Verwaltungsrecht

Wegen Verfristung unzulässiger Berufungszulassungsantrags eines Flüchtlings

Aktenzeichen  15 ZB 20.30588

Datum:
11.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9546
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1. Zur Verfristung eines Berufungszulassungsantrags (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu den Erfordernissen einer Divergenzrüge (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 K 17.40327 2019-09-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 25. September 2019 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den gestellten Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als asylberechtigt anzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn der Kläger hat ihn nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 25. September 2019 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis den Bevollmächtigten des Klägers am 17. Januar 2020 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 17. Februar 2020, 24:00 Uhr, abgelaufen. Der auf den 17. Februar 2020 datierte Antrag auf Zulassung der Berufung ist sowohl nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts München an den Verwaltungsgerichtshof als auch nach dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts auf der Antragsschrift erst am 21. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist damit verspätet gestellt. Eine – zumal nicht beantragte – Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2019 – 9 ZB 19.31269 – juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre im Übrigen unbegründet: Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten „Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung und des Beruhens des Urteils hierauf“ zuzulassen. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 2.8.2019 – 15 ZB 19.32569 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dem Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren kann schon kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gericht aufgestellt haben soll. Eine konkrete Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, wird nicht einmal benannt. Die Antragsbegründung wendet sich nur allgemein gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgericht, wonach der Kläger sich auf eine interne Schutzmöglichkeit i.S. von § 3e AsylG verweisen lassen müsse. Im Übrigen hat das Gericht die gestellten Ansprüche in erster Linie aufgrund anderer Umstände (insbes. mangels Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers) abgelehnt, sodass es auf die Frage der richtigen Anwendbarkeit des § 3e AsylG unter dem Gesichtspunkt einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2019 – 15 ZB 19.32569 – juris Rn. 13 m.w.N.) im Ergebnis nicht ankommt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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