Verwaltungsrecht

Widerruf von roten Dauerkennzeichen, Überlassung für einen längeren Zeitraum keine Probefahrt, Eintragung im Fahrtenbuch

Aktenzeichen  B 1 K 20.1441

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13054
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 49
FZV § 16

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer Darstellung der Gründe ab (§ 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache noch Folgendes auszuführen:
a. Die Anhörung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte mit Schreiben vom 14. September 2020 mit ausreichender Fristsetzung. Im Übrigen wird diesbezüglich auf Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG hingewiesen.
b. Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 zur FZV können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Auch ohne Typgenehmigung und eigenes amtliches Kennzeichen dürfen Fahrzeuge für die Zwecke der Probefahrt (= Testen der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs), Prüfungsfahrt (Fahrten von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern) bzw. Überführungsfahrt (Verbringen des Fahrzeugs an einen anderen Ort) im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV setzt die Zuteilung eines roten Kennzeichens an einen Kraftfahrzeughändler dessen Zuverlässigkeit voraus. Diese orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben und dienen der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, da der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks regelmäßig in Frage zu stellen, wenn entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen wurde oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften vorliegen, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens des Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (VG Augsburg, U.v. 7.7. 2015 – Au 3 K 15.22 – juris unter Zitierung folgender Rechtsprechung: OVG NW, B.v. 10.4.2012 – 8 B 209/12 – juris Rn. 4 f.; B.v. 4.11.1992 – 13 B 3083/92 – NVwZ-RR 1993, 218 – juris Rn. 7-15; VG Augsburg, U.v. 19.5.2009 – Au 3 K 08.1437 – juris Rn. 22; U.v. 20.2.2009 – Au 3 K 08.1399 – juris Rn. 23; VG Ansbach, B.v. 5.7.2013 – AN 10 S 13.985 – juris Rn. 23).
c. Wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, kann die Zuteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist – ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Der Beklagte hat den Widerruf rechtsfehlerfrei auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützt, da nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die ihn berechtigt hätten, die Zuteilung des roten Kennzeichens an den Kläger zu verweigern. Beim Kläger liegen mehrere Verstöße gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen aus § 16 FZV vor.
aa. Bereits die über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstöße gegen die Dokumentationspflichten aus § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV sind nach Ansicht der Kammer in ihrer Gesamtheit schwerwiegend und daher geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV zu begründen.
Die Eintragungen genügen nicht den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV, wonach bei jeder Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt u.a. Angaben zum Datum der Fahrt, dessen Beginn und Ende und zum Fahrzeugführer mit dessen Anschrift zu machen sind.
Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein – im Fahrtenbuch mehrfach dokumentiertes – mehrtägiges Überlassen an dritte Personen zum Zweck einer Probefahrt nicht vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 FZV gedeckt ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass es bei einer Probefahrt ausschließlich darum gehe, das jeweilige Fahrzeug auf seinen Fahrzustand zu testen, was auch ein einschränkendes zeitliches Element beinhalte. Das zwei oder drei Tage dauernde Überlassen von Fahrzeugen mit rotem Kennzeichen an Kaufinteressenten stelle deshalb keine Überlassung für eine Probefahrt dar. Es handle sich vielmehr um einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Verwendung eines roten Kennzeichens, der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertige (BayVGH, B.v. 28.7.2009 – 11 ZB 09.742 und B.v. 7.12.2009 – 11 ZB 09.1659 – juris).
Im ab dem 31. März 2020 geführten Fahrtenbuch hat der Kläger lediglich einmal die genaue Dauer einer Fahrt mit Anfangs- und Beendigungsuhrzeit dokumentiert, in den übrigen Fällen lediglich das Datum. Die Anschrift des jeweiligen Fahrzeugführers fehlt vollständig. Für die Benutzung der Fahrzeuge durch eine Person namens B. ist einmal Br …, einmal B … angegeben. Außerdem wurde eine Vielzahl von mehrtägigen Überlassungen an dritte Personen eingetragen, so z.B. vom 15. bis 17. Mai 2020, vom 11. bis 18. Juni 2020, vom 4. bis 8. Juli 2020, vom 10. bis 18. Juli 2020, vom 22. bis 30. Juli 2020. Gleiches gilt für das im Jahr 2019 geführte Fahrtenbuch (Bl. 55 der Behördenakte). Zudem spricht das wiederholte, teilweise sich über mehrere Tage bzw. Wochen erstreckende Überlassen ein und desselben Fahrzeugs an eine Person (vgl. z.B. an Herrn B., Herrn M. und Frau C.) dafür, dass es sich hierbei nicht um Probefahrten, sondern offensichtlich um eine Überlassung zum persönlichen Gebrauch gehandelt hat.
Auf die vom Beklagten zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen weiteren Beobachtungen durch Mitarbeiter der Behörde sowie dritte Personen kommt es für die Frage der Zuverlässigkeit nicht mehr streitentscheidend an. Diese Sachverhalte betreffen nur einen Teil der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße, runden das Bild aber ab.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, weshalb Bedienstete des öffentlichen Dienstes in Ansehung der ihnen drohenden dienstrechtlichen und möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen bei einer bewussten Falschaussage eine solche tätigen sollten, wenn zudem keinerlei persönliche Motive dafür ersichtlich sind, den Kläger schädigen zu wollen. Der Beklagte durfte aus allgemeiner Lebenserfahrung auch von der Glaubwürdigkeit unbeteiligter Dritter ausgehen, denn diese setzen sich ebenfalls erheblichen Unannehmlichkeiten aus, wenn sie wider besseres Wissen falsche Angaben machen.
Das Gericht erachtet auch die Schlussfolgerungen, die der Beklagte aus der Mitteilung der PI L …zieht, für zutreffend. Die von den Polizeibeamten getroffenen Feststellungen und die im Polizeibericht festgehaltenen Einlassungen des Klägers lassen den Schluss zu, dass es sich bei der dort festgestellten Fahrt keinesfalls um eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt gehandelt hat. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungsunterlagen konnte der Kläger – zu den Umständen der Nutzung des Porsche an jenem Tag befragt – keine konkreten Angaben machen bzw. hat sich auf Nachfrage in Widersprüche verwickelt. Schließlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Angaben der Polizeibeamten, man habe den Porsche bereits vor dem 27. Juni 2020 mehrfach am … Badesee stehen gesehen (zuletzt am 26. Juni 2020 um 17.01 Uhr), nicht zutreffen sollten, zumal der Kläger auf diese Frage angegeben habe, dass „dies sein könne“. Für die Tage vor dem 27. Juni 2020 war der VW Polo im Fahrtenbuch eingetragen. Nur ergänzend bleibt anzumerken, dass es der Kläger darüber hinaus offensichtlich auch mit anderen Vorschriften, beispielsweise § 10 FZV zum Anbringen der Kennzeichen, nicht so genau nimmt.
Es liegt damit eine § 16 FZV widersprechende Nutzung des roten Kennzeichens in größerem Umfang durch den Kläger vor. In der Gesamtschau ist die Entscheidung des Beklagten, wonach der Kläger als nicht mehr zuverlässig i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV anzusehen ist, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch VG Koblenz, B.v. 24.9.2015 – 5 L 794/15.KO – juris).
bb. Auch die weitere Tatbestandvoraussetzung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ist erfüllt. Bereits durch die unzutreffenden und fehlerhaften Eintragungen im Fahrtenbuch hat der Kläger eine fortgesetzte Ordnungswidrigkeit begangen (vgl. § 48 Nr. 17 FZV). Das dem Kläger insgesamt vorzuwerfende pflichtwidrige Verhalten rechtfertigt nicht mehr die Annahme, dass mit dem roten Dauerkennzeichen künftig ordnungsgemäß umgegangen wird. Der Widerruf ist zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten.
cc. Der Widerruf ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Durch die vom Kläger vorgeschlagene Vorgehensweise, wonach die Benutzung des roten Kennzeichens auf wenige Stunden am Tag begrenzt werden könnte, wäre die Gefahr einer vorschriftswidrigen Nutzung nicht beseitigt. Bei der festgestellten Unzuverlässigkeit des Klägers und seinem sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes Fehlverhalten muss sich der Beklagte auf diesen Vorschlag nicht einlassen. Angesichts der geringen Kontrolldichte ist zu befürchten, dass in Zukunft eine vorschriftswidrige Benutzung sanktionslos erfolgen könnte.
Der Widerruf ist auch in Anbetracht der vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten für seine Berufsausübung als Kfz-Händler verhältnismäßig, da ihm die Zuteilung eines roten Kennzeichens weiterhin offensteht. Sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert und es entstehen dem Kläger zusätzliche finanzielle Belastungen. Zwar mag es für ihn hinderlich und zeitraubend sein, nunmehr für jede einzelne Probe- und Überführungsfahrt in einem eigenständigen Vorgang die Zuteilung eines Kennzeichens zu beantragen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 16 Abs. 2 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs vom Kläger jedoch hinzunehmen (VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 – Au 3 K 15.22 – juris). Er kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht länger für sich beanspruchen, dass er die nur zuverlässigen Personen zustehenden Verfahrenserleichterungen in Anspruch nehmen kann. Der Beklagte hat aufgezeigt, dass auch derzeit trotz Coronabedingter Einschränkungen die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen möglich ist. Außerdem dürfte es sich hierbei nicht um einen Dauerzustand handeln.
Der Beklagte musste den Kläger nicht vor Bescheidserlass auf seine gesetzlichen Pflichten hinweisen und ihm sozusagen eine „letzte Chance“ einräumen. Die Hinweise zur Verwendung der roten Kennzeichen auf der Rückseite des vorgelegten Fahrzeugscheinhefts weisen ausdrücklich auf die Pflichten aus § 16 Abs. 2 FZV hin (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 28.10.2015 – 11 ZB 15.1618 – juris Rn. 18).
dd. Die Jahresfrist des Art. 49 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Umstände bekannt sind einschließlich der für eine Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (vgl. BVerwGE 70, 356 ff.). Der Beklagte hat diese Entscheidungsfrist eingehalten, denn erst im Laufe des Jahres 2020 traten die wesentlichen, für den Widerruf maßgeblichen Tatsachen zu Tage. Dass im Aktenvermerk des Beklagten ein Vorgang aus dem Jahr 2019 verzeichnet ist und auch das Fahrtenbuch für das Jahr 2019 die gleichen fehlerhaften Eintragungen enthält, ist unschädlich. Erst durch die Ermittlungen in 2020 zeigte sich, dass es sich hierbei nicht um ein einmaliges Ereignis, sondern um ein fortgesetztes Fehlverhalten des Klägers handelte.
ee. Der Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
Erweist sich der Inhaber eines roten Kennzeichens als unzuverlässig, kommt grundsätzlich wegen dem besonderen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie daran, Fahrten mit nicht zugelassenen Kfz zu unterbinden, nur der Widerruf der Zuteilung in Betracht. Ein Absehen vom Widerruf in Ausübung behördlichen Ermessens würde eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen voraussetzen, die das öffentliche Interesse am Widerruf überwiegen würde (VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 – Au 3 K 15.22 – juris, VG Stade, U.v. 12.2.2018 – 1 A 364/16 – juris; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage; 2019, Rn. 15 zu § 16 FZV).
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass gem. Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Von diesem Ermessen, das nach § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat der Beklagte dahingehend Gebrauch gemacht, dass er wegen der im Einzelnen aufgeführten Pflichtverletzungen im Endergebnis vom Wegfall der Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen ist und andere Maßnahmen nicht für geeignet erachtet hat. Eine außergewöhnliche Interessenlage ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beklagten an diesem Punkt zeigen, dass er sich mit den Auswirkungen der Maßnahme auf den Gewerbebetrieb des Klägers auseinandergesetzt hat.
d. Die Verpflichtung des Klägers aus Ziff. 2 des Bescheids, die Kennzeichenschilder sowie das Fahrzeugscheinheft und das Fahrtenbuch binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Zulassungsstelle zur Löschung vorzulegen, basiert auf § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV. Hiernach ist nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Die Vorschrift ist analog im Falle eines Widerrufs vor regulärem Fristablauf anzuwenden (VG Kassel, B.v 13.8. 2015 – 1 L 894/15.KS – juris).
e. Die Androhung des Zwangsgelds ist nach Art. 18 ff., 23, 29, 31 und 36 VwZVG nicht zu beanstanden.
f. Die Höhe der Bescheidsgebühr bewegt sich innerhalb des durch die Gebührenordnung im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 GebTSt gezogenen Rahmen. Die Erhebung von Kosten für die Zustellung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
3. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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