Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen iranischen Staatsangehörigen wegen Konversion – Einzelfallprognose der Gefahr für die Allgemeinheit nach einer abgeurteilten Straftat

Aktenzeichen  W 8 K 18.31774

Datum:
29.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28894
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 4, § 28 Abs. 1a
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 8 S. 3
RL 2011/95/EU Art. 9, Art. 10 Abs. 1 lit. b
VwGO § 108

 

Leitsatz

1. Die Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO von einer nicht aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motivierten, sondern einer errnsthaften Konversion vom Islam zum Christentum setzt eine glaubhafte Schilderung der persönlichen Beweggründe, den Weg vom Islam zum Christentum, die Inhalte des christlichen Glaubens und der christlichen Aktivitäten voraus. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen. (Rn. 18 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein nur unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Gläubigen kann von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 60 Abs. 8 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur „Gefahr für die Allgemeinheit“ überschritten hat. Erforderlich ist insofern eine zukunftsgerichtete Prognoseim im Eizelfall. § 60 Abs. 8 AufenthG ist insofern verfassungskonform nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eng auszulegen. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 ist in seinen Nrn. 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Allerdings war nicht durchzuentscheiden, weil das Bundesamt nach § 3 Abs. 4 Alt. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob es von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft absieht, sofern der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er eine Sexualstraftat nach § 177 StGB begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund war der streitgegenständliche Bescheid, wie zuletzt beantragt, insoweit aufzuheben. Über die weiteren, hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten in § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG war seitens des Gerichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht positiv zu entscheiden, weil zunächst die Ermessensentscheidung des Bundesamtes zu erfolgen hat.
Unter Berücksichtigung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Iran hat der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.
Gemäß §§ 3 ff. AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die Religion (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 – so genannte Anerkennungsrichtlinie oder Qualifikationsrichtlinie bzw. § 3b AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (§ 3a AsylG). Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit kann eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende auf Grund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist es nicht zumutbar, von seinen religiösen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 – NVwZ 2012, 1612).
Nach Überzeugung des Gerichts besteht für den Kläger aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran.
Denn aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben sowie insbesondere, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen, in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – nach außen zeigen wollen, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 – W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2018 – 14 ZB 17.31218; B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris; B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; OVG NRW, B.v. 28.6.2018 – 13 A 3261/17.A – juris; B.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 – 5 A 982/07.A – EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 – InfAuslR 2008, 183 – jeweils mit weiteren Nachweisen) unter-liegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konver-tiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 – 6 A 2067/08.A – Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 – 6 A 2279/12.Z.A – Entscheiderbrief 3/2013, 5).
Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 sowie BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris; B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – NVwZ-RR 2015, 677; OVG NRW, B.v. 28.6.2018 – 13 A 3261/17.A – juris; B.v. 10.2.2017 – 13 A 2648/16.A – juris; OVG SH, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris; NdsOVG, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – KuR 2014, 263; VGH BW, B.v. 19.2.2014 – A 3 S 2023/12 – NVwZ-RR 2014, 576), wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen (Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).
Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum.
Der Kläger hat glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Der Kläger erklärte, er sei als Moslem geboren. Er habe schon im Iran Kontakt zum Christentum gehabt. Der Kläger räumte aber ehrlich ein, dass sei ihm damals noch nicht so wichtig gewesen. Außerdem habe er im Gefängnis im Iran nicht weitermachen können, weil er sonst als Ungläubiger gegolten hätte. In Deutschland habe er zunächst die Kirche in Nürnberg besucht und dann die Christliche Gemeinde Bauhaus in Kitzingen. Er habe deutsche und iranische Freunde kennengelernt und deren Verhalten festgestellt. Er habe zunächst nicht so oft in der Bibel gelesen. Erst im Gefängnis sei es mehr geworden. Sein Wunsch, keine Zigaretten mehr zu rauchen, sei erfüllt worden. Er habe im Gefängnis eine Bibel auf Farsi gehabt und auch andere Bücher, quasi Interpretationen davon. Während seines Gefängnisaufenthalts habe er einmal im Monat Besuch von einem Seelsorger erhalten, einem Katholiken. Teilweise seien sie zu zweit besucht worden, ein iranischer Freund habe den Seelsorger begleitet, um auch zu übersetzen. Er habe sich gut behandelt gefühlt und die Entfernung zu Gott sei immer kürzer geworden. Er sei schließlich von seinem Gott überzeugt gewesen. Er habe die Entscheidung getroffen, sich taufen zu lassen. Während der Zeit im Gefängnis seien Termine vereinbart worden. Einmal in der Woche sei er mit zwei Deutschen und einem iranischen Freund zur dortigen Pfarrerin gegangen. Am 9. September 2018 sei er im Gefängnis getauft worden. Im Gefängnis habe es evangelischen und katholischen Gottesdienst gegeben. Zu beiden sei er hingegangen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er in seinem Wohnort wieder Kontakt zur dortigen Kirche aufgenommen. Er besuche dort die christliche Gesangsstunde sowie den Gottesdienst. Der dortige Pfarrer, der als Beistand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, erklärte, der Seelsorger habe den Kontakt geknüpft und mitgeteilt, dass der Kläger Anschluss suche. Er, der Pfarrer, habe sich mit dem Kläger getroffen. Der Kläger habe sich interessiert gezeigt. Der Kläger sei in den Gottesdienst gekommen und habe auch Interesse an Liedern gezeigt. Deshalb sei der Kläger auch donnerstags zum zweiwöchig stattfindenden Gesangskreis gekommen. Auch bei einer Veranstaltung, bei der ein Taizé-Gebet gesprochen worden sei, sei der Kläger gewesen. Außerdem wende sich der Kläger mit konkreten thematischen christlichen Fragen an ihn, etwa wie zur Geschichte mit dem barmherzigen Samariter. So sei es auch mit anderen Bibelstellen. Außerdem habe der Kläger auch Verständnis bei der Frage, wenn der Glaube in Ethik übergehe. Der Kläger glaube an die Kraft des Gebetes. Der Kläger sei ein festes Mitglied der Gemeinde. Er, der Beistand, wolle den Kläger auch mit festen Aufgaben weiter ins Gemeindeleben einbinden.
Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. Der Kläger erklärte: Er habe im Gefängnis auch einen anderen Häftling missioniert, nachdem dieser gesehen habe, dass er, der Kläger, mit dem Glauben angefangen habe und auch mit dem Rauchen aufgehört habe. Im Iran wüssten auch seine Geschwister und seine Eltern von seiner Konversion und Taufe. Er sei in einer Familie groß geworden, die vor der Entscheidung anderer Respekt habe. Mit seinem Bruder in Deutschland rede er jeden Tag. Der Bruder in Deutschland sei auch getauft und Christ geworden, ebenso sein Bruder in Australien. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbestätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.
Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er – in seinen Worten und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6) – auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Der Kläger erklärte: Im Iran habe er sich schon als Moslem nicht wohlgefühlt. Ihm sei klar geworden, wie Moslems mit ihm umgingen, wie sie ihn folterten. Er sei Christ geworden, um zu lernen, wie man richtig lebe. Im Christentum sei es so, wenn man die Sünden bekenne und ein gläubiger Christ sei, dann sei man nicht mehr sündig. Im Islam werde nach dem Tod verhandelt und geschaut, was man gemacht habe. Danach würde man bestraft. Im Christentum sei Gott aufgrund unserer Sünden gekreuzigt worden. Gott habe gewünscht, dass Jesus Christus, sein Sohn, gekreuzigt werde, um die Sünden zu vergeben. Im Koran gehe es um Mohammed. In der Bibel gehe es um Jesus Christus. Jesus Christus sei von Gott gesandt worden, er sei auch der Sohn Gottes, er sei Gott.
Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage sowie christliche Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das „Vater unser“. Der Kläger bezog sich zudem auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.
Der Kläger erklärte glaubhaft weiter, er könne sich nicht vorstellen, vom Christentum wieder zum Islam zurückkehren. Vom Herzen wolle er Christ bleiben. Er könne auch nicht in den Iran zurück, denn er werde als Ungläubiger mit der Todesstrafe bestraft. Auf gerichtliche Frage, ob er möglicherweise bei einer Rückkehr in den Iran seine Konversion verheimlichen würde, um nicht verfolgt zu werden, gab der Kläger ehrlich an: Das sei eine gute Theorie. Aber er habe sich noch keine Gedanken gemacht. Er wolle aber Christ bleiben. Dazu ist anzumerken, dass eine Verheimlichung der Konversion aus Angst vor Gefahr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hindert. Gefahrerhöhend kommt darüber hinaus beim Kläger zur Geltung, dass er aufgrund seiner Vorfluchtgeschichte ohnehin im Fokus der Sicherheitskräfte steht, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion – auch in Abgrenzung zum Islam – eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion ohne Not verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 14.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67; Berlit, juris PR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – ABl EU 2012, Nr. C 331 S. 5 – NVwZ 2012, 1612).
Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.
Dazu tragen auch die Ausführungen seines Beistandes aus der christlichen Gemeinde in der mündlichen Verhandlung bei. Der Beistand erklärte: Der Kläger habe sich sehr interessiert gezeigt, auch mit konkreten christlichen Fragen und thematischen Fragen über Bibelstellen. Der Kläger habe Angst gehabt. Aber er habe geglaubt und dies habe ihm Sicherheit verliehen. Der Kläger sei des Weiteren mit seiner Straftat offen umgegangen und habe es auch erzählt. Der Kläger wolle einen Neuanfang, ein neues Leben beginnen. Er, der Beistand, glaube dem Kläger auch, dass er seine Chance nütze und im Glauben weiter wachse. Es sei nur wichtig, dass der Kläger, wenn er in Deutschland bleibe, nicht abstürze. In der kurzen Zeit, in der er Kontakt mit dem Kläger gehabt habe, habe er den Kläger mehrere Schritte tun sehen. Dies sei ein Anfang. Wichtig sei auch, dass der Kläger noch einen „nachgeholten Taufunterricht“ bekomme.
Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG auch auf Umstände stützen, die nach Verlassen des Herkunftslandes entstanden sind. Dies gilt gerade, wenn wie hier vorliegend ein Iraner seine religiöse Überzeugung aufgrund ernsthafter Erwägungen wechselt und nach gewissenhafter Prüfung vom Islam zum Christentum übertritt (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 28 AsylG Rn. 17).
Unabhängig vom Vorstehenden droht dem Kläger auch aufgrund seines Vorfluchtschicksals bei einer Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgung aus politischen Gründen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Iran, weil er in den Verdacht geraten war, zur Opposition zu gehören, längere Zeit im Gefängnis gewesen ist und auch Selbstmordversuche begangen hat. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht den Eindruck, dass er eine ausgedachte Geschichte erzählt, sondern, dass er – gerade auch unterstrichen durch seine Gestik und Mimik – wirklich im Iran im Gefängnis war und dort Misshandlungen und Folterungen erlitten hat. Der Kläger beschrieb etwa anschaulich, wie er aus der Gemeinschaftszelle zur Wache fortgebracht wurde und dort ein Tuch auf den Kopf aufgesetzt erhalten hat, damit er nicht wisse wohin. Er sei in einen weiteren Raum gebracht worden, in dem er gefoltert worden sei. Sie hätten ihn geschlagen, auf die Rippen gedrückt oder die Hände auf den Rücken gefesselt und ihn daran aufgehängt. Die Narben der Handschellen, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt hinwies, seien noch erkennbar, genauso wie eine Narbe hinter seinem linken Ohr. Weiter beschrieb er, wie er nach den Folterungen nicht gleich zurück in die Gemeinschaftszelle gebracht worden, sondern zunächst in eine Einzelzelle gekommen sei, bis seine Wunde verheilt gewesen sei. Er habe auch starke Medikamente nehmen müssen. Ein Indiz für die Wahrheit seines Vorbringens ist des Weiteren der in der mündlichen Verhandlung vorgeführte Filmausschnitt über einen Besuch seiner Schwester im Gefängnis, der ihn hinter einer Glasscheibe und mit Telefonhörer ohne obere Vorderzähne zeigt. Auch die weiteren schriftlichen Unterlagen geben einen Anhaltspunkt durch ihren Bezug auf einen Selbstmordversuch in Verbindung mit einem Gefängnisaufenthalt. Schließlich spricht auch der Klageschriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2018 dafür, dass er tatsächlich längere Zeit inhaftiert gewesen, in dem er unter anderen – uninspiriert – den Gefängnisaufenthalt in Deutschland mit dem in Iran verglich. Der Kläger führte insoweit aus: Er sei dem deutschen Staat zutiefst dankbar, dass er seine Strafe in Deutschland habe verbüßen dürfen. Die Gefängnisse im Iran seien furchtbar. Er habe dies infolge seines Gefängnisaufenthalts im Iran aus politischen Gründen viele Jahre erleben müssen, weshalb er auch geflüchtet sei. Zudem ist der Kläger – wenn auch niederschwellig – exilpolitisch aktiv. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger erneut als vermeintlicher Oppositioneller inhaftiert und dort auch erneut gefoltert wird. Der Kläger erklärte insoweit, dass Sicherheitskräfte während seiner Abwesenheit auch wiederholt bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten.
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht und dass des Weiteren eine Abschiebung des Klägers in den Iran gegen Art. 3 EMRK sowie gegen Art. 9 EMRK verstoßen würde.
Gleichwohl konnte das Gericht nicht abschließend über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutz oder nationale Abschiebungsverbote entscheiden, weil aufgrund der Gesetzeslage vorrangig eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 3 Abs. 4 Alt. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu erfolgen hat, ob das Bundesamt infolge der vom Kläger begangenen und mit einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung geahndeten Verstoßes gegen § 177 StGB von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft absieht.
§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist einschlägig. Denn der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 27. April 2017 (rechtskräftig am 4.7.2017) wegen versuchter sexueller Nötigung nach § 177 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hat damit gleichzeitig eine vorsätzliche Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Anwendung von Gewalt begangen. Liegen diese Voraussetzungen vor, führt dies indes nicht etwa automatisch zu einem Absehen von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung ist vielmehr ins Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt, das im Einzelfall zu prüfen hat, ob der Kläger mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur „Gefahr für die Allgemeinheit“ überschritten hat. Erforderlich ist insofern eine zukunftsgerichtete Prognose (vgl. Koch in Beck Online Kommentar, Ausländerrecht, Kluth/Heusch 19. Edition, Stand 15.8.2016, § 60 AufenthG Rn. 56 f.; Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 415).
§ 60 Abs. 8 AufenthG ist dabei verfassungskonform eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob eine echte Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Die Prüfung hat streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei ist unter anderem darauf zu achten, dass die Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Machtbereich des Verfolgers unweigerlich als Hinnahme der Verfolgung wirkt. Sie kann deshalb nur die Ultima Ratio darstellen, was insbesondere bei der Anwendung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen ist. Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Vorschrift restriktiv auszulegen, weil es um eine Ausnahme von dem fundamentalen Grundsatz der Nichtzurückweisung des Flüchtlings in den Verfolgerstaat geht. Allerdings ist bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass die sexuelle Selbstbestimmung und der Gewalteinsatz zentrale Wertentscheidungen im heutigen Westeuropa berühren. Außerdem ist zu beachten, dass zwischen Flüchtlingsanerkennung, Ausweisung und Abschiebung zu unterscheiden ist. Insofern gelten unterschiedliche Rechtsmaßstäbe. Der Entzug des Aufenthaltstitels bei Flüchtlingen, etwa durch einen Ausweisung, folgt weniger strengen Vorgaben als der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus. Ein Flüchtling kann auch dann ausgewiesen werden, wenn der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus scheitert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Darüber hinaus ist eigenständig zu beurteilen, ob ein absolutes Abschiebeverbot etwa nach Art. 3 EMRK besteht. Im jedem Einzelfall ist eine Entscheidung im Hinblick auf die Umstände im Heimatstaat vorzunehmen. Nur, wenn bei der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung – öffentliches Interesse an der Ausreise versus privates Interesse des Ausländers am Verbleib – ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht (Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 415; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 26 ff.).
Ausgehend davon wird bei der zu treffenden Ermessensentscheidung unter anderem zu berücksichtigen sein, dass gegen den Kläger zwar ein Ausweisungsbescheid mit Datum vom 27. April 2018 ergangen ist. Über die dagegen im Verfahren W 7 K 18.618 erhobene Klage ist seitens des Verwaltungsgerichts noch nicht entschieden. In dem Ausweisungsbescheid ist aber ausdrücklich festgehalten, dass die negativen Konsequenzen bei einer Abschiebung in den Iran als sogenannte zielstaatsbezogene Aspekte nicht geprüft wurden, sondern diese Prüfung ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens vorbehalten ist. Hinsichtlich des Strafurteils des Amtsgerichts Würzburg vom 27. April 2017 ist anzumerken, dass die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, da keine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB gestellt wurde, weil das Strafgericht nicht davon ausging, dass sich der Angeklagte schon allein die Verurteilung zur Bewährungsstrafe zu Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Umgekehrt ging das Strafgericht aber offenbar davon aus, dass mit Einwirkung des Strafvollzugs die spezialpräventiven Wirkungen erzielt werden können. Außerdem spielten beim Absehen von der Aussetzung zur Bewährung auch generalpräventive Gründe eine Rolle.
Für den Kläger sprechen weiter unter anderem seine durchaus glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowohl zu seinem Vorfluchtschicksal als auch zu seiner Religionskonversion und den bei ihm erfolgten Wandel, die nach der Begehung der Straftat stattgefunden haben. Abgesehen davon, dass auch eine ärztliche Therapie erfolgt, erklärte der Kläger glaubhaft insbesondere, dass er seine Straftat bereue und dass er sich geändert habe. Der Kläger erklärte, er dürfe die Frau, die Opfer gewesen sei, nicht treffen. Er wisse nicht, wie er sich bei ihr entschuldigen könne. Er habe für sie gebetet und hoffe, dass auch sie wieder zur Ruhe komme. Wenn er wüsste, dass die andere Frau, also das Opfer seiner Straftat, ihm verzeihe, dann könne er besser leben. Er wolle alles für die Frau machen, damit es auch dieser wieder besser gehe. Er habe sich zum Positiven hin verändert. Letzteres bestätigte auch sein geistlicher Beistand in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger sei offen mit seiner Straftat umgegangen. Er wolle einen Neuanfang und ein neues Leben als Christ beginnen.
Die erforderliche Ermessensentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bleibt abzuwarten.
Nach alledem konnte der streitgegenständliche Bescheid insgesamt keinen Bestand habe und war daher, wie beantragt, in seinen Nummern 1 und 3 bis 6 aufzuheben.
In Abhängigkeit von der Ermessensentscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird über die einzelnen weiteren Aspekte (subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) zunächst vom Bundesamt erneut zu entscheiden sein, sodass insoweit die Verpflichtungsklage abzuweisen war. Eine erneute Ermessensentscheidung hat – wenn überhaupt insoweit noch relevant – gegebenenfalls auch zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu erfolgen. Dazu ist noch anzumerken, dass das Gericht auch insoweit Bedenken an der Ermessensausübung des Bundesamts hat, weil es mit 60 Monaten die Fünfjahresfrist des Regelfalles ausschöpft, ohne dies aber im streitgegenständlichen Bescheid näher zu begründen. Insbesondere wird die gegen den Kläger verhängte Straftat in dem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt und auch nicht konkret bezogen auf den vorliegenden Einzelfall auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG eingegangen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und folgt dem jeweiligen Unterliegen bzw. Obsiegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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