Verwaltungsrecht

Wintersemester 2020/2021, Medizin Klinik, Patientenbezogene Kapazität

Aktenzeichen  W 7 E 20.20112, W 7 E 20.20039, W 7 E 20.20114, W 7 E 20.20118, W 7 E 20.20044, W 7 E 20.20065, W 7 E 20.20060, W 7 E 20.20061, W 7 E 20.20062, W 7 E 20.20063, W 7 E 20.20064, W 7 E 20.20068, 7 E 20.20069, W 7 E 20.20070, W 7 E 20.20094

Datum:
11.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46270
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV
Zulassungszahlsatzung 2020/2021 der Julius-Maximilians-Universität

 

Leitsatz

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragsteller begehren die (einstweilige) Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin (Klinischer Teil) an der J.-M.-Universität W. (…) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2020/2021. Die Zahl der an der … in diesem Studiengang aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) ist für den zweiten Studienabschnitt (Klinischer Teil) auf insgesamt 834 festgesetzt worden, wovon 139 auf das erste klinische Fachsemester entfallen (§ 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2020/2021 an der J.-M.-Universität W. als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2020/2021 – vom 8.7.2020).
Nach einer Aufstellung der JMU sind mit Stand vom 30. November 2020 (vier Wochen nach Vorlesungsbeginn) im Studiengang Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester – bereinigt um Beurlaubungen – 169 Studierende eingeschrieben und im ersten bis sechsten Fachsemester des zweiten Studienabschnitts – bereinigt um Beurlaubungen – 890 Studierende.
2. Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschriftsätze und das weitere Vorbringen Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2020/2021 im ersten klinischen (fünften) Fachsemester, im Verfahren W 7 E 20.20112 hilfsweise für den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Verteilungskriterien des Gerichts zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Auf die Schriftsätze der Kanzlei Dr. F. & S. wird verwiesen.
II.
1. Die Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.
Gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Studienplätzen ist das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87), geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2020, GVBl. S. 399. Gemäß § 42 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen im Sinne von § 46 HZV.
Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 37 HZV) nach den Regeln der §§ 41 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwertes (CNW) nach Formel 5 der Anlage 8 zur HZV ermittelt. Die JMU kommt ausweislich ihrer Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zu einem Berechnungsergebnis von (2 x 2308,9709 = 4617,942 : 4,8676 =) 948,7126. Dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 49 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).
Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist, denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 4 HZV.
Der Antragsgegner geht dabei von insgesamt 1105,3 tagesbelegten Betten aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Aufstellung auf Tabellenblatt „3. Berechnung“ der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsmappe. Wenn der Antragsgegner dabei die tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung einschließlich Privatbetten zugrunde legt (Tabellenblatt „4. Festsetzung“ der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsmappe), ist dies von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 25.9.2017 – 7 CE 17.10229 u.a.). Die zugrunde gelegten Zahlen begegnen keinen Bedenken.
Von den 1105,3 tagesbelegten Betten sind 15,5% gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1105,3 x 0,155=) 171,32. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.8.2018 – 7 CE 18.10002, 7 CE 18.10003 – juris; B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10057 – juris, Rn. 14 ff.) ist auch der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht (vgl. auch OVG NRW, B.v. 7.5.2018 – 13 C 20/18 – juris, Rn. 14 – 16, wonach eine gerichtliche Korrektur mit Blick auf die erforderliche Auswertung der Erkenntnisse der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ durch den Normgeber nicht für erforderlich gehalten wurde). Da diese Zahl niedriger ist als das Berechnungsergebnis der personellen Ausstattung (948,7126) nach §§ 41 bis 48 HZV erhöht sie sich je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (171,32 : 2 =) 85,66. Die poliklinischen Neuzugänge betragen nach der Aufstellung in Tabellenblatt „3. Berechnung“ der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsmappe 232207, daraus ergäbe sich also jedenfalls mehr als der aus Nr. 1 errechnete Grenzwert 85,66.
§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Die JMU hat hier eine Erhöhung um 20,59 vorgenommen, ausgehend von Unterricht am Krankenbett im Umfang von 35,31/476 für eine Studierendenkohorte pro Semester verteilt auf außeruniversitäre Krankenanstalten (vgl. Tabellenblatt „4. Festsetzung“ der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsmappe). Die Berechnung der Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach dem Teil der Ausbildung am Patienten, der an außeruniversitären Krankenanstalten stattfindet, wurde in Verfahren betreffend das Studienjahr 2016/2017 sowohl vom erkennenden Gericht als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof überprüft und nicht beanstandet (vgl. u.a. BayVGH B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10065 u.a. – juris, Rn. 10 ff.). Der prozentuale Anteil, um den die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums erfolgt, ergibt sich demnach, indem der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht. Mit 35,31 SWS beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 476 Stunden auf 7,42%. Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der JMU von (171,32 + 85,66 =) 256,98 hat die JMU einen entsprechenden Prozentanteil (7,42% von 256,98 Studienplätze = 19,06) kapazitätserhöhend zuzuschlagen. Die JMU hat diese kapazitätsgünstig um 20,59 Studienplätze auf 277,58 (= 256,98 + 20,59) erhöht. Diese Berechnung der JMU ist nicht zu beanstanden.
Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 52 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich hieraus eine Zulassungszahl von (171,32 + 85,66 + 20,59 =) 277,58.
Der Schwundausgleichsfaktor wurde auf 1,000 gesetzt, so dass sich eine Zulassungszahl von gerundet 278 Studienplätzen jährlich ergibt. Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10076 u.a. – juris, Rn. 15; B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 u.a. – juris, Rn. 25; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 – juris Rn. 10 ff.). Die JMU hat jährlich 278 Studienplätze festgesetzt, von denen jeweils 139 auf das Winter- und auf das Sommersemester entfallen.
Die vorübergehende Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin um 15 Studienplätze pro Semester für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2014 beruhend auf einer Zielvereinbarung der Universität und des Universitätsklinikums mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom April 2011 und dem 1. Nachtrag hierzu ist bereits zum Wintersemester 2014/2015 ausgelaufen. Im Wintersemester 2020/2021 ist daher keine Ausbaukohorte mehr vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2013, 7 CE 13.10187 u.a.; B.v. 27.6.2011 – 7 CE 11.10501 u.a. – juris, Rn. 8 ff. m.w.N.) gibt es – über die zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge geschlossenen Zielvereinbarung vom April 2011 sowie dem 1. Nachtrag zu dieser Zielvereinbarung hinaus – keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität, auch nicht im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit dieser Zielvereinbarung schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 38 Abs. 2 HZV, vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 5.8.2015 – 7 CE 15.10118 – juris Rn.10).
Tatsächlich sind im Wintersemester 2020/2021, wie vom Antragsgegner mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 mitgeteilt, – bereinigt um Beurlaubungen – 169 Studierende im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert. Die 139 Studienplätze für das erste klinische Fachsemester sind damit ausgeschöpft.
Auch aus der vorliegenden Überschreitung der Zulassungszahl von 139 mit 169 Studierenden ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung über die errechnete Kapazität hinaus. Die Universität hat den Hintergrund der Belegung mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 nachvollziehbar erläutert. Demnach wurden im klinischen Abschnitt keine Bewerber zugelassen. Die „Überbelegung“ im ersten und den höheren klinischen Semestern ergab sich demnach aus Bestandsstudierenden früherer Semester (z.B. Studierende, die das erste Staatsexamen erst in der Wiederholung bestehen und so erst dann aus dem vorklinischen Abschnitt in den klinischen Abschnitt überwechseln). Weitere Zulassungsansprüche oder Ansprüche auf kapazitätserhöhende Maßnahmen ergeben sich aus den Zulassungen über die Kapazität hinaus nicht. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.12.2015 – 7 CE 15.10251 – juris – Rn. 11 m.w.N.) wird verwiesen.
Die Anträge waren daher abzulehnen.
Der im Verfahren W 7 E 20.20112 gestellte Hilfsantrag auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt kann gleichfalls keinen Erfolg haben. Für dieses Begehren fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hat den vorklinischen Ausbildungsabschnitt bereits absolviert. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10126 Rn. 12, VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2016, 15 Nc 26/15 unter Hinweis auf OVG NRW, B.v. 12.2.2008 – 13 C 57/08 -, n.v.).
2. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.
Beim Streitwert geht das Gericht vom halben Regelstreitwert aus.


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