Verwaltungsrecht

Wohnsitznahmeverpflichtung für international Schutzberechtigte

Aktenzeichen  M 12 K 17.2797

Datum:
17.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 146417
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 12a Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 5, Abs. 7
RL 2011/95/EU Art. 33
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
GFK Art. 6, Art. 26
IPbpR Art. 12 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Wohnsitzregelung des § 12a Abs. 1 AufenthG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Rn. 19 – 36). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … … … * in … …, wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige und reiste am … Januar 2016 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am … April 2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2016 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Während des Asylverfahrens war die Klägerin der Beklagten zugewiesen, in der Aufenthaltsgestattung war die Wohnsitznahme auf das Stadtgebiet München beschränkt.
Am … August 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihr am 20. Oktober 2016, befristet bis 28. August 2019, erteilt wurde. Nach der erteilten Aufenthaltserlaubnis ist die Klägerin zur Wohnsitznahme in Bayern verpflichtet.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom … Februar 2017 hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass sie einer Wohnsitzauflage nicht unterliegt, hilfsweise die Wohnsitzauflage aufzuheben.
Mit Schreiben vom 15. März 2017 teilte die Beklagte mit, dass § 12a AufenthG am 6. August 2016, rückwirkend zum 1. Januar 2016 eingeführt worden sei, was die Erteilung der Wohnsitzauflage begründe. Um die Aufhebung der Wohnsitzauflage prüfen zu können, sei es erforderlich, dass sich die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis befinde und ein Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 712,- Euro erhalte. Die geeigneten Nachweise seien für die Prüfung vorzulegen.
Mit Schreiben vom … März 2017 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in München rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in München verstoße gegen Europarecht. Sie sei mit Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie nicht vereinbar. Sie sei schon deshalb rechtswidrig, weil eine Wohnsitzbeschränkung für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wegen des Bezugs von Sozialleistungen rechtswidrig sei. Auch nach der Einführung des § 12a AufenthG sei die Wohnsitzauflage rechtswidrig. Es sei weder zu einer Einzelfallprüfung gekommen, noch sei der Integrationsbedarf festgestellt worden. Des Weiteren sei die Wohnsitzbeschränkung rechtswidrig, weil die Klägerin im Fall einer Erwerbstätigkeit von der Wohnsitzverpflichtung befreit wäre, nicht jedoch im Fall von SGB-II-Leistungen. Sowohl der EuGH als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten entschieden, dass eine Wohnsitzbeschränkung wegen des Bezugs von Sozialleistungen rechtswidrig sei.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 hat die Beklagte den Antrag auf Streichung der Auflage abgelehnt. Gründe, die eine Streichung der Wohnsitzauflage ermöglichen würden, seien nicht vorgebracht worden.
Mit Schriftsatz vom … Juni 2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die gegen die Klägerin verhängte Wohnsitzbeschränkung/Wohnsitzzuweisung der Beklagten vom 20. Oktober 2016 aufzuheben.
Gleichzeitig hat er beantragt,
der Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Freistaat Bayern sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe Anspruch darauf, ihren Wohnsitz frei zu wählen. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Bayern verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (im Folgenden: IPbpR). Nach Art. 12 Abs. 1 IPbpR habe jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalte, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Die Klägerin halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Einschränkung der Rechte der Klägerin könne auch nicht auf Art. 12 Abs. 3 IPbpR gestützt werden. Danach dürften die erwähnten Rechte nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Selbst wenn die Beschränkung der Rechte aus Art. 12 Abs. 1 IPbpR wegen der Förderung der Integration zulässig wäre, genüge die Wohnsitzauflage nicht den formellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 IPbpR, da die Voraussetzungen für Einschränkungen im Gesetz selbst niedergelegt sein müssten. In § 12a AufenthG seien die Voraussetzungen für die Beschränkung der Wahl des Wohnsitzes nicht einmal erwähnt. Es sei weder geregelt, unter welchen Umständen es erforderlich erscheine, eine Wohnsitzauflage zur Förderung der Integration zu erteilen, noch sei geregelt, aus welchen Gründen ein zunächst ohne Auflage erteilter Aufenthaltstitel nachträglich mit einer Auflage belastet werden müsse. Insoweit in Verwaltungsvorschriften niedergelegte Voraussetzungen stellten keine Gesetze dar. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, dass die Rechte der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 IPbpR nicht weitergehender seien als die Rechte aus Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK, sei diese Auffassung nicht ganz richtig, da die Hürde für die Beschränkung der Rechte der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 IPbpR sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weit höher lägen als für die Beschränkung der Rechte aus Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wohnsitznahme sei gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf den Freistaat Bayern beschränkt, da die Klägerin dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis angehöre. Sie habe aufgrund einer Anerkennung durch das Bundesamt, die nicht vor dem 1. Januar 2016 datiert habe, erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. § 12a Abs. 7 AufenthG finde deshalb keine Anwendung. Bei der Antragstellung seien keine Sachverhalte vorgebracht worden, die eine gesetzliche Ausnahme nach § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zugelassen hätten, noch seien derlei Sachverhalte aus der Aktenlage ersichtlich gewesen. Die Beschränkung der Wohnsitznahme auf den Freistaat Bayern sei somit zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 habe die Beklagte den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage abgelehnt, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass noch Nachweise vorgelegt werden würden, die eine Prüfung des Antrags nach § 12a Abs. 5 AufenthG ermöglicht hätten. Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Auflage bzw. der ihr zugrunde liegenden Vorschrift des § 12a AufenthG werde auf die Gesetzesbegründung und die hier zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung der Vorschrift hingewiesen. Die Wohnsitzauflage ergehe für den erfassten Personenkreis aus migrationspolitischen Erwägungen, vor allem um eine integrationshemmende Segregation zu verhindern und damit letztlich die öffentliche Ordnung zu schützen. Der vom Klägerbevollmächtigten erhobene Vorwurf, dass es um fiskalische Erwägungen ginge, werde schon dadurch entkräftet, dass die Auflage bereits aufgehoben werden könne, wenn Nachweise über den Eintritt einer berufsorientierenden oder berufsvorbereitenden Maßnahme, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Ausbildung diene, oder über studienvorbereitende Maßnahmen vorgelegt werden. Aus den gleichen Gründen träfen auch die Ausführungen aus der Klageschrift hinsichtlich des Art. 12 Abs. 1 bzw. Abs. 3 IPbpR nicht zu, da die nach Art. 12 Abs. 3 IPbpR möglichen Einschränkungen der Rechte aus Art. 12 Abs. 1 IPbpR zum Schutz der öffentlichen Ordnung durchaus statthaft seien. Nachweise über einen Sachverhalt, der die Aufhebung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG begründen würde, seien nicht vorgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.
Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung der Klägerin vorliegend keine hinreichende Erfolgsaussicht.
1. Soweit der Klageantrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Freistaat Bayern gem. § 12a Abs. 1 AufenthG nicht entstanden ist, ist die Klage nach summarischer Prüfung zwar zulässig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 2.8.2017 – 8 ME 90/17 – juris Rn. 19), aber unbegründet.
a) Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, der als Flüchtling anerkannt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung in dem Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden ist. Die Klägerin wurde nach dem 1. Januar 2016 (vgl. § 12a Abs. 7 AufenthG) als Flüchtling anerkannt, so dass sie kraft Gesetzes verpflichtet ist, im Freistaat Bayern, dem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen war, ihren Wohnsitz zu nehmen.
b) Dass die Klägerin aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Berufsausbildung oder eines Studien- oder Ausbildungsverhältnisses unter die Ausnahme des § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG fallen könnte, ist – trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten – nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen worden.
c) § 12a Abs. 1 AufenthG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das Gericht schließt sich ausdrücklich der nachfolgend dargestellten Rechtsauffassung des OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 2. August 2017 (8 ME 90/17) an:
(1) Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge der für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU). Nach dieser Bestimmung gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Die Auslegung dieser Bestimmung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen. Der EuGH hatte sich mit einer Wohnsitzauflage zu beschäftigen, die Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Fall des Bezugs bestimmter Sozialleistungen erteilt wurde. Die nationale Regelung sah hingegen nicht vor, dass eine solche Maßnahme Drittstaatsangehörigen auferlegt wurde, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten und die genannten Leistungen bezogen. Wurde die Wohnsitzauflage mit dem Ziel erteilt, die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat, der den subsidiären Schutz gewährt hatte, zu erleichtern, so stand Art. 33 RL 2011/95/EU nicht entgegen, sofern sich die Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht in einer Situation befanden, die im Hinblick auf das genannte Ziel mit der Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhielten, objektiv vergleichbar war. Dies zu prüfen, war Sache des vorlegenden Gerichts (EuGH, U.v. 1.3.2016 – C-443/14 und C-444/14 – juris Rn. 64). Zudem hat der EuGH festgestellt, dass in Bezug auf Art. 33 RL 2011/95/EU Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus derselben Regelung unterliegen (EuGH, U.v. 1.3.2016 C-443/14 und C-444/14 – juris Rn. 34).
Daraus ist abzuleiten, dass § 12a Abs. 1 AufenthG mit Art. 33 RL 2011/95/EU im Einklang steht, wenn er die Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, erleichtern soll, und bezogen auf diesen Integrationszweck objektive Unterschiede zu Ausländern mit anderem Aufenthaltszweck als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen bestehen, mit anderen Worten international Schutzberechtigte sich größeren Integrationsschwierigkeiten gegenübersehen als andere Ausländergruppen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: April 2017, § 12a Rn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2016, § 12a AufenthG Rn. 16). Nachdem der EuGH diesbezüglichen Ausführungen des Generalanwalts (GA Cruz Villalön, Schlussanträge v. 6.10.2015 – C-443/14 -, juris Rn. 98) nicht gefolgt ist, ist eine Individualprüfung, die auf die Umstände des Einzelfalls bezogen ist, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht erforderlich (Hailbronner, a.a.O. § 12a AufenthG Rn. 16).
Die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 10.2.2017 – 8 L 2836/16 -, juris Rn. 27, 60; Hailbronner, a.a.O., § 12a AufenthG Rn. 17 ff.; Maor in: BeckOK AuslR, § 12a AufenthG Rn. 3).
Die Wohnsitzbeschränkung nach § 12a AufenthG soll die Integration der darin bezeichneten Personen erleichtern (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 42, 44). Die Vorschrift bewirkt, dass die Betroffenen in allen Bundesländern gemäß dem im Asyl- oder Aufnahmeverfahren verwendeten Aufnahmeschlüssel ansässig werden und in den ersten drei Jahren nicht umziehen. Dies verbessert die Planbarkeit von Integrationsmaßnahmen. Einer Konzentration von Gruppen gleicher Staatsangehörigkeit oder ethnischer Zugehörigkeit auf einzelne Bundesländer über das in der Verteilung angelegte Maß hinaus wird entgegengewirkt. Dies ist geeignet, insbesondere interethnische Kontakte und den Spracherwerb zu forcieren. Es wirkt einer integrationshemmenden Segregation entgegen. Zugleich kann damit gerechnet werden, dass sich die Aufnahmebereitschaft der aufnehmenden Gesellschaft erhöht.
Der erfasste Personenkreis ist im Hinblick auf seine Integrationsschwierigkeiten objektiv mit Ausländern, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht vergleichbar (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 43). Zu Recht geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Personen aufgrund ihrer Fluchterlebnisse und Verfolgungsschicksale vor besonderen Herausforderungen stehen, was ihre Integration in den Ausbildungsund Arbeitsmarkt und die Gesellschaft angeht. Anders als beispielsweise Arbeitsmigranten oder Familiennachzügler können sie ihre Einreise und ihren Aufenthalt nicht planen und vorbereiten. Ihre Voraussetzungen hinsichtlich Sprache, Qualifikation und Motivation unterscheiden sich wesentlich von denen anderer zugewanderter Drittstaatsangehöriger. Drittstaatsangehörige, die nicht zu den in § 12a Abs. 1 AufenthG genannten Schutzbedürftigen zählen, haben sich häufig bereits längere Zeit im Voraus und nicht unter dem Druck von Krieg oder Verfolgung vor ihrer Einreise nach Deutschland mit den hiesigen Bedingungen vertraut machen können und sich zum Teil einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz verschafft sowie mit dem Spracherwerb begonnen. Damit haben sie einen signifikanten Integrationsvorsprung gegenüber Menschen, die kurzfristig und ohne die Möglichkeit einer integrationsfördernden Vorbereitung im Bundesgebiet Schutz suchen.
(2) § 12a Abs. 1 AufenthG verletzt nicht das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 10.2.2017 – 8 L 2836/16 -, juris Rn. 37 ff.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 17.3.2004 – 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177, 196).
Die Wohnsitzbeschränkung dient dem Zweck, die Integration des von der Vorschrift erfassten Personenkreises zu erleichtern. Hierzu ist die Vorschrift geeignet. Sie erhöht die Planbarkeit von Integrationsmaßnahmen und wirkt Zusammenballungen einzelner Ausländergruppen in einem Bundesland entgegen. Allerdings ist denkbar, dass eine solche Zusammenballung neben den für die Integration nachteiligen auch gewisse vorteilhafte Wirkungen haben kann. In einer solchen Situation vielfältiger Wirkungsursachen liegt es aber im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, den nachteiligen Wirkungen größere Bedeutung beizumessen und ihnen entgegenzuwirken. Gleich geeignete, mildere Mittel als die Wohnsitzbeschränkung sind nicht ersichtlich.
Zur Erreichung des Integrationszwecks ist die Wohnsitzbeschränkung angemessen. Die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit hat einiges Gewicht. Die Betroffenen werden daran gehindert, außerhalb des in § 12a Abs. 1 AufenthG festgelegten Bundeslandes ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Die Wahl dieses Ortes ist für die persönliche Lebensgestaltung von erheblicher Bedeutung. Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts ist damit allerdings nicht verbun-den. Die Belastung besteht für den noch überschaubaren Zeitraum von drei Jahren. Sie tritt nicht ein, wenn bereits erste Integrationsschritte insbesondere durch Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung erfolgt sind. In weiteren Fällen, in denen der Einfluss der Wohnsitzbeschränkung auf die Lebensumstände besonders weitgehend sein könnte, ermöglicht § 12a Abs. 5 AufenthG deren Aufhebung. Die Anforderungen an einen in diesem Rahmen berücksichtigungsfähigen Härtefall sind moderat; einer besonderen oder außergewöhnlichen Härte bedarf es nicht.
Demgegenüber wiegt das Integrationsinteresse schwerer. Angesichts der besonderen Integrationsschwierigkeiten ist es von ganz erheblicher Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, dass die Angehörigen der von § 12a AufenthG erfassten Personengruppe Deutsch lernen, sich im Alltag zurechtfinden und eine Berufstätigkeit aufnehmen können. Hierzu bedarf es einer effektiven Nutzung der Integrationskapazitäten und einer Abschwächung gegenläufiger Effekte, wie sie sich insbesondere im Falle der Segregation ergeben können. Das Gewicht dieses Belangs wird noch gesteigert, wenn der Integrationsdruck durch starke Zuwanderung besonders groß ist. Dies hat der Gesetzgeber für die seit 2015 festzustellende Zuwanderung plausibel bejaht. Es handelt sich zudem nicht nur um einen Gemeinwohlbelang, sondern die Verbesserung der Integrationschancen der Betroffenen eröffnet diesen auch Möglichkeiten der persönlichen Lebensgestaltung, die sonst nicht bestünden.
(3) Der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, ist nicht verletzt. Zwar wird der von § 12a Abs. 1 AufenthG erfasste Personenkreis anders behandelt als andere Ausländergruppen, die keiner Wohnsitzbeschränkung unterliegen. Es bestehen aber Unterschiede zwischen den Personengruppen, zwischen denen differenziert wird, von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. zum Maßstab BVerfG, B.v. 7.5.2013 – 2 BvR 909/06 – juris Rn. 73 ff. m.w.N.). Diese ergeben sich aus den besonderen Integrationsschwierigkeiten und dem daraus abzuleitenden besonderen Integrationsbedarf derjenigen, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen (s.o. (1); vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., juris Rn. 46; Hailbronner, a.a.O., § 12a AufenthG Rn. 7; vgl. auch BVerfG, U.v. 17.3.2004 – 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177, 198 f.).
Auch die Stichtagsregelung in § 12a Abs. 7 AufenthG ist gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Beurteilung von Übergangs- und Stichtagsvorschriften ist allge-mein auf die Prüfung beschränkt, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise ausgeübt sowie die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob die ge-fundene Lösung sich im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachgerechte Gründe rechtfertigen lässt und insbesondere nicht willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 14.6.2016 – 2 BvR 290/10 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift. Der Stichtagsregelung liegt die willkürfreie Erwägung zugrunde, dass vom 1. Januar 2016 an aufgrund des starken Zustroms von Schutzsuchenden insbesondere im Herbst 2015 der dringende Bedarf zur Wohnsitzregelung nach integrationspolitischen Maßgaben entstanden sei (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 46).
(4) § 12a Abs. 1 AufenthG steht nicht im Widerspruch zu Art. 26 GFK. Nach dieser Vorschrift wird jeder vertragschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden.
Die Vorschrift macht Beschränkungen der Freizügigkeit nicht von einer Ausländergleichbehandlung schlechthin, sondern von einer Gleichbehandlung mit Ausländern, bei denen die Beschränkung unter den gleichen Umständen erfolgt, abhängig. Der Ausdruck „unter den gleichen Umständen“ ist gemäß Art. 6 GFK dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person alle Bedingungen erfüllen muss (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen müsste, wenn sie nicht Flüchtling wäre, um das in Betracht kommende Recht in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer Natur nach ein Flüchtling nicht erfüllen kann. Damit werden insbesondere Differenzierungen nach dem Aufenthaltszweck ermöglicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2008 – 1 C 17/07 -BVerwGE 130, 148 Rn. 23). Wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt, schließt die Vorschrift aber auch ein spezifisches Eingehen auf Problemlagen nicht aus, die sich aus der Wohnsitznahme gerade von Flüchtlingen und Personen in einer vergleichbaren Lage ergeben können (vgl. Hailbronner, a.a.O. § 12a Aufent Rn. 12). Eine Differenzierung aufgrund der Verfolgung migrationspolitischer Ziele erscheint danach möglich, wenn sie durch Besonderheiten gerade der Personengruppe veranlasst ist, der die betroffenen Flüchtlinge angehören (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2008 – a.a.O.). Diese Erwägung liegt auch der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 RL 2011/95/EU zugrunde (s.o. (1)).
Die von § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfassten Flüchtlinge halten sich in Bezug auf die mit dieser Vorschrift verfolgten migrationspolitischen Ziele nicht unter den gleichen Umständen wie andere Ausländer im Bundesgebiet auf. Die oben dargestellten Integrationsschwierigkeiten haben einerseits die von § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfassten Personen gemeinsam; es wird nicht etwa an die Flüchtlingseigenschaft als solche angeknüpft, sondern an Integrationsschwierigkeiten, die Flüchtlinge mit subsidiär Schutzberechtigten und Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG gemeinsam haben. Andererseits unterscheiden diese Integrationsschwierigkeiten den erfassten Personenkreis von den übrigen im Bundesgebiet lebenden Ausländern und machen die Wohnsitzbeschränkung zur Erreichung des Integrationsziels erforderlich (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 12a AufenthG Rn. 11, 13).
(5) Die Vorschrift verletzt auch nicht Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 12 IPbpR (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 12a AufenthG Rn. 20 ff.). Es liegt zwar ein Eingriff in die in den Absätzen 1 der beiden Vorschriften geschützte freie Wahl des Wohnsitzes vor. Dieser ist jedoch nach den Absätzen 3 dieser Vorschriften gerechtfertigt. Er ist gesetzlich vorgesehen und dient dem Integrationsinteresse und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt (s.o. (2)).
Dass § 12a AufenthG die Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 IPbpR nicht erfülle, weil – wie der Klägerbevollmächtigte ausführt – die Voraussetzungen für die Beschränkung der Wahl des Wohnsitzes nicht einmal erwähnt seien und weder geregelt sei, unter welchen Umständen es erforderlich erscheine, eine Wohnsitzauflage zur Förderung der Integration zu erteilen, noch aus welchen Gründen ein zunächst ohne Auflage erteilter Aufenthaltstitel nachträglich mit einer Auflage belastet werden müsse, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist der betroffene Personenkreis, bei dem es aus Sicht des Gesetzgebers zur Förderung einer nachhaltigen Integration und damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einer Wohnsitzverpflichtung bedarf, in § 12a AufenthG eindeutig festgelegt. Diese Verpflichtung tritt kraft Gesetzes ein und bedarf nicht einer darüber hinausgehenden behördlichen Einzelfallprüfung und -entscheidung.
2. Soweit der Klageantrag dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Bayern aufzuheben, ist die Klage nach summarischer Prüfung ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Freistaat Bayern (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Anspruchsgrundlage ist § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist eine Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG auf Antrag des Ausländers aufzuheben, wenn der Ausländer nachweist, dass an einem anderen Ort ihm oder sei-nem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder minderjährigen Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs oder Studienplatz zur Verfügung steht oder der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder an einem anderen Wohnort leben (Nr. 1) oder zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen (Nr. 2).
Dass Gründe für die Aufhebung der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Auch eine Härte i.S.d. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) AufenthG liegen ersichtlich nicht vor. Eine Härte gem. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AufenthG besteht, wenn die durch die Wohnsitzverpflichtung berührten Belange auch bei Beachtung des Gewichts der mit der Wohnsitzbeschränkung verfolgten Zwecke in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. In Betracht kommen berechtigte persönliche Interessen aller Art. Diese müssen einiges Gewicht haben und ähnlich schwer wiegen wie insbesondere der in § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AufenthG geregelte Fall einer Beeinträchtigung von Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Es muss sich aber nicht um eine besondere oder gar außergewöhnliche Härte oder einen atypischen Fall handeln. Diese Auslegung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. auch BT-Drs. 18/8615, S. 46; Hailbronner, a.a.O., § 12a Aufent Rn. 51 ff.; Maor, in: BeckOK AuslR, § 12a AufenthG Rn. 40 ff.).
In Rückwirkungsfällen werden die Belange des von einer Wohnsitzbeschränkung gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG Betroffenen zwar in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, wenn dieser im Vertrauen auf die Freizügigkeit, die mit der Gewährung internationalen Schutzes oder mit der Erteilung einer der in dieser Vorschrift genannten Aufenthaltserlaubnisse verbunden war, seinen Wohnsitz vor Inkrafttreten des § 12a AufenthG außerhalb des Landes genommen hat, auf dessen Gebiet § 12a Abs. 1 AufenthG die Wohnsitznahme nunmehr beschränkt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 2.8.2017 – 8 ME 90/17 – juris Rn. 24 ff.).
Die Klägerin hat ihren Wohnsitz jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des § 12a AufenthG in ein anderes Land verlegt. Vielmehr ist sie nach wie vor in Bayern wohnhaft. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls i.S.d. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AufenthG sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzu-lehnen. Damit besteht auch keine Grundlage für eine Beiordnung des benannten Rechtsanwalts gem. § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO.


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