Verwaltungsrecht

Widerruf einer Zulassung zur Rundfunkveranstaltung

Aktenzeichen  7 CS 17.1899

Datum:
6.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2018, 121
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 1
RStV § 20a Abs. 1 Nr. 6, § 38 Abs. 4

 

Leitsatz

Die aus einer Gesamtschau von Urheberrechtsverstößen, im Führungszeugnis aufgeführten Verurteilungen, Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit und Verstößen gegen den Jugendschutz sich ergebende Prognose, dass ein Anbieter nicht mehr zuverlässig i.S.v. § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV ist, kann den Widerruf einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweit verbreitetem Rundfunk rechtfertigen. (Rn. 17 ff.)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer medienrechtlichen Zulassung.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller, der als Einzelunternehmer unter der Geschäftsbezeichnung „I. … Group“ firmierte, später unter der Geschäftsbezeichnung „I. e.K.“, die Zulassung zur Veranstaltung und bundesweiten Verbreitung des Fernsehspartenprogramms „Das N.“ über das Internet für die Dauer von acht Jahren nach § 20a RStV erteilt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde das Programm in „b.“ umbenannt.
Ganz überwiegend stellt der Antragsteller die Inhalte für sein Programm „b.“ nicht selbst her. Bei den im Hauptprogramm ausgestrahlten Inhalten handelt es sich in der Regel um lizenzpflichtige Produktionen. Fast ausschließlich werden alte amerikanische und britische Serien gezeigt. Verantwortlich für den Programmeinkauf ist die „I. GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragsteller ist. Diese stellt der „I. e.K.“ auf vertraglicher Grundlage ihrerseits erworbene Lizenzrechte zur Verfügung.
Ab März 2015 gingen bei der Antragsgegnerin verschiedene Beschwerden unterschiedlicher Gesellschaften ein, wonach der Antragsteller ohne entsprechende Berechtigung und unter Verletzung von deren Nutzungsrechten Sendungen in dem von ihm betriebenen Programm ausstrahle. Hierzu wurde dem Antragsteller jeweils die Möglichkeit zur Aufklärung und Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2017 wurde dem Antragsteller der Widerruf der Zulassung angedroht und bis zum 21. April 2017 Zeit zur Stellungnahme, Aufklärung und Abhilfe eingeräumt.
Die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entschied in ihrer Sitzung am 28. Juni 2017, die dem Antragsteller erteilte Zulassung zu widerrufen und die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 vollzog die Antragsgegnerin diesen Beschluss, widerrief in Nummer 1 die dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 erteilte Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „b.“ im Internet und ordnete in Nummer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung an.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet worden. Sie entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Im Rahmen der dem Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obliegenden eigenen Ermessensentscheidung seien die Interessen des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Zulassung Gebrauch zu machen, gegen das öffentliche Interesse daran, dass dies unverzüglich unterbunden werde, abzuwägen. Dabei seien maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage werde die erhobene Anfechtungsklage nicht zum Erfolg führen, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2017 voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „b.“ stütze sich auf § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b RStV. Hiernach könne die Zulassung widerrufen werden, weil der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass er nach § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV Rundfunk unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalte. Die rundfunkrechtliche Erlaubnis setze die Zuverlässigkeit des Rundfunkveranstalters voraus. Die hierfür erforderliche Prognoseentscheidung erfolge auf der Grundlage überprüfbarer Geschehnisse in der Vergangenheit und sei, da sie die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG berühre, gerichtlich voll überprüfbar. Es bestünden Zweifel an der organisatorisch-technischen und der ökonomisch-finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die eine negative Prognoseentscheidung hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit rechtfertigten. Nach Erteilung der Zulassung sei es zu einer Vielzahl von Beschwerden von unterschiedlichen Betroffenen gekommen, wonach der Antragsteller ohne Einwilligung der Rechteinhaber verschiedene Filme und Serien ausgestrahlt habe, jedenfalls aber deren Ausstrahlung angekündigt habe, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte innezuhaben (Filme und Serien bzw. beschwerdeführende Firmen werden im Einzelnen aufgeführt). Wenn auch nicht in allen Fällen die urheberrechtlichen Verstöße zweifelsfrei feststünden, habe die Antragsgegnerin alles zur Aufklärung Erforderliche getan. Der Antragsteller habe sich hingegen nur teilweise zu den ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverstößen geäußert und auch von ihm angeforderte Sendemitschnitte nicht vorgelegt. Auch bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit eines von ihm vorgelegten Lizenzvertrags mit der „T. LLC“. Zudem seien Gesellschaften im Wege von Unterlassungsklagen und Abmahnungen gegen den Antragsteller vorgegangen und hätten die Verpflichtung zur Zahlung nachträglicher Lizenzgebühren gegen ihn erwirkt. Dem im Rahmen der Antragstellung für ein neues Programm vorgelegten Führungszeugnis des Antragstellers mit Stand 29. März 2017, aus dem sich Verurteilungen wegen Betrugs, Fälschung beweiserheblicher Daten und Urkundenfälschung ergäben, ließen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Antragsteller bereit sei, für seine Zwecke den Rechtsverkehr zu täuschen. Hinzu komme, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, Ausstrahlungen von Sendungen lediglich angekündigt zu haben, um Medienaufmerksamkeit für andere Werke zu erzeugen. Die tatsächliche Ausstrahlung sei nicht geplant gewesen. Auch dies zeige, dass er Täuschungen nutze, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Des Weiteren habe eine stichprobenartige Betrachtung des Programms „b.“ im Zeitraum vom 22. bis 28. Mai 2017 den Verdacht einer Vielzahl jugendschutzrechtlicher Verstöße ergeben. Im Tagesprogramm seien wiederholt Episoden der Serie „Die P.“ ausgestrahlt worden, die von der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH mit der Altersfreigabe „freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichnet sei. Die Antragsgegnerin habe deshalb bei der Kommission für Jugendmedienschutz ein Verfahren eingeleitet.
Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers bestünden ebenfalls Zweifel. Die Gebühr für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2013 habe zum Teil im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müssen, Lizenzgebühren für nacherworbene Lizenzrechte seien nicht entrichtet worden und die im April 2017 eingeholten Schufa-Auskünfte zu den Firmen des Antragstellers „I. e.K.“ und „I. GmbH“ wiesen das erhöhte Risiko weiterer Zahlungsschwierigkeiten aus. Im Rahmen einer Anhörung habe der Antragsteller die betriebswirtschaftliche Auswertung der Jahre 2015 und 2016 für die „I. GmbH“ vorgelegt und erläutert, warum diese auch im Jahr 2016 noch negativ sei. Hinsichtlich der „I. e.K.“ seien weder eine Stellungnahme erfolgt noch ein Jahresabschluss vorgelegt worden.
Der Antragsteller verfolgt sein Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, mit der Beschwerde weiter.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in der Hauptsache Erfolgsaussichten. Der Antragsteller leiste die Gewähr für die erforderliche Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften. Bei der Zulässigkeit der Verwendung von Filmen gehe es nicht um Streitfragen im deutschen Urheberrecht, sondern um Urheberrecht anderer Staaten, weil fast ausschließlich alte amerikanische und britische Serien gezeigt würden. Das Urheberrechtsgesetz sei auf diese ausländischen Rechtspositionen nicht anwendbar. Die erwähnten Unstimmigkeiten des Antragstellers mit Handelspartnern beträfen nicht das Urheberrecht der Handelspartner, vielmehr vermittle ein Händler Nutzungsrechte, ohne dabei auf das deutsche Urheberrecht Bezug zu nehmen. Ein jugendschutzrechtlicher Verstoß liege nicht vor, weil die entsprechenden Episoden nur der Werbung für das Unternehmen des Antragstellers dienten und selbst keinen Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften beinhalteten. Ein Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 und 2 RStV setze voraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit damaliger Wirkung entfallen seien. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 20a RStV seien nicht unmittelbar anzuwenden. Das Verwaltungsgericht stelle nicht auf das nachträgliche Entfallen der Voraussetzungen ab, sondern darauf, dass die Zulassungsvoraussetzungen heute erst aufgrund des weiteren Verhaltens des Antragstellers nicht mehr gegeben seien. Die Äußerungen von Geschäftspartnern und Konkurrenten seien vom Verwaltungsgericht in die Bewertung des Antragstellers mit einbezogen worden, ohne zu prüfen, ob diese belastbar oder aus Konkurrenzgründen erfolgt seien. Der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Meinungsvielfalt nach § 25 RStV sei im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht berücksichtigt worden. Die teilweise Unkenntlichmachung von Teilen der durch den Antragsteller vorgelegten Papiere sei keine Urkundenfälschung. Sie habe ihren Grund darin, dass an die Antragsgegnerin keine Informationen weitergegeben werden sollten, die für deren Entscheidung unmaßgeblich seien. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf den Fortbestand der Zulassung. Bei einem Widerruf seien aufgrund des dem Antragsteller zukommenden Vertrauensschutzes und unter Berücksichtigung des Art. 14 GG Straftaten nur bei einem höheren Gewicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der vergleichbaren Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach ein Beamter bei Berufung in das Beamtenverhältnis über die allgemeine Befähigung verfügen müsse, bei einer späteren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis jedoch eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegen müsse, um seine Befähigung zu widerlegen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels außerdem übersehen, dass sich der Antragsteller auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne. Bei der angegriffenen Entscheidung handele es sich um einen staatlichen Eingriff in dessen Schutzbereich, der nicht durch Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt sei. Die erforderliche Güterabwägung sei nicht vorgenommen worden, auch sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München in den Nummern 1 und 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2017, mit dem die ihm erteilte Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehprogramms „b.“ unter der Geschäftsbezeichnung „I.“, nunmehr „I. e.K.“, vom 20. Dezember 2013 widerrufen worden ist, wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist u.a. darauf hin, dass der Antragsteller am 28. September und am 5. Oktober 2017 im Programm „b.“ gegen die Kennzeichnungspflicht für Teleshoppingfenster gemäß § 45a Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 3 RStV und am 28. September 2017 um 19.20 Uhr durch die ungeschützte Ausstrahlung einer Folge von „Die P.“ mit der Freigabe „FSK ab 16 freigegeben“ gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstoße habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern.
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung und bundesweiten Verbreitung des Fernsehspartenprogramms „b.“ über das Internet wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1), mithin dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, vor. Nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV wird eine Zulassung widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 RStV entfällt. Nach § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV darf eine Zulassung nur an eine Person erteilt werden, die die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Rundfunk veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung. Maßgeblich ist, ob aufgrund von Tatsachen in der Vergangenheit eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft anzunehmen ist (vgl. VGH BW, B.v. 12.1.2005 – 1 S 2987/04 – GewArch 2005, 260). Nicht ausdrücklich normiert, aber vor-ausgesetzt wird dabei als persönliche Zulassungsvoraussetzung die hinreichende ökonomisch-finanzielle Leistungsfähigkeit des Veranstalters (vgl. Bumke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 20a Rn. 13). Bei einer Gesamtschau der vom Antragsteller begangenen Urheberrechtsverstöße, bei Würdigung der in seinem Führungszeugnis enthaltenen Straftatbestände und der Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ist die Prognose, der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft seine Pflichten als Veranstalter von Rundfunk ordnungsgemäß erfüllen werde, nicht zu beanstanden.
2. Die Argumente des Antragstellers sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die negative Gesamtprognose hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.
a) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, tritt dieser im Rahmen der Beschwerdebegründung schon nicht entgegen.
b) Nicht durchdringen kann er mit seinem Vortrag, bei der Zulässigkeit der Verwendung von Filmen gehe es nicht um Streitfragen im deutschen Urheberrecht, sondern um Urheberrecht anderer Staaten. Abgesehen davon, dass auch ausländische Staatsangehörige grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. § 121 UrhG), verfügen über die Exklusivrechte für vom Antragsteller im Internet gesendete Filme zum Teil auch deutsche Firmen, wie z.B. die …- … GmbH und die T. Fernsehen GmbH & Co. Produktionsgesellschaft.
c) Der Vortrag, die im Tagesprogramm ausgestrahlten Episoden aus Filmen, die für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben waren, seien nur zum Zwecke der Werbung erfolgt, vermag keine Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zu begründen, es bestehe der Verdacht von Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften. Unmaßgeblich ist, zu welchem konkreten Zweck die Ausstrahlung erfolgte. Jedenfalls hat es der Antragsteller unterlassen, Jugendschutzvorkehrungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JMStV zu treffen und damit möglicherweise gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen. Der Vortrag, die Episoden selbst seien nicht jugendgefährdend gewesen, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht geeignet ist, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verdacht zu erschüttern.
d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich § 38 Abs. 4 RStV nur auf ursprünglich rechtmäßige Entscheidungen über eine Zulassung bezieht. Die Prognose, dass durch die zwischenzeitlichen Geschehnisse die im Rahmen des § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV bei Zulassung des Antragstellers bestehende Voraussetzung seiner Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, hat rechtlich zwingend den Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 RStV zur Folge.
e) Anders, als der Antragsteller meint, waren Ansichten von Geschäftspartnern und Konkurrenten weder Gegenstand des angegriffenen Bescheids noch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr wurden Beschwerden der Rechteinhaber über Lizenzverletzungen des Antragstellers im Rahmen der Gesamtprognose gewürdigt. Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG obliegt es den Beteiligten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, obwohl ihm die Antragsgegnerin bei jeder Beschwerde eines Rechteinhabers die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte. Die Antragsgegnerin konnte deshalb insoweit – ebenso wie das Verwaltungsgericht – davon ausgehen, dass die Beschwerden der Rechteinhaber berechtigt sind, zumindest aber der dringende Verdacht einer Rechteverletzung durch den Antragsteller begründet wird.
f) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers begründete die Antragsgegnerin den Verdacht, dass er Straftaten, unter anderem Urkundenfälschung, begangen habe, mit den im Einzelnen dargelegten Zweifeln an der Echtheit des von ihm vorgelegten Vertrages mit der T. LLC. Die von ihm vorgenommene Schwärzung einiger Passagen war nicht Gegenstand dieser Bewertung. Der Vortrag des Antragstellers, bei einem Widerruf der Zulassung aufgrund von Straftaten sei ein ähnlicher Maßstab anzulegen wie bei einem Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, geht schon deswegen fehl, weil der angegriffene Widerrufsbescheid nicht isoliert auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten abstellt, sondern auf die im Rahmen einer Gesamtwürdigung erstellte negative Prognose.
g) Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin greift nicht unzulässigerweise in das Grundrecht des Antragstellers auf Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Das Grundrecht ist schon nicht schrankenlos gewährleistet; Inhalt und Schranken ergeben sich aus den allgemeinen Gesetzen, vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein solches allgemeines Gesetz stellt § 38 RStV dar, der in seinem Abs. 4 einen Widerruf der Zulassung vorsieht, wenn die Person, der die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Rundfunk veranstaltet, vgl. § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV. Da es sich beim Widerruf der Veranstalterzulassung um einen intensiven Eingriff in die Rechtsposition des Veranstalters handelt, müssen die Gründe hierfür gewichtig sein. Die Antragsgegnerin hat die Vielzahl der angezeigten Urheberrechtsverstöße, die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers sowie die Hinweise auf dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten als Grundlage ihrer Prognose genommen und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr bietet, sein Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu veranstalten. In der Gesamtschau handelt es sich um Gründe von ausreichendem Gewicht, um einen Widerruf der Veranstalterzulassung zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, da mildere Mittel keinen Erfolg erzielt haben. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Widerrufsbescheids mehrfach schriftlich aufgefordert, die jeweils angezeigten Urheberrechtsverstöße aufzuklären, bzw. diese zu unterlassen, ohne dass diese Aufforderungen entsprechende Wirkung gezeigt hätten. Hingewiesen wurde er ebenfalls auf die Möglichkeit, dass die wiederholten Urheberrechtsverstöße bzw. die finanzielle Solidität zu einem Widerruf der Zulassung führen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und Nr. 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).


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