Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen religiöser Verfolgung als Hindu in Afghanistan

Aktenzeichen  W 2 K 15.30591

Datum:
18.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 2, § 3b Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Die afghanische Regierung ist derzeit nicht willens oder in der Lage, religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus oder Sikhs, vor Diskriminierungen, Schikanierungen, Drangsalierungen und Misshandlungen zu schützen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2015 wird in Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juli 2015 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG.
Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Hierbei kann es sich auch um Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen handeln, von denen eine Verfolgung ausgeht. Nach Art. 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 -BayVBl. 2013, 234, Rn. 57 ff.) sowie der deutschen Rechtsprechung (BVerwG v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 21 ff.; VGH B.-W. vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 23 ff.), auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (EuGH a. a. O. Rn. 59). Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie die beim früheren § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG vom 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH B.-W. a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH B.-W. a. a. O.; OVG NRW a. a. O.).
Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH a. a. O. Rn. 70; BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.).
Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG a. a. O. Rn. 28 m. w. N.). Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, a. a. O., Rn. 26).
Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH a. a. O. Rn. 70; BVerwG a. a. O. Rn. 29; VGH B.-W. a. a. O. Rn. 48; OVG NRW a. a. O. Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG v. 9.12.2010 – 10 C 19.09 – BVerwGE 138, 270 Rn. 43; VGH B.-W. a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedsstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH B.-W. a. a. O. Rn. 49).
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG wegen ihrer Religion droht.
Zwar geht das Gericht nicht von einer Gruppenverfolgung der Hindus in Afghanistan aus und folgt insoweit dem Bescheid des Bundesamts vom 14. Juli 2015, auf den zu diesem Aspekt Bezug genommen wird. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung jedoch eine individuelle Vorverfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit glaubhaft gemacht, so dass für sie die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL streitet.
Der Kläger zu 1 hat auf Nachfrage zu seiner Religionsausübung in Jalalabad in der mündlichen Verhandlung – in Übereinstimmung mit den vorliegenden Erkenntnisquellen – glaubhaft geschildert, dass es ihm beim Versterben seiner Mutter im Jahr 2006 aufgrund der gesellschaftlichen wie staatlichen Repressionen unmöglich war, diese entsprechend den – auch von ihm als zutiefst verbindlich empfundenen – hinduistischen religiösen Geboten zu kremieren. Er habe ihren Leichnam ohne die notwendige Feuerbestattung dem Fluss übergeben müssen. Seine diesbezügliche Schilderung zeugte von innerer Bewegung, ohne jedoch übertrieben oder aufgesetzt zu wirken. So schilderte er auch, dass sie auch nach dem Sturz der Taliban hinduistische Feierlichkeiten und Feiertage zwar im Tempel hätten feiern können, sie aber nicht zu Umzügen oder Prozessionen nach draußen hätten gehen können. Dies widerspricht nicht den aktuellen Erkenntnismitteln, nach denen die afghanische Regierung den Hindus neuerdings einen für Feuerbestattungen gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6.11.2015). Auch heute noch werden nach Angaben des Auswärtigen Amtes Trauerzüge auf dem Weg dorthin belästigt und bedroht. Bei der Ausübung religiöser Zeremonien kommt es auch heute immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update v. 13.9.2015).
Die Schilderungen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung war durchgängig nachvollziehbar. Sie wirkten beide glaubwürdig und authentisch. Ihr Vortrag war im Vergleich zu den Anhörungen beim Bundesamt weder gesteigert, noch wirkte er aufgesetzt oder zielgerichtet. Auf gezielte, beim Bundesamt nicht gestellte Fragen konnten beide spontan, konkret und detailliert antworten. So berichtete der Kläger zu 1, sie hätten erst im Jahr 2000 im Tempel als dauerhafter Wohnung Zuflucht gesucht. Ihr Haus sei zuvor von den Taliban zerstört worden. Der Angriff habe nicht ihnen allein gegolten. Es seien noch andere Häuser zerstört worden. Darunter vor allem Hindus und Sikhs, aber auch andere Moslems.
Auch sein Bericht, dass er auf dem Weg vom Tempel zur Arbeit regelmäßig von Fremden angesprochen und nach seinem Namen gefragt worden sei, war in sich schlüssig und glaubwürdig geschildert. Da sich aus seinem Namen seine hinduistische Religionszugehörigkeit erkennen ließe, sei er beschimpft worden. Sie hätten ihn immer wieder aufgefordert, zu konvertieren. Drei bis viermal sei er dabei auch zusammengeschlagen worden. Dies sei nicht nur ihm so passiert, sondern vielen Hindus auf dem Weg vom und zum Tempel. Denn auf dem Weg vor dem Tempel seien sie leicht als Hindus zu erkennen gewesen. Die Schläger hätten gezielt dort gewartet, dass jemand aus dem Tempel herauskäme. Sie hätten ihnen dann auch meistens Geld und Wertgegenstände abgenommen. Deswegen habe sein damaliger Chef ihn aus Sicherheitsgründen manchmal nach der Arbeit nach Hause gebracht. Auf Nachfrage des Gerichts konnte der Kläger zu 1 die Überfälle konkret und ohne Umschweife schildern. Auch bei Rückfragen wirkte sein Vortrag weder gesteigert noch stereotyp. Insbesondere den letzten Überfall, der sich schon nach dem Sturz der Taliban ereignet hatte, berichtete der Kläger plausibel und detailliert. Dabei stimmte er sowohl vom äußeren Ablauf als auch vom inneren Zusammenhang mit den Aussagen der ebenfalls befragten Klägerin zu 2 überein, die ebenfalls Opfer dieses Übergriffes war. Anders als bei der Bundesamtsbefragung gelang es dem Gericht durch Nachfrage, die Klägerin zu 2 zu einer ausführlicheren Schilderung zu motivieren und dabei herauszuarbeiten, dass die Klägerin zu 2 keineswegs nur Zeugin des Vorfalls war, sondern ebenfalls tätlich angegriffen und sexuell belästigt wurde. Sie sei zwar voll verschleiert und in Begleitung ihres Ehemannes gewesen, aber man habe sie aber durch das Verlassen des Tempels als Hindus identifizieren können. Die Männer, drei bis vier an der Zahl, hätten ihr die Kette heruntergerissen, aus der ersichtlich gewesen sei, dass sie eine verheiratete Frau sei. Sie hätten ihr und ihrem Mann das Geld abgenommen, dass sie bei sich gehabt hatten, weil sie auf dem Weg zum Einkauf war. Ihr Mann, der versucht habe, sie zu schützen, sei schwer verletzt worden. Er habe ein blutende Kopfwunde sowie eine gebrochenen Arm davon getragen. Sie beide hätten sich dem Übergriff und weiteren sexuellen Zudringlichkeiten nur mit knapper Not durch die Flucht zurück in den Tempel entziehen können. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie von der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 1 dargestellt wurden. Es hatte an keiner Stelle der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass die Klägerin zu 2 eine Geschichte erzählte, die sie nicht selbst erlebt hat. So konnte auch die Klägerin zu 2 auf gezielte Nachfragen des Gerichts konkret und ohne Ausflüchte antworten.
Das Gericht führt den Angriff auf die Kläger auf ihre Religionszugehörigkeit zurück. Die Kläger wurden in unmittelbarer Umgebung ihres Tempels angegriffen. Zwar ist die Ernsthaftigkeit der mit den Tätlichkeiten verbundenen Aufforderungen, zu konvertieren, letztlich nicht aufklärbar. Denn das Motiv der Täter dürfte nicht ausschließlich religiös gewesen sein. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn Anknüpfungspunkt für die Übergriffe war jedenfalls die Religionszugehörigkeit der Kläger. Als Angehörige der religiösen Minderheit der Hindus waren die Kläger auch für Kriminelle jeder Art leichte Beute, denen man unter dem Deckmantel religiöser Mission ungestraft Geld und Wertsachen entwenden, sowie sexuell belästigen konnte. Die Anwendung erheblicher physischer Gewalt gegen die Kläger stellt in Verbindung mit den vorherigen Übergriffen auf den Kläger zu 1 sowie den Einschränkungen bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien eine Verfolgungshandlung i. S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG dar. In die wertende Gesamtbetrachtung, die im Rahmen von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG fließt zudem gem. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG die Handlungen ein, die gegen die Kläger zu 3 und 4, als Kinder der Kläger zu 1 und 2 gerichtete waren. Anders als im Bundesamtsbescheid vom 14. Juli 2015 dargestellt, wurde der Schulbesuch der Kläger zu 3 und 4 sehr wohl von anderen Akteuren aktiv verhindert. Denn im Einklang mit seinen Eltern, den Klägern zu 1 und 2, schilderte der Kläger zu 3, als inzwischen fast Vierzehnjähriger mit klaren und persönlichen Worten, wie er nicht nur von den Mitschülern, sondern auch von den Lehrkräften beschimpft und geschmäht worden sei. Die Lehrer hätten die anderen Mitschüler in ihren Ausschreitungen gegen ihn sogar noch bestärkt. Sie hätten ihn – von Beschimpfungen und Tätlichkeiten abgesehen – ignoriert und nicht am Unterricht teilhaben lassen. Das Gericht hegt keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Klägers zu 3, der für sein Alter einen reifen und überlegten Eindruck machte. Auch er wirkte in seiner persönlichen Schilderung authentisch, ohne dass das Gericht dabei verkennt, dass es sich um die Wiedergabe von Erinnerungen eines zum Erlebniszeitpunkt noch jungen Kindes handelt. Wegen des jugendlichen Alters des elfjährigen Klägers zu 4 verzichtete das Gericht auf dessen gesonderte Befragung. Es geht jedoch aufgrund der Aussagen der Kläger zu 1 bis 3 davon aus, dass ihm die gleiche Behandlung wie seinem Bruder, dem Kläger zu 3, widerfuhr. Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass die Schikanen, die die Kläger zu 3 und 4 in der Schule sowie auf dem Schulweg erleiden mussten, in der Gesamtschau, einer Verhinderung des Schulbesuchs gleich kommt. Denn den Klägern zu 1 und 2 blieb kaum eine andere Möglichkeit, als die Kläger zu 3 und 4 nicht mehr in die öffentliche Schule zu schicken, um sie vor einer weiteren Zuspitzung der Ausschreitungen zu bewahren. Der Unterricht, den die Kläger zu 3 und 4 ersatzweise bis zur Ausreise im Tempel durch den Sohn des Tempelvorstehers erfahren haben, kann – anders als vom Bundesamt im Bescheid vom 14. Juli 2014 bewertet – nicht als adäquater Ersatz für den Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen gesehen werden.
Die geschilderten Verfolgungshandlungen ging alle von nichtstaatlichen Akteuren i. S.v. § 3c Nr. 3 AsylVfG aus. Der afghanische Staat ist nach der Erkenntnismittellage auch heute noch nicht in der Lage, derartige Übergriffe auszuschließen. Insbesondere der massive Übergriff auf die Kläger zu 1 und 2 hat zur Überzeugung des Gerichts dazu geführt, dass die Klägerin zu 2 aus Angst vor Übergriffen wegen ihrer Religionszugehörigkeit ein Leben im Verborgenen im Tempel geführt habe und sich nicht mehr auf die Straße getraut haben. Auch die Kläger zu 3 und 4 durfte den Tempel nicht verlassen. Die damit verbundenen Einschränkungen und massiven psychischen Belastungen hat die Klägerin zu 2 beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht. Das von der Klägerin zu 2 beschriebene individuelle Verfolgungsschicksal ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittellage plausibel. Denn das Gericht geht unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel davon aus, dass Hindus in Afghanistan nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt sind. Die afghanische Regierung ist nicht willens oder fähig, die religiösen Minderheiten vor Übergriffen zu schützen (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update v. 13.9.2015). Auch nach Angaben des UNHCR (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016) werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert. Nicht-muslimische Minderheitengruppen leiden unter gesellschaftlicher Schikanierung und in manchen Fällen unter Gewalt; Berichten zufolge schützt die Regierung religiöse Minderheiten nicht gegen derartige Misshandlungen. Sikhs und Hindus sind – obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion offiziell erlaubt ist – Berichten zufolge weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Die Rechtsauslegung ist zudem der sunnitischen Rechtsschule unterworfen. Es wird zudem von Einschüchterungen und Schikanierungen von Sikhs und Hindus an ihren wichtigsten religiösen Feiertagen berichtet. Beide Religionsgemeinschaften können Berichten zufolge ihre Toten nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Personen, die in der Nähe der Kremationsstätten wohnen, daran gehindert werden. Berichten zufolge sind Sikhs und Hindus zu Opfern illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke geworden und es ist berichtet worden, dass es ihnen nicht möglich ist, Eigentum zurückzuerhalten, das sie während der Zeit des Mudschaheddin-Regimes verloren haben. Das Recht auf Bildung von Kindern der Hindus und Sikhs wird Berichten zufolge selbst im ansonsten für Minderheiten noch relativ sicheren Kabul aufgrund von Schikanierung und Drangsalierung durch andere Schüler schwerwiegend beeinträchtigt. Zuverlässige Daten zur Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindus in Afghanistan sind nicht verfügbar. Jedoch ist davon auszugehen, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund schwerwiegender Probleme, denen sie ausgesetzt gewesen sind, verlassen haben. Die geringe Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus ist Berichten zufolge umso anfälliger für Misshandlungen (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016). Etwas positiver wird die Lage der Hindus in Afghanistan vom Auswärtigen Amt bewertet (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6.11.2015). Demzufolge gebe es keine staatliche Diskriminierung, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus uns Sikhs schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig sei. Hindus und Sikhs würden jedoch von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen.
Den aufgeführten Berichten lässt sich zumindest eine starke gesellschaftliche Diskriminierung der Hindus entnehmen. Diese war nach der Erkenntnismittellage auch im Zeitpunkt der Übergriffe auf die Kläger vor ca. vier Jahren gegeben, so dass der geschilderte Übergriff und das von ihnen geschilderte andauernde Klima der Angst problemlos in den gesellschaftlichen Kontext eingeordnet werden können.
Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten dahingehend, dass für denjenigen, der bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, die tatsächliche Vermutung streitet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 27.6.2013 – M 1 K 13.30257 – juris Rn. 15). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (VG München, U.v. 27.6.2013 – M 1 K 13.30257 – juris Rn. 15). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 27.6.2013 – M 1 K 13.30257 – juris Rn. 15). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Auch wenn den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes tendenziell eine Verbesserung der Situation der Hindus in Afghanistan zu entnehmen ist, geht das Gericht auf der Basis der herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere der UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016, von einem gesellschaftlichen Klima der Diskriminierung von Hindus aus, das es plausibel erscheinen lässt, dass sich Vorfälle wie der geschilderte wiederholen könnten. So hat auch der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass sein ehemaliger Chef, ein Textilhändler und ebenfalls Hindu, im Mai 2016 auf offener Straße überfallen und getötet worden sei. Die näheren Umstände kenne der Kläger zu 1 nicht. Er wüsste nicht, wer die Täter gewesen seien. Es liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch nahe, dass auch dieser Überfall einen Anknüpfungspunkt in der hinduistischen Religionszugehörigkeit des Opfers hatte. Es ist für das Gericht naheliegend, dass hinter den früheren Angriff auf die Kläger, wie den aktuellen Überfall auf den, den Kläger nahestehenden Chef des Klägers zu 1 neben der persönlichen Absicht der Täter, sich zu bereichern, auch das Bestreben stand, den Angehörigen einer religiösen Minderheit zu beseitigen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann deshalb auch durch die aktuelle Erkenntnislage nicht entkräftet werden.
Sollte man den Anknüpfungspunkt für die Verfolgung des Klägers zu 1 anders als das Gericht nicht in der Religion sehen, ist zumindest von einer individuellen Verfolgung auszugehen, die an die Zugehörigkeit des Klägers zu 1 zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Hindus anknüpft, die in der afghanischen Gesellschaft besonders verletzlich sind und sich daher als Opfer von Überfällen besonders anbieten.
Das Gericht geht davon aus, dass eine Verfolgungshandlung von hinreichender Intensität i. S. d. § 3a AsylVfG zumindest im Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen bei der religiösen Betätigung und den Beschränkungen des Zugangs zu Bildung der Kläger zu 3 und 4 besteht. Denn in der Kumulation der unterschiedlichen Maßnahmen, denen die Kläger jeweils einzeln wie im Familienverband ausgesetzt waren, erscheinen sie so gravierend, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen.
Der Kläger zu 1 hat glaubhaft geschildert, dass es ihm und seiner Gemeinde unmöglich gewesen sei, seine Mutter entsprechend den hinduistischen Bestattungsgeboten zu verbrennen. Im Gegensatz zum aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gehen der aktuelle Report on International Religious Freedom des US-Außenministeriums und die neusten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR nach wie vor davon aus, dass die Hindus Probleme bei der Totenbestattung beklagen, so dass die detaillierten und flüssigen Schilderungen des Klägers zu 1, die das Gericht als erlebnisbasiert einstuft, nicht einfach unter Hinweis auf eine entgegenstehende aktuellere Erkenntnismittellage von der Hand gewiesen werden können. Nach den Ausführungen von Dr. D. ist die korrekte Durchführung der Verbrennung und auch der anderen Trauerrituale wichtig für die weiteren Wiedergeburten des Verstorbenen und laden Angehörige schwere Schuld auf sich, wenn sie die vorgegebenen Regeln verletzen oder nicht vollständig ausführen (vgl. Dr. M. D., Gutachterliche Stellungnahmen vom 9. Mai 2007 an VG Oldenburg, S. 5). Das Gericht ist aufgrund des Gesamteindrucks in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die fehlende Feuerbestattung der Mutter schwer auf dem Kläger zu 1 lastet und ihn bis heute emotional zutiefst bewegt.
Das Gericht ist nach der informatorischen Befragung der Kläger davon überzeugt, dass der hinduistische Glauben das Leben der Kläger prägt und sie diesen intensiv leben.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht den Klägern nicht zur Verfügung. Als Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern, ohne jedes familiäre Netzwerk und ohne Bezug zu Kabul oder einer anderen Stadt mit hinduistischer Gemeinde, hätten die Kläger als besonders verwundbare Angehörige einer religiösen Minderheit keinen Ort, an dem es ihnen möglich wäre, auch nur das Existenzminimum zu erwirtschaften.
Ausschlussgründe gem. § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich, so dass die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben.
Nach alledem hat die Klage im Hauptantrag Erfolg, so dass über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Den Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch., Sch1, Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, wird gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Kläger haben ihre finanzielle Bedürftigkeit dargetan. Zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache wird auf das Urteil vom heutigen Tag verwiesen.


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