Verwaltungsrecht

Wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift unzulässige Klage

Aktenzeichen  8 ZB 14.551

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41770
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1, § 173 Abs. 1
ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 4

 

Leitsatz

Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger trotz Aufforderung die ladungsfähige Anschrift nicht angibt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 12.472 2013-12-02 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht organisierte Wasserkraftwerksunternehmerin, begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift hin – sowie im Zulassungsverfahren die Anschrift „…“ angegeben. Unter dieser Adresse hat eine Rechtsanwaltskanzlei ihren Sitz, die die Klägerin nach eigenen Angaben in Österreich ständig betreut.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig (und im Übrigen auch als unbegründet) abgewiesen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
1.2 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (§ 82 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 4 ZPO) durch die Klägerin als unzulässig abgewiesen hat. Das Erstgericht hat diese Entscheidung nachvollziehbar begründet und seine vom Senat geteilte Rechtsauffassung (zur Senatsrechtsprechung vgl. etwa BayVGH, B. v. 30.12.2011 – 8 CE 11.2823 – BayVBl 2012, 510) zudem mit Zitaten der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend belegt (vgl. Entscheidungsumdruck, S. 12 ff.). Hierauf wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO entsprechend).
Die Ausführungen der Klägerin namentlich zum österreichischen GmbH-Recht im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Klage. Für die allein nach deutschem Prozessrecht zu beantwortende Frage nach den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift ist es entgegen der Auffassung der Klägerin im Ergebnis ohne Bedeutung, welche Anforderungen das österreichische GmbH-Recht an eine Geschäftsanschrift stellt.
Mithin steht fest, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Auf die Darlegungen der Klägerin zur Begründetheit der Klage kommt es hiernach mit Blick auf die im Zulassungsverfahren maßgebliche Richtigkeit des Ergebnisses der erstgerichtlichen Entscheidung nicht mehr an.
2. Der Rechtsstreit weist – soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind (namentlich diejenigen zur Zulässigkeit der Klage) – auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Ebenso wenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie bereits unter Ziff. 1.2 dargelegt, kommt es auf die Anforderungen, die österreichisches GmbH-Recht an eine Geschäftsanschrift stellt, vorliegend nicht an. Fragen der Auslegung von Unionsrecht werden nicht entscheidungserheblich berührt.
4. Eine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Ein Beruhen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf einer etwaigen Abweichung von einer insoweit bezeichneten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die die Begründetheit der Klage betrifft, ist ausgeschlossen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 51.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wirtschaftlicher Wert). Zweifel an der Höhe der Festsetzung seitens des Erstgerichts haben die Beteiligten im Zulassungsverfahren nicht geäußert.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben