten Abschlussprüfungskonferenz erfolgte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Lehrkräfte der Abschlussklasse 10a auch dem Kreis der mit der Abschlussprüfung befassten Lehrer angehören. Unschädlich ist ferner die auf dem pädagogischen Gutachten vom 17. Juli 2019 vermerkte veraltete Rechtsgrundlage des § 31 GSO. Diese, in der bis 31. Juli 2016 gültigen Fassung der Gymnasialschulordnung, ist mit § 7 Abs. 2 GSO in der aktuellen Fassung im Wesentlichen inhaltsgleich, soweit es um die Ausstellung des pädagogischen Gutachtens für den Übertritt an das Gymnasium geht. § 31 GSO a.F. war sogar noch enger gefasst und setzte kumulativ einen Notenschnitt von mindestens 1,5 in gewissen Kernfächern voraus.
Auch inhaltlich vermag das Vorbringen der Antragstellerseite nicht durchzudringen. Die Kritik der Antragstellerseite erschöpft sich im Wesentlichen darin, den Einschätzungen der Schule eine subjektive eigene Bewertung gegenüberzustellen, ohne Bewertungsfehler in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht aufzuzeigen. Die im Rahmen der drei Hauptkriterien „Merkmale des allgemeinen Lern- und Leistungsvermögens, Merkmale der Selbstkompetenz sowie Merkmale des Lern- und Arbeitsverhaltens“ dargestellten Einzelbewertungen des Antragstellers vermögen in konsistenter Weise das getroffene Gesamtergebnis zu tragen. Um die uneingeschränkte Eignung für das Gymnasium bestätigen zu können, hätte es einer wesentlich höheren Quote von Einzelbewertungen „trifft voll zu“ bedurft. Diese Bestnote wurde jedoch nur in 3 von 18 Einzelbewertungen erzielt. Die konkrete Einstufung des Klägers im Rahmen dieser Einzelkompetenzen ist dem Beurteilungsspielraum der Lehrer überlassen und gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Das pädagogische Gutachten ist letztlich kein Zeugnis, welches nach arithmetischen Methoden ausgewertet werden kann und allein auf der Basis der Noten erstellt wird. Ein Eingriff in das von der Klassenkonferenz selbst zugrunde gelegte Bewertungsgefüge ist nur gerechtfertigt, wenn das abschließende Ergebnis unhaltbar und nahezu willkürlich erscheint. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wie bereits ein Blick auf das Jahreszeugnis des Antragstellers verdeutlicht. Der Antragsteller hat danach in den Fächern Deutsch (Note 4), Englisch (Note 2), Mathematik (Note 4) und Physik (Note 3), den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung an der Realschule gewesen sind, lediglich einen Notenschnitt von 3,25 erzielt, der deutlich unter dem Leistungsniveau liegt, welches nach § 7 GSO einen unmittelbaren Wechsel in die 11. Jahrgangsstufe oder die Vorbereitungsklasse des Gymnasiums ermöglicht. Die schlechtesten Leistungen hat der Antragsteller zudem gerade in den Kernfächern Mathematik und Deutsch vorzuweisen, welche nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerseite Gegenstand der Abiturprüfung am Gymnasium sind. Auch die im pädagogischen Gutachten enthaltenen Einschränkungen bezüglich der leistungsorientierten Arbeitshaltung und der Lernwilligkeit des Antragstellers finden sich wieder im Jahreszeugnis in der Formulierung, er folge dem Unterricht „meist aufmerksam“, was im Prinzip Ausdruck einer lediglich durchschnittlichen oder darunterliegenden Aufmerksamkeit im Unterricht bedeutet. Nach alledem stellt sich die pädagogische Würdigung des Antragstellers bereits nach den allgemeinen Maßstäben des Antragsverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO als rechtmäßig dar, erst recht liegen die verschärften Kriterien für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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