Verwaltungsrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fax ohne Unterschrift, Werbeanlage, Beeinträchtigung des Ortsbildes, Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Werbeanlagensatzung

Aktenzeichen  9 ZB 20.2993

Datum:
19.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12557
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2
StVO § 33 Abs. 2
BayBO Art. 14 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 17 K 19.1354 2020-07-02 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Dem Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird stattgegeben.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Juli 2020, mit dem dieses der Klage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage stattgegeben hat.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin auf Errichtung einer doppelseitigen, beleuchteten Plakattafel auf Monofuß mit den Maßen 2,86 m x 3,90 m auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung F. ab, weil das Vorhaben der Werbeanlagensatzung und den Zielen der Sanierungssatzung widerspreche, das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtige, zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führe und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Auf die Klage der Klägerin hiergegen hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2020 den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2019 auf und verpflichtete diese, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführten Bestimmungen der Werbeanlagensatzung zu unbestimmt seien und die sonstigen von der Beklagten angeführten Versagungsgründe nicht vorlägen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Beklagten am 2. November 2020 zugestellt. Mit Telefax vom 1. Dezember 2012, das vom Bevollmächtigten der Beklagten nicht unterzeichnet war, beantragte die Beklagte die Zulassung der Berufung. Der unterzeichnete Originalschriftsatz ging beim Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2012 ein. Auf den Hinweis des Senats hierzu vom 17. Dezember 2020 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bevollmächtigte am 1. Dezember 2020 den Originalschriftsatz unterzeichnet habe und seine Auszubildende angewiesen habe, diesen per Fax an das Verwaltungsgericht zu senden. Diese habe nicht bemerkt, dass sie wohl versehentlich den nicht unterzeichneten Abdruck für den Mandanten oder die Akte gefaxt habe, was bei der anschließenden Kontrolle des Sendeberichts nicht habe auffallen können. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden wurde beigefügt.
Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2020, eingegangen am selben Tag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Beklagten ist zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren. Es liegen aber weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO). Auch die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben.
1. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung der Berufung einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Juli 2020 wurde der Beklagten ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 2. November 2020 zugestellt, so dass die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 2. Dezember 2020 endete (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der beim Verwaltungsgericht Ansbach (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO) am 1. Dezember 2020 per Telefax eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten genügt dabei mangels Unterzeichnung durch den Bevollmächtigten der Beklagten nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtsmitteleinlegung (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1988 – 9 C 40.87 – juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 81 Rn. 3 und Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 37). Der Verstoß gegen das zwingende Unterschriftserfordernis ist auch nicht durch ein weiteres binnen offener Einlegungsfrist eingegangenes und vom Bevollmächtigten der Beklagten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) unterzeichnetes Schreiben behoben worden, weil das Originalschriftstück erst nach Fristablauf am 3. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
Der Beklagten ist jedoch auf den Antrag ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2020 hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). „Verschulden“ i.S.v. § 60 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2017 – 1 B 113.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sog. Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb darzulegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten vorliegt, sondern dieser hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2021 – 19 ZB 20.2436 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Ein Rechtsanwalt darf dabei grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. BGH, B.v. 11.2.2003 – VI ZB 38/02 – juris Rn. 5). Nach den Ausführungen des Bevollmächtigten im Wiedereinsetzungsantrag vom 18. Dezember 2020, die sich mit der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden Frau S. vom 18. Dezember 2020 decken, hat der Bevollmächtigte hier Frau S. angewiesen, den von ihm unterzeichneten Antrag auf Zulassung der Berufung per Telefax an das Verwaltungsgericht Ansbach zu senden. Hätte die Auszubildende Frau S. diese Anweisung befolgt, wäre die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewahrt worden. Bei dieser Sachlage ist daher nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten.
Unabhängig davon ergeben sich aus den im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2020 und der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden Frau S. auch keine Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden des Bevollmächtigten. Im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit darf ein Rechtsanwalt routinemäßige Büroarbeiten, zu denen auch das Versenden von Schriftsätzen per Telefax gehört, auf Mitarbeiter delegieren (BGH, B.v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19 – juris Rn. 7). Der Rechtsanwalt hat dabei aber durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage den Zugang und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, B.v. 11.11.2020 – XII ZB 354/20 – juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind, ebenso wie eine regelmäßig mindestens stichprobenartige Kontrolle des Bevollmächtigten (vgl. BGH, B.v. 2.7.2020 – VII ZB 46/19 – juris Rn. 13), durch die eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden Frau S. ebenfalls glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte oder besondere Umstände, die die Notwendigkeit weiterer organisatorischer Maßnahmen des Bevollmächtigten oder eine besondere Kontrolle der Auszubildenden Frau S. beim Versenden unterzeichneter Schriftsätze per Telefax erforderlich machen würden, lassen sich hier nicht feststellen.
Das für die Fristversäumung ursächliche Versehen der Auszubildenden Frau S. steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Beklagten damit nicht entgegen, weil einer Partei nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2021 – 19 ZB 20.2436 – juris Rn. 4). Zwar trägt ein Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, dass eine einwandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zur Erfüllung seiner Pflicht darf der Anwalt aber eine einfache Aufgabe einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung überwachen muss. Das gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch für eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall. Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist hierbei eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine im zweiten Lehrjahr stehende Auszubildende beauftragt werden darf, sofern sie mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat (vgl. BGH, B.v. 11.2.2003 – VI ZB 38/02 – juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier glaubhaft gemacht.
2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
a) Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Baugenehmigungspflicht zu Unrecht bejaht und im Zusammenhang zur Abgrenzung dieser mit der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO den falschen Maßstab angewendet. Dies trifft jedoch nicht zu.
Mit dem Zulassungsvorbringen ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigungspflicht nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO entfällt und eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, wenn der Schutzbereich des § 33 StVO tangiert ist, worunter auch Werbeanlagen fallen, die an sich nach § 33 StVO unzulässig sind, aber im Wege einer Ausnahme nach § 46 StVO zugelassen werden können. Hinsichtlich der Frage, ob für eine Werbeanlage eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahme notwendig ist, ist es nicht erforderlich, festzustellen, dass durch die Werbeanlage die Wirkung eines Verkehrszeichens konkret beeinträchtigt wird, sondern gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO reicht es aus, wenn die jeweiligen Einrichtungen die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen und sich auf den Verkehr auswirken können (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 – 15 ZB 20.144 – Rn. 8).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht hiervon auch ausgegangen. Es hat zunächst den Gesetzeswortlaut zutreffend zitiert und anschließend darauf abgestellt, dass die beantragte Werbeanlage die Ampelanlage zur Kreuzung U. …straße/D. Straße/C. Straße aufgrund der Entfernung bzw. zur Einmündung M. Weg aufgrund ihrer Stellung und der Fahrtrichtung nicht beeinträchtigt. Zwar mag die Formulierung des Verwaltungsgerichts insoweit isoliert betrachtet etwas missverstanden werden können, die Bezugnahme auf den Gesetzestext und die abschließende Feststellung durch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen, dass eine Wirkungsbeeinträchtigung fernliegend sei, zeigen aber, dass sich das Verwaltungsgericht an den Rahmen des erforderlichen Prüfungsmaßstabs gehalten hat. Allein mit der Darlegung der gegenteiligen Rechtsauffassung und dem bloßen Hinweis auf die Beleuchtung der Werbeanlage zur Nachtzeit, tritt das Zulassungsvorbringen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die auf den beim verwaltungsgerichtlichen Augenscheinstermin getroffenen Feststellungen beruhen, nicht substantiiert entgegen und legt auch seinerseits keine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr dar.
b) Der Vortrag, die beantragte Werbeanlage gefährde die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs, weil es zu einer Verschärfung einer bestehenden Gefährdungslage komme und die Beleuchtung in der Dunkelheit eine verstärkte Aufmerksamkeit auf sich ziehe, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden. Eine konkrete Gefährdung liegt danach vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zeit zu erwarten ist. Hierbei ist innerorts regelmäßig von einer gewissen Ablenkungswirkung, andererseits aber auch von einer Gewöhnung an den Anblick von Werbeanlagen auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2021 – 9 ZB 19.1582 – juris Rn. 19 f.).
Das Verwaltungsgericht hat hier unter Berücksichtigung der beim verwaltungsgerichtlichen Augenschein gewonnenen Eindrücke darauf abgestellt, dass sich die Lichtzeichenanlagen und der Bahnübergang in einiger Entfernung befinden, die Straße gerade verläuft, aufgrund des vorhandenen Gebietstypus mit Werbeanlagen gerechnet werden müsse und sich aufgrund der Errichtung der Werbeanlage auf Monofuß auch keine ernsthafte Sichtbehinderung ergebe. Es hat hierbei auch zutreffend das Vorhandensein einer Vielzahl weiterer Werbeanlagen berücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2012 – 9 ZB 11.2280 – juris Rn. 12). Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit keine sachwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts oder die Verschärfung einer bestehenden Gefährdungslage auf. Die bloße Behauptung einer solchen Verschärfung – auch unter Hinweis auf die Beleuchtung der Werbeanlage zur Nachtzeit – genügt insoweit nicht.
c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die beantragte Werbeanlage das Ortsbild nicht beeinträchtige.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift stellt dabei auf einen größeren Maßstab ab, als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14.98 – juris Rn. 15, 18; BayVGH, U.v. 14.9.2018 – 9 B 15.1278 – juris Rn. 23). Dabei ist allerdings nicht jedes Ortsbild schützenswert; das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs) freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 a.a.O. Rn. 19; BayVGH, U.v. 16.7.2002 – 2 B 01.1642 – juris Rn. 19). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Das Verwaltungsgericht hat sodann nach den beim gerichtlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes verneint, weil kein besonderer Charakter vorhanden sei, der dem Ortsteil eine besondere Prägung verleihen würde. Vielmehr seien in deutlichem Umfang gewerbliche Anlagen und Betriebe mit etlichen Werbeanlagen und sonstigen Hinweisschildern vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat zudem darauf abgestellt, dass die . insgesamt wenig ansprechend und ohne gestalterische Bedeutung verlaufe und ein Vorstadtcharakter nicht erkennbar sei; die Altstadt der Beklagten sei zu weit entfernt, um Auswirkungen haben zu können. Aus den Feststellungen und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich danach keine städtebaulichen Besonderheiten, die das Ortsbild hier von der Bebauung an anderen Einfallstraßen städtebaulich in positiver Hinsicht abheben würde.
Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Vielmehr ist die . – C. Straße nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts städtebaulich vor allem durch Eigen- und Fremdwerbung sowie sonstige Hinweisschilder geprägt, was für die Annahme einer besonderen Schutzwürdigkeit nicht genügt (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2009 – 2 B 08.2906 – juris Rn. 13). Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die beantragte Werbeanlage negative Auswirkungen in einem größeren Bereich als in der näheren Umgebung des Baugrundstücks hätte, wie es für das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erforderlich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2018 – 9 ZB 15.1278 – juris Rn. 23). Hierfür kommt es für die Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes auch nicht darauf an, ob – wie im Zulassungsvorbringen vorgetragen – in der „größeren Umgebung“ bislang keine freistehende, beleuchtete Werbeanlage vorhanden sei. Soweit das Zulassungsvorbringen anführt, in der C. Straße werde bereits die geschlossen geprägte mittelalterliche Stadtkulisse städtebaulich angekündigt und es seien die Überlegungen der Beklagten aus der Werbeanlagensatzung vom 4. April 2013 mit zu berücksichtigen, ergeben sich Anhaltspunkte hierfür weder aus den beim verwaltungsgerichtlichen Augenschein getroffenen Feststellungen, wie sie in der Niederschrift vom 2. Juli 2020 und den hierbei gefertigten Lichtbildern dokumentiert sind, noch aus der Werbeanlagensatzung selbst, deren Begründung sich keinerlei Bezugnahme auf die historische Stadtkulisse entnehmen lässt, sondern die nur Ausführungen zur Errichtung einer Vielzahl von Werbeanlagen in den letzten Jahren enthält und den Schutz der Verkehrsteilnehmer (Zone A) sowie für die Zone B lediglich das Straßen- und Ortsbild (Zone B) ohne weitere Vertiefung anführt.
d) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom 4. April 2013 (WAS) zu Unrecht verneint, weil Sichtachsen und Blickbezüge nicht nur dann beeinträchtigt würden, wenn die Werbeanlage in diese hineinrage und es komme aufgrund des geraden Straßenverlaufs jedenfalls zu einer erheblichen Verengung des Blickfeldes, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WAS sind u.a. „Werbeanlagen, die das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigen, insbesondere ortsbildprägende Sichtachsen und Blickzüge, wesentliche Straßenräume und Fahrbahnmittelstreifen der Hauptzufahrten“ unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei – entgegen dem Zulassungsvorbringen – nicht darauf beschränkt, dass eine Beeinträchtigung der Sichtachsen und Blickzüge nur vorliege, wenn die beantragte Werbeanlage in diese hineinreiche. Vielmehr hat es auf der geradlinig verlaufenden . eine Störung der Sichtachse, des Blickzuges und des wesentlichen Straßenraumes verneint und nach dem beim verwaltungsgerichtlichen Augenschein gewonnenen Gesamteindruck darauf abgestellt, dass eine lockere, uneinheitliche Bebauung vorliege, der Anbringungsort reizlos und ästhetisch ohne besondere Wertigkeit sei, die . wenig ansprechend und ohne gestalterische Bedeutung und die Altstadt zu weit entfernt sei, um Auswirkungen haben zu können. Zudem hat das Verwaltungsgericht eine Vielzahl von Fremd- und Werbeplakaten in der näheren Umgebung festgestellt. Soweit das Zulassungsvorbringen dem nur die eigene gegenteilige Auffassung entgegensetzt und Kritik an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts übt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Das Zulassungsvorbringen zeigt schon nicht auf, dass es sich bei der C. Straße um eine ortsbildprägende Sichtachse handelt. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die mittelalterliche Altstadt der Beklagten in einiger Entfernung östlich zu der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden . befindet. Darüber hinaus genügt der Vortrag im Zulassungsvorbringen, es komme zu einer erheblichen Verengung des Blickfeldes, nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Denn bei der C. Straße im Bereich des geplanten Standortes der Werbeanlage handelt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Akten befindlichen Lichtbildern und Lageplänen um eine innerörtlich verlaufende Bundesstraße mit beidseitiger, teilweise bis an die Grundstücksgrenze des Gehweges heranreichender Bebauung; die beantragte Werbeanlage soll ausweislich der Bauvorlagen auch nicht über den Gehweg hinausreichen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der den Antragsunterlagen beigefügten Fotomontage entnehmen.
e) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 WAS verneint hat.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 WAS dürfen Werbeanlagen „nicht oberhalb des Brüstungsbereichs des 1. Obergeschosses angebracht werden“. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die beantragte freistehende Werbeanlage nicht unter die Regelung falle, wofür die Formulierung „angebracht“ spreche. Demgegenüber stellt das Zulassungsvorbringen darauf ab, dass „angebracht“ nicht nur „direkt an Wänden von Gebäuden“ meine, sondern es nach dem Zweck der Regelung weder auf die Art der Befestigung noch überhaupt auf eine bautechnische Verbindung mit diesen ankomme. Auch wenn die Bedeutung des Wortes „anbringen“ nahelegt, dass es um die Befestigung, d.h. darum geht, etwas an einer bestimmten Stelle festzumachen und dementsprechend der Wortlaut – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – dafür spricht, dass eine Verbindung mit einem anderen Gegenstand vorhanden sein muss, kann hier offen bleiben, ob die Auslegung, wie sie das Zulassungsvorbringen vornimmt, insoweit noch mit den Bestimmtheitsanforderungen des Normtextes vereinbar ist.
Das Verwaltungsgericht hat – unabhängig davon – zudem darauf abgestellt, dass die Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 WAS auf freistehende Werbeanlagen daran scheitert, dass unklar wäre, auf welches Gebäude hinsichtlich der in Bezug genommenen Brüstungshöhe dann abzustellen ist. Das Zulassungsvorbringen, das hierzu nur auf die konkrete Situation und die Standortanimation verweist, genügt insoweit nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das auf die Unbestimmtheit der generell-abstrakten Regelung der Satzung abgestellt hat, darzulegen. Mithin kommt es auch nicht (mehr) darauf an, ob die Formulierungen „oberhalb der Brüstungshöhe“ und „Obergeschoss“, da ein Gebäude mehrere Obergeschosse haben könne, zu unbestimmt sind, wie es das Verwaltungsgericht – unter Berücksichtigung der Begrifflichkeiten der Architektur und des Bauwesens (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 – Vf. 18-VII-09 – juris Rn. 98) sowie von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 1, Art. 34 Abs. 5 Satz 2 BayBO und des Satzungstextes, der nur auf das „1. Obergeschoss“ abstellt, wohl unzutreffend – außerdem noch angenommen hat.
3. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht; die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Beklagte genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.1493 – juris Rn. 26). Die Rechtssache weist keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereiten, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 9 ZB 18.1513 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Soweit der Beklagte darauf abstellt, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen, lässt dies nicht den Schluss auf besondere Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 9 ZB 16.2236 – juris Rn. 19). Auch die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob die Maßnahmen der Beklagten zum Schutz des Ortsbildes mittels der Werbeanlagensatzung im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zu berücksichtigen seien, zeigt keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Abgesehen davon, dass es in erster Linie der wertenden Beurteilung durch das Tatsachengericht unterliegt, ob das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14.98 – juris Rn. 19), hat die von der Beklagten vorgetragene Nähe zur Altstadt in der Begründung zur Werbeanlagensatzung – wie bereits ausgeführt – keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Werbeanlagensatzung teilweise nicht entscheidungserheblich und insgesamt nicht rechtlich schwierig, zumal entsprechende Satzungen zum regelmäßigen Prüfungsgegenstand einer baurechtlichen Klage gehören (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO).
4. Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 9 ZB 19.793 – juris Rn. 15).
a) Die Fragen, „ob Sichtachse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WAS voraussetzt, dass eine durchgehende und durch nichts beeinträchtigende Blickverbindung zwischen zwei Punkten besteht“, sowie, „ob eine erhebliche Beeinträchtigung einer ortsbildprägenden Sichtachse voraussetzt, dass eine bauliche Anlage in die bis dahin durchgängige Blickverbindung störend hineinragt“, sind nicht klärungsfähig. Aus den Urteilsgründen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht – entgegen dem Zulassungsvorbringen – darauf abgestellt hat, dass die Beeinträchtigung einer Sichtachse oder eines Blickzuges nur dann vorliegt, wenn eine Werbeanlage in diese hineinreiche. Abgesehen davon sind die Fragen auch nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht eine Beeinträchtigung aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Gesamteindrucks einer lockeren, uneinheitlichen Bebauung und eines reizlosen Anbringungsortes, ästhetisch ohne besondere Wertigkeit, verneint hat. Unabhängig davon handelt es sich hierbei um Fragen einer wertenden Beurteilung des Einzelfalls, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich sind.
b) Die Frage, „ob § 3 Abs. 2 Nr. 2 WAS (gemeint: § 3 Abs. 3 Nr. 2 WAS) hinreichend bestimmt ist“, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Denn ob dem Bestimmtheitserfordernis einer Norm genügt ist, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung der Satzung im Einzelfall (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.1995 – 4 NB 3.95 – juris Rn. 3). Im Übrigen zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.
c) Die weitere Frage, „ob § 3 Abs. 2 Nr. WAS (gemeint: § 3 Abs. 3 Nr. 2 WAS) auch auf Werbeanlagen (entsprechend) anzuwenden ist, die nicht bautechnisch mit einem Gebäude verbunden sind, zu diesem aber in einer besonderen Nähe und Bezug stehen“, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die Norm zu unbestimmt sei, weil dann unklar sei, auf welches Gebäude hinsichtlich der Brüstungshöhe abzustellen sei. Abgesehen davon ist auch diese Frage nicht verallgemeinerungsfähig zu beantworten, sondern bedarf einer einzelfallbezogenen Auslegung der zitierten Satzungsnorm.
5. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.20167 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 9 ZB 16.597 – juris Rn. 15). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil es keinen divergierenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts darlegt, sondern auf dessen Subsumtion des konkreten Falles abzielt. Die Rüge einer lediglich fehlerhaften Rechtsanwendung, einer abweichenden Beurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht oder einer Ergebnisdivergenz vermag eine Divergenzrüge aber nicht zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2016 – 1 B 22.16 – juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5, § 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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