Verwaltungsrecht

Wegen Untertauchens unzulässiger Eilantrag gegen eine landesinterne Umverteilung

Aktenzeichen  M 24 S 16.3594

Datum:
3.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152629
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5
AsylG § 75

 

Leitsatz

1. Fehlt zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers, ist ein Eilantrag trotz anwaltlicher Vertretung unzulässig. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist, was zB aus einem Untertauchen geschlossen werden kann. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegner gegenüber den Antragstellern verfügte landesinterne Umverteilung in die Gemeinschaftsunterkunft … (GU …).
Die Antragsteller sind den vorgelegten Unterlagen zufolge ukrainische Staatsangehörige und Asylbewerber. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Antragsteller zu 3) bis 7).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juli 2016 wies die Regierung von Oberbayern die Antragsteller ab 1. August 2016 der Stadt … (Nr. 1) und ihnen dort als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) GU … (…) in … (Nr. 2) zu, verpflichtete sie, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides zum Einzug „in die unter Nr. 1 genannte Unterkunft“ (Nr. 3) und drohte für den Fall, dass „der Aufforderung unter Nr. 2 nicht rechtzeitig nachgekommen werde“, die Vollstreckung durch unmittelbarem Zwang an (Nr. 4).
Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides wohnten die Antragsteller bislang in einer Gemeinschaftsunterkunft in … Am 8. August 2016 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2016, zugestellt am 3. August 2016. Zugleich beantragten die Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Schreiben vom 15. August 2016 beantragten die Antragsteller im Klageverfahren M 24 K 16.3563, den Antragsgegner (gemeint wohl die Antragsteller) unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juli 2016 in der jetzigen Gemeinschaftsunterkunft in … zu belassen. Zur Begründung wurde unter Vorlage eines Arztbriefes vom 6. April 2016 auf die schwere Erkrankung des Antragstellers zu 5) verwiesen, der im Universitätsklinikum … behandelt werde. Für den 9. August 2016 sei zudem ein MRT-Termin für den Antragsteller zu 5) vorgesehen.
Mit Schreiben vom 5. September 2016 beantragt der Antragsgegner, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
Eine Behandlung des Antragstellers zu 5) sei auch in … möglich. Sonstige Gründe, die einer Umverteilung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte der Antragsgegner mit, das die Bezifferung in dem streitgegenständlichen Bescheid offenbar unrichtig sei. Es müsse selbstverständlich unter Nr. 3 lauten, dass die Antragsteller zum Umzug in die unter Nr. 2 genannte Unterkunft verpflichtet seien, und unter Nr. 4, wenn sie der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkämen.
Mit weiterem Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass die Antragsteller am 11. September 2016 untergetaucht seien und eine neue Anschrift nicht bekannt sei.
Auf Anfrage des Gerichts teilten die Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 14. November 2016 mit, dass die ladungsfähige Anschrift der Antragsteller nicht bekannt sei, und verzichteten im Klageverfahren M 24 K 16.3563 auf mündliche Verhandlung.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 verzichtet der Antragsgegner im Klageverfahren M 24 K 16.3563 ebenfalls auf mündliche Verhandlung.
Mit Beschluss vom 24. November 2016 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 16.3563) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 S 16.3594 und M 24 K 16.3563 Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag ist bereits unzulässig und war daher abzulehnen.
1. Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls auch § 53 AsylG maßgeblich ist (vgl. VG München, Kammerbeschluss vom 24.6.2015 – M 24 K 15.2322 – juris Rn. 3-6 m.w.N.). Dabei hatten die Antragsteller in dem (für die Bestimmung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – maßgeblichen) Zeitpunkt des Klageeingangs aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides ihren Aufenthalt in der GU …, mithin im Gerichtsbezirk des VG München zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO), zumal die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Zur Entscheidung berufen ist der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylG).
2. Die Antrag hat keinen Erfolg, da dem Gericht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) eine ladungsfähige Anschrift der Antragsteller nicht vorlag. Auch die Bevollmächtigten der Antragsteller haben dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine ladungsfähige Anschrift der Antragsteller i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bekanntgegeben, so dass der Antrag bereits aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. hierzu Eyermann, VwGO, § 82, Rn. 2 und 3, BayVGH, B.v. 5.12.2007 – 19 ZB 06.2329 – juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 13.04.1999 – 1 C 24/97). Dies gilt auch, obwohl die Antragsteller anwaltlich vertreten sind (BVerwG, U.v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 – juris, Rn. 39).
3. Zudem fehlt dem Antrag zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weshalb er auch aus diesem Grund unzulässig ist.
In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (OVG NRW, B.v. 1.2.2002 – 21 A 1550/01.A – juris Rn. 5; BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 20.12.1999 – 10 ZC 99.1418 – juris Rn. 3). Aus dem Untertauchen eines Klägers, dessen Klage darauf gerichtet ist, weiter im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, ist der Schluss zu ziehen, dass er an der Weiterverfolgung des gerichtlichen Verfahrens kein Interesse mehr hat (BayVGH, B.v. 6.3.2014 – 10 ZB 13.1862, juris Rn. 4 m.w.N.).
So verhält es sich hier. Die Antragsteller sind am 11. September 2016 untergetaucht; auch ihren Bevollmächtigten ist ihr Aufenthaltsort nicht bekannt. Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass sie an einer gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) interessiert sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben