Verwaltungsrecht

Widerruf der Berufsbezeichnungen „Masseur und medizinischer Bademeister“/ „Physiotherapeut“

Aktenzeichen  W 10 K 19.367

Datum:
25.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30280
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
MPhG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3, § 8
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3
VwGO § 114 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Masseur und medizinischer Bademeister“ sowie „Physiotherapeut“ kann mit Auflagen verbunden werden (regelmäßig Nachweise über die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Alkoholabhängige sowie eines Blutbildes und einer fachärztlichen Bescheinigung), um bei einer Alkoholproblematik die Voraussetzung der Wiedererteilung der Erlaubnis sicherzustellen.  (Rn. 35 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem Verstoß gegen diese Auflagen kann der Widerruf der Erlaubnis auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Regierung von … vom 25. März 2019, mit welchem die Erlaubnisse des Klägers zum Führen der Berufsbezeichnungen „Masseur und medizinischer Bademeister“ sowie „Physiotherapeut“ widerrufen und die entsprechenden Urkunden eingezogen wurden.
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin des Erlasses des Bescheides vom 25. März 2019. Insoweit gilt für den Widerruf der Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnungen des Physiotherapeuten bzw. des Masseurs und medizinischen Bademeisters nichts anderes als allgemein für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs einer heilberuflichen Erlaubnis bzw. einer ärztlichen Approbation (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22.09 – juris Rn. 10 [Logopäde]; B.v. 9.11.2006 – 3 B 7.06 – juris Rn. 10 [Arzt]; U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 28 [Apotheker]; U.v. 16.9.1997 – 3 C 12.95 – juris Rn. 25 [Arzt]).
2. Die Rechtsgrundlage des Widerrufs ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, (1.) wenn der Widerruf durch Rechtsvorschriften zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, (2.) wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, (3.) wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, (4.) wenn die Behörde aufgrund einer nachträglich geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde oder (5.) um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Auf dieser Grundlage war die Regierung von … berechtigt, die Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnungen des Klägers zu widerrufen.
a) Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs beurteilt sich nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, weil es sich bei den mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 19. Oktober 2017 sowie mit Bescheid des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 9. November 2017 wiedererteilten Erlaubnissen zum Führen der Berufsbezeichnungen um rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte handelt. Die – unanfechtbar gewordenen – Erlaubnisse beruhen auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie – Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, 1084). Gemäß § 1 MPhG bedarf der Erlaubnis, wer eine der Berufsbezeichnungen (1.) „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“, (2.) „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ führen will. Die Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 MPhG zu erteilen, wenn der Antragsteller (u.a.) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2), und wenn er nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3). Die Erlaubnisse durften in Verbindung mit den unter Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 des Bescheides der Regierung von Schwaben vom 19. Oktober 2017 verfügten Auflagen im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, welche inhaltsgleich in den Ziffern 3 bis 5 des Bescheides des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg vom 9. November 2017 übernommen wurden, wiedererteilt werden, weil diese Auflagen dazu dienten, gemäß Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG (bzw. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG BW) das Vorliegen der gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen.
Zwar darf ein begünstigender gebundener Verwaltungsakt, dessen Erteilungsvoraussetzungen allesamt vorliegen, nicht gemäß Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG mit einem Widerrufsvorbehalt bzw. mit Auflagen versehen werden, welche das künftige Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen sicherstellen sollen (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 6 C 37.14 – juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 129). Grundsätzlich zulässig sind jedoch Nebenbestimmungen, welche dazu dienen, eine günstige Prognose dauerhafter Erfüllung der gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen zu ermöglichen, die sonst in diesem Zeitpunkt nicht hätte getroffen werden können, weil sich bereits im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Erlaubnisse aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte konkret abzeichnete, dass diese Voraussetzungen in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder entfallen könnten, wofür die Behörde im Streitfalle die Beweislast trägt (BVerwG U.v. 9.12.2015 – 6 C 37.14 – juris Rn. 16; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 121 ff.).
Gemessen daran durfte die Wiedererteilung der Erlaubnisse mit den in Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 (bzw. Ziffern 3 bis 5) der betreffenden Bescheide enthaltenen Auflagen verbunden werden. Diese dienen dazu, eine günstige Prognose der dauerhaften Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen durch den Kläger zu ermöglichen. Die hierfür erforderliche Prognose bezog sich zum einen auf die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung der Berufe des Physiotherapeuten bzw. des Masseurs und medizinischen Bademeisters, zum anderen aber auch auf den Aspekt der Zuverlässigkeit, da die beim Kläger bestehende Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit zu Verhaltensweisen geführt hatte (u.a. zwei strafrechtlich rechtskräftig geahndete Trunkenheitsfahrten), welche Zweifel am Vorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit begründeten.
Die gesundheitlichen Anforderungen an einen Physiotherapeuten bzw. Masseur und medizinischen Bademeister ergeben sich aus den §§ 3, 8 MPhG. Gemäß dem Ausbildungsziel nach § 3 MPhG soll die Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben. Die Ausbildung als Physiotherapeut soll nach dem Ausbildungsziel gemäß § 8 MPhG entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen.
Im Falle einer Suchtkrankheit aufgrund wiederholten Alkoholkonsums fehlt es an der erforderlichen Kritik- und Einsichtsfähigkeit sowie der Fähigkeit, in Stresssituationen angemessen zu reagieren und somit an der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Heilberufs im Einklang mit den oben genannten Voraussetzungen der §§ 3, 8 MPhG (vgl. VG Arnsberg, U.v. 20.12.2006 – 9 K 514/06 – juris Rn. 32 [im Falle einer Krankenschwester]). Eine solche Erkrankung steht der Annahme der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung eines Heilberufs jedenfalls dann entgegen, wenn keine kontinuierliche, d.h. dauerhafte Abstinenz besteht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 20.1.2016 – B 4 K 14.503 – juris [Arzt]; VG Freiburg, U.v. 29.2.2016 – 7 K 2770/15 – juris [Zahnarzt]; VG München, U.v. 14.10.2014 – M 16 K 14.2802 – juris [Apotheker]; VG Arnsberg, U.v. 20.12.2006 – 9 K 514/06 – juris [Krankenschwester]). Deshalb ist die kontinuierliche Alkoholabstinenz eine wesentliche Voraussetzung für die Eignung zur Ausübung eines Heilberufs trotz Alkoholabhängigkeit (VG Bayreuth, U.v. 20.1.2016 – B 4 K 14.503 – juris Rn. 30; VG München, U.v. 14.10.2014 – M 16 K 14.2802 – juris Rn. 24).
Beim Kläger liegt nach dem Entlassungsbericht der …klinik vom 5. Oktober 2016 sowie der fachlichen Stellungnahme des Sachgebiets (SG) 53 „Gesundheit“ der Regierung von Schwaben vom 6. Juli 2016 eine gesicherte Diagnose der Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 102 G) vor. Wie aus der von der Regierung von Schwaben eingeholten fachlichen Stellungnahme des SG 53 vom 6. Juli 2016 hervorgeht, war deshalb im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Erlaubnisse ohne eine entsprechende engmaschige Kontrolle und therapeutische Begleitung keine günstige Prognose der dauerhaften gesundheitlichen Eignung für die Berufe des Physiotherapeuten sowie des Masseurs und medizinischen Bademeisters möglich. In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass beim Kläger „aufgrund der nachgewiesenen anhaltend hohen Blutalkoholwerte und der sehr auffälligen Verhaltensweisen eine erhebliche Alkoholabhängigkeit“ vorliege. Infolge „fehlender Krankheitseinsicht“ werde die „ungünstige Prognose noch erhöht“. Es bestünden „erhebliche Zweifel“, ob der Kläger es schaffe, völlig abstinent zu werden und diesen Zustand dauerhaft aufrecht zu erhalten. Auch im Erfolgsfalle bleibe ein „erhebliches, lebenslanges Rückfallrisiko“. Weiter ist dort ausgeführt, es sei eine anhaltende absolute Alkoholabstinenz zu fordern. Erfahrungsgemäß würden „bereits kleine Alkoholaufnahmen mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit wieder zum Rückfall in eine schwere Alkoholabhängigkeit mit entsprechenden auffälligen Verhaltensweisen führen“. Die verfügten Auflagen entsprechen dem Vorschlag des Fachsachgebiets SG 53 und dienen der Sicherstellung der dauerhaften Alkoholabstinenz. Als Handlungsalternative hätte der Regierung von Schwaben bzw. dem Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg in Anbetracht dieser für den Kläger sehr ungünstigen fachlichen Einschätzung somit lediglich die Versagung der Erlaubnisse zur Verfügung gestanden, mit für den Kläger wesentlich stärker belastenden Konsequenzen.
Die unter den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 (bzw. Ziffer 3 bis 5) der Wiedererteilungsbescheide verfügten Auflagen sind auch im Einzelnen geeignet und erforderlich, um eine günstige Prognose der dauerhaften Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung für die Berufe des Physiotherapeuten sowie des Masseurs und medizinischen Bademeisters zu ermöglichen. Sie sind des Weiteren auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.
aa) Insoweit bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Auflage der Vorlage von Nachweisen über die regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Alkoholabhängige (Ziffer 2.1.1 bzw. 3). Entgegen der wiederholt geäußerten Einschätzung des Klägers, dass ihm diese Behandlungsmethode keinen Nutzen bringe, erscheint die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe durchaus geeignet, die Erteilungsvoraussetzung einer kontinuierlichen Alkoholabstinenz sicherzustellen. Die genannte Auflage entspricht der fachlichen Einschätzung in der Stellungnahme des SG 53 der Regierung von Schwaben vom 6. Juli 2016, wonach eine regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe erforderlich ist, um eine Abstinenz zu stützen und einen Rückfall zu verhindern. Die Selbsthilfegruppe gibt dem Betroffenen die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch mit Leidensgenossen, zur Selbstreflexion und somit zur selbstkritischen Einschätzung und Korrektur des eigenen Suchtverhaltens. Ein milderes Mittel, um diese Zwecke zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, die Gespräche mit der Psychotherapeutin würden ihm mehr Nutzen bringen als die Selbsthilfegruppe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als eigenständige, zusätzliche Auflage in Ziffer 2.1.3 bzw. 5 der Wiedererteilungsbescheide verfügt wurde und damit aus fachlicher Sicht selbstständig und aus eigenständiger Rechtfertigung heraus neben der Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an der Selbsthilfegruppe steht. Zum anderen vermag die nach dem Eindruck der Kammer wenig selbstkritische persönliche Einschätzung des Klägers die fachliche Einschätzung der Erforderlichkeit der genannten Auflage durch das SG 53 der Regierung von Schwaben nicht zu widerlegen. Die Auflage erscheint auch vor dem Hintergrund der Situation des Klägers als Freiberufler nicht unangemessen und damit nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewandt, er sei darauf angewiesen, möglichst viele Patienten zu behandeln, sodass seine Termine es nicht zuließen, regelmäßig an den Sitzungen der Selbsthilfegruppe teilzunehmen. Mit dieser Argumentation versucht der Kläger aber unter Berufung auf berufliche Zwänge die Nichtbeachtung einer Auflage zu rechtfertigen, welche erst die rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Berufsausübung schaffen soll und damit in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegt. Damit kann er nicht durchdringen. Vielmehr erscheint die Auflage der regelmäßigen Teilnahme an der Selbsthilfegruppe auch unter Berücksichtigung der damit für den Kläger verbundenen Belastung als angemessen, weil sie eine günstige Prognose des dauerhaften Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sicherstellen und damit die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten vor Schäden durch Fehlbehandlungen bewahren soll.
bb) Dasselbe gilt für die – entsprechend der fachlichen Stellungnahme des SG 53 – unter Ziffer 2.1.2 bzw. 4 als Nachweis für eine anhaltende Abstinenz angeordnete Vorlage eines Blutbildes mit den entsprechenden Laborparametern jeweils im Abstand von zwei Monaten. Bei den in der Auflage bestimmten Laborparametern Ethylglukuronid (ETG), carbohydrate deficient Transferrin (CDT), GOT, GPT, gamma-GT sowie mittleres corpusculäres Erythrozytenvolumen (MCV) handelt sich es sich um solche, welche einen erhöhten Alkoholkonsum anzeigen können. Dabei ist zwar zu unterscheiden zwischen den Parametern CDT und ETG, welche spezifische Parameter für einen erhöhten Alkoholkonsum darstellen, und den übrigen Parametern, die zwar auf einen erhöhten Alkoholkonsum hindeuten, ihre Ursache jedoch auch in anderen Erkrankungen haben können. Fehlt es nämlich bei den letztgenannten Parametern an belastbaren Hinweisen auf eine andere Erkrankung, so bietet auch deren Erhöhung bei bestehender Alkoholabhängigkeit letztlich einen Hinweis für einen erhöhten Alkoholkonsum und damit eine fehlende Abstinenz. Das Vorliegen derartiger Hinweise aufgrund eines Blutbildes kann der zuständigen Behörde somit einen Anlass geben, weitere Maßnahmen bis hin zu einem (erneuten) Widerruf der Berufserlaubnis zu prüfen. Ein rechtlicher Automatismus, welcher bei Erhöhung der genannten spezifischen oder unspezifischen Parameter unmittelbar zum Widerruf der Erlaubnisse führen würde, besteht jedoch nicht. Die Pflicht zur Vorlage entsprechender Blutwerte im Abstand von jeweils zwei Monaten ist für den Kläger mit einem relativ geringen Aufwand verbunden und erscheint im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter des Lebens und der Unversehrtheit der Patienten sowie das eigene Interesse des Klägers an der Wiedererteilung der Erlaubnisse nicht als unangemessen und damit unverhältnismäßig im engeren Sinne.
cc) Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die in Ziffer 2.1.3 bzw. 5 angeordnete einmalige Vorlage einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Psychiatrie mit dem fachlich durch das SG 53 der Regierung von Schwaben vorgegebenen Mindestinhalt. Nach der fachlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ist beim Kläger längerfristig eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Das angeforderte qualifizierte fachärztliche Attest dient dem Zweck, anhand einer Beschreibung des weiteren Krankheitsverlaufs seit dem Jahr 2016 einschließlich einer Prognose über deren voraussichtliche Entwicklung anhand der Kriterien des Problembewusstseins, der Krankheitseinsicht, der Beziehungsgestaltung sowie der Selbstwertproblematik eine gesicherte Prognose anstellen zu können, ob beim Kläger die gesundheitliche Befähigung zur selbstständigen Ausübung der betreffenden Berufe vorliegt sowie, ob aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes weiterhin eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden kann. Auch diese Auflage erscheint vor dem Hintergrund der zu schützenden Rechtsgüter sowie des Eigeninteresses des Klägers an der Wiedererteilung der Erlaubnisse nicht als unangemessen und somit unverhältnismäßig im engeren Sinne.
b) Der Widerruf durfte auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt werden, weil der Kläger die mit der Wiedererteilung der Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnungen verbundenen Auflagen unter Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3 des Bescheides der Regierung von Schwaben vom 19. Oktober 2017 bzw. den inhaltsgleichen Auflagen unter Ziffer 3 bis 5 des Bescheides des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg vom 9. November 2017 nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt hat. Hinsichtlich des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzung eines oder mehrerer Auflagenverstöße kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Auflagen an, soweit diese unanfechtbar geworden sind, weil der durch die Auflagen Beschwerte die Möglichkeit hatte, diese innerhalb der Rechtsbehelfsfristen anzufechten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49 Rn. 39; BVerwG, U.v. 21.11.1986 – 8 C 33.84 – juris; OVG Bautzen, B.v. 7.8.2013 – 2 B 352/13 – juris; anders für den Fall evidenter Rechtswidrigkeit: BVerwG, B.v. 19.5.1994 – 1 B 104.94 – juris). Die Rechtswidrigkeit einer Auflage wäre jedoch bei der Ausübung des Widerrufsermessens zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O.). Wie ausgeführt, sind die unter den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 (bzw. 3 bis 5) der Wiedererteilungsbescheide gemäß Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG bzw. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG BW verfügten Auflagen geeignet und erforderlich, um eine günstige Prognose der dauerhaften Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung für die Berufe des Physiotherapeuten sowie des Masseurs und medizinischen Bademeisters zu ermöglichen. Sie sind des Weiteren auch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit rechtmäßig.
Der Kläger hat die in den Wiedererteilungsbescheiden verfügten Auflagen unter den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 (bzw. Ziffern 3 bis 5) nicht bzw. nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Fristen erfüllt. So hat er weder die geforderte qualifizierte fachärztliche Bescheinigung vorgelegt, noch ist er den Auflagen zur Vorlage von Blutwerten sowie von Nachweisen der regelmäßigen Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Alkoholabhängige regelmäßig und fristgerecht nachgekommen.
aa) Nach der Ziffer 2.1.1 (bzw. Ziffer 3) hatte der Kläger für die Dauer von einem Kalenderjahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides jeweils alle drei Monate, d.h. erstmalig zum 15. Januar 2018, regelmäßig Nachweise über die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Alkoholabhängige vorzulegen. Der Kläger hatte damit einen entsprechenden Nachweis jeweils zum 15. Januar 2018, 15. April 2018, 15. Juli 2018 sowie letztmalig zum 15. Oktober 2018 vorzulegen. Der Kläger hat jedoch zuletzt einen Nachweis vom 30. August 2018 vorgelegt, weitere Nachweise wurden trotz der Fälligstellung des insoweit im Wiedererteilungsbescheid der Regierung von Schwaben angedrohten Zwangsgeldes, weiteren Zwangsgeldandrohung, Nachfristsetzung bis 17. September 2018 (Schreiben der Regierung von Schwaben v. 27.8.2018, S. 306 der eAkte) sowie Fälligstellung des weiteren Zwangsgeldes und Nachfristsetzung bis 15. Januar 2019 (Schreiben der Regierung von Schwaben v. 27.11.2018, S. 311 der eAkte) nicht mehr vorgelegt.
bb) Nach der Ziffer 2.1.2 (bzw. Ziffer 4) hatte der Kläger für die Dauer von einem Kalenderjahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides jeweils alle zwei Monate, erstmalig zum 15. Dezember 2017, ein Blutbild mit den näher bestimmten Laborparametern vorzulegen. Damit war jeweils zum 15. Dezember 2017, 15. Februar 2018, 15. April 2018, 15. Juni 2018, 15. August 2018 sowie letztmalig zum 15. Oktober 2018 ein entsprechendes Blutbild vorzulegen. Innerhalb dieser verbindlich angeordneten Zeiträume hat der Kläger jedoch letztmalig Blutwerte vom 7. August 2018 vorgelegt. Weitere Vorlagen von Blutwerten erfolgten zunächst trotz der Fälligstellung des im Bescheid der Regierung von Schwaben angedrohten Zwangsgeldes und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes unter Nachfristsetzung bis 15. Januar 2019 (Schreiben v. 27.11.2018, S. 311 der eAkte) nicht. Erst am 28. Januar 2019 und damit verspätet hat der Kläger wieder (einmalig) Blutwerte vorgelegt.
Der Kläger hat eingeräumt, die Vorlage der geforderten Nachweise im November und Dezember 2018 versäumt zu haben. Auf ein Verschulden kommt es hinsichtlich der Nichterfüllung von Auflagen nicht an, ein fehlendes Verschulden stellt jedoch einen in der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Umstand dar (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49 Rn. 50).
cc) Des Weiteren hat der Kläger auch die unter Ziffer 2.1.3 bzw. Ziffer 5 der Wiedererteilungsbescheide verfügte Auflage der Vorlage einer qualifizierten Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie mit dem dort genannten Mindestinhalt nicht erfüllt. Eine Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung erfolgte auch nach Fälligstellung des insoweit angedrohten Zwangsgeldes und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes unter Nachfristsetzung bis 15. Januar 2019 (Schreiben der Regierung v. Schwaben v. 27.11.2018, S. 311 der eAkte) zunächst nicht. Die im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Erlaubnisse vorliegende fachärztliche Bescheinigung vom 20. September 2017 erfüllt ersichtlich nicht die Anforderungen der Auflage unter Ziffer 2.1.3 bzw. 5. Die dort getroffenen Feststellungen der Fachärztin beruhen ausdrücklich auf den Angaben des Klägers und damit nicht auf einer eigenständigen Beurteilung. Des Weiteren erklärt die Ärztin, es sei nach zweimaliger Vorstellung schwer möglich, eine genauere Aussage oder Prognose über den Patienten abzugeben (S. 417 der eAkte). Auch die vom Kläger verspätet vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 4. Februar 2019 weist offensichtlich nicht den geforderten Inhalt auf. Dort führt die Fachärztin lediglich aus, dass der Kläger sich seit dem 18. Mai 2017 in ihrer Behandlung befinde und zuverlässig zu den regelmäßig stattfindenden Terminen erscheine (S. 547 der eAkte).
c) Daneben stützt die Regierung von … den Widerruf zu Recht auch auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung jedenfalls von der Unzuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung der Berufe des Physiotherapeuten bzw. des Masseurs und medizinischen Bademeisters auszugehen war.
aa) Unzuverlässigkeit im Sinne der berufsrechtlichen Vorschriften für Heilberufe liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der betroffene Heilberufsangehörige werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohnt ein prognostisches Element inne. Es geht darum, ob der Betroffene nach den gesamten Umständen des Falles willens oder in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich ist die jeweilige Situation des Betroffenen im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens sowie sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit und seiner Lebensumstände aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22.09 – juris Rn. 10 m.w.N.).
bb) Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung durfte die Regierung von … allerdings aufgrund der auch im Berufsrecht geltenden Unschuldsvermutung nicht ohne eigene Ermittlungen von dem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt vom 10. Januar 2019 (erneute Trunkenheitsfahrt) ausgehen (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 – NJW 1991, 1530/1531). Die mittlerweile erfolgte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen dieses Vorfalls durch das Amtsgericht Obernburg am Main vom 18. Juni 2019 vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern, weil sie der Behörde im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch nicht vorlag. Es ist den Verwaltungsbehörden sowie den Gerichten nicht verwehrt, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung etwa im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der tierärztlichen Approbation ergeben (BVerfG, B.v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 – NJW 1991, 1530/1532). Insoweit wurde es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht beanstandet, wenn die im Rahmen des Widerrufs einer ärztlichen Approbation erfolgte Gefahrenprognose der Behörde auf Feststellungen beruhte, welche die Behörde auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft getroffen hatte, wenn sie die Aussagen der verschiedenen vernommenen Zeugen, die in den Ermittlungsverfahren zusammengetragenen Urkunden, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und den Schlussvermerk der Kriminalpolizei herangezogen und einer eigenständigen Bewertung unterworfen sowie sich mit dem Vorbringen des Betroffenen und seines Bevollmächtigten auseinandergesetzt und die strafgerichtlichen Akten ausgewertet hatte (BVerfG a.a.O., S. 1531). An derartigen eigenständigen Ermittlungen der Regierung von … fehlt es jedoch vorliegend. Aus der vorgelegten Behördenakte (eAkte) geht nicht hervor, dass die Regierung über die bloße Mitteilung der Anklageerhebung und Übersendung der Anklageschrift durch die zuständige Staatsanwaltschaft hinaus eigene Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt hätte (Art. 24 BayVwVfG), beispielsweise durch die Beiziehung, Auswertung und eigenständige Würdigung von polizeilichen Vernehmungsprotokollen. Vielmehr hat die Behörde ihre Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers unter anderem darauf gestützt, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes vom 10. Januar 2019 Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr erhoben hatte. Insoweit verlangt aber die Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, dass dem Täter in einem justizförmig geordneten Verfahren, welches eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen und deshalb bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld seine Unschuld vermutet wird (BVerfG a.a.O.).
cc) Unabhängig davon lässt der vorliegende Sachverhalt jedoch auch bei Hinwegdenken des Vorfalls vom 10. Januar 2019 die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers zur weiteren Ausübung der genannten Heilberufe zu. Durch die oben aufgeführten Verstöße gegen Auflagen, welche ihm zur Wiedererlangung der Berufserlaubnisse gemacht wurden, hat der Kläger gezeigt, dass er nicht willens und in der Lage ist, berufsbezogene Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen. Hinzu kommt, dass der Kläger die genannten Versäumnisse unter anderem mit Arbeitsüberlastung bzw. – im Falle der Teilnahme an der Selbsthilfegruppe – mit seiner eigenen, an die Stelle der Einschätzung der dazu berufenen Fachbehörde gesetzten Einschätzung der Nutzlosigkeit der geforderten Maßnahmen entschuldigen will. Diese Einlassung des Klägers offenbart eine innere Einstellung, berufsbezogene Pflichten nur dann zu erfüllen, wenn ihm dies opportun erscheint. Die damit gezeigte Bereitschaft, ihm zur Wiedererlangung seiner Berufserlaubnisse auferlegte Pflichten nach eigenem Gutdünken zu vernachlässigen, offenbart nach der Überzeugung der Kammer auch einen Charaktermangel des Klägers, welcher die Prognose rechtfertigt, dass er auch künftig – jedenfalls ohne erfolgreiche Behandlung seiner Alkoholsucht – nicht willens und in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen.
3. Die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der Widerrufsentscheidung ist nach dem der gerichtlichen Überprüfung gesetzten Maßstab nicht zu beanstanden. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensfehlgebrauch).
a) Die Regierung von … hat den Zweck des ihr eingeräumten Widerrufsermessens zutreffend erkannt und die rechtlichen Grenzen ihrer Ermessensausübung nicht überschritten. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt – im Wesentlichen, siehe oben – zutreffend ermittelt und ausweislich der Begründung des Bescheides vom 25. März 2019 ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat sie die für einen Widerruf sprechenden öffentlichen Interessen und Rechtsgüter Dritter, insbesondere den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten vor Schäden durch Fehlbehandlungen, sowie die gegen diese Entscheidung sprechenden privaten Interessen des Klägers, insbesondere dessen Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen und dabei die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in die Berufsfreiheit und dessen Rechtfertigung zutreffend erkannt und angewandt. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die für einen Widerruf sprechenden Rechtsgüter und Interessen wegen der unter Umständen erheblichen Gefahren, welche aus einer Fehlbehandlung infolge übermäßigen Alkoholkonsums und allgemeiner Nachlässigkeit bei der Erfüllung beruflicher Pflichten für die geschützten Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit Dritter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) resultieren können, gegenüber den aus dem Verlust der Berufserlaubnisse für den Kläger resultierenden finanziellen und sonstigen Nachteilen überwiegen.
b) Hinsichtlich des dem Kläger vorgeworfenen Auflagenverstoßes im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich nicht nur um geringfügige Verstöße handelte, da die geforderten Blutwerte über einen Zeitraum von drei Monaten und die geforderte Bescheinigung der Selbsthilfegruppe seit dem 30. August 2018 nicht mehr vorgelegt worden waren. Des Weiteren war die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung offensichtlich und damit in einer auch für den Kläger ohne Weiteres erkennbaren Weise ungeeignet, die in der Auflage unter Ziffer 2.1.3 bzw. Ziffer 5 der Wiedererteilungsbescheide genannten Anforderungen zu erfüllen. Dies folgt schon daraus, dass die Fachärztin keine eigene psychiatrische Beurteilung vornimmt, sondern sich auf die formale Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme des Klägers an den anberaumten therapeutischen Sitzungen sowie auf die Wiedergabe der Selbsteinschätzung des Klägers beschränkt. Ein Verschulden des Klägers, dessen Fehlen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre, an der Nichterfüllung der Auflagen liegt offensichtlich vor. Die auferlegten Handlungspflichten waren im Bescheid eindeutig bestimmt, sodass seitens des Klägers kein Zweifel darüber aufkommen konnte, was er wann vorzulegen hat. Es musste dem Kläger auch einleuchten, dass er die Nichtvorlage von Nachweisen, welche ihm abverlangt wurden, um ihm seine Berufserlaubnisse wieder erteilen zu können, nicht erfolgreich mit Arbeitsüberlastung oder einer vorübergehenden, nicht schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung (Wundrose) rechtfertigen konnte.
c) Hinsichtlich des Widerrufs wegen des nachträglichen Wegfalls der Erteilungsvoraussetzung der berufsbezogenen Zuverlässigkeit (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG) führt es im Ergebnis nicht zu einem Ermessensfehler, dass die Behörde ihrer Prognoseentscheidung – wie bereits dargelegt – zu Unrecht den in der Anklageschrift zum Vorfall am 10. Januar 2019 angenommenen Sachverhalt ohne eigene Ermittlungen zugrunde gelegt hat. Denn es führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung, wenn sich eine Tatsachenfeststellung oder Ermessenserwägung der Behörde als unzutreffend herausstellt, welche für die Ermessensentscheidung nicht derart tragend war, dass diese ohne die entsprechende Tatsachenfeststellung oder Ermessenserwägung anders ausgefallen wäre (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 24 ff.). Um eine in diesem Sinne tragende Ermessenserwägung handelte es sich bei dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt am 10. Januar 2019 ersichtlich nicht. Denn aus den Bescheidsgründen geht hervor, dass die Regierung von … diesen Sachverhalt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung lediglich ergänzend herangezogen hat, weil er ihrer Überzeugung nach den Unzuverlässigkeitsvorwurf zusätzlich stützte, der unabhängig davon bereits mit den festgestellten Auflagenverstößen und der Vorgeschichte des Klägers begründet wurde.
4. Gegen die Rechtmäßigkeit der weiteren im angefochtenen Bescheid vom 25. März 2019 getroffenen Entscheidungen, gegen die seitens des Klägers im Übrigen keine substantiierten Einwände erhoben wurden, bestehen keine Bedenken. Insbesondere folgt die Verpflichtung zur Urkundenrückgabe aus Art. 52 Satz 1, 2 BayVwVfG.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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