Verwaltungsrecht

XIII ZB 94/19

Aktenzeichen  XIII ZB 94/19

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:200721BXIIIZB94.19.0
Normen:
Art 17 EGRL 115/2008
§ 15 Abs 6 AufenthG
§ 62 Abs 1 AufenthG
§ 62a Abs 3 AufenthG
Spruchkörper:
13. Zivilsenat

Leitsatz

Es stellt kein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbarendes strukturelles Defizit dar, wenn während eines Transitaufenthalts kein Zugang zu Bildung ermöglicht wird.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 29. April 2019, Az: 2-29 T 394/18vorgehend AG Frankfurt, 12. Oktober 2018, Az: 934 XIV 1575/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1
I. Der Betroffene, ein zu diesem Zeitpunkt sechsjähriger angolanischer Staatsangehöriger, traf am 9. August 2018 zusammen mit seinen Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern mit einem Flug aus Luanda im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main ein. Bei der Einreisekontrolle äußerten seine Eltern Schutzersuchen für sich und ihre Kinder. Der Asylantrag des Betroffenen wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 23. August 2018 abgelehnt. Am folgenden Tag verweigerte die Bundespolizei dem Betroffenen und seiner Familie die Einreise. Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht am 6. September 2018 zurückgewiesen.
2
Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 7. September 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung den Aufenthalt des Betroffenen und seiner Familie in der Asylbewerberunterkunft des Flughafens Frankfurt bis 21. September 2018 an. Die Aufenthaltsanordnung für den Frankfurter Flughafen wurde – teilweise nach § 427 FamFG – mehrmals verlängert. Die für den 11. Oktober 2018 geplante Zurückweisung des Betroffenen, seiner Eltern und seiner Geschwister scheiterte, weil die Mutter des Betroffenen um sich schlug, trat und schrie, sodass der Pilot die Mitnahme der Familie verweigerte.
3
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 hat das Amtsgericht zur Sicherung der Abreise den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens bis einschließlich 5. November 2018 verlängert. Die dagegen gerichtete, nach der am 2. November 2018 erfolgten Abschiebung des Betroffenen nach Angola mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er den Feststellungsantrag weiterverfolgt.
4
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hält die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6, Abs. 5 AufenthG für gegeben; insbesondere sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt worden.
6
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
7
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass ein generelles Verbot der Anordnung des Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 – XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 9 mwN, und vom 22. Juni 2021 – XIII ZB 71/20).
8
b) Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung von Freiheitsbeschränkungen in Form der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Transitunterkunft gegenüber Minderjährigen aufgrund der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt.
9
aa) Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der auf die richterliche Anordnung weiteren Aufenthalts entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 Rn. 9), dürfen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Sicherungshaft Familien mit Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Nach § 62a Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, der auf den Transitaufenthalt ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 10 f.), sind Angehörige einer Familie im Rahmen der Abschiebungshaft getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen und ist ihnen ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. Der besonderen Verletzlichkeit minderjähriger Abschiebungsgefangener trägt § 62a Abs. 3 AufenthG Rechnung, wonach deren alterstypische Belange zu berücksichtigen sind und allgemein der Situation schutzbedürftiger Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Bei der Anordnung des Aufenthalts in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG sind diese Grundsätze ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei die Prüfung des Gerichts wie bei der Anordnung von Abschiebungshaft auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt ist (vgl. BGH, InfAuslR 2021, 73 Rn. 12 mwN).
10
bb) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Verlängerung des Aufenthalts des Betroffenen nicht als unverhältnismäßig.
11
(1) Die Unterbringung des Betroffenen verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt bestehender oder im Zeitpunkt der Verlängerung absehbarer struktureller Defizite gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
12
(a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts standen dem Betroffenen und seiner Familie in der Asylbewerberunterkunft des Flughafens Frankfurt am Main ein angemessenes, abschließbares Familienzimmer sowie ausreichende und auch altersgerechte Spiel-, Sport- und Beschäftigungsmöglichkeiten, frei zugängliche Telefone für Gespräche mit Freunden und Verwandten, Räume zur Religionsausübung, zu jeder Zeit medizinische Versorgung sowie (täglich von 7.00 bis 21.00 Uhr) soziale und psychologische Betreuung zur Verfügung.
13
(b) Da der Transitaufenthalt nicht auf längere Dauer angelegt ist, stellt es kein strukturelles Defizit dar, wenn kein Zugang zu Bildung ermöglicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224 Rn. 7; Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008 Nr. L 348, S. 98 [Rückführungsrichtlinie]).
14
(c) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, aufgrund der beengten Verhältnisse im Transitbereich des Flughafens fehlten Erholungs- und Rück-zugsmöglichkeiten. Insoweit unterscheide sich die fragliche Unterkunft von gewöhnlichen Asylbewerberunterkünften, die die Asylbewerber frei verlassen könnten. Ein luftseitiges Verlassen wäre der Familie des Betroffenen jederzeit eigenständig möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – XIII ZB 136/19, juris Rn. 9). Die im Vergleich zu gewöhnlichen Asylbewerberunterkünften bestehende tatsächliche Begrenzung der Bewegungsfreiheit ergibt sich aus dem Einreiseverbot. Die Eltern des Betroffenen haben dies durch die versuchte Einreise über den Luftweg bewusst in Kauf genommen. Ein Anspruch auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besteht für Asylbewerber, die wie der Betroffene und seine Familie ohne entsprechende Reisedokumente einreisen, nur soweit die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 6 AsylG vorliegen (vgl. BVerfG, NVwZ 1996, 678, 681). Die dadurch bedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist solange hinzunehmen, wie das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen nicht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, wegen der Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 13; vgl. EGMR, InfAuslR 1997, 49, 51).
15
(2) Die Verlängerung der Aufenthaltsanordnung bis zum 5. November 2018 genügte auch in zeitlicher Hinsicht diesen Anforderungen. Sie war nach dem Scheitern der für den 11. Oktober 2018 geplanten Überstellung des Betroffenen und seiner Familie erforderlich. Eine Überstellung des Betroffenen lediglich zusammen mit seinem Vater und den Geschwistern war an diesem Tag nicht möglich, weil der Pilot die Beförderung der gesamten Familie verweigerte. Auch in der Folgezeit war eine solche Überstellung ohne die Mutter des Betroffenen nicht erfolgversprechend, weil sein Vater eine Trennung der Familie zum Zwecke der schnelleren Abschiebung ausdrücklich ablehnte. Angesichts der Tatsache, dass dem Betroffenen beide Elternteile als Betreuungspersonen zur Verfügung standen und er sich in der Gesellschaft zweier Geschwister befand, war die Anordnung auch im Hinblick auf die Gesamtdauer des Aufenthalts in der Transitunterkunft von fast drei Monaten noch verhältnismäßig.
16
Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ein Zeitraum von drei Monaten seit der Ankunft am Flughafen bis zur geplanten Rückführung für einen Transitaufenthalt eines Erwachsenen mit einem (Klein-) Kind als unverhältnismäßig angesehen wurde (BGH, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15), folgt nichts anderes. Entscheidend ist, dass der Richter eine tatsächliche Grundlage feststellt, die die angeordnete Verlängerung des Aufenthalts im Transitbereich trägt (BGH, Asylmagazin 2014, 57 Rn. 8); das war seinerzeit nicht geschehen. Hier hat die beteiligte Behörde die Überstellung ernsthaft und mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – V ZB 274/10, InfAuslR 2013, 450 Rn. 23). Der am 20. September 2018 geplante Überstellungsversuch scheiterte nur deswegen, weil der Flug aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden konnte. Die für den 11. Oktober 2018 geplante Überstellung war wegen des Widerstands der Mutter des Betroffenen nicht möglich. Anders als in dem der Entscheidung vom 11. Oktober 2012 (InfAuslR 2013, 78) zugrundeliegenden Sachverhalt musste hier eine Sicherheitsbegleitung mit sechs Begleitpersonen organisiert werden, deren Planung regelmäßig längere Zeit in Anspruch nimmt.
17
3. Den im Beschwerdeverfahren gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens hat der Betroffene nicht zum Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemacht. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG darf die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und 73 Satz 2 FamFG gerügt worden sind. Von Amts wegen sind nur solche Verfahrensmängel zu berücksichtigen, die sich auf Verfahrens- und Sachentscheidungsvoraussetzungen beziehen, welche die Zulässigkeit der Beschwerde betreffen oder die einen Mangel der Beschwerdeentscheidung (§ 69 FamFG) begründen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 – XII ZB 98/15, NJW 2015, 2727 Rn. 12 f. mwN).
18
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Kirchhoff     
      
Schmidt-Räntsch     
      
Roloff
      
Picker     
      
Rombach     
      


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben