Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  M 26 K 17.40453

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 12628
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

1 Diskriminierung von Zugehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afganistan weisen keine Verfolgungsdichte auf, welche die Schwelle einer Gruppenverfolgung erreicht. (Rn. 11 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Da der Kläger keiner gefahrgeneigten Tätigkeit im Krisengebiet nachgeht und keine gefahrerhöhende Merkmale aufweist, ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit zu befürchten, die einen subsidiären Schutz rechtfertigt. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Vertreters des Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Dass auch die Bevollmächtigte des Klägers und dieser selbst nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, hindert ebenfalls nicht die Verhandlung und Entscheidung der Sache. Eine Terminsaufhebung aufgrund der behaupteten krankheitsbedingten Verhinderung des Klägers kam nicht in Betracht, da der Kläger durch seine Bevollmächtigte, die selbst ordnungsgemäß zum Termin geladen war und keine Verhinderungsgründe geltend gemacht hatte, vertreten war. Im Übrigen wurde die psychische Erkrankung des Klägers weder durch die Bevollmächtigte noch durch den Kläger selbst substantiiert, sondern lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, so dass keine erheblichen Gründe für eine Terminsaufhebung vorlagen.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Befristungsentscheidung bestehen keine Zweifel.
Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG); lediglich ergänzend wird ausgeführt:
1. Der Kläger hat – auch im Klageverfahren – keine relevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan vorgetragen. Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger hazarischer Volkszugehörigkeit ist.
Die Hazara bilden zwar eine ethnische Minderheit, es ist allerdings weder eine staatliche Verfolgung oder Diskriminierung festzustellen, noch lässt sich auf Grundlage der Situation der Hazara im alltäglichen Leben eine Gruppenverfolgung ersehen, zumal auch positive Entwicklungen zu verzeichnen sind. Auch von regierungsfeindlichen Kräften – insbesondere die Taliban oder den ISKP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) – droht dem Kläger keine Gruppenverfolgung.
Die Volksgruppe der Hazara stellt im Vielvölkerstaat Afghanistan mit einem Anteil von etwa 10% der Bevölkerung eine Minderheit dar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018, S. 9). Bei den Hazara handelt es sich um ein Volk mongolischer Abstammung. Aufgrund dieser Herkunft sind sie optisch für ihre tendenziell eher zentralasiatischen Gesichtszüge meist als ihre Volksgruppe zugehörig zu erkennen (UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 31.8.2018, S. 106). Der überwiegende Teil der Hazara ist schiitischen Glaubens und stellt somit auch in religiöser Hinsicht – im Vergleich zu den mehrheitlich sunnitischen Muslimen des Landes – eine Minderheit dar (UNHCR, a.a.O. S. 66). Für eine staatliche Verfolgung oder Diskriminierung der Hazara gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. In der afghanischen Verfassung ist der Gleichheitsgrundsatz verankert. Sie schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Auch ist eine systematische, etwa auch nach dem Merkmal der Volkszugehörigkeit diskriminierende Strafverfolgung- oder Strafzumessungspraxis für Afghanistan nicht erkennbar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018, S. 12). Nachdem die Hazara zuvor unter dem Regime der sunnitischen Taliban schwerwiegenden Misshandlungen ausgesetzt gewesen waren, konnten sie neben ihrer allgemeinen sozio-ökonomischen Position insbesondere ihre gesellschaftliche Stellung auch in der Politik erheblich verbessern. Auch wenn es im alltäglichen, gesellschaftlichen Leben durchaus noch zu Diskriminierungen von Hazara kommt, so erreichen die Vorfälle keine derartige Verfolgungsdichte, dass eine Gruppenverfolgung anzunehmen wäre.
Der VGH Mannheim hat sich in seinen Urteilen vom 5. Dezember 2017 und 17. Januar 2018 (vgl. VGH BW U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 -beckonline, BeckRS 2017, 141174 Rn. 59ff; VGH BW U.v. 17.1.18 – A 11 S 241/17 – beckonline, BeckRS 2018, 1139, Rn. 65) unter Heranziehung umfangreicher Erkenntnismittel ausführlich mit der Lage der Hazara in Afghanistan auseinandergesetzt und das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Hazara verneint. Das Gericht schließt sich dieser umfangreichen Bewertung an. Diese Einschätzung wurde auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Frau Stahlmann bestätigt (VGH BW U.v. 11.4.2018 — A 11 S 924/17 – beckonline, BeckRS 2018, 7702). Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung auch des BayVGH, dass schiitische Hazara weder einer Gruppenverfolgung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt sind, noch das sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und ihres schiitischen Glaubens einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind, noch dass sich ihre Volkszugehörigkeit im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG gefahrerhöhend auswirkt (BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064; B.v. 12.4.2017 – 13a ZB 17.30230 – juris). Auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert (BayVGH, B. v. 20.12.2018,13 AZ B 17. 31203 – juris).
2. Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan kann nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht zu befürchten.
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum örtlichen Bezugspunkt der Gefahrenprognose BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 10 B 22/12 – juris). Da der Kläger (wohl schon) im Kindesalter zusammen mit seinen Eltern in den Iran ausgereist ist und keinen Bezug mehr zu einer bestimmten Region in Afghanistan hat, ist bei einer Rückkehr auf die Provinz Kabul abzustellen. Denn dort wird er auch im Falle einer Abschiebung voraussichtlich ankommen. Die allgemeine Gefährdungslage in der Provinz Kabul erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhende Umstände von der Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Bei einer Bevölkerung von 4,7 Millionen Einwohnern (vgl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization, Afghanistan Statistical Yearbook 2017-18, August 2018, S. 5) und einer Zahl von 1.866 im Jahr 2018 getöteten und verletzten Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflicts: 2018, Annex III, Februar 2019, S. 68) liegt ein Risiko von 1 zu 2.507 bzw. eine Gefahrendichte von 0,04% vor, die erheblich unter der Schwelle der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 juris Rn. 23 und U.v. 13.2.2014 10 C 6.13 juris Rn. 13).
Das Bestehen individueller, gefahrerhöhende Umstände, die eine Gefährdung im oben Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nicht in einem rechtlich relevanten Maß. Der Kläger ging keiner gefahrgeneigten Tätigkeit im Krisengebiet nach und weist auch sonst keine gefahrerhöhende Merkmale auf.
Ebensowenig ergibt sich bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und der Schwere der Schädigungen – Todesfälle und Verletzungen – bei der Zivilbevölkerung ein anderes Ergebnis. Angesichts des bei quantitativer Betrachtung niedrigen Risikos kann die gebotene qualitative Betrachtung hier auch im Übrigen nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes führen. Eine tatsächliche Gefahr allein aufgrund seiner Anwesenheit in Kabul lässt sich nach der Rechtsprechung nicht feststellen (vgl. dazu VGH BW U.v. 12.10.2018 – A 11 S 3316/17 – juris Rn 70ff.).
3. Schließlich besteht kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Ein Abschiebungsverbot gemäß auf 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
Insbesondere stellt die allgemeine (Versorgung-) Lage in Afghanistan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Es ist aber hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitäre Gründe „zwingend“ sind.
In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. jüngst BayVGH U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960, BayVGH U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632; VGH BW U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 juris Rn 93 ff.; ebenso UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 127). Dies gilt auch für sogenannte „faktische Iraner“. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich zwar, dass Afghanen, die lange im Iran gelebt haben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Prägung durch die Kultur des Irans mit den lokalen Gepflogenheiten nicht so vertraut sind und als „fremd“ betrachtet werden. Auch sprachlich würden sie einen als fremd empfundenen Akzent aufweisen. Entscheidend und mithin ausreichend, um sich durch Arbeit ein Existenzminium zu sichern, ist aber, dass der Kläger in einer islamisch geprägten Umgebung aufgewachsen ist und eine Landessprache spricht (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.30625 – juris mit Verweis u.a. auf BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Dies ist beim Kläger der Fall, der Dari spricht. Es handelt sich zudem um einen volljährigen jungen und arbeitsfähigen Mann. Er wird daher in der Lage sein, sich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein Existenzminium in Afghanistan zu sichern.
Im Übrigen sind den umfangreichen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan keine Informationen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, dass allein der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort einer Existenzsicherung in Afghanistan bzw. Kabul (wenn auch nur auf niedriger Stufe) entgegenstehen würde (vgl. dazu VGH BW a.a.O. Rn 282ff)
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existenzielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung umfasst sowie insbesondere auch solche aufgrund von Krankheit. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog begründen. Eine solche Ausnahme liegt aber nur bei einer extremen Gefahrenlage vor. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Von diesem Maßstab ausgehend, gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. BayVGH U.v. 8.11.18 – 13a B 17.31960 – juris; BayVGH U.v. 21.11.18 – 13a B 30632 – juris unter Bezugnahme auf VGH BW U.v. 12.10.18 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453). Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aufgrund von etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von eine Abschiebung in einen anderen Staat dann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Die Erkrankung muss durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG nachgewiesen werden, der auch auf § 60 Abs. 7 AufenthG anwendbar ist (vergleiche z.B. BayVGH B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056).
Eine solche lebensbedrohliche Erkrankung liegt beim Kläger nicht vor. Aus dem ärztlichen Attest vom … März 2019, das dem Kläger gesundheitliche Probleme bescheinigt, ergibt sich nichts anderes, da diese offensichtlich den oben dargelegten Anforderungen nicht genügt.
4. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenso wie die Befristung der Wiedereinreisesperre keinerlei Bedenken; insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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