Verwaltungsrecht

Wegen Nichteinhaltung des gesetzlichen Vertretungszwangs unzulässige Beschwerde in einem schornsteinfegerrechtlichen Verfahren

Aktenzeichen  22 CS 22.67

Datum:
3.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1989
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Der gesetzliche Vertretungszwang gilt auch für Prozesshandlungen, die zwar noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden, mit denen aber ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 S 21.1647 2022-01-10 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 15. und 22. Dezember 2021 weiter.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 verpflichtete das Landratsamt W. die Antragsteller, die Durchführung der Feuerstättenschau ihrer Anwesen am 23. Dezember 2021 zu dulden und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin verläuft, und zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einen Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister und die beauftragten Vertreter des Landratsamtes zu dulden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 verlegte das Landratsamt den Termin auf den 10. Januar 2022.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg die Aussetzung der Vollstreckung der Anordnung.
Das Verwaltungsgericht Würzburg legte das Rechtsmittel als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2021 in der Fassung des Bescheids vom 22. Dezember 2021 aus und lehnte diesen mit Beschluss vom 10. Januar 2022, den Antragstellern am 13. Januar 2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ab. Der Beschlusstenor war den Antragstellern zudem am 10. Januar 2022 persönlich ausgehändigt worden.
Am 11. Januar 2022 erhoben die Antragsteller persönlich per Telefax Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg und stellten zugleich einen Befangenheitsantrag.
Im Rahmen der Erstzustellung der Beschwerde (13. Januar 2022) und nochmals durch gesondertes Schreiben vom 18. Januar 2022 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Antragsteller auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO hin.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO).
Der gesetzliche Vertretungszwang gilt auch für Prozesshandlungen, die zwar noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden, mit denen aber – wie hier – ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Januar 2022 ist den Antragstellern ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2022 zugestellt worden. Die Frist für die (formgerechte) Einlegung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 27. Januar 2022. Die am 11. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Beschwerde der Antragsteller genügt der gesetzlichen Form nicht.
Die Antragsteller sind in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses über den Vertretungszwang vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ordnungsgemäß belehrt und mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. und 18. Januar 2022 nochmals darauf hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO wurde die formgerechte Einlegung der Beschwerde nicht nachgeholt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 14b SchfHwG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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