Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  B 2 K 18.31905

Datum:
13.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 39587
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht kann gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.10.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asyl, auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines subsidiären Schutzstatus. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthG liegen nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots stehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.
Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung zunächst in vollem Umfang der zutreffenden Beurteilung durch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zusätzlich ist jedoch festzustellen, dass der Kläger im Asylfolgeverfahren in eklatanter Art und Weise die Unwahrheit vorgetragen hat.
Dem Kläger scheint offensichtlich sein Vortrag aus dem Schriftsatz vom 08.08.2016 nicht mehr in Erinnerung zu sein, wonach er „bei seiner Anhörung am 30.03.2016 zu seinen Vorfluchtgründen einen Sachverhalt geschildert hat, der nicht den Tatsachen entsprochen hat“; dies bestätigte der Kläger so auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2016. „Die Angaben des Klägers zu einer christlichen Glaubensbetätigung im Iran seien unzutreffend. Es habe keine Zusammenkünfte des Klägers mit Christen bzw. konvertierten Muslimen gegeben und auch die vom Kläger geschilderte Hausdurchsuchung habe nicht stattgefunden. In der Wohnung des Klägers habe es weder eine Bibel noch einen zerrissenen Koran gegeben. Die diesbezügliche Darstellung des Klägers … trifft nicht zu“.
Bei seiner Anhörung am 22.11.2017 hat sich der Kläger gegenüber dem Bundesamt nunmehr wie folgt eingelassen: „Bei der Anhörung am 30.03.2016 habe er die Gründung der Gruppe nicht vorgetragen, weil man ihn nicht danach gefragt habe. Vielleicht habe auch der Dolmetscher irgendetwas falsch übersetzt. Er habe Bescheid gesagt, dass er missioniert habe. Der Dolmetscher habe das nicht richtig wiedergegeben. Er habe gesagt, dass er viele christliche Dinge gemacht habe und viele Christen getroffen habe. Dies stehe aber nicht in den Akten. Die Vereinigung habe keinen Namen, aber er habe alles organisiert und ein paar Leute zusammengebracht. Er habe die Treffen der Hauskirche organisiert. Wenn in den Dokumenten der Gruppenname „Ani Islam“ genannt werde, habe er hierfür keine Erklärung. Vielleicht habe der Staatsanwalt gemeint, dass sie gegen den Islam geredet und gegen ihn gewesen seien. Wenn man jemanden missionieren wolle, der Muslim sei, müsse man Beispiele bringen, dass Dinge im Koran stünden, die nicht richtig seien.“ Für das Gericht liegt auf der Hand, dass der Kläger die Unwahrheit sagt. Wenn jemand seine Fluchtgeschichte im Verlauf der Asylverfahren in der beschriebenen Art und Weise immer wieder grundlegend ändert, kann seinen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden. Trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Widersprüchlichkeit des Vorbringens in der Anhörung vom 18.07.2019 hat der Kläger nicht einmal den Versuch unternommen, sein Verhalten zu erklären.
Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Unterlagen nicht geeignet, eine strafrechtliche oder religiöse Verfolgung wegen christlicher Aktivitäten im Iran zu belegen, denn solche hat es nach den eigenen Angaben des Klägers vom 08.08.2016 doch angeblich gar nicht gegeben. Laut der Nr. 20.2 des Länderinformationsblattes des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 ist es außerdem für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Entsprechend existiert eine Vielzahl fälschungstypischer Fehler. Die Bandbreite reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten bis zur Nichtbeachtung von Formalien. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhalts seien einfach zu beschaffen. Dies schließe jegliche Art von Urkunden Reisedokumente, Geburtsoder Heiratsurkunden sowie Gerichtsurteile ein. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhalts seien bei den zuständigen Stellen zu beschaffen. Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist es (nach stetiger Auskunft) gleichzeitig nicht möglich, Auskünfte über Strafverfahren von den zuständigen Behörden oder Gerichten innerhalb der Islamischen Republik Iran zu erhalten. Anfragen seien in der Vergangenheit immer mit dem Hinweis auf den Datenschutz ablehnend beschieden worden (vergleiche AA an BAMF vom 01.05.2018-508-91-516.80/50700).
Anknüpfend an die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 11.08.2016 – 16.30837 (siehe Seite 9ff der Urteilsgründe) und berücksichtigend die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 25.02.2019 – 14 B 17.31462 – juris Rn. 57 zur Bedeutung aufrichtiger Angaben zu einer angeblichen Konversion zum Christentum kann angesichts der offenkundigen Unwahrheiten im klägerischen Vortrag nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Bundesgebiet aus innerer Überzeugung und aus religiösen Beweggründen zum Christentum konvertiert ist. Es verfestigt sich für das Gericht vielmehr der Eindruck aus dem Erstverfahren, dass die Konversion ausschließlich aus asyltaktischen Gründen geltend gemacht wird, um die Erfolgsaussichten des Asylverfahrens zu steigern. Der Kläger schreckt dabei auch nicht davor zurück, gegenüber dem Gericht völlig widersprüchliche Angaben anwaltlich vortragen zu lassen und fragwürdige Unterlagen vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.


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