Verwaltungsrecht

Wiederholter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Aktenzeichen  S 6 KR 1163/19 ER

Datum:
18.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32899
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 86b

 

Leitsatz

Wiederholte Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes sind wegen des Instituts der materiellen Rechtskraft nach stRspr grundsätzlich unzulässig. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 12.04.2019 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Antragsteller (AS) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsforderungen der Antragsgegnerin (AG) sowie gegen deren Vollstreckung.
Der 1966 geborene Antragsteller war vom 30.05.2012 bis 30.11.2014 freiwilliges Mitglied der AG. Die hierfür von der AG bestandskräftig festgesetzten Beiträge wurden von dem AS nicht gezahlt.
Die AG betreibt die Zwangsvollstreckung über das Hauptzollamt. Der gesamte in der Vollstreckung befindliche Rückstand beträgt 8.310,80 €. Hiergegen hat sich der AS mehrfach im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat stets – bestätigt durch Beschwerdeentscheidungen des Bayerischen Landessozialgericht (LSG) – die Eilanträge als unbegründet abgewiesen (zuletzt S 6 KR 392/15, bestätigt durch L 4 KR 75/16 B ER). Weitere Anträge wurden in der Folge als wiederholte Anträge als unzulässig abgewiesen (zuletzt S 8 KR 400/18 ER, bestätigt durch L 20 KR 512/18 B ER).
Mit einem Schreiben an das Verwaltungsgericht A., dort eingegangen am 12.04.2019, vom Verwaltungsgericht formlos an das SG weitergeleitet mit Schreiben vom 16.04.2019, beim SG eingegangen am 18.04.2019, verweist der AS auf eine seit 03.06.2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit, Träger wäre die Berufsgenossenschaft oder die BG.
Der AS beantragt,
1.Nachforschung über Regressforderungen der Krankenversicherung gegen Berufsgenossenschaft
2.Nachforschung über Regressforderungen der Krankenversicherung gegen DRV an den Sozialgericht Bundesweit
3.Forderung der Krankenversicherung über das Zollamt B. der sofortigen Rücknahme
4.Einstweiliger Rechtsschutz bis Verfahrensabschluss evtl. Europäischer Gerichtshof
Die AG beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung verweist die AG auf die bereits ergangenen Entscheidungen des SG und LSG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte zum Verfahren S 8 KR 400/18 ER verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 12.04.2019 ist unzulässig, dies war gemäß § 86b Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss auszusprechen.
Die wiederholten Anträge des AS in dieser Angelegenheit wurden vom SG in der Sache jeweils negativ entschieden (zuletzt S 6 KR 392/15, bestätigt durch L 4 KR 476/16 B ER). Der streitgegenständliche Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist deshalb als wiederholter Antrag unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind wiederholte Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Institutes der materiellen Rechtskraft unzulässig. Nur dann, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen ergeben haben oder sich die Rechtslage geändert hat, so dass eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist, ist ein wiederholter Eilantrag zulässig (vgl. BayLSG, Beschluss vom 30.01.2019, L 20 KR 512/18 B ER unter Hinweis auf weitere landessozialgerichtliche Rechtsprechung).
Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Vortrag des AS nicht geeignet, eine erneute Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Der AS begehrt zum wiederholten Male die Rücknahme der Beitragsforderung für den Zeitraum Mai 2012 bis November 2014 sowie die Unterlassung diesbezüglicher Vollstreckungsmaßnahmen. Neue Tatsachen hierzu trägt der AS allerdings nicht vor und sind dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit der AS Nachforschungen über Regressforderungen der AG gegen andere Leistungsträger fordert, so ist der Eilantrag auch insoweit unzulässig. Eine eigene Betroffenheit des AS und somit eine Antragsbefugnis sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.


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