Verwaltungsrecht

Wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässige Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 4 K 16.32321

Datum:
10.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 161 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 3 VwGO ist die Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage. Besteht doppelte Rechtshängigkeit, ist die später erhobene Klage unzulässig. Bei deren Erledigung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Über die Kosten des Verfahrens ist nicht gemäß § 161 Abs. 3 VwGO zu entscheiden, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Voraussetzung für das Greifen von § 161 Abs. 3 VwGO ist, dass der Kläger eine zulässige Untätigkeitsklage erhoben hat (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 161 Rn. 39). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die vorliegende Klage ist bereits aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Nach Aktenlage hat eine andere Bevollmächtigte des Klägers bereits am 21. Dezember 2015 ebenfalls Untätigkeitsklage erhoben (M 23 K 15.31682). Das Klageverfahren bei der 23. Kammer läuft aktuell noch. Als zeitlich nachfolgende Klage (Klageerhebung 22. August 2016) mit demselben Streitgegenstand (siehe Blatt 58 ff. der Bundesamtsakte für das Verfahren vor der 23. Kammer) ist die hier vorliegende Klage unzulässig.
Deshalb ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Seine Klage war – wie bereits dargelegt – von Anfang an unzulässig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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